Öffentlicher Dienst – Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) – Beamte – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Art. 12a Abs. 3 des Statuts – Mobbing – Ablehnung des Antrags auf Beistand – Begriff des Mobbings – Passives Mobbing – Gemeinschaftliches Mobbing – Unterlassenes Eingreifen zur Verhinderung von Mobbing – Schuldhaftes Unterlassen – Beteiligung
Verfahren
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Rechtssache C-343/23 P
Jean-Marc Colombani
gegen
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
1. Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Jean-Marc Colombani (im Folgenden: Rechtsmittelführer) u. a. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2023, Colombani/EAD (). In diesem Urteil wies das Gericht die auf Art. 270 AEUV gestützte Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. Juni 2021 ab, mit der sein auf Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) gestützter Antrag auf Beistand vom 18. Februar 2021 teilweise zurückgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
2. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich entsprechend dem Wunsch des Europäischen Gerichtshofs untersuchen, ob der in Art. 12a Abs. 3 des Statuts definierte Begriff des Mobbings nicht nur aktives und individuelles, sondern auch passives und gemeinschaftliches Verhalten umfasst; insbesondere werde ich das Zusammenspiel dieser beiden Begriffe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens untersuchen. Anstatt zu prüfen, ob konkrete Handlungen oder Unterlassungen Mobbing darstellen können, konzentrieren sich die vorliegenden Schlussanträge in erster Linie () auf die Frage, ob ein unterlassenes Eingreifen zur Verhinderung von Mobbing seitens anderer Personen selbst Mobbing darstellen kann ().
3. Dieser Fall wirft wichtige Fragen dahin gehend auf, inwieweit Beamte oder Bedienstete, deren individuelle Handlungen und Unterlassungen für sich genommen keine Belästigung darstellen, durch unterlassenes Eingreifen oder unterlassenen Widerspruch gegen ein solches Verhalten anderer für dieses Verhalten mitverantwortlich und somit selbst des Mobbings schuldig sein können. Inwieweit besteht für Beamte und Bedienstete die positive Verpflichtung, sich dem Mobbing eines Kollegen seitens eines anderen entgegenzustellen? Kann ein Beamter oder Bediensteter durch unterlassenes Eingreifen in das Mobbing „einbezogen“ werden und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
4. Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.“
5. Art. 12a des Beamtenstatuts sieht vor: „(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung. (2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat. (3) Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen. …“
6. In Art. 24 des Beamtenstatuts heißt es: „Die [Europäische Union] leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.“ Diese Bestimmung sieht vor, dass die Europäische Union „solidarisch den erlittenen Schaden [ersetzt], soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadensersatz von dem Urheber erlangen konnte“.
7. Die Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge sind meines Erachtens folgende Aspekte von Bedeutung.
8. Der Rechtsmittelführer ist Beamter der EAD. Am 18. Februar 2021 stellte er einen Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Beamtenstatuts (im Folgenden: Antrag auf Beistand). Der Rechtsmittelführer machte u. a. geltend, Opfer von Mobbing seitens C, D, E und F in deren Eigenschaft als seine aufeinanderfolgenden Vorgesetzten geworden zu sein. C ist die ehemalige Geschäftsführende Generalsekretärin des EAD, D ist einer der ehemaligen Stellvertretenden Generalsekretäre des EAD, E ist einer der derzeitigen Stellvertretenden Generalsekretäre des EAD und F ist der derzeitige Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung des EAD ().
9. Am 28. April 2021 übermittelte die Direktorin der Personalabteilung des EAD dem Rechtsmittelführer eine vorläufige Bewertung seines Antrags auf Beistand. Der Rechtsmittelführer übermittelte der Direktorin der Personalabteilung des EAD seine Stellungnahme zu dieser vorläufigen Bewertung am 7. Mai 2021. Am 15. Juni 2021 erließ die Anstellungsbehörde die streitige Entscheidung und lehnte den von dem Rechtsmittelführer gestellten Antrag auf Beistand im Zusammenhang mit D und F ab. Insoweit führte die Anstellungsbehörde aus, der Rechtsmittelführer habe keinen Anfangsbeweis dafür erbracht, dass er Opfer von Mobbing seitens D und F gewesen sei.
10. Die Anstellungsbehörde leitete im Zusammenhang mit C und E eine Verwaltungsuntersuchung auf der Grundlage des vom Rechtsmittelführer gestellten Antrags auf Beistand ein ().
11. Der Rechtsmittelführer erhob am 3. März 2022 eine auf Art. 270 AEUV gestützte Klage, die u. a. auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet war, und eine Klage auf Ersatz des durch das Verhalten des EAD entstandenen Schadens. Er stützte sich auf sieben Klagegründe. Mit den ersten fünf Klagegründen begehrte er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Mit seinem zweiten Klagegrund machte der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, der EAD habe in der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er angenommen habe, dass der Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit dem Mobbing seitens D und F keinen Anfangsbeweis erbracht habe.
12. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers in vollem Umfang ab. Der Rechtsmittelführer legte am 31. Mai 2023 Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein. Er stützt sein Rechtsmittel auf mehrere Gründe. Ich werde die Ausführungen des Rechtsmittelführers zum passiven und zum gemeinschaftlichen Mobbing jedoch kurz zusammenfassen ().
13. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, bei der Prüfung seines Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es den Begriff des Mobbings auf „individuelle, autonome und aktive Verhaltensweisen“ beschränkt und passives sowie gemeinschaftliches Mobbing von diesem Begriff ausgeschlossen habe.
14. Der Rechtsmittelführer hob hervor, dass sich sein Antrag auf Beistand auch auf das passive Verhalten von F, dem Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung, bezogen habe, der trotz seiner übergeordneten Position die „Willenskraft“ oder den Willen der ehemaligen Geschäftsführenden Generalsekretärin des EAD, C, im Wesentlichen geduldet habe. Das passive Verhalten von F habe das Mobbing des Rechtsmittelführers seitens C faktisch weitergeführt und verschärft. In Anbetracht der Zahl der beteiligten Personen und deren hierarchischer Verbindungen () zu C sei das durch diese angezettelte Mobbing „zum Werk der Verwaltung geworden“.
15. D habe ebenfalls Kenntnis vom Bestehen systematischer diskriminierender Praktiken gegenüber dem Rechtsmittelführer gehabt. Trotz seiner herausgehobenen Stellung als Stellvertretender Generalsekretär des EAD habe D es – gemeinsam mit F – unterlassen, die in Rede stehende Diskriminierung zu beenden. Der Vorgesetzte des Rechtsmittelführers, D, habe auch zu dessen Ausgrenzung beigetragen, indem er ihn nicht mit Aufgaben betraut sowie ihn von Sitzungen und dem Informationsfluss ausgeschlossen habe. Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Zurückweisung der Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen F und D rechtmäßig gewesen sei, ohne Ermittlungen gegen deren Vorgesetzte, die Hauptakteurin und Anstifterin des Mobbings, C, durchgeführt zu haben. Insoweit sei die Feststellung, das Mobbing könne F und D nicht individuell zugeschrieben werden, unzureichend gewesen. Aus dem Urteil KF/EIB () ergebe sich eindeutig, dass Mobbing auch gemeinschaftlichen Charakter haben und von mehreren Personen in abgestimmter Vorgehensweise oder zumindest auf die gleiche Art und Weise erfolgen könne. Vor dem Hintergrund dieses Urteils hätte eine Würdigung des Gesamtverhaltens der vier in Rede stehenden Personen vorgenommen werden müssen, um das Vorliegen von Mobbing festzustellen.
16. Der Umstand, dass eine Person eine Verhaltensweise annehme, bedeute nicht, dass diese Verhaltensweise nicht einer anderen Person zuzurechnen sein könne, insbesondere, wenn es sich um ein Verhalten in Mittäterschaft handle (). Das Gericht habe eine individuelle Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Mobbings durchgeführt. Es habe nicht den kollektiven Gesamtzusammenhang, in dem die Handlungen von F und D stattgefunden hätten, gewürdigt, um zu beurteilen, ob diese, als Vorgesetzte des Rechtsmittelführers, angemessen und nicht missbräuchlich gehandelt hätten ().
17. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer u. a. geltend, das Gericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das Konzept der Mittäterschaft/Teilnahme kein aktives Verhalten erfordere. Ausschluss und Ausgrenzung und somit Mobbing könnten die Folge von Untätigkeit oder Passivität sein. D und F seien wegen ihrer schuldhaften Passivität an dem Verhalten von C mitschuldig.
18. Der EAD hält das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig und unbegründet.
19. Im vorliegenden Fall behauptete der Rechtsmittelführer in seinem Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts (), von vier Personen gemobbt zu werden. Es oblag ihm daher, den Anfangsbeweis für ein solches Mobbing im Licht der Definition dieses Begriffs in Art. 12a Abs. 3 des Statuts zu erbringen. Dieser Beweis ist eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung nach Art. 24 des Statuts ().
20. Die Definition des Mobbings in Art. 12a Abs. 3 des Statuts ist äußerst weit und allgemein (). Sie zielt nicht auf eine bestimmte Form von Verhalten oder Handlung ab, sondern bezieht sich () u. a. auf „ungebührliches Verhalten“, das zur Folge hat, dass „die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person“ angegriffen wird (). Der Umstand, dass ein Beamter schwierige oder sogar konfliktträchtige Beziehungen zu Kollegen oder Vorgesetzten hat, erbringt als solcher keinen Beweis für ein Mobbing. Auch greifen an einen Beamten oder Bediensteten gerichtete negative Bemerkungen seine Persönlichkeit, seine Würde oder seine physische oder psychische Integrität nicht an, wenn sie maßvoll formuliert werden und nicht auf falschen Anschuldigungen ohne jeden Zusammenhang mit objektiven Umständen beruhen ().
21. Hervorzuheben ist der schwerwiegende Charakter von Mobbing und Mobbingvorwürfen, sowohl aus der Sicht des angeblichen Opfers als auch aus der Sicht des angeblichen Täters (). Was den angeblichen Täter betrifft, so kann die Feststellung eines Mobbings zu einem Disziplinarverfahren und der Verhängung einer Sanktion führen (). In dem Verfahren zur Feststellung des Vorliegens von Mobbing müssen daher die Verteidigungsrechte des angeblichen Täters gewahrt werden. Der Person, gegen die die Mobbingvorwürfe erhoben worden sind (), muss vor Erlass der sie beschwerenden Entscheidung der gesamte belastende und entlastende Akteninhalt betreffend die genannte Belästigung übermittelt und sie muss dazu angehört werden (). Die unzutreffende Einordnung eines Verhaltens als Mobbing () kann – zumindest entsprechend – gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstoßen ().
22. Mobbing weist insoweit ein objektives () Element auf, als erforderlich ist, dass ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das fragliche Verhalten oder die fragliche Handlung als unangemessen und kritikwürdig ansehen würde. Es kann das Ergebnis einer Gesamtheit von unterschiedlichen Verhaltensweisen sein, die für sich allein genommen nicht notwendigerweise Mobbing darstellen würden, für die jedoch bei einer gesamtheitlichen Betrachtung unter Berücksichtigung des Kontexts, auch aufgrund ihrer zeitlichen Häufung, davon ausgegangen werden könnte, dass es sich um Mobbing handelt (). Das wiederholte Auftreten des ungebührlichen Verhaltens ist somit von Bedeutung ().
23. Nicht erforderlich ist, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit der Absicht vorgenommen wurden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mobbing kann vorliegen, ohne dass derjenige, der es betreibt, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit bringen oder absichtlich dessen Arbeitsbedingungen verschlechtern wollte. Es genügt bereits, dass seine Handlungen, sofern sie vorsätzlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen hatten ().
24. Die weite Definition in Art. 12a Abs. 3 des Statuts ergibt sich auch aus den Beispielen für ein solches Verhalten in Rn. 2.1 des Anhangs zum Beschluss der Kommission vom 26. April 2006 über Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde und gegen Mobbing und sexuelle Belästigung bei der Europäischen Kommission aufgeführt sind ().
25. Ich werde nun nacheinander die Begriffe des gemeinschaftlichen Mobbings und des passiven Mobbings sowie ihr Zusammenspiel – sowohl abstrakt als auch im Kontext des vorliegenden Rechtsmittels – untersuchen.
Zum gemeinschaftlichen Mobbing
26. Mobbing kann gemeinschaftlichen und nicht nur individuellen Charakter haben (). Mobbing kann somit durch mehrere Personen erfolgen, die demselben Organ angehören und in abgestimmter Vorgehensweise oder zumindest auf die gleiche Art und Weise handeln. Im Urteil KF/EIB hat das Gericht nicht nur das individuelle Verhalten der angeblichen Mobber – A und B – geprüft, sondern erachtete auch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Handlungen von A und B als sachdienlich (). Im Urteil XH/Kommission () hat das Gericht im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemeinschaftlichen Mobbings untersucht, ob „Verbindungen“ zwischen den angeblichen Mobbern bestanden. Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass nicht erwiesen sei, dass die angeblichen Mobber im Rahmen eines und desselben gemeinschaftlichen Mobbings gehandelt hätten ().
27. Daraus folgt meines Erachtens, dass gemeinschaftliches Mobbing vorliegt, wenn die betreffenden Personen in abgestimmter oder koordinierter Weise handeln oder wenn sie, objektiv betrachtet, gemeinsam, gleichzeitig, zeitweise oder nacheinander nach einem gemeinsamen – wenn auch vielleicht unausgesprochenen oder stillschweigenden – Muster handeln. Im Rahmen eines gemäß Art. 24 des Statuts eingereichten Antrags auf Beistand wegen angeblichen gemeinschaftlichen Mobbings muss die Anstellungsbehörde prüfen, ob ein Anfangsbeweis für ein solches gemeinsames Muster vorliegt, und, wenn dies der Fall ist, alle Handlungen oder Verhaltensweisen innerhalb dieses Musters allgemein prüfen, um festzustellen, ob sie (in ihrer Gesamtheit) Mobbing darstellen. Ohne ein solches gemeinsames Muster können die Handlungen oder Verhaltensweisen einzelner Mitarbeiter nicht miteinander verbunden werden.
28. Auch wenn die Handlungen oder Unterlassungen eines Beamten oder Bediensteten allein nicht ausreichen, um Mobbing festzustellen, kann dieses Verhalten zusammen mit den Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Beamten oder Bediensteten (oder mehrerer anderer Beamter oder Bediensteter), der (oder die) nach einem gemeinsamen Muster handelt (bzw. handeln), Mobbing seitens all dieser Beamter oder Bediensteter darstellen, das zu deren individueller Verantwortlichkeit führt. Der Umstand, dass die betreffenden Personen in einer hierarchischen Beziehung zueinander stehen, entschuldigt ihr ungebührliches Verhalten nicht und steht der Feststellung eines gemeinschaftlichen Mobbings nicht entgegen.
29. Während Mobbing gemeinschaftlich begangen werden kann, ist die Verantwortlichkeit für ein solches Verhalten individueller oder persönlicher Natur und liegt gemäß Art. 12a Abs. 1 des Statuts bei dem einzelnen Beamten oder Bediensteten. Unter diesen Umständen hängt die individuelle Verantwortlichkeit grundsätzlich davon ab, dass ein Beamter oder Bediensteter einen maßgeblichen oder nicht unerheblichen Beitrag zu dem gemeinschaftlichen Mobbing leistet.
Zum „passiven“ Mobbing
30. Der Begriff „ungebührliches Verhalten“ in Art. 12a Abs. 3 des Statuts ist hinreichend weit gefasst, um auch ein Verhalten zu umfassen, das subtiler Natur ist und beispielsweise in Form von passiv-aggressivem Verhalten (), „Gaslighting“ (), unterschwelligen Feindseligkeiten sowie dem „Ghosting“, der Ausgrenzung oder dem Ausschluss () eines Beamten oder Bediensteten vom Erhalt von Informationen, Arbeitsabläufen, sozialen Interaktionen am Arbeitsplatz oder auch von der Arbeit selbst erfolgt. Diese Formen „passiven“ Mobbings, die sowohl durch Handlungen als auch durch Unterlassungen gekennzeichnet sind, sind nicht deshalb weniger schädlich oder perfide, weil sie „leiser“ sind. Die verschleierte oder verdeckte Natur eines solchen Verhaltens kann nämlich dazu führen, dass dem Opfer keine offensichtlichen oder konkreten Beweise und somit auch keine entsprechenden Mittel zur Abhilfe zur Verfügung stehen, was zu weiterer Isolation und Not am Arbeitsplatz führt ().
31. Jedoch muss „passives“ Mobbing „ungebührliches Verhalten“ beinhalten und weist als solches eine aktive oder quasi-aktive Komponente auf, die das „positive“ Einschreiten des Täters erfordert. So bin ich der Auffassung, dass die Weigerung, mit einer Person zu kommunizieren, das Ignorieren oder die Isolierung einer Person zwar passiver Natur sind, aber eine „aktive“ oder „quasi-aktive“ Komponente aufweisen.
32. Der Rechtsmittelführer trägt beispielsweise vor, D habe zu seiner fachlichen Ausgrenzung beigetragen, indem er ihn nicht mit Aufgaben betraut sowie ihn von Sitzungen und dem Informationsfluss ausgeschlossen habe (). Meiner Ansicht nach kann es sich bei der fachlichen Ausgrenzung eines Beamten oder Bediensteten um Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts handeln, wenn sie erwiesen sowie hinreichend schwerwiegend und lang andauernd ist. Das Gericht hat jedoch – in den Rn. 46 bis 53 des angefochtenen Urteils – eingehend geprüft, ob der Rechtsmittelführer einen Anfangsbeweis für das Vorliegen eines solchen Verhaltens erbracht hatte, und kam zu dem Schluss, dass die Anstellungsbehörde zu Recht davon habe ausgehen können, dass ein solcher Beweis nicht erbracht worden sei. Ich bin daher der Ansicht, dass der Rechtsmittelführer eine neue Würdigung der Tatsachen durch den Gerichtshof erreichen will, ohne dabei jedoch eine Verfälschung dieser Tatsachen durch das Gericht nachzuweisen. Diese Rüge fällt im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs und ist offensichtlich unzulässig ().
33. Ich werde mich nun der vom Rechtsmittelführer aufgeworfenen Rechtsfrage zuwenden, die den Hauptgegenstand der vorliegenden Schlussanträge bildet.
Zum Zusammenspiel von passivem und gemeinschaftlichem Mobbing
34. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers beruht auf der Annahme, dass D und F Kenntnis von ungebührlichem Verhalten von C und E gehabt hätten, das als Mobbing einzustufen sei, und nicht dagegen vorgegangen seien (). Meines Erachtens stellt die bloße Kenntnis eines ungebührlichen Verhaltens anderer und das unterlassene Eingreifen zur Verhinderung dieses Verhaltens grundsätzlich kein Mobbing dar, wenn zwischen den angeblichen Mobbern kein koordiniertes Verhalten vorliegt ().
35. Es gibt eine Fülle möglicher (legitimer) Gründe, aus denen Beamte und Bedienstete davon absehen können, den Handlungen oder Unterlassungen anderer entgegenzutreten. Möglicherweise greifen sie nicht ein, weil sie befürchten, keine vollständige Kenntnis oder nicht alle Informationen über diese Angelegenheit zu haben. Möglicherweise haben sie Angst, die Situation missverstanden zu haben und daher nicht vollkommen unvoreingenommen handeln zu können. Darüber hinaus scheuen sie möglicherweise vor einem Eingreifen zurück, weil sie befürchten, die Situation zu verschärfen oder unnötige Aufmerksamkeit darauf zu lenken. Obwohl es in bestimmten Fällen moralisch oder sogar rechtlich () verwerflich sein mag, wenn Beamte oder Bedienstete, die Zeugen von Mobbing sind, nicht eingreifen, kann diese „Passivität“ grundsätzlich nicht in etwas umgewandelt werden, was sie nicht ist – nämlich Mobbing.
36. Das unterlassene Eingreifen zur Verhinderung von Mobbing kann daher grundsätzlich nicht mit einem solchen ungebührlichen Verhalten gleichgesetzt werden, da diesem Unterlassen die erforderliche „aktive“ oder „quasi-aktive“ Komponente fehlt. Unterlassenes Eingreifen unterscheidet sich grundsätzlich von Mobbing und sollte entsprechend betrachtet und bewertet werden.
37. In der vorliegenden Rechtssache geht es jedoch nicht um bloße Zuschauer oder Zeugen eines Mobbings, sondern um Personen, die dem angeblichen Belästigungsopfer hierarchisch übergeordnet sind oder innerhalb der Organisationsstruktur des EAD eine vergleichsweise ranghohe Stellung innehaben. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Kenntnis eines Vorgesetzten des angeblichen Opfers (im vorliegenden Fall D) oder einer Person mit Führungsverantwortung für Beamte oder Bedienstete (im vorliegenden Fall F) von Mobbing seitens anderer Personen in Verbindung mit einem unterlassenen Eingreifen zur Verhinderung eines solchen Verhaltens einem Mobbing gleichkommt.
38. Ich vermag keinen Grund zu erkennen, warum meine vorstehende Beurteilung geändert werden sollte und warum das unterlassene Eingreifen insbesondere seitens des Vorgesetzten einer Person () unter solchen Umständen einem Mobbing gleichzustellen sein sollte, während dies bei einem unterlassenen Eingreifen seitens anderer Beamter oder Bediensteter nicht der Fall wäre (). Alle Beamten und Bediensteten sind – unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe und ihrem Dienstposten – an Art. 12a Abs. 3 des Statuts gebunden. Die Definition von Mobbing und dessen Verbot gelten daher in gleicher Weise für sie ().
39. Gleichwohl bin ich der Auffassung, dass diese Einschätzung mit einem Vorbehalt versehen werden sollte.
40. Es ist nicht auszuschließen, dass in ganz besonders gelagerten Fällen, die bislang in der Rechtsprechung der Unionsgerichte noch nicht behandelt worden sind, das unterlassene Eingreifen – insbesondere durch einen Vorgesetzten – selbst Mobbing darstellen kann, wenn es in böswilliger Absicht mit dem Ziel erfolgt, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen (). Darüber hinaus muss das unterlassene Eingreifen zum Mobbing beitragen oder dieses fördern, indem beispielsweise dem „aktiven“ Mobber ein Gefühl der Straffreiheit oder der „freien Hand“ vermittelt wird, da sein Verhalten von der betreffenden Person nicht „verurteilt“ wird. Die Besoldungsgruppe und der Dienstposten des „passiven“ Mobbers innerhalb des europäischen öffentlichen Dienstes können insoweit für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob und in welchem Ausmaß das Versäumnis, dem Mobbing entgegenzutreten, tatsächlich zu dem Mobbing beigetragen oder dieses gefördert hat.
41. Zwar macht der Rechtsmittelführer geltend, dass D und F die Strategie von C, den Rechtsmittelführer zu verleumden, aufgegriffen und durchschaut hätten, doch bin ich vor dem Hintergrund der Würdigung der gegen D und F erhobenen Vorwürfe durch das Gericht () der Ansicht, dass ein solches Verhalten oder eine böswillige Absicht seitens D und F nicht festgestellt werden kann ().
42. Hervorzuheben ist, dass das unterlassene Eingreifen zur Verhinderung von Mobbing – insbesondere seitens Personen in Führungspositionen – gleichwohl schuldhaft sein und gegen andere Grundsätze oder Bestimmungen des Statuts verstoßen kann.
43. Eine Einrichtung wie der EAD hat gegenüber Beamten wie dem Rechtsmittelführer eine Fürsorgepflicht. Diese spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen einer Behörde und ihren öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Ebenso wie das Recht auf eine gute Verwaltung erfordert dieses Gleichgewicht insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern insbesondere auch dem Interesse des betroffenen Bediensteten Rechnung trägt (). Der Verstoß gegen diese Verpflichtung kann unter bestimmten Umständen die außervertragliche Haftung der Europäischen Union auslösen (). Ein feindliches oder negatives Arbeitsumfeld, das als solches kein Mobbing darstellt, aber zu einer Berufskrankheit führt, kann zur Auslösung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union führen.
44. Mobbing kann in bestimmten Fällen „eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union [im Sinne von Art. 22a Abs. 1 des Statuts] darstellen“ (). Daher müssen Beamte und Bedienstete – insbesondere solche in verantwortlicher Stellung – u. a. ihren Vorgesetzten oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) über schwerwiegendes Mobbing unterrichten, wenn das Mobbing „zum Nachteil der Interessen der Union“ erfolgt (). Die unterlassene Unterrichtung über das schwerwiegende Mobbing seitens einer anderen Person kann daher einen Verstoß gegen Art. 22a Abs. 1 des Statuts darstellen ().
45. Darüber hinaus sieht Art. 7 Abs. 1 des Statuts vor, dass die Anstellungsbehörde den Beamten „in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein[weist]“. Wird die Verwaltung – beispielsweise durch einen von dem Betroffenen als „Antrag auf Beistand“ gemäß Art. 24 des Statuts bezeichneten Antrag – darüber unterrichtet, dass einem Beamten oder Bediensteten die Verantwortung entzogen wird, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entspricht, und ihm keine Aufgaben mehr verbleiben, so hat die Verwaltung einzuschreiten und die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Situation, die den Anforderungen des Statuts zuwiderläuft, zu begegnen. Insoweit ist es unerheblich, ob eine solche Situation auf Mobbing zurückzuführen ist oder nicht. Das unterlassene Eingreifen kann einen Amtsfehler darstellen ().
Zur Anwendung des Zusammenspiels von passivem und gemeinschaftlichem Mobbing im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels
46. Das Gericht hat an keiner Stelle im angefochtenen Urteil die Begriffe des passiven und des gemeinschaftlichen Mobbings von der Definition des Mobbings in Art. 12a Abs. 3 des Statuts ausgenommen. Vor dem Hintergrund meiner Beurteilung der Begriffe des passiven und des gemeinschaftlichen Mobbings sowie des Zusammenspiels beider Begriffe werde ich die Rn. 47, 53, 59 und 60 des angefochtenen Urteils prüfen, die der Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit einem solchen Mobbing besonders hervorgehoben hat.
47. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils keinen Fehler begangen, indem es die aktive Beteiligung von D an der angeblichen fachlichen Ausgrenzung des Rechtsmittelführers verlangt hat, um daraus auf ein Mobbing seitens D zu schließen. Insbesondere hat das Gericht zu Recht angenommen, dass die (bloße) Kenntnis seitens D von dem angeblichen Mobbing des Rechtsmittelführers seitens C und E kein Mobbing darstelle (). Das Gericht hat in Rn. 53 des angefochtenen Urteils nicht zu Unrecht festgestellt, dass D das angebliche Mobbing seitens C und E nicht deshalb zugerechnet werden könne, weil er trotz Kenntnis des angeblichen Verhaltens nicht eingegriffen habe. Überdies hat das Gericht in den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils keinen Fehler begangen, als es angenommen hat, dass die Untätigkeit von F trotz dessen Kenntnis von dem angeblichen Fehlverhalten von C und E kein Mobbing darstelle, da F nicht tatsächlich an diesem Verhalten beteiligt gewesen sei. Die Bezugnahmen des Gerichts in den Rn. 53 und 60 des angefochtenen Urteils auf ein individuelles und persönliches Verhalten dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Das Gericht hat die Möglichkeit passiven und/oder gemeinschaftlichen Mobbings in diesen Randnummern nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern vielmehr das Vorliegen eines solchen Mobbings in Ermangelung irgendeiner individuellen und persönlichen Beteiligung von D und F an diesem Verhalten verneint.
48. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
– den ersten Rechtsmittelgrund, die erste und die siebte Rüge des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie die zweite Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.