Frist zur Begründung des Zulassungsantrags für Berufung nicht verlängerbar
Gründe
Der Kläger hat entgegen der in § 124a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - getroffenen Regelung in seinem Zulassungsantrag vom 2. Dezember 1997, der bei dem Verwaltungsgericht am 3. Dezember 1997 per Telefax eingegangen ist, keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der von ihm in diesem Schriftsatz geäußerten Bitte, ihm nachzulassen, eine Begründung bis 31. Dezember 1997 einzureichen, kann nicht entsprochen werden, denn die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind - wie sich aus § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 VwGO ergibt - innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils darzulegen (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., 1997, Rdnr. 9 zu § 124a). Eine Verlängerung der Frist zur Begründung eines auf die Zulassung der Berufung gerichteten Antrags ist danach nicht möglich. Die Begründung hätte somit bis zum 8. Dezember 1997 (Montag) vorgelegt werden müssen, was nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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