EuG Siebte Kammer Urteil zitiert von 3

Schiedsklausel – Maßnahme zur Gründung und Entwicklung von Startkapital-Fonds

Europäische Kommission gegen Hellenic Ventures - Elliniki Etaireia Epicheirimatikis Protovoulias AE und andere

Schiedsklausel – Maßnahme zur Gründung und Entwicklung von Startkapital-Fonds – Kündigung des Vertrags – Klage gegen Gesellschafter – Unzulässigkeit – Rückzahlung von Vorschüssen – Zinsen

Europarecht

Tenor

Tenor

1. Die Hellenic Ventures – Elliniki Etaireia Epicheirimatikis Protovoulias AE wird verurteilt, der Europäischen Kommission 70 000 Euro nebst Verzugszinsen zum belgischen gesetzlichen Zinssatz ab 25. April 1999 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Hellenic Ventures trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten von Konstantinos Katsigiannis, Panagiotis Chronopoulos und Nikolaos Poulakos.

4. Die Kommission trägt die Kosten von Konstantinos Katsigiannis, Panagiotis Chronopoulos und Nikolaos Poulakos.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage nach Art. 238 EG, mit der die Kommission beantragt, die Beklagten zur Rückzahlung eines in Erfüllung des zwischen der Kommission und der beklagten Gesellschaft geschlossenen Vertrags „Seed Fund 601“ gezahlten Vorschusses zu verurteilen