Ablehnung der Übernahme in Beamtenverhältnis wegen Zweifeln an der Verfassungstreue KI-Titel
Verfassungstreue · Beamtenrecht · Verfassungsschutz · Islamische Organisation · Grundrechte
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe.
Sie ist seit dem 1. Februar 2022 bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages, eingereiht in Entgeltgruppe E10 TVöDVKA, tätig und wird seit dem 1. Juni 2023 innerhalb der Ausländerbehörde im Sachgebiet 3 verwendet.
Die Klägerin beantragte am 26. März 2024 ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis.
Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg teilte der Beklagten in einer Erkenntnismitteilung vom 25. Februar 2025 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LVSG zur Klägerin mit, es komme zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeiten im „Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e. V.“ und seiner „Annur-Moschee“ eine Nähe zur Muslimbruderschaft aufweise. Nach seinen Erkenntnissen sei die „Annur-Moschee“ in die Strukturen der Muslimbruderschaft, die verfassungswidrige Bestrebungen verfolge, eingebunden. Nach Bewertung der vorliegenden Informationen sei das Verhalten der Klägerin nach seiner Einschätzung nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes vereinbar und es bestünden Zweifel an ihrer Verfassungstreue. Auf der Webseite „Islam to go“ befinde sich ein Video von einer Veranstaltung aus dem Jahr 2018 unter dem Motto „Five to survive succeed (islamic edition)“, das augenscheinlich von der Jugend der Annur-Moschee organisiert worden sei und in den Räumlichkeiten der Moschee stattgefunden habe. In dem Video sei die Klägerin zu sehen. Des Weiteren werde sie in einem weiteren Abspann des Videos unter den Organisatoren der Veranstaltung genannt. Außerdem sei die Klägerin in der Annur-Moschee als Lehrerin tätig.
Am 3. April 2025 eröffnete die Beklagte der Klägerin, dass aufgrund eines Berichtes des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg Zweifel an ihrer Verfassungstreue vorlägen und mit einer Ablehnung des Antrags vom 26. März 2024 gerechnet werden müsse. Die Klägerin nahm hierzu am 22. Mai 2025 Stellung.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2025 lehnte die Beklagte die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis wegen Zweifeln an der Verfassungstreue aufgrund der Tätigkeit der Klägerin bei der „Annur-Moschee“ ab.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2025 Widerspruch. Der Verfassungsschutzbericht, der der Ablehnung zugrunde liege, gehe von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus. Sie sei nicht Mitglied der Jugendgruppe „Islam to go“ und habe die Veranstaltung „Five to survive suceed“ nicht mitorganisiert. Sie sei weder auf dem Lichtbild abgebildet, noch verstehe sie, warum ihr Name am Ende des Videos als Mitorganisatorin aufgeführt werde. Es müsse sich um eine Namensverwechslung handeln. Bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Lehrerin bei der „Annur-Moschee“ sei sie keinen Vorgaben unterworfen und könne den Unterricht sowie dessen Inhalte selbst gestalten. Die von der Moschee zur Verfügung gestellten Lehrbücher müssten nicht verwendet werden. Sie sei kein Vereinsmitglied. Über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch habe die Beklagte nicht ermessensfehlerfrei entschieden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2025, dem bereits im Widerspruchsverfahren mandatierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15. August 2025, zurück. Es sei ungewöhnlich, dass der Verfassungsschutz Zweifel habe. Daher werde dies ernstgenommen und geprüft. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich Mitglied der Jugendgruppe „Islam to go“ oder des Vereins für Dialog und Völkerverständigung sei oder gewesen sei und ob sie die Veranstaltung „Five to suceed“ mitorganisiert habe. Wesentlich für die Ermessensentscheidung sei, dass die Klägerin in der „Annur-Moschee“ aktiv sei, deren Träger der „Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e. V.“ sei und hierdurch die Moschee und deren Aktivitäten maßgeblich beeinflusse. Der Verein zähle nach eigenen Angaben auf seiner Homepage lediglich circa 110 ordentliche Mitglieder. Insofern sei es nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin Mitglied des Vereins sei. Das Aktivitätsumfeld des Vereins umfasse jedoch mehr als 1.000 Personen. Die auf der Homepage vom Verein aufgeführten Aufgaben umfassten unter anderem auch den Religionsunterricht für Kinder. Insofern bestehe hier unzweifelhaft auch eine Verbindung der Klägerin zu dem Verein. Der Verein sei bereits seit vielen Jahren dem Netzwerk der extremistischen Bestrebungen der Muslimbruderschaft zuzuordnen. Die weltweit agierende Muslimbruderschaft strebe eine islamistische Staats- und Gesellschaftsform an, in welcher der Islam ein allumfassendes Ordnungssystem darstelle und die Trennung von Staat und Religion ausdrücklich abgelehnt werde. Darüber hinaus besitze der Jugendausschuss der „Annur-Moschee“ eine eigene Bücherei. Bei Büchertischen seien nachweislich Bücher mit islamistischen Bezügen ausgelegt gewesen. In der Gesamtschau gelange das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg aufgrund den in der „Annur-Moschee“ tätigen Akteuren und Referenten, den personellen und organisatorischen Verflechtungen zu deutschen und europäischen Ablegern der Muslimbruderschaft sowie der in den Moscheeräumlichkeiten bereitgestellten Literatur zu der Einschätzung, dass die „Annur-Moschee“ in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden sei und als regionaler Knotenpunkt der Muslimbruderschaft diene. Diese langjährigen Vorwürfe gegen die „Annur-Moschee“ und den Trägerverein müssten auch der Klägerin bekannt sein. Bereits in früheren öffentlichen Verfassungsschutzberichten sei in Baden-Württemberg vor allem der „Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e. V.“ mit seiner „Annur-Moschee“ als der Muslimbruderschaft nahe stehend genannt. In den „Badischen Neuesten Nachrichten“ sei ebenfalls darüber berichtet worden. Daher sei die Tätigkeit der Klägerin als ehrenamtliche Lehrerin in der „Annur-Moschee“ nicht zu trennen von den Vorwürfen, die gegenüber dieser Moschee und ihrem Trägerverein bestünden. Auch wenn die Klägerin anführe, beim Unterrichten inhaltlich unabhängig von Vorgaben zu sein, bestehe zumindest der Anschein der Einflussnahme des Trägervereins oder einzelner Personen und der Vermittlung nicht verfassungskonformer Inhalte. Aufgrund der vorliegenden Informationen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg über den „Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e. V.“ mit seiner „Annur-Moschee“ und deren Nähe zur Muslimbruderschaft, die in Widerspruch mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe, bestünden daher weiterhin Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin.
Die Klägerin hat am 26. August 2025 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Schreibens vom 18. Juni 2025 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. August 2025 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die Beklagte – wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen haben – im März 2026 eine Haushaltssperre beschlossen hat mit der Folge, dass der Klägerin ein Angebot auf ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis derzeit nicht (mehr) unterbreitet werden könne. Angesichts des Umstands, dass aber völlig unklar ist, ob, wie lange und in welchem Umfang diese Haushaltssperre andauern wird, vermag die Kammer noch die Verbesserung der Rechtslage der Klägerin durch gerichtliche Entscheidung des vorliegenden Falls zu erblicken.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Das Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2025, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt hat, in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 11. August 2025, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bedarf es einer Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses, zu dem nach § 4 Abs. 3 BeamtStG auch das Beamtenverhältnis auf Probe gehört. Nach 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Diese Voraussetzungen lagen im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - juris, Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2007 - 4 S 1805/06 - juris, Rn. 46) – hier dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. August 2025 – nicht vor.
a) Die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Sie ist Ausfluss der umfassenden Treuepflicht des Beamten und fordert von dem Beamten, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung des Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Dazu gehört, dass sich der Beamtenbewerber – trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung – zu der geltenden Verfassungsordnung bekennt und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise – aktiv – für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber dem Staat und der Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris, Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - juris, Rn. 28, vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris, Rn. 14 ff., und vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - juris, Rn. 32). Ein Beamtenbewerber, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt unabhängig von seinen Motiven seine Treuepflicht nicht.
„Gewähr bieten“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG bedeutet, dass in einer Gesamtschau keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Ernennungsbehörde die künftige Erfüllung dieser Pflicht zur Verfassungstreue durch den Beamtenbewerber zweifelhaft erscheinen lassen. Zweifel liegen bereits dann vor, wenn der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, dass der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr dafür bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris, Rn. 81). Die Feststellung, dass der Beamtenbewerber ein „Verfassungsfeind“ ist und dass er darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, ist zur Verneinung der Gewähr der Verfassungstreue nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der Beamtenbewerber tatsächlich künftig seine Treuepflicht nicht erfüllen wird.
Da bereits berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue die Ablehnung eines Beamtenbewerbers rechtfertigen, reicht es in der Regel aus, dass der Dienstherr sie auf feststellbare und festgestellte äußere Verhaltensweisen eines Bewerbers stützt und wertend auf eine möglicherweise darin zum Ausdruck kommende innere Einstellung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließt. Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1977 - VII C 17.74 - juris, Rn. 64). Die Feststellung einer im Einzelfall wesentlichen tatsächlichen subjektiven Einstellung (zum Beispiel Nichtidentifizierung mit den der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Zielsetzungen einer Organisation, Distanzierung von der Verfassungsordnung widerstreitenden Bestrebungen und die Motivation für das bisherige Verhalten) kann aber insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob aus den festgestellten Fakten vom Dienstherrn hergeleitete Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Beamtenbewerbers zerstreut werden können, von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2007 - 4 S 1805/06 - juris, Rn. 41).
Die Zweifel des Dienstherrn an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers müssen auf Umständen beruhen, die von hinreichendem Gewicht und bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, ernste Besorgnis an der künftigen Erfüllung seiner Verfassungstreuepflicht auszulösen. Sie müssen zudem begründet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 - II C 68.73 - juris, Rn. 60). Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 22. April 1977 - VII C 17.74 - juris, Rn. 64).
Angesichts des zwingenden Charakters der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG getroffenen Regelung und der Notwendigkeit einer intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundenen Beamtenschaft für die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist der Dienstherr verpflichtet, Anhaltspunkten für Zweifel nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären. Bestehen aufgrund der Ermittlungen des Dienstherrn Zweifel an der Verfassungstreue des Beamtenbewerbers, so stellt sich – spätestens im Widerspruchsverfahren – die Frage, ob diese Zweifel zerstreut werden können. Der Bewerber hat in diesem Stadium eine besondere Mitwirkungslast. Ihm obliegt es in erster Linie – möglicherweise nur ihm bekannte – Umstände darzutun, die für die Beurteilung seiner Verfassungstreue von Bedeutung sein können, das heißt die festgestellten Beurteilungselemente und die darauf gestützte Eignungsprognose des Dienstherrn in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - juris, Rn. 33). Dabei bedürfen die eigenen Erklärungen des Beamtenbewerbers einer abgewogenen Bewertung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet. Seine Überzeugung ist maßgebend. Ihr liegt ein Urteil über die Persönlichkeit des Beamtenbewerbers zugrunde, das zugleich eine Prognose enthält. Gegenstand dieses Urteils sind nicht ein oder mehrere bestimmte Vorgänge, sondern die in einer zusammenfassenden Bewertung dieser Vorgänge offenbar werdende Persönlichkeit des Beamtenbewerbers in Bezug auf die Gewähr der Verfassungstreue. Dieser auf die Persönlichkeit des Bewerbers bezogenen Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn immanent. Sie unterliegt ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile des Dienstherrn nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Denn die Dinge liegen insofern im Grunde nicht anders als in den Fällen, in denen der Dienstvorgesetzte über die sonstige Eignung oder Befähigung oder Leistung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris, Rn. 49). Das Gericht darf die Eignung nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris, Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - juris, Rn. 30 ff.). Zu beachten ist, dass sich der Wertungsspielraum des Dienstherrn allein auf die Rechtsanwendung bezieht, nicht hingegen auf die Feststellung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen. Die von der Behörde zugrunde gelegten Tatsachen müssen gegeben und dürfen nicht nur von dieser „in vertretbarer Weise“ angenommen worden sein. Auch bei Verwaltungsakten mit Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen bezieht sich die richterliche Kontrolle somit darauf, ob sich die Behörde bei der Wahrnehmung ihres Beurteilungs- oder Ermessensspielraums von zutreffenden Annahmen hat leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - juris Rn. 58).
b) Diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall übertragen ist die Annahme der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses ihres in dieser Sache ergangenen Widerspruchsbescheids von Seiten der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Klägerin im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
aa) Zwar folgt die Kammer nicht der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung,, sie sei an die von dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg mitgeteilten Erkenntnisse gebunden mit der Folge, dass die Klägerin etwaige Zweifel daran, Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, nicht zerstreuen könne.
Eine Bindungswirkung an die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg sieht die Rechtsordnung nicht vor. Vielmehr erschöpft sich die Rolle des Landesamts in Ansehung seiner Aufgabe, unter anderem Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVSG), darin, Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, von Organisationen und Personen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, zu sammeln und auszuwerten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg wirkt daher auf Anforderungen der Einstellungsbehörde bei der Überprüfung von Personen mit, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVSG). Die Mitwirkung des Landesamtes erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LVSG in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet.
In Ansehung dieser Bestimmungen fällt dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg die Rolle zu, als Fachbehörde die erforderlichen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten. Eine verbindliche Entscheidung, ob ein Ernennungsbewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, ist damit ersichtlich nicht verbunden. Diese Entscheidung obliegt vielmehr der Ernennungsbehörde selbst.
bb) Mit der Beklagten geht die Kammer aber davon aus, dass die von dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg übermittelten Erkenntnisse geeignet waren, berechtigte Zweifel daran zu schüren, dass die Klägerin die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Dabei darf dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich in den von dem Landesamt benannten Video zu sehen ist und ob sie in zutreffender Weise namentlich im Abspann benannt wird.
Durch die damalige ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin in der „Annur-Moschee“, die nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden ist, der seinerseits Werte und Ansichten vertritt sowie Bestrebungen verfolgt, die unzweifelhaft nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen sind, sind hinreichend gewichtige Zweifel gesät, dass die Klägerin die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die damalige ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie ist auch von hinlänglichem Gewicht, die Zweifel zu tragen.
Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die Klägerin, die kein förmliches Vereinsmitglied ist, nach ihren Angaben im Anschluss an die Eröffnung der Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg sowie im Widerspruchsverfahren bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Lehrerin bei der „Annur-Moschee“ keinen Vorgaben unterworfen sein soll und den Unterricht sowie dessen Inhalte selbst gestalten könne sowie, dass die von der Moschee zur Verfügung gestellten Lehrbücher nicht verwendet werden müssten. Es ist jedoch nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn die Beklagte insoweit in der Begründung des Widerspruchsbescheids darauf abhebt, dass sich schon hinreichende Zweifel an der Verfassungstreue der Klägerin wegen der Einbindung der „Annur-Moschee“ in die Strukturen der Muslimbruderschaft ergeben und deshalb ein Anschein der Einflussnahme des Trägervereins auf die Klägerin für diese Moschee als ehrenamtliche Lehrerin besteht. Denn – anders als dies im Rahmen einer Parteizugehörigkeit angenommen werden könnte – kommt der (fehlenden) formalen Mitgliedschaft im Trägerverein einer Moschee bereits keine Indizwirkung in die eine oder andere Richtung zu. Im Gegensatz etwa zu denen als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten christlichen Großkirchen (vgl. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) ist eine formale Mitgliedschaft der muslimischen Gläubigen und auch der ehrenamtlich Engagierten – wie der Klägerin – im jeweiligen Trägerverein der Moscheegemeinden in aller Regel nicht vorgesehen. Für die Beurteilung der Verfassungstreuegewähr ist daher vielmehr entscheidend, „wessen Geistes Kind“ die betroffene Person ist. In Ansehung dessen ist zu konstatieren, dass die Vermittlung religiöser Lehrinhalte typischerweise dem Kernbereich des religiös-weltanschaulichen beziehungsweise ideologischen Fundaments einer Religionsgemeinschaft zuzurechnen ist und daher etwa im Bereich des Arbeitsrechts bereits die Nähe zum Verkündigungsauftrag dem religiös-weltanschaulich geprägten Arbeitgeber besonders weitreichende Anforderungen an Arbeitnehmer gestattet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 BvR 934/19 - juris, Rn. 225). Da die Erteilung von Religionsunterricht unmittelbarer Ausdruck des Verkündigungsauftrages – hier der „Annur-Moschee“ mit ihrer von dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg ermittelten Nähe zur Muslimbruderschaft – ist, durfte die Beklagte beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen, dass diese nur mit ihren Lehren und Anschauungen übereinstimmende Personen für die Erteilung des Religionsunterrichts auswählen wird. Mindestens für den Anschein der Einflussnahme auf die Klägerin bestanden daher gewichtige Anhaltspunkte.
cc) Bestanden demnach berechtigte Zweifel, war es Sache der insoweit beweisbelasteten Klägerin, diese zu zerstreuen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - juris, Rn. 31, und Beschluss vom 26. März 1975 - II C 11.74 - juris, Rn. 58; BAG, Urteil vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - juris, Rn. 24). Dies ist der Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren gelungen.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2025 weist die Klägerin lediglich darauf hin, kein förmliches Vereinsmitglied zu sein und im Rahmen ihrer regulären Glaubensbetätigung die „Annur-Moschee“ zu besuchen. Den von ihr gegebenen Unterricht beschreibt sie wenig konkret anhand übergeordneter Themengebiete. In der Begründung ihres Widerspruchs konkretisierte die Klägerin ihr Vorbringen insoweit, als sie bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Lehrerin bei der „Annur-Moschee“ keinen Vorgaben unterworfen sei und den Unterricht sowie dessen Inhalte selbst gestalten könne. Die von der Moschee zur Verfügung gestellten Lehrbücher müssten nicht verwendet werden.
Diese Angaben durften der Beklagten – beurteilungsfehlerfrei – nicht genügen, ihre Zweifel als ausgeräumt zu betrachten, dass die Klägerin die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Angesichts der der Klägerin eröffneten, tragfähigen Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und der hierauf gestützten und der Klägerin alsdann von der Beklagten eröffneten Eignungszweifeln wäre von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sie erkennbar und glaubhaft Abstand nimmt. Dies hat sie indes nicht getan.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2025 verweist die Klägerin lediglich darauf, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland geboren sei und die deutschen Gesetze kenne, was zuvor auch von niemandem infrage gestellt worden sei. Sie habe ihre beruflichen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten und ohne jeden Zweifel an ihrer Unabhängigkeit erledigt. Für sie sei es unvorstellbar, dass sie beweisen müsse, dass sie eine verfassungstreue Person sei.
Anhand dieser Stellungnahme durfte die Beklagte beurteilungsfehlerfrei annehmen, dass die Klägerin sich nicht ausdrücklich, ernsthaft und glaubhaft von den mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehenden Vorstellungen und Bestrebungen der Muslimbruderschaft distanziert. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte diese Stellungnahme der Klägerin in dem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2025 nicht ausdrücklich gewürdigt hat, so ist doch anzuerkennen, dass diese Angaben nicht geeignet sind, die gesäten Zweifel zu zerstreuen. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sogar eingeräumt, den Unterricht bei der „Annur-Moschee“ lediglich zu pausieren, um ihn aber bei nächster Gelegenheit wieder aufnehmen zu wollen. Eine nachhaltige, ernsthafte Distanzierung strebt die Klägerin mithin ersichtlich nicht an.
Die Zweifel werden auch nicht dadurch zerstreut, dass nach den Angaben der Klägerin sie in der Gestaltung ihres Unterrichts und der verwendeten Lehrmittel frei sein will. Wie bereits dargelegt, ist die Vermittlung religiöser Lehrinhalte typischerweise dem Kernbereich des religiös-weltanschaulichen beziehungsweise ideologischen Fundaments einer Religionsgemeinschaft zuzurechnen, sodass der bloß pauschal gehaltene, nur Oberthemen beschreibende Verweis auf die vermittelten Unterrichtsinhalte und die Freiheit, nicht auf das von der Moschee zur Verfügung gestellte Lehrmaterial zurückgreifen zu müssen, nicht geeignet war, die von der Beklagten geäußerten Zweifel auszuräumen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
B E S C H L U S S
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG auf 22.422 Euro (6 x 3.737 Euro) festgesetzt.
B E S C H L U S S
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für not-wendig zu erklären, wird angesichts der Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin abgelehnt.
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