EuGH Fünfte Kammer Urteil zitiert von 2

Vertragsverletzung – Staatliche Beihilfen

Europäische Kommission gegen Italienische Republik

Vertragsverletzung – Staatliche Beihilfen – Beihilfe für die New Interline SpA – Rückforderung

Europarecht

Tenor

Tenor

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG sowie aus den Art. 2 und 3 der Entscheidung 2008/697/EG der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat, verstoßen, dass sie innerhalb der gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um die Durchführung dieser Entscheidung zu gewährleisten.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2008/697/EG der Kommission vom 16. April 2008 über die staatliche Beihilfe C 13/07 (ex NN 15/06 und N 734/06), die Italien zugunsten von New Interline gewährt hat (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 1321), nachzukommen