Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Strafvollzug KI-Titel
Rechtsbeschwerde · Strafvollzug · Zulässigkeit · einheitliche Rechtsprechung · StVollzG
Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
1
Zusatz:
2
Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 8. April 2011 - 3 Vollz (Ws) 8/10) bei.