OLG Bremen Beschluss

Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens KI-Titel

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz · Nebenklage · Kostenfestsetzung · Staatskasse · § 154 StPO

Strafrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Aktenzeichen: 1 Ws 1/15 5 KLs 371 Js 36158/12 (11/12)

B e s c h l u s s

in der Strafsache

g e g e n

1. […] 2. […]

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Nebenkläger: S. […] und W. […]

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richter am Amtsgericht Walter

am 16. Februar 2015 beschlossen:

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Nebenkläger gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.08.2014 wird auf deren Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft den Umfang der den Nebenklägern S. und W. aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltskosten.

Mit der durch die Staatsanwaltschaft am 31.07.2012 zum Landgericht Bremen erhobenen Anklage wurde den Angeklagten unter anderem eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten S. und W. zur Last gelegt. Die vorgenannten Geschädigten wurden, jeweils vertreten durch Herrn Rechtsanwalt R., mit Beschluss des Landgerichts vom 24.09.2012 als Nebenkläger zugelassen. In dem Termin zur Hauptverhandlung vom 02.04.2013 wurde das Verfahren bezüglich des Tatvorwurfs, der die Nebenkläger betraf, im Hinblick auf die weiteren Tatvorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Durch Urteil des Landgerichts vom 08.04.2013 wurden die notwendigen Auslagen der Nebenkläger […] und […] der Staatskasse auferlegt. Das Urteil ist seit dem 25.10.2013 rechtskräftig.

Mit Antrag vom 03.07.2013 beantragten die Nebenkläger die ihnen durch ihre anwaltliche Vertretung entstandenen Auslagen wie folgt gegen die Landeskasse festzusetzen:

1. Vertretung Nebenkläger S.:

Grundgebühr §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4100 VV RVG EUR 165,00 Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4104 VV RVG

EUR

140,00 Verfahrensgebühren Hauptverfahren §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4112 VV RVG

EUR

155,00 Terminsgebühr im Hauptverfahren (Termine 14.03.2013 und 02.04.2013) §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4114 VV RVG

EUR

540,00 Auslagenpauschale §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00

EUR 1.020,00

1. Vertretung Nebenkläger W.:

Grundgebühr §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4100 VV RVG EUR 165,00 Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4104 VV RVG

EUR

140,00 Verfahrensgebühren Hauptverfahren §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4112 VV RVG EUR 155,00 Terminsgebühr im Hauptverfahren (Termine 14.03.2013 und 02.04.2013) §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 4114 VV RVG

EUR

540,00 Auslagenpauschale §§ 2 II, 13 RVG iVm. Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00

EUR 1.020,00

Summe aus 1. und 2. EUR 2.040,00 19 % Mehrwertsteuer EUR 387,60 Gesamtbetrag EUR 2.427,60

Durch Beschluss des Landgerichts vom 20.06.2014 wurden die den Nebenklägern zu erstattenden notwendigen Auslagen antragsgemäß festgesetzt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.06.2014 legte die Bezirksrevisorin fristgemäß sofortige Beschwerde ein.

Durch Beschluss des Landgerichts vom 27.08.2014 wurde der sofortigen Beschwerde der Bezirksrevisorin abgeholfen. Die den Nebenklägern zu erstattenden Kosten wurden auf 1.102,54 € herabgesetzt. In den Gründen nimmt der Beschluss auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 02.01.2014 Bezug, in der ausgeführt wird:

Der Anwalt vertritt zwei Nebenkläger. Es liegt nur eine Angelegenheit mit mehreren Auftraggebern vor (Gerold/Schmidt, RVG, 20.Aufl., VV 1008 Rn 95). Die Gebühren sind daher nicht zweimal entstanden, sondern die Verfahrensgebühr Nr. 4112 ist entsprechend Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen (Mittelgebühr für 2 Auftraggeber: 201,50 €). Teilnahme des Anwalts am Termin vom 14.03.2013 ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Ggf. mag das Protokoll oder der Antrag berichtigt werden (ist ev. der Termin vom 22.1.13 gemeint?).

Sofern der Termin vom 22.1.13 gemeint sein sollte schlage ich vor:

Nr. 4100 VV-RVG 165,00 € Nr. 4106 VV-RVG 201,50 € Nr. 4108 VV-RVG 540,00 € Nr. 7000 VV-RVG 20,00 € Summe 926,50 € Umsatzsteuer 176,04 € Gesamt 1.102,54 € Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.08.2014, zugestellt am 04.09.2014, legten die Nebenkläger mit Schriftsatz vom 10.09.2014, beim Landgericht eingegangen am 11.09.2014, sofortige Beschwerde ein. Mit Verfügung vom 22.12.2014 half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab.

II.

Die gemäß § 464b S. 3 StPO, § 11 Abs. 3 RpflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Für die Einlegung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464b StPO gilt die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO und nicht die Frist von zwei Wochen des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Da § 464b S. 3 StPO hinsichtlich des Verfahrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung lediglich für entsprechend anwendbar erklärt, beanspruchen diese nur insoweit Geltung, als die Strafprozessordnung selbst eine Regelungslücke aufweist. In Bezug auf das in § 311 StPO geregelte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und die dabei nach § 311 Abs. 2 StPO einzuhaltende Wochenfrist ist dies nicht der Fall. Ein Rückgriff auf die Regelung der Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO scheidet daher aus (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010

- 2 Ws 567/10 -, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 Ws 270/09 -, juris Rn. 30 f.; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, 2013, § 464b Rn. 4a). Der angefochtene Beschluss wurde dem Nebenklagevertreter am 04.09.2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete danach mit Ablauf des 11.09.2014, an dem die sofortige Beschwerde ausweislich des auf der Beschwerde befindlichen Eingangsstempels beim Landgericht einging.

Der notwendige Beschwerdewert ist erreicht. Gemäß § 304 Abs. 3 StPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Vorschrift betrifft nicht lediglich Kostengrundentscheidungen, sondern auch die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO (Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, 2014, § 304 Rn. 9). Mit der sofortigen Beschwerde suchen die Nebenkläger eine Wiederherstellung der Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts vom 20.06.2014 zu erreichen. Die Differenz zum angefochtenen Beschluss vom 27.08.2014 beträgt 1.325,06 €.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

a) Die mit dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.04.2013 ergangene Grundentscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger ist ungeachtet ihrer Gesetzwidrigkeit bindend und einer Korrektur im Kostenfestsetzungsverfahren entzogen.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Auslagen des Nebenklägers ist § 472 StPO, bei dem es sich um eine abschließende Sonderregelung handelt (Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2010, § 472 Rn. 2). Danach sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen entweder dem Angeklagten aufzuerlegen oder vom Nebenkläger selbst zu tragen. Der Staatskasse dürfen die Auslagen des Nebenklägers in keinem Fall überbürdet werden (LG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2014

- 3 KLs 2070 Js 32640/11 -, juris Rn. 2; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, aaO, § 472 Rn. 3- 5; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 3; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 472 Rn. 2).

Es ist umstritten, ob eine gesetzwidrige Auslagenentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren bindend ist. Vertreten wird, dass eine offenkundig gesetzwidrige Kostengrundentscheidung ungeachtet ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren entfalten könne (LG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2014 - 3 KLs 2070 Js 32640/11 -, juris Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2011 - 5 W 50/10 -, juris Rn. 14-15). Die Rechtskraft einer Entscheidung verbiete zwar grundsätzlich im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens eine nachträgliche Änderung fehlerhafter Entscheidungen. Das Institut der Rechtskraft besitze aber, wie schon die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Rechtskraftdurchbrechung in Fällen des § 826 BGB zeige, keinen absoluten Stellenwert. Offenkundig gesetzwidrige Kostengrundentscheidungen seien daher unabhängig von ihrer Bestandskraft vom Rechtspfleger für das nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu beachten, um unerträgliche, dem Rechtsverständnis krass zuwiderlaufende Ergebnisse zu vermeiden (KG Berlin, aaO, juris Rn. 14).

Nach anderer Auffassung ist die Kostengrundentscheidung im Rahmen der Kostenfestsetzung bindend und jeder Abänderung oder Ergänzung entzogen. Dies soll selbst dann gelten, wenn sie eine dem geltenden Recht unbekannte und von vornherein unzulässige Rechtsfolge ausspricht, fehlerhaft, oder sogar grob gesetzwidrig ist (LG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2010 - 4 Qs 56/10 -, juris Rn. 14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.02.2003 - 1 Ws 55/03 -, NZV 2003, 436; LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2001 - 8 Qs 194/00 -, NStZ-RR 2001, 383, 384; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, aaO, § 464 Rn. 29; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464b Rn. 1; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 464b Rn. 2). Eine Ausnahme wird lediglich für den Fall anerkannt, dass die Kostengrundentscheidung nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als nichtig anzusehen wäre (LG Koblenz, aaO; LG Saarbrücken, aaO; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 464b Rn. 2). Diese Auffassung ist zutreffend, denn es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb im Bereich des Kostenrechts in weiterem Umfang als sonst üblich der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Rechtssicherheit zu Gunsten der Einzelfallgerechtigkeit zurücktreten sollte. Der Hinweis auf die Rechtsprechung zur Durchbrechung der Rechtskraft in Anwendung des § 826 BGB vermag die gegenteilige Auffassung nicht zu begründen. Die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze zeigen vielmehr, dass eine fehlerhafte Kosten- oder Auslagenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zur Durchbrechung der Rechtskraft bietet. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen des § 826 BGB so zu handhaben sind, dass die Urteilsrechtskraft nur in Ausnahmefällen zur Disposition gestellt wird (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - IX ZR 56/11 -, juris Rn. 15; Urteil vom 29.06.2005 - VIII ZR 299/04 -, juris Rn. 31; Urteil vom 09.02.1999 - VI ZR 9/98 -, juris Rn. 15). Neben der materiellen Unrichtigkeit des Urteils erfordert eine Durchbrechung der Rechtskraft nach § 826 BGB das Hinzutreten die Sittenwidrigkeit begründender Umstände. Als Anwendungsfälle anerkannt sind beispielhaft die Täuschung des Gerichts über den wahren Sachverhalt durch den späteren Titelgläubiger, etwa durch Vortrag nicht existierender Tatsachen oder durch Manipulation von Beweismitteln, oder die Beeinflussung des Gegners, um diesen davon abzuhalten, von seinen prozessualen Möglichkeiten in vollem Umfang Gebrauch zu machen (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 826 Rn. 183). Der vorliegende Fall der unzutreffenden Kosten- oder Auslagenentscheidung in einem Strafurteil entspricht diesen Voraussetzungen nicht. Es liegt stattdessen lediglich ein Fall fehlerhafter Rechtsanwendung vor. Die Korrektur fehlerhafter Rechtsansichten fällt jedoch gerade nicht in den Anwendungsbereich der Durchbrechung der Urteilsrechtskraft nach § 826 BGB (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 826 Rn. 182), so dass der Hinweis auf die betreffende Besprechung zur Begründung der Unbeachtlichkeit einer rechtsfehlerhaften Kostengrundentscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht tragfähig ist.

Der Grundsatz der formalen Rechtskraft findet überdies im Kostenrecht grundsätzlich strenge Beachtung. Eine Kostenentscheidung, in der bei Verurteilung die erforderliche ausdrückliche Überbürdung der Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten versehentlich unterblieben ist, wird von der Rechtsprechung weder als auslegungs- noch ergänzungs- oder korrekturfähig angesehen und erwächst zum Nachteil des Nebenklägers in Rechtskraft, sofern sie nicht fristgerecht angefochten wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2001 - 4 Ws 76/01 -, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.1988 - 2 Ws 278/88, 2 Ws 282/88 -, NZV 1988, 195; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 472 Rn. 10; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 472 Rn. 2). Gleiches gilt im Fall des Freispruchs für die unterbliebene Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse (KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 -, juris Rn. 4; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 467 Rn. 20; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 467 Rn. 1). Es besteht kein sachliches Kriterium, das eine abweichende Gewichtung der Einzelfallgerechtigkeit gegenüber dem Prinzip der formalen Rechtskraft in den Fällen begründen könnte, in denen nicht Angeklagte oder Nebenkläger die Betroffenen einer den gesetzlichen Wertungen zuwiderlaufenden Auslagenentscheidung sind, sondern die Landeskasse (LG Saarbrücken, aaO).

Die Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.04.2013 betreffend die Nebenkläger ist mithin im Rahmen der Kostenfestsetzung zu Grunde zu legen, da sie zwar offensichtlich fehlerhaft, aber nicht nichtig ist. Eine Nichtigkeit wäre nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nur dann anzunehmen, wenn die Anerkennung der Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre (LG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2010 - 4 Qs 56/10 -, juris Rn. 14; LG Saarbrücken, aaO). Angesichts des dargestellten weiten Umfanges, in dem den gesetzlichen Wertungen zuwiderlaufende Auslagenentscheidungen Anerkennung finden, kommt der fehlerhaften Anordnung der Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger durch die Landeskasse im Widerspruch zur Regelung des § 472 StPO jedoch ersichtlich kein Ausmaß und Gewicht zu, das den Anforderungen an eine Feststellung der Nichtigkeit genügen könnte.

b) Durch den Beschluss vom 27.08.2014 ist zutreffend im Hinblick auf die Vertretung von zwei Nebenklägern durch den gleichen Rechtsanwalt eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG vorgenommen worden. Die Erhöhung der Verfahrensgebühr ist anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt in dem gleichen Strafverfahren mehrere Privatkläger, Nebenkläger oder andere Verfahrensbeteiligte vertritt (Mayer, in:

Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, 2013, § 15 Rn. 14). Für eine gesonderte Abrechnung der Gebühren durch den Nebenklagevertreter jeweils für jeden der Nebenkläger besteht hingegen keine Rechtsgrundlage.

Gemäß §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit (Mayer, in: Gerold/Schmidt, aaO, § 15 Rn. 14). Es liegt demgemäß eine Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt in dem gleichen Strafverfahren mehrere Nebenkläger, Privatkläger oder andere Verfahrensbeteiligte vertritt. Ob die Interessen der von dem Rechtsanwalt vertretenen Personen in verschiedene Richtungen gehen, ist dabei unerheblich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2009 - 4 Ws 322/09 -, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 - 2 Ws 8/09 -, juris Rn. 10 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, aaO, VV 1008 Rn. 100). Andernfalls wäre ein Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren mit einem einheitlichen Aktenbestand mehrere Nebenkläger, Privatkläger oder Zeugen vertritt, ohne sachlichen Grund gegenüber dem Verteidiger bevorzugt (OLG Düsseldorf, aaO, juris Rn. 5). Für den mehrere Nebenkläger in einem Strafverfahren vertretenden Rechtsanwalt unterscheidet sich die Tätigkeit gegenüber der des Verteidigers im Wesentlichen durch das Erfordernis nicht mit einem, sondern mit mehreren Mandanten kommunizieren und für sie die Außenvertretung wahrnehmen zu müssen. Dieser Mehrbelastung wird durch die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG Rechnung getragen (Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, 2015, § 7 Rn. 2). Der mit der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG abgegoltene Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall und die durch die Terminsgebühren erfasste Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen verändert sich hingegen durch die Anzahl der durch den Rechtsanwalt vertretenen Verfahrensbeteiligten nur unwesentlich.

Die Nebenkläger wenden zur Begründung ihrer Beschwerde ein, dass sie aufgrund jeweils eigener Verletzungen verschiedene Interessen an der Beteiligung an dem Strafverfahren hatten. Soweit daraus die jeweils gesonderte Abrechenbarkeit der Gebühren für jeden der Nebenkläger abgeleitet wird, liegt dem eine unzureichende Differenzierung zwischen den Begriffen der Angelegenheit und des Verfahrensgegenstandes zu Grunde. Allein die Vertretung in verschiedenen Angelegenheiten könnte es, wie bereits dargestellt, rechtfertigen, dass der Rechtsanwalt jeweils gesondert für die einzelnen Nebenkläger abzurechnen vermag. Die jeweils eigenen Verletzungen der Nebenkläger stellen jedoch lediglich verschiedene Verfahrensgegenstände dar. Die Unterschiedlichkeit von Verfahrensgegenständen begründet nicht die Annahme verschiedener Angelegenheiten im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG. Aus der Bestimmung des § 22 Abs. 1 RVG geht hervor, dass in derselben Angelegenheit mehrere Verfahrensgegenstände behandelt werden können.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Dr. Schromek Dr. Helberg Walter