VerfGH Sachsen Beschluss

Mietrechtliche Betriebskostenabrechnung und rechtliches Gehör KI-Titel

Betriebskostenabrechnung · rechtliches Gehör · Zurückbehaltungsrecht · Willkürverbot · Mietrecht

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 56-IV-24

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Dirk Kirst, Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle

am 13. März 2025

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 29. Juli 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Endurteil des Amtsgerichts Dresden vom 6. Mai 2022 (140 C 717/21).

Mit der angegriffenen Entscheidung verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen einer mietrechtlichen Streitigkeit zur Nachzahlung von Betriebskosten in Höhe von insgesamt 50,01 EUR nebst Zinsen an seinen Vermieter. Die Betriebskostenabrechnung sei formell ordnungsgemäß und nachprüfbar; Zweifel an der ordnungsgemäßen Angabe eines Kostenverteilungsschlüssels habe der Kläger rechtzeitig von Ablauf der Abrechnungsfrist beseitigt. Der Anteil nicht auf den Beschwerdeführer umlegbarer Hausmeisterkosten werde auf 20 % der im Hausmeister-Dienstvertrag vereinbarten Pauschalvergütung geschätzt. Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt. Dem Beschwerdeführer stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu, weil ihm die Einsicht in Belege zur Betriebskostenabrechnung nicht verweigert worden sei. Die behaupteten Mängel des Mietobjekts seien unerheblich und könnten deshalb ebenfalls kein Zurückbehaltungsrecht begründen.

Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom

12. Juni 2024 (141 C 717/21), dem Beschwerdeführer zugegangen am 27. Juni 2024, zurück.

Das angefochtene Urteil habe dem Beschwerdeführer zu allen von ihm beanstandeten Punkten rechtliches Gehör gewährt.

Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und gegen das Willkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. Das Gericht sehe die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Einrede vorgetragenen Mängel und Beweisangebote zu Unrecht als unerheblich an. Das Urteil sei willkürlich, weil es § 320 BGB als Rechtsgrundlage eines Leistungsverweigerungsrecht nicht erwähne. Willkürlich sei auch die unter keinem Gesichtspunkt vertretbare Auffassung des Gerichts zur ordnungsgemäßen Angabe des Verteilerschlüssels in der Betriebskostenabrechnung. In die Schätzung des nicht zu erstattenden Anteils der Hausmeisterkosten sei unstreitiger Parteivortrag nicht eingeflossen, die Schätzung sei willkürlich. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot werde zu Unrecht als unschlüssig angesehen.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG nicht genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden Rechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 33-IV-23; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.).

2. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

a) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dar.

aa) Das aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf folgende Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berücksichtigen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom

19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann zudem nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2023 – Vf. 34-IV-22; Beschluss vom 12. Mai 2022 – Vf. 63- IV-21; Beschluss vom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.).

bb) Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände vorgetragen, die auf eine unzulässige Nichtberücksichtigung seines Vorbringens im Ausgangsverfahren schließen lassen. Indem sich der Beschwerdeführer im Kern darauf beruft, dass das Gericht seinen Vortrag und seine Beweisangebote fälschlicherweise nicht berücksichtigt, als unerheblich oder unschlüssig beurteilt habe, setzt er seine einfachrechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Amtsgerichts. Dieses begründet die von ihm vorgenommene Würdigung von Sachverhalt und Beweismitteln und seine hieraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen ebenso wie sein Absehen von weiteren Beweiserhebungen. Es setzt sich mit dem Inhalt des den Verteilerschlüssel betreffenden Vermieterschreibens vom 3. September 2020, den einzelnen Abrechnungsposten der Betriebskostenabrechnung und den Beweisangeboten des Beschwerdeführers ersichtlich auseinander. Insbesondere bewertet es die beanstandeten Geräusche im Regenfallrohr als nicht hinreichend erheblich, um ein Zurückbehaltungsrecht auslösen zu können oder um eine weitere Beweiserhebung erforderlich zu machen. Darüber hinaus begründet es nachvollziehbar und unter konkreter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten oder angebotenen Beweismittel, dass der behauptete Verstoß der Betriebskostenabrechnung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht hinreichend schlüssig dargelegt worden sei. Dass die rechtliche Würdigung des Gerichts im Ergebnis nicht der von dem Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung entspricht, stellt keinen Aspekt rechtlichen Gehörs dar. Aus der gerichtlichen Pflicht, Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, folgt nicht, dass ihm auch in der Sache zu entsprechen ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 53-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 – juris Rn. 13 m.w.N.).

b) Der Beschwerdeführer hat ferner eine mögliche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht dargelegt.

aa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115- IV-18; st. Rspr.) Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen; dieser ist allein zur Wahrung des Verfassungsrechts berufen. Auch die Beweiswürdigung kann im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde nicht schlechthin auf ihre Richtigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifisches Verfassungsrecht verletzt, ob also die Beweise willkürlich oder sonst unter Verletzung von Verfassungsrecht gewürdigt worden sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 27-IV-22; Beschluss vom 18. Januar 2007 – Vf. 78-IV-06; st. Rspr.).

bb) Hiervon ausgehend hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung und der darauf beruhenden Rechtsanwendung durch das Amtsgericht mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich vielmehr in der Wiederholung seiner bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorgetragenen abweichenden Rechtsauffassung. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht entnommen werden, dass das Gericht die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, einschlägigen Grundrechtsgehalt verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter und nicht mehr vertretbarer Weise missachtet hätte.

c) Soweit der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf das Willkürverbot auch auf Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf stützt und hierdurch einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf ein gerechtes Verfahren meinen sollte, fehlt über die Zitierung der Vorschrift hinaus jeglicher Vortrag.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Wahl

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kirst

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle