OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 21. Zivilsenat Urteil LS

Dem als Gesellschafter einer GmbH im Handelsregister Eingetragenen kommt nach § 16 Abs. 1 GmbHG unabhängig …

Zivilrecht Abgeändert

Leitsatz

1. Dem als Gesellschafter einer GmbH im Handelsregister Eingetragenen kommt nach § 16 Abs. 1 GmbHG unabhängig von der Frage seiner wahren Berechtigung das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen zu. Ein in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste nicht aufgeführter Gesellschafter kann hingegen seine mitgliedschaftlichen Rechte gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich nicht ausüben („negative Legitimationswirkung“).

2. Eine gesellschaftsvertragliche Ausschlussklausel kann auch einem Minderheitsgesellschafter gegenüber einer Mehrheitsgesellschafterin zugute kommen.

3. Eine in einem notariellen Vertrag enthaltene Erklärung über das Vorliegen bestimmter Umstände - hier: des Vorliegens der Zustimmungen der Mitgesellschafter zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen - entfaltet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien eine Indizwirkung für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung. Dies kann zu einer Umkehr der Beweislast führen.

4. Zum Rechtsinstitut der transmortalen Vollmacht.

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten und der Drittwiderklägerin werden zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023, Az. 10 O 22/22 KfH abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Gegenüber der Beklagten Ziff. 1 und der Beklagten Ziff. 2 wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der W. H. GmbH & Co. KG am 17.05.2022 gefasste Beschluss zum Tagungsordnungspunkt 3 – Beschlussfassung über einen Ausschluss des Gesellschafters S. W. aus wichtigem Grund gemäß § 13 Abs. 1 d) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft insbesondere aus den unter TOP 2 genannten Gründen sowie über die Übernahme des Kommanditanteils von Herrn S. W. durch Herrn Dr. D. S., ... – nichtig ist.

2. Gegenüber der Beklagten Ziff. 2 wird der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 am 17.05.2022 gefasste Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3 – Beschlussfassung über einen Ausschluss des Gesellschafters S. W. aus wichtigem Grund gemäß § 12 Abs. 1 d) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft insbesondere aus den unter TOP 2 genannten Gründen sowie über die Übernahme der Anteile von Herrn S. W. durch Herrn Dr. D. S. – für nichtig erklärt.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz tragen die Beklagte Ziff. 1 zu 50,5 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 46,5 % und die Drittwiderklägerin zu 3 %. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren tragen die Beklagte Ziff. 1 36,5 %, die Beklagte Ziff. 2 32,5 % und die Drittwiderklägerin 31 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte Ziff. 1, die Beklagte Ziff. 2 und die Drittwiderklägerin in beiden Instanzen jeweils selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

1. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.255.409,70 € festgesetzt.

2. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 3.244.488,38 € festgesetzt.

3. Der Antrag der Beklagten vom 19.05.2026 auf Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise Setzung einer Beibringungsfrist für die Tatsache des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer notariellen Vollmacht wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte Ziff. 1 (im Folgenden auch: „S. H.“) und der Kläger (im Folgenden auch „S. W.“) haben in Gesellschafterversammlungen der Beklagten Ziff. 2 (im Folgenden auch: „Verwaltungs-GmbH“) und der Drittwiderklägerin (im Folgenden auch „H. KG“) vom 17.05.2022 bzw. 25.07.2022 Beschlüsse über den Ausschluss von S. H. bzw. S. W. aus der Verwaltungs-GmbH und der H. KG erwirkt. Der Kläger wendet sich mit der streitgegenständlichen Klage gegen seinen Ausschluss aus der Verwaltungs-GmbH und der H. KG. Die Beklagte Ziff. 1 beantragt mit ihrer Widerklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse über ihren Ausschluss aus den Gesellschaften und nimmt zudem den Kläger auf Zahlung von 138.000 € in Anspruch. Die H. KG begehrt als Drittwiderklägerin die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 92.409,70 € nebst Zinsen. Außerdem verlangt die Beklagte Ziff. 1 vom Kläger die Rückübertragung der Geschäftsanteile Nr. 7.1 bis 7.2606 an der Verwaltungs-GmbH und des Kommanditanteils an der H. KG i.H.v. EUR 6.885,40.

2

Der als Anlage K 7 vorgelegte Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs-GmbH enthält u.a. folgende Regelungen:

3

Der als Anlage K 8 vorgelegte Gesellschaftsvertrag der H. KG enthält u.a. folgende Regelungen:

4

Die H. KG wurde im Jahr 1908 von Wi. H. gegründet. In ihrem Vermögen befindet sich ein bebautes Grundstück in der P.-Straße 34 und 36 in G., in dem u.a. das Kino ... betrieben wird.

5

Die Verwaltungs-GmbH führt als Komplementär-GmbH die Geschäfte der H. KG, deren Anteile zu ca. 90 % der im Jahr 2021 kinderlos verwitwet verstorbene J. H. hielt.

6

Das Zerwürfnis zwischen den Parteien beruht u.a. auf folgenden Entwicklungen:

7

J. H. wurde von seiner Schwester S. H., der Beklagten Ziff. 1, beerbt (Anlage K 4). Mit Schenkungsvertrag vom 24.01.2020 (Anlage B 3) hatte J. H. zuvor ca. 10 % der Anteile an der H. KG und der Verwaltungs-GmbH an den Kläger übertragen. Dieser war zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre als Steuerberater für die H. KG tätig gewesen. Die Wirksamkeit dieser schenkweisen Übertragung von J. H. auf den Kläger ist zwischen den Parteien streitig.

8

Bei der H. KG handelt es sich um ein Familienunternehmen, an dem bis 2015 verschiedene Mitglieder der Familie H. als Kommanditisten beteiligt waren, darunter auch S. H.. Letztere trat im April 2015 ihre Anteile an J. H. ab, schied aus der H. KG aus und erhielt eine Abfindungszahlung. Mit Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 27.07.2015 (Anlage B 45) übertrug J. H. an seine Ehefrau R. H. von seinem Gesellschaftsanteil an der H. KG einen Teilgesellschaftsanteil in Höhe von 6.800,00 € (ca. 3,33%) sowie den Geschäftsanteil Nr. 8 an der Verwaltungs-GmbH und trat beide Anteile an R. H. ab. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelung:

§ 2

9

Bestimmungen

10

Die Anteilsübertragungen erfolgen im Wege der Schenkung. Für die

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Schenkung gelten die folgenden Bestimmungen:

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1. Die Schenkung ist beim Tod des Schenkers auf einen etwaigen

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Pflichtteil am Nachlass des Schenkers anzurechnen.

14

2. Übernahmestichtag für den Vertragsgegenstand ist der Tag der Eintragung

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der sonderrechtsnachfolge bezüglich des Gesellschaftsanteils im Handelsregister. Es erfolgt eine Umbuchung / Einbuchung des Kommanditanteils auf Frau R. H. in der Buchhaltung der KG.

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3. Jede Gewährleistung für den Vertragsgegenstand ist - soweit gesetzlich

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zulässig - ausgeschlossen.

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4. Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn

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a) die Beschenkte vor dem Schenker stirbt,

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b) über das Vermögen der Beschenkten das Insolvenzverfahren

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rechtskräftig eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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mangels Masse abgelehnt wird,

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c) Vollstreckungsmaßnahmen in den Vertragsgegenstand angeordnet

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werden und diese nicht innerhalb von zwei Monaten von der

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Beschenkten beseitigt werden,

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d) die Beschenkte sich des groben Undanks schuldig macht,

27

e) die Beschenkte ohne Zustimmung des Schenkers über den Vertragsgegenstand

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verfügt oder diese belastet.

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Die Schenkung ist für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts nach Eintritt dieser Voraussetzungen auflösend bedingt. Mit der Ausübung des Widerrufsrechts gehen der übertragene Gesellschaftsanteil und der Geschäftsanteil einschließlich etwaiger Surrogate (jedoch ohne Erträge) unentgeltlich auf den Schenker über.

30

Am 16.09.2015 schieden die noch verbliebenen Mitgesellschafter U. D., I. E., M. H. und L. H. aus der H. KG aus, woraufhin nach einer Kapitalherabsetzung J. H. mit 90,025 % und R. H. mit 9,975 % beteiligt waren (Anlagen B 2, B 90 und B 93).

31

Am 11.03.2019 verstarb R. H. und wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge von ihrem Ehemann J. H. und ihren Eltern T. und A. Ho. (im Folgenden auch: „Schwiegereltern“) beerbt. T. Ho. verstarb kurz nach R. H.; A. Ho. verstarb am 24.07.2022. Eine Eintragung der Schwiegereltern im Handelsregister erfolgte nicht.

32

Der notarielle Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 24.01.2020, durch welchen J. H. schenkweise von seinem Geschäftsanteil an der H. KG einen Teilgesellschaftsanteil in Höhe von 6.885,40 € (10,1 %) und die Geschäftsanteile Nr. 7.1 bis 7.2606 an der Verwaltungs-GmbH an den Kläger übertrug, enthält u.a. folgende Regelungen:

33

Unter dem Datum vom 24.01.2020 erfolgte eine notarielle Beglaubigung der Vertretungsbescheinigung (Anlage B 4):

34

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.01.2020 (Anlage B 31) erwarb der Kläger, handelnd sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die H. KG, von dieser eine Vier-Zimmer-Wohnung (110 m²) im T.-Weg 6 in G. zum Kaufpreis von 80.000,00 €, die er mit notariellem Vertrag vom 12.11.2020 (Anlage B 32) zum Kaufpreis von 380.000,00 € weiterveräußerte. Am 22.03.2020 bezahlte die H. KG einen Betrag in Höhe von 122.710,05 € an die Stadt G. zur Ablösung von auf dem Objekt T.-Weg 6 in G. lastenden und in dieser Höhe noch valutierenden Grundschulden (Anlage B 33).

35

Am 17.02.2020 wurde eine Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht, die neben J. H. und dem Kläger noch - die am 11.03.2019 verstorbene - R. H. als Gesellschafterin auswies (Anlage B 10). Am 21.02.2020 wurde das Ausscheiden der Kommanditistin R. H. aus der H. KG (Anlage B 5) und die als Anlage B 11 vorgelegte Gesellschafterliste der Verwaltungs-GmbH zur Eintragung im Handelsregister gemeldet. Die Gesellschafterliste der Verwaltungs-GmbH vom 21.02.2020 (Anlage B 11) lautet:

36

Hierzu behauptet der Kläger, J. H. habe die Schenkung an R. H. vom 27.07.2015 am 21.02.2020 widerrufen, wodurch die an R. H. übertragenen Gesellschafts- bzw. Geschäftsanteile an der H. KG und der Verwaltungs-GmbH wieder J. H. zugefallen seien mit der Folge, dass J. H. und der Kläger danach Kommanditisten der H. KG mit Kommanditanteilen von 89,8992 % bzw. 10,1008 % und in diesem Verhältnis am Festkapital der H. KG beteiligt gewesen seien.

37

In der Zeit zwischen dem 01.03.2021 und dem 15.09.2021 erfolgten Privatentnahmen des Klägers aus der H. KG in Höhe von insgesamt 61.000 € (Anlage K 17). Zudem stellte der Kläger der H. KG mit Datum vom 02.04.2021 eine Rechnung über 17.850,00 € und 571,32 € „abzüglich bereits erhaltener Anzahlung in Höhe von 9.000,00 €“ (Anlage K 19).

38

Am 21.10.2021 (Anlage K 4) verstarb J. H.im Alter von 70 Jahren, nachdem er am 05.10.2021 im Krankenhaus aufgenommen worden war. Er wurde von der Beklagten Ziffer 1 als dessen Alleinerbin beerbt.

39

Am 17.05.2022 fanden von der Beklagten Ziff. 1 als Geschäftsführerin veranlasste Gesellschafterversammlungen der Verwaltungs-GmbH und der H. KG statt, in welchen eine Beschlussfassung über den Ausschluss des Klägers und eine Übernahme von dessen Anteilen durch Dr. D. S. erfolgte (Anlage K 9 und K 10), deren Nichtigkeitsfeststellung Gegenstand der Klage ist. Hierzu behauptet der Kläger, diese Beschlussfassung habe nur dazu gedient, die Beschlussfassung über den eigenen Ausschluss der Beklagten Ziff. 1, die als Schwester des verstorbenen Gesellschafters nicht unter den nach den Gesellschaftsverträgen geschützten Personenkreis falle, zu verhindern.

40

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 25.05.2022 (Anlagen B 37 und B 39) die Geschäftsführung der Verwaltungs-GmbH und der H. KG zur Einberufung außerordentlicher Gesellschafterversammlungen auf und berief dann seinerseits mit Schreiben vom 04.07.2022 (Anlage K 49 und K 52) außerordentliche Gesellschafterversammlungen ein. Hier kam es am 25.07.2022 zu Beschlussfassungen über den Ausschluss der Beklagten Ziff. 1. Diese sind Gegenstand der Widerklageanträge Ziff. 2 und 3.

41

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beschlüsse der Verwaltungs-GmbH und der H. KG über seinen Ausschluss seien nichtig. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Einladung und an einem wichtigen Grund für den Ausschluss. Angebliche Gewinnentnahmen beträfen allenfalls die Verwaltungs-GmbH. Auf angebliche Verfehlungen des Klägers in seiner Funktion als Steuerberater der Gesellschaften könne ein Ausschluss ebenso wenig gestützt werden wie auf den Erwerb der Wohnung, da es sich um Drittgeschäfte handele. Das Ausschlussrecht sei zudem nicht rechtzeitig gemäß § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der H. KG (bzw. § 12 Nr. 2 der Verwaltungs-GmbH) geltend gemacht worden.

42

Zur Widerklage hat der Kläger vorgetragen, die Anteilsübertragung vom 24.01.2020 auf ihn sei wirksam. Er behauptet, die Schwiegereltern von J. H. hätten dieser zugestimmt, wie sich bereits aus § 3 Abs. 3 des notariellen Vertrages ergebe. Hilfsweise beruft er sich darauf, J. H. habe der Anteilsübertragung mit transmortaler Vollmacht der R. H. zugestimmt, welche diese J. H. vor dem Notar F. Ku. am 27.07.2015 erteilt habe. Jedenfalls habe J. H. die Anteilsabtretung an den Kläger konkludent genehmigt. J. H. habe am 21.02.2020 seine schenkweise Anteilsübertragung auf R. H. gemäß § 2 Nr. 4 lit. a) des Schenkungs- unter Übertragungsvertrags vom 27.07.2015 widerrufen.

43

Er, der Kläger, habe J. H. im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung nicht steuerlich falsch und sofern falsch, dann allenfalls fahrlässig falsch, beraten. Die Anteilsübertragung sei ohnehin unabhängig von einer Steuerersparnis beabsichtigt gewesen und erfolgt. Zudem sei die Steuerberatung durch den Kläger in seiner Funktion als Angestellter der Mü. & Partner GmbH erfolgt.

44

Der Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 aus der Verwaltungs-GmbH und H. KG sei wirksam. Die Regelungen in § 14 Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 2 seien übliche Standardregelungen, mit denen den Interessen von Mitgesellschaftern, keine ihnen unliebsamen Erben als Gesellschafter akzeptieren zu müssen, Rechnung getragen werde. Dass nur noch zwei Gesellschafter vorhanden gewesen seien, ändere hieran nichts.

45

Für die Widerklageanträge Ziff. 4 und 5 sei die Kammer für Handelssachen funktional nicht zuständig.

46

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

47

1. gegenüber der Beklagten Ziff. 1 und der Beklagten Ziff. 2 festzustellen, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der W. H. GmbH & Co. KG am 17.05.2022 gefasste Beschluss zum Tagungsordnungspunkt 3 – Beschlussfassung über einen Ausschluss des Gesellschafters S. W. aus wichtigem Grund gemäß § 13 Abs. 1 d) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft insbesondere aus den unter TOP 2 genannten Gründen sowie über die Übernahme des Kommanditanteils von Herrn S. W. durch Herrn Dr. D. S., ... – nichtig ist.

48

2. gegenüber der Beklagten Ziff. 2 den in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 am 17.05.2022 gefassten Beschluss zum Tagesordnungspunkt 3 – Beschlussfassung über einen Ausschluss des Gesellschafters S. W. aus wichtigem Grund gemäß § 12 Abs. 1 d) des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft insbesondere aus den unter TOP 2 genannten Gründen sowie über die Übernahme des der Anteile von Herrn S. W. durch Herrn Dr. D. S. – für nichtig zu erklären.

49

Für die Beklagten ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil der Antrag,

50

die Klage abzuweisen

51

und widerklagend:

52

1. Der Kläger wird verurteilt, sämtliche Geschäftsanteile an der Beklagten Ziff. 2 mit den lfd. Nr. 7.1 bis 7.2606 im Nennbetrag von je EUR 1,00 und den Kommanditanteil an der Widerklägerin Ziff. 3 in Höhe von EUR 6.885,40 an die Ziff. 1 zurückzuübertragen.

53

2. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der W. H. GmbH & Co. KG vom 25.07.2022 gefasste Beschluss über den Ausschluss der Gesellschafterin S. H. gemäß §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags der W. H. GmbH & Co. KG (Tagungsordnungspunkt 3 – „Die Gesellschafterin S. H. wird gemäß §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags der W. H. GmbH & Co. KG aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihr Kommanditanteil wird durch den Gesellschafter S. W. übernommen)“ – nichtig ist.

54

3. Es wird festgestellt, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 vom 25.07.2022 gefasste Beschluss über den Ausschluss der Gesellschafterin S. H. gemäß §§ 14 Abs. 2, 12 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags der Verwaltungs-GmbH (Tagesordnungspunkt 3 – „Die Gesellschafterin S. H. wird gemäß §§ 14 Abs. 2, 12 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags der Verwaltungs-GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit den lfd. Nr. 1.1 bis 1.4300, 2.1 bis 2.4300, 3.1 bis 3.1291, 4.1 bis 4.4300, 5.1 bis 5.4300, 6.1 bis 6.2150, 7.2607 bis 7.4300 sowie 8.1 bis 8.859 im Gesamtnennbetrag von EUR 23.194,00 werden durch den Gesellschafter S. W. übernommen)“ – nichtig ist.

55

Hilfsweise:

56

Der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 am 25.07.2022 gefasste Beschluss über den Ausschluss der Gesellschafterin S. H. gemäß §§ 14 Abs. 2, 12 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags der Verwaltungs-GmbH (Tagesordnungspunkt 3 – Die Gesellschafterin S. H. wird gemäß §§ 14 Abs. 2, 12 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags der Verwaltungs-GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit den lfd. Nr. 1.1 bis 1.4300, 2.1 bis 2.4300, 3.1 bis 3.1291, 4.1 bis 4.4300, 5.1 bis 5.4300, 6.1 bis 6.2150, 7.2607 bis 7.4300 sowie 8.1 bis 8.859 im Gesamtnennbetrag von EUR 23.194,00 werden durch den Gesellschafter S. W. übernommen) wird für nichtig erklärt.

57

4. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Ziff. 1 EUR 138.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 zu zahlen.

58

5. Der Kläger wird weiter verurteilt, an die Widerklägerin Ziff. 3 EUR 81.488,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

59

Hilfsweise:

60

Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Steuerberaterleistungen des Klägers zu vergüten sind, wird der Kläger weiter verurteilt, an die Widerklägerin Ziff. 3 EUR 52.802,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

61

Der Kläger hat beantragt,

62

die Widerklage abzuweisen.

63

Der Senat legt, nachdem im erstinstanzlichen Verfahren anders als in der Berufungsinstanz keine Zuordnung der gestellten Anträge auf Beklagtenseite erfolgt war, die erstinstanzliche Antragstellung auf Beklagtenseite so aus, dass die Widerklageanträge Ziff. 1 und Ziff. 4 nur von der Beklagten Ziff. 1 gestellt werden, während die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 den Klageabweisungsantrag und die Widerklageanträge Ziff. 2 und Ziff. 3 gemeinsam stellen. Den Widerklageantrag Ziff. 5 stellt nur die Drittwiderklägerin.

64

Die Beklagten haben erstinstanzlich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, bei den unstreitigen Auszahlungen des Klägers in Höhe von 50.000,00 € habe es sich um eigenmächtige und gemäß § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages unzulässige Auszahlungen gehandelt, die einen Ausschluss gemäß § 13 Abs. 1 d. des Gesellschaftsvertrages der H. KG rechtfertigten. Zudem habe der Kläger der H. KG durch weit überhöhte, nicht nachvollziehbare und unberechtigterweise abgerechnete Positionen einen nicht unerheblichen Vermögensschaden zugefügt. Außerdem habe er die H. KG durch den Erwerb der Wohnung im T.-Weg 6 in G. weit unter Wert geschädigt, was seinen Ausschluss rechtfertige.

65

Zur Widerklage tragen sie vor, die Anteilsübertragungen von J. H. auf den Kläger vom 24.01.2020 seien unwirksam, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die Schwiegereltern des J. H. Mitgesellschafter gewesen seien und der Übertragung nicht zugestimmt hätten. Die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung trage der Kläger. Die vom Kläger behauptete Vollmacht zugunsten von J. H. existiere nicht und sei auch dem Notarbüro nicht bekannt. Hilfsweise fechten die Beklagten die Übertragungen wegen arglistiger Täuschung an bzw. berufen sich auf § 138 BGB und §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB. Der Kläger habe J. H. bewusst fehlerhaft dahingehend beraten, dass durch die unentgeltliche Anteilsübertragung auf den Kläger Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit dem Schenkungswiderruf gegenüber den Schwiegereltern in Höhe von ca. 150.000 bis 200.000 € erspart werde. Darüber hinaus habe der Kläger sich berufspflichtwidrig an einer Mandantin und einer Gesellschaft eines Mandanten beteiligt.

66

Die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.07.2022 seien formell und materiell rechtswidrig. Als Familienfremder könne der Kläger sich nicht auf die behaupteten Ausschlussrechte der Gesellschaftsverträge berufen. Dass Geschwister des Erben nicht ausdrücklich im Kreis der nicht ausschließbaren Gesellschafter genannt seien, sei ein redaktionelles Versehen und liege darin begründet, dass alle Geschwister Gesellschafter der H. KG gewesen seien.

67

Der mit dem Widerklageantrag Ziff. 4 geltend gemachte Zahlungsanspruch resultiere aus zwei zinslosen Darlehen, welche die Beklagte Ziff. 1 mit Schreiben vom 07.06.2022 gekündigt habe.

68

Schließlich sei der Kläger zur Rückzahlung von Steuerberatervergütung in Höhe von 81.488,38 € verpflichtet, da er die Leistungen unentgeltlich habe erbringen müssen.

69

Das Landgericht hat den Zeugen M. M. zu der Frage vernommen, ob die Auszahlungen von J. H. bestätigt worden waren, und mit Urteil vom 31.10.2023 der Klage – d.h. der Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses von S. W. – und den Widerklageanträgen Ziff. 2 und 3 – d.h. der Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses von S. H. – stattgegeben und die Widerklage im Übrigen abgewiesen.

70

Zur Begründung der Stattgabe der Klageforderung hat das Landgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für den mit Beschluss vom 17.05.2022 erfolgten Ausschluss des Klägers aus der H. KG und der Verwaltungs-GmbH lägen nicht vor:

71

Die im Jahr 2021 erfolgte Abhebung von dem Geschäftskonto der H. KG in Höhe von 50.000 € rechtfertige den Ausschluss nicht. Dass J. H. unstreitig bis zum 23.03.2021 die Kontoauszüge der H. KG kontrolliert und postalische Kontoauszüge bis zum 08.09.2021 erhalten habe, spreche für den Vortrag des Klägers, dass es sich um mit J. H. abgestimmte Privatentnahmen gehandelt habe. Den Beklagten sei es nicht gelungen, dies zu widerlegen. Die Kammer sei daher überzeugt davon, dass die entsprechenden Entnahmen mit Zustimmung des Mitgesellschafters erfolgt seien.

72

Auf die Abrechnung von Steuerberaterleistungen könnten die Beklagten einen Ausschluss des Klägers bereits deshalb nicht stützen, weil dieser insoweit nicht als Gesellschafter, sondern im Wege eines Drittgeschäfts mit der Gesellschaft gehandelt habe. Gleiches gelte für die Verrechnungen des Klägers gegenüber der H. KG für Steuerberatertätigkeiten in Höhe von 89.248,60 € und für den Wohnungserwerb im Jahr 2020. Ein Ausschluss könne zudem wegen § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages hierauf nicht gestützt werden.

73

Der Ausschlussgrund der „Unerreichbarkeit“ des Klägers bzw. der unterlassenen Herausgabe von Unterlagen und fehlenden Gesprächsbereitschaft sei bereits nicht hinreichend konkret dargelegt. Zudem habe es insoweit ein milderes Mittel in Gestalt der Inanspruchnahme des Klägers auf Herausgabe gegeben.

74

Die Widerklageanträge Ziff. 4 und 5 hat das Landgericht für unzulässig erachtet, da insoweit keine Handelssache gemäß § 95 GVG, sondern ein Privatdarlehen vorliege.

75

Zulässig und begründet sei die Widerklage mit den Anträgen Ziff. 2 und 3. Ein Recht des Klägers, die Beklagte Ziff. 1 gemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages der H. KG bzw. § 14 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages der Verwaltungs-GmbH aus den Gesellschaften auszuschließen, bestehe nicht. Zwar ermöglichten die Gesellschaftsverträge der H. KG und der Verwaltungs-GmbH einen solchen Ausschluss; die Berufung des Klägers hierauf sei jedoch missbräuchlich, da der Kläger als Minderheitsgesellschafter mit etwas mehr als 10 % der Anteile die Mehrheitsgesellschafterin mit fast 90 % aus der Gesellschaft herauskündigen wolle. Darauf, dass es sich bei dem Kläger um einen außenstehenden Dritten in einer Familiengesellschaft handele, komme es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an. Entscheidend sei, dass die anfängliche Struktur einer Familiengesellschaft, deren Schutz und Aufrechterhaltung die Ausschlussklausel dienen solle, nicht mehr bestehe.

76

Unbegründet sei die Widerklage, soweit mit dem Widerklageantrag Ziff. 1 die Rückübertragung der schenkweise am 24.01.2020 von J. H. an den Kläger übertragenen Geschäftsanteile bzw. des Kommanditanteils begehrt werde. Der Kläger habe die Anteile wirksam erworben. Den Beklagten sei der ihnen obliegende Nachweis ihrer Behauptung, die Schwiegereltern des J. H. hätten der Übertragung nicht zugestimmt, nicht gelungen. Die Beweislast der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Beklagte Ziff. 1 in die beweisrechtliche Stellung des J. H. gemäß § 1922 BGB eingerückt sei und dieser im Rahmen des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrages selbst erklärt habe, die erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter liege vor. Auf die vom Kläger behauptete transmortale Vollmacht von J. H. komme es nicht an. Im Übrigen sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Anteilserwerb dadurch wirksam geworden bzw. genehmigt worden sei, dass J. H. den Kläger als Gesellschafter behandelt habe, nachdem er gegenüber dem Handelsregister den Widerruf der seiner verstorbenen Ehefrau geschenkten Anteile erklärt habe.

77

Der Anteilserwerb sei auch nicht wirksam angefochten worden. Hierbei könne dahinstehen, ob und in welcher Höhe durch die Beratung des Klägers Steuern erspart worden seien, da der Kläger bestritten habe, dass die Erzielung von Steuerersparnissen für die schenkweise Übertragung kausal gewesen sei, und die Beklagten dies nicht hätten beweisen können. Ebenso könne offenbleiben, ob dem Kläger ein Verstoß gegen seine Berufspflichten als Steuerberater anzulasten sei, da ein solcher Verstoß die Wirksamkeit des Schenkungs- und Anfechtungsvertrages nicht tangiere.

78

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

79

Sowohl der Kläger als auch die Beklagten sowie die Drittwiderklägerin haben fristgemäß Berufung gegen das Urteil eingelegt und ihre Berufung jeweils fristgemäß begründet.

80

Der Kläger richtet sich mit seiner Berufung gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses der Beklagten Ziff. 1 und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag hierzu. Das satzungsmäßige Ausschlussrecht bei Versterben eines Kommanditisten unterliege nur nach einer Mindermeinung einer Missbrauchskontrolle. Die Voraussetzungen hierfür lägen jedenfalls nicht vor. Die im angefochtenen Urteil angeführte Veränderung der Gesellschafterstruktur sei von Anfang an so angelegt und erwartbar gewesen, die angelegte Struktur habe sich nicht verändert, sondern weiterentwickelt. Warum ein Mehrheitsgesellschafter, der nur durch Erbschaft Gesellschafter geworden sei, besser geschützt sein solle, als ein bereits vorhandener Minderheitsgesellschafter sei nicht nachvollziehbar, zumal jede prozentuale Grenzziehung einen willkürlichen Charakter habe. Im Gegenteil sprächen – neben dem einschränkungslosen Wortlaut der Klausel und deren (objektiver) Auslegung – auch deren Schutzzweck und die Entwicklung der Gesellschaft dafür, dass sich der Kläger als Minderheitsgesellschafter auf die satzungsgemäße Ausschlussklausel habe berufen dürfen. Die Beklagte Ziff. 1 habe sich bewusst für eine Abkehr von und ein Ausscheiden aus der H. KG gegen Zahlung einer Abfindung entschieden und damit zur Veränderung der Gesellschafterstruktur beigetragen und müsse sich daher nach dem Erbfall wie eine fremde – nicht privilegierte – Dritte behandeln lassen, während dem Kläger als Gesellschafter ein Schutzbedürfnis gegen das Eindringen von fremden Dritten in die Gesellschaft zustehe. Dass der Kläger sich als Minderheitsgesellschafter auf die Ausschlussklausel berufen könne, folge ferner aus dem gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und einer Parallelwertung zu dem nach der Rechtsprechung des BGH auch dem Minderheitsgesellschafter zustehenden Ausschlussrecht aus wichtigem Grund. Die Beklagte Ziff. 1 stehe auch nicht schutzlos da, sondern habe Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Der Kläger hingegen, der seine Anteile von J. H. bewusst geschenkt bekommen habe und als Nachfolger aufgebaut worden sei, wodurch die Familienstruktur der Gesellschaft durch den damaligen Alleingesellschafter J. H. bewusst aufgehoben worden sei, sei der Beklagten Ziff. 1 entgegen der klaren Intention der Satzung schutzlos ausgeliefert, wenn die Ausschlussklausel nicht greife. Zu Unrecht habe das Landgericht § 15 Ziff. 2 Abs. 1 S. 3 und § 13 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages der H. KG als Regelungen zur Aufrechterhaltung der familiengeprägten Struktur angeführt. Hierbei handele es sich um rein „technische Vorschriften“.

81

Zur Berufung der Beklagten und der Drittwiderklägerin, die sich gegen die der Klage stattgebende Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses des Klägers und gegen die Abweisung der Widerklageanträge Ziff. 1, 4 – Berufung der Beklagten Ziff. 1 – und 5 – Berufung der Drittwiderklägerin – richtet, wiederholt und vertieft der Kläger mit seiner Berufungserwiderung ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die in der Berufungsbegründung der Beklagten zur Begründung des Ausschlusses des Klägers behauptete „personalistisch strukturierte Gesellschaft“ liege nicht vor, sei nicht begründet und stelle neuen unzulässigen Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz dar. Ohnehin seien nach der Rechtsprechung des BGH an den Ausschluss eines Kommanditisten, zumal bei einer Beteiligung von nur rund 10%, strengere Anforderungen zu stellen. Die Hinnahme des Verhaltens über einen längeren Zeitraum spreche ebenfalls gegen einen Ausschluss. Dass dem Kläger kein nennenswerter Einfluss auf die Geschäftsführung zukomme, sei im Rahmen der Abwägung zudem zu berücksichtigen. Die entnommenen Geldbeträge habe der Kläger jahrelanger Praxis der Gesellschafter folgend ohne ausdrücklichen Gesellschafterbeschluss unstreitig nur darlehensweise entnommen, der H. KG also keinen Schaden zugefügt, und ordnungsgemäß und transparent verbucht. J. H. habe dies – obwohl für ihn transparent verbucht – über einen Zeitraum von acht Monaten unbeanstandet gelassen. Angesichts der nur darlehensweise erfolgten Vorabentnahmen sei der im Berufungsverfahren neue Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger zum Zeitpunkt der Entnahmen über keinen Guthabensaldo verfügt und daher den Gewinnanspruch der Mitgesellschafter verringert habe, nicht nachvollziehbar. Zu Unrecht stellten die Beklagten es als unstreitig dar, dass J. H. im Zeitraum der Entnahmen die Kontoauszüge nicht mehr kontrolliert habe. Das Gegenteil sei vom Kläger ausdrücklich erstinstanzlich behauptet worden. Jedenfalls habe der Kläger aus dem Verhalten des J. H. dessen Billigung der Entnahmen ableiten dürfen, was eine hierauf mehr als ein Jahr später gestützte außerordentliche Kündigung ausschließe.

82

Entgegen der Darstellung der Beklagten rechtfertigten auch die Abrechnungen des Klägers und dessen Verrechnungen für Steuerberaterleistungen keinen Ausschluss. Zutreffend habe das Landgericht die Rechnungshöhe für unmaßgeblich gehalten und hierzu ausgeführt, der Kläger sei nicht als Gesellschafter, sondern als Steuerberater tätig geworden. Die Steuerberaterleistungen des Klägers, die dieser bereits seit vielen Jahren für die Gesellschaft erbringe, hätten nicht das Geringste mit der Gesellschaft zu tun. Insoweit hätte zudem die Beendigung des Drittgeschäfts das mildere Mittel dargestellt. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger sämtliche abgerechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und angemessen und üblich abgerechnet habe und von J. H. anstandslos bezahlt worden sei. Der nun erstmals im Schriftsatz vom 02.02.2024 ins Blaue hinein erfolgte Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die Zahlungen selbst veranlasst und bei den vom Kläger erfolgten Verrechnungen handele es sich um unberechtigte Entnahmen, sei nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe ausführlich erläutert, welche Forderungen der H. KG mit welchen Gegenforderungen des Klägers verrechnet worden seien. Unstreitig habe J. H. auch hiervon Kenntnis gehabt und diese unbeanstandet gelassen. Jedenfalls sei die Beklagte Ziff. 1 von Zahlungen an den Kläger und Verrechnungen zeitlich nicht betroffen und das Ausschlussrecht nach § 12 Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge erloschen. Die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen stelle zudem ein milderes Mittel dar.

83

Der Erwerb der Eigentumswohnung durch den Kläger rechtfertige als Drittgeschäft ebenfalls keinen Ausschluss. Die Behauptung des Klägers, alle Mitgesellschafter hätten zugestimmt, sei erstinstanzlich nicht bestritten. Dass die Beklagten dies in der Berufungsinstanz in Frage stellten, sei unbeachtlich. Ebenso sei der Vortrag, es habe eines Gesellschafterbeschlusses nach § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der H. KG bedurft, gemäß § 531 ZPO verspätet. Ohnehin ergebe sich aus § 8 Abs. 4 kein Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses. Darüber hinaus könne aus dem Fehlen eines erforderlichen Beschlusses nur eine Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers J. H. gegenüber der H. KG und den Mitgesellschaftern abgeleitet werden, nicht des Klägers. Das Verhalten des J. H., der die Veräußerung initiiert und ihr zugestimmt habe, müsse die Beklagte sich zurechnen lassen.

84

Schließlich könne der Ausschluss auch nicht auf eine verzögerte Herausgabe von Unterlagen gestützt werden. Auch hierbei handele es sich um ein Drittgeschäft. Es fehle zudem an substantiiertem Vortrag der Beklagten. Die von den Beklagten vorgelegten Anlagen B 56 bis B 64 beträfen nach eigenem Vortrag der Beklagten die private Steuererklärung des J. H.. Die Verzögerung der Einreichung der Steuererklärung der H. KG für das Geschäftsjahr 2021 sei nicht dem Kläger anzulasten, denn es habe die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 gefehlt. Auch hier komme als milderes Mittel die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen in Betracht.

85

Die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zur wirksamen schenkweisen Anteilsübertragung durch J. H. auf den Kläger vom 24.01.2020 verteidigt dieser. J. H. habe mit der Erklärung im notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag, dass sämtliche erforderlichen Zustimmungen der Mitgesellschafter vorlägen, ein „Zeugnis gegen sich selbst“ abgegeben, an welches auch die Beklagten gebunden seien und das zu einer Umkehr der Beweislast bzw. einer widerlegbaren Vermutung führe. Zudem liege der Nachweis der Zustimmung der Schwiegereltern in der Sphäre des J. H. und damit der Beklagten. Der Kläger habe als Nicht-Gesellschafter keinen Einblick und keinen Einfluss gehabt.

86

Rein vorsorglich werde darauf verwiesen, dass J. H. die Zustimmung aufgrund transmortaler Generalvollmacht der R. H. selbst konkludent erteilt und nach erfolgtem Widerruf der Schenkung an R. H. gemäß § 185 Abs. 2 S. 1 BGB (analog) genehmigt habe.

87

Im Übrigen sei die Beklagte Ziff. 1 als Alleinerbin und Gesamtrechtsnachfolgerin des J. H. verpflichtet, die Zustimmung der Erben der Schwiegereltern einzuholen und könne sich daher nicht auf die angebliche Unwirksamkeit der Anteilsübertragung berufen.

88

Entgegen ihrer Ansicht hätten die Beklagten die Anteilsübertragung nicht wirksam angefochten. Die behauptete steuerliche Falschberatung sei unerheblich, da die Schenkung unabhängig hiervon erfolgt sei. Dies zeige schon der Umstand, dass eine Übertragung als Schenkung keinesfalls für eine Steuerersparnis angezeigt gewesen, jedoch von J. H. vorgenommen worden sei.

89

Die Widerklageanträge Ziff. 4 und 5 seien zutreffend als unzulässig abgewiesen worden. Der Widerklageantrag Ziff. 5 stelle zudem eine unzulässige Drittwiderklage der Widerklägerin Ziff. 3 dar, die nicht erkennen lasse, dass sie ihre Klage auch nach Abtrennung weiterverfolgen wolle. Eine Abtrennung könne daher nicht erfolgen. Die Widerklageanträge seien zudem unbegründet. Der neue Sachvortrag zu den geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen der H. KG wegen Privatentnahmen und Beraterhonorars sei insgesamt verspätet und der Anspruch auch nach dem neuen Sachvortrag unbegründet. Die H. KG lasse bewusst mehrere Rechnungen des Klägers unerwähnt. Die Behauptung einer Abrede zur unentgeltlichen Beratung sei frei erfunden.

90

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

91

das Urteil des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023, Az. 10 O 22/22 KfH, abzuändern und die Widerklage auch hinsichtlich der Anträge Ziff. 2 und 3 abzuweisen

92

sowie

93

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

94

Die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 beantragen,

95

1. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023 (Az. 10 O 22/22 KfH) die Klage insgesamt abzuweisen.

96

Die Beklagte Ziff. 1 beantragt zudem,

97

2. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023 (Az.: 10 O 22/22 KfH) festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 1 Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile an der Beklagten Ziff. 2 mit den laufenden Nummern 7.1 bis 7.2606 im Nennbetrag von je 1,00 € und des Kommanditanteils an der Widerklägerin in Höhe von 6.885,40 € ist und das Handelsregister dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte Ziff. 1 als Inhaberin der genannten Geschäftsanteile eingetragen wird.

98

3. in Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023 (Az.: 10 O 22/22 KfH) den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte Ziff. 1 EUR 138.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 zu zahlen.

99

Die Drittwiderklägerin beantragt,

100

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023 (Az.: 10 O 22/22 KfH) den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 92.409,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

101

Hilfsweise:

102

Für den Fall, dass das Oberlandesgericht davon ausgehen sollte, dass die Steuerberaterleistungen des Klägers zu vergüten sind, wird der Kläger in Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023 (Az.: 10 O 22/22 KfH) verurteilt, an die Drittwiderklägerin EUR 56.858,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

103

Die Beklagten Ziff. 1, Ziff. 2 und die Drittwiderklägerin beantragen,

104

5. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023 (Az.: 10 O 22/22 KfH) zurückzuweisen.

105

Hilfsweise:

106

Für den Fall, dass das Oberlandesgericht davon ausgehen sollte, dass die Berufung des Klägers nicht zurückzuweisen ist, wird der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 am 25.07.2022 gefasste Beschluss über den Ausschluss der Gesellschafterin S. H. gemäß §§ 14 Abs. 2, 12 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags der Verwaltungs-GmbH (Tagesordnungspunkt 3 – „Die Gesellschafterin S. H. wird gemäß §§ 14 Abs. 2, 12 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrags der Verwaltungs-GmbH aus der Gesellschaft ausgeschlossen und ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft mit den lfd. Nr. 1.1 bis 1.4300, 2.1 bis 2.4300, 3.1 bis 3.1291, 4.1 bis 4.4300, 5.1 bis 5.4300, 6.1 bis 6.2150, 7.2607 bis 7.4300 sowie 8.1 bis 8.859 im Gesamtnennbetrag von EUR 23.194,00 werden durch den Gesellschafter S. W. übernommen)“ – für nichtig erklärt.

107

Die Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht habe den Wiederklageanträgen Ziff. 2 und 3 zu Recht stattgegeben, weshalb die Berufung des Klägers zurückzuweisen sei.

108

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht aber entschieden, dass kein wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers aus der H. KG und der Verwaltungs-GmbH vorliege. Die Beschlüsse der H. KG und der Verwaltungs-GmbH vom 17.05.2022 seien zwar nicht schon mangels ordnungsgemäßer Einladung zur Gesellschafterversammlung nichtig. Den Beschlüssen fehle aber die materielle Wirksamkeit, denn es lägen mehrere wichtige Gründe vor.

109

Rechtsfehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, die Entnahmen des Klägers rechtfertigten seinen Ausschluss nicht. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der H. KG sei eine Entnahme ohne Gesellschafterbeschluss nur zulässig zur Zahlung persönlicher Schulden, für eine Tätigkeitsvergütung oder wenn das Darlehenskonto des Gesellschafters ein Guthaben ausweise, was zum Zeitpunkt der Entnahmen des Klägers nicht der Fall gewesen sei. Dies alleine stelle einen wichtigen Grund zum Ausschluss des Klägers dar. Die Darlegungs- und Beweislast für die den Verstoß angeblich rechtfertigende Zustimmung von J. H. trage der Kläger bzw. sei dieser jedenfalls sekundär darlegungsbelastet, da es sich um eine negative Tatsache handele. Das Landgericht habe verkannt, dass zum Zeitpunkt der Entnahmen eine Kontrolle von Kontoauszügen durch J. H. nachweislich nicht mehr vorgenommen worden sei. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass nur noch er für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig gewesen sei. Das Landgericht habe aus der bloßen Möglichkeit, dass J. H. sich Kenntnis aus den Geschäftsbüchern und Kontoauszügen habe verschaffen können, geschlossen, dass er Kenntnis hiervon erlangt habe. Zudem ersetze dies nicht die erforderliche aktive Zustimmung. Bis zum 23.03.2021 habe J. H. seine Kenntnis durch Setzen eines Kontrollhakens zum Ausdruck gebracht. Nach dem 23.03.2021 seien keine Kontrollhaken mehr erfolgt, was zeige, dass dieser auch keine Kontrollen mehr durchgeführt habe, da diese Aufgabe vom Kläger übernommen worden sei.

110

Ein weiterer wichtiger Grund für den Ausschluss des Klägers sei durch die überhöhte und nicht nachprüfbare Abrechnung von Steuerberaterleistungen in Höhe von 89.248,60 € (Anlage K 19 bzw. Anlagen B 22 bis 28) verwirklicht. Zu Unrecht stelle das Landgericht insoweit auf ein Drittgeschäft ab. Eine Trennung zwischen Gesellschafter- und Steuerberaterstellung des Klägers sei gar nicht möglich, denn der Kläger habe das Vertrauensverhältnis ausgenutzt, um entsprechende Vertragsverhältnisse zu begründen, das Vermögen der Gesellschaft zu schädigen und seine Treuepflicht zu verletzen. Die Plausibilität des abgerechneten Aufwands habe der Kläger nicht erläutern wollen und können.

111

Das Landgericht habe zudem verkannt, dass durch die nicht nachvollziehbaren Verrechnungen von angeblich erbrachten Steuerberaterleistungen in Höhe von 36.272,32 € durch den Kläger ein wichtiger Grund verwirklicht worden sei. Auch insoweit habe der Kläger die Plausibilität der Rechnungen nicht ansatzweise erläutern können.

112

Einen weiteren wichtigen Grund stelle die unberechtigte Übertragung der Wohnung auf den Kläger dar. § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der H. KG sei nicht einschlägig, da die Schwiegereltern von J. H. zum Zeitpunkt der Veräußerung der Wohnung Mitgesellschafter der H. KG gewesen seien und keine Kenntnis von der Veräußerung der Wohnung gehabt hätten. Es fehle zudem an dem gemäß § 8 Abs. 4 erforderlichen Gesellschafterbeschluss. Das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger das Vermögen der H. KG in einer wirtschaftlich kritischen Situation erheblich geschädigt habe.

113

Schließlich rechtfertige die Verweigerung von Auskünften und die fehlende Bereitschaft zu Gesprächen den Ausschluss des Klägers. Das Landgericht habe insoweit die Substantiierungsanforderungen verkannt und zu Unrecht eine Inanspruchnahme auf Herausgabe als milderes Mittel angeführt und hierbei die Wiederholungsgefahr unberücksichtigt gelassen. Ausreichend sei die Schilderung im Schriftsatz vom 17.03.2023 unter Vorlage der Anlagen B 56 bis B 64. Weitere Einzelheiten folgten aus den Anlage B 68 bis B 75.

114

Jedenfalls die Gesamtbewertung aller genannten Umstände rechtfertige die Annahme eines wichtigen Grundes.

115

Zudem wendet sich die Beklagte Ziff. 1 gegen die Abweisung der Widerklageanträge Ziff. 1, 4 und die Drittwiderklägerin gegen die Abweisung des Widerklageantrags Ziff. 5 durch das Landgericht. Die Widerklageanträge Ziff. 4 und 5 habe das Landgericht nicht abgetrennt und hätte daher darüber entscheiden müssen.

116

Hinsichtlich des Widerklageantrags Ziff. 1 habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger die Beweislast dafür trage, dass die nach seinem Vortrag erforderliche Zustimmung der Mitgesellschafter für die Anteilsübertragung vorgelegen habe. Aus der völlig allgemein gehaltenen Formulierung, nach Mitteilung der Beteiligten lägen die erforderlichen Zustimmungen nach den Gesellschaftsverträgen vor, könnten keine Rückschlüsse auf eine Beweislastverteilung oder eine Beweisführung im Sinne der behaupteten Zustimmung der Schwiegereltern gezogen werden, denn in der Vorbemerkung des Schenkungsvertrags seien als Gesellschafter bewusst falsch nur J. H. und dessen Ehefrau aufgeführt, obwohl letztere bereits verstorben gewesen sei. Weiter zu Unrecht sei das Landgericht von einem Widerruf des Schenkungsvertrages durch J. H. ausgegangen. Dieser hätte gemäß § 531 Abs. 1 BGB gegenüber den Beschenkten, also gegenüber den Schwiegereltern, erfolgen müssen, nicht gegenüber dem Handelsregister und könne zudem nur die durch den Schenkungs- und Übertragungsvertrag auf R. H. übergegangenen Gesellschaftsanteile erfassen, nicht die im September 2015 hinzugekommenen Gesellschaftsanteile. Eine konkludente Anerkennung der Gesellschafterstellung des Klägers durch J. H. reiche mangels Einbeziehung der Schwiegereltern nicht aus. Die vom Kläger behauptete transmortale Vollmacht existiere nicht. Zudem sei ein Handeln in fremdem Namen durch J. H. nicht offengelegt worden.

117

Schließlich habe das Landgericht die Anfechtung der Übertragung wegen arglistiger Täuschung verkannt. Der Kläger habe J. H. falsch beraten, da er J. H. dazu geraten habe, Anteile zur Ersparnis von Grunderwerbsteuer unentgeltlich auf den Kläger zu übertragen. Die Kausalität habe der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.01.2023 selbst zugestanden, indem er von einem steuerlichen Gestaltungsmodell gesprochen habe.

118

Der Widerklageantrag Ziff. 5 (Berufungsantrag Ziff. 4) der H. KG gegen den Kläger auf Rückzahlung bezahlter Steuerberatungsrechnungen in Höhe von 92.409,70 € (hilfsweise auf Rückzahlung in Höhe von 53.697,60 €) ergebe sich aus der Summe der vom Kläger im Zeitraum zwischen dem 01.03.2021 und dem 15.09.2021 vorgenommenen Privatentnahmen in Höhe von 50.006,00 € (Anlage K 17), der Zahlung der H. KG in Höhe von 103,50 € (Anlage B 36) und den Zahlungen des Klägers vom 14., 15., 16., 22., 26. und 30.07.2021 in Höhe von insgesamt 42.300,00 € (Anlage B 77) auf angebliche Steuerberatungsrechnungen, die lediglich einen Betrag von 38.730,00 € auswiesen. Mangels Gesellschafterbeschlusses habe der Kläger keine Privatentnahmen tätigen dürfen. Zudem sei der Kläger zur unentgeltlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Hilfsweise, für den Fall, dass dem Kläger für die Rechnungen gemäß Anlagen B 22 bis B 28 eine Vergütung zustehe, sei diese jedenfalls um einen Gesamtbetrag in Höhe von 53.697,60 € zu kürzen.

119

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

120

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. K. und M. W.. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2026 Bezug genommen. Hinsichtlich des von Kläger- und Beklagtenseite als Zeuge benannten Notars F. Ku. wurden die Anträge des Klägers und der Beklagten auf Befreiung von der Schweigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 BNotO durch den Präsidenten des Landgerichts Ulm abgelehnt (Verfügung vom 18.02.2026, Anlage K 120, und Verfügung vom 28.04.2026, eA OLG S. 513).

121

Mit Schriftsatz vom 19.05.2026 haben die Beklagten einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise auf Setzung einer Beibringungsfrist nach § 356 ZPO für die Tatsache des Bestehens bzw. Nicht-Bestehens einer notariellen Vollmacht gestellt und zur Begründung auf ihre als Anlage B 103 vorgelegte Verpflichtungsklage auf Erteilung der Befreiung nach § 18 Abs. 2 BNotO Bezug genommen. Der Kläger ist diesem Antrag mit Schriftsatz vom 09.06.2026 entgegengetreten. Auch insoweit wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der genannten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

122

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet (s. unter 1.).

123

Die Berufung der Beklagten hingegen ist zwar zulässig, aber unbegründet (s. unter 2.).

124

Die Berufung der Drittwiderbeklagten ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet (s. unter 3.).

125

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Verpflichtungsklage liegen nicht vor (s. unter 4.).

1.

126

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin in Ziff. 3 und 4 des Tenors auf die Widerklage der Beklagten Ziff. 1 und 2 festgestellt wird, dass der Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 aus der Drittwiderklägerin und der Beklagten Ziff. 2 nichtig ist.

127

Die Beklagten Ziff. 1, Ziff. 2 und die Drittwiderklägerin beantragen insoweit die Zurückweisung der Berufung des Klägers und hilfsweise, den Beschluss über den Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 aus der Beklagten Ziff. 2 für nichtig zu erklären.

128

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger war entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung berechtigt, die Beklagte Ziff. 1 unter Berufung auf die Ausschließungsklausel in § 14 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages aus der Beklagten Ziff. 2 (siehe unter a.) und unter Berufung auf die Ausschließungsklausel in § 15 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages aus der Drittwiderklägerin auszuschließen (siehe unter b.).

129

Der für den Fall der Begründetheit der Berufung des Klägers gestellte Hilfsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg (siehe unter c.).

a.

130

Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 vom 25.07.2022 über den Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 aus der Beklagten Ziff. 2 wirksam, die hiergegen gerichtete Feststellungswiderklage der Beklagten Ziff. 1 unbegründet und die Berufung des Klägers gegen das dem Widerklageantrag Ziff. 3 stattgebende Urteil des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023 daher insoweit begründet.

aa.

131

Die im streitgegenständlichen Rechtsstreit zu beurteilenden Rechtsfragen richten sich nach den Vorschriften der §§ 705ff. BGB in der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung. Da das zum 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG – abgesehen von hier nicht einschlägigen Einzelvorschriften – keine Übergangsregelung enthält, ist das anwendbare Recht nach den allgemeinen Regeln des intertemporalen Privatrechts zu ermitteln. Maßgeblich ist insoweit der Grundsatz lex temporis actus, d.h. es kommt auf das zur Zeit des zu beurteilenden Sachverhalts geltende Recht an, soweit er sich insgesamt unter Geltung des alten Rechts abgespielt hat (vgl. Servatius/Servatius, GbR, 2. Aufl. 2026, § 705 Rn. 4; ders. in Heidel/Hirte, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2024, § 19 Rn. 3; Heidel, MoPeG/Heidel, 1. Auflage 2024, BGB § 705 Rn. 53f.). In Bezug auf Regelungen für das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis ist hiernach auch bei der gerichtlichen Befassung nach dem 01.01.2024 dasjenige Recht maßgeblich, welches zum Zeitpunkt der maßgeblichen Handlungen – die vorliegend im Zeitraum vor dem 31.12.2023 liegen – galt.

bb.

132

Für die Wirksamkeit der Beschlussfassung in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 vom 25.07.2022 (Anlage B 41) kann dahinstehen, ob der Kläger wirksam durch notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 24.01.2020 von J. H. „die Geschäftsanteile Nr. 7.1 bis 7.2606 im Nennbetrag von jeweils 1,00 € (10,1 % am Stammkapital)“ (Anlage B 3) der Beklagten Ziff. 2 erworben hat (siehe hierzu unter 2. b.).

133

Der Kläger war – wie aus der Anlage B 11 ersichtlich – als Inhaber der Geschäftsanteile Nr. 7.1-7.2606 als Gesellschafter der Beklagten Ziff. 2 in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste ausgewiesen. Ihm stand daher gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG unabhängig von der Frage seiner materiellen Berechtigung insoweit das Stimmrecht als Gesellschafter der Beklagten Ziff. 2 zu. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Gesellschaftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift die Vermutung des § 16 Abs. 1 GmbHG, stehen dem betreffenden Gesellschafter sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das Stimmrecht, gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (BGH, Urt. 20.11.2018 – II ZR 12/17, juris Rn. 23 m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.11.2020 – II ZR 211/19, juris Rn. 14 m.w.N.; Löbbe in: Habersack/Caspar/Löbbe, GmbHG, 4. Auflage 2025, § 16 Rn. 66, 75).

cc.

134

Der mit der Feststellungswiderklage angefochtene Beschluss vom 25.07.2022, mit dem der Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 aus der Beklagten Ziff. 2 beschlossen wurde, ist wirksam.

(1)

135

Formelle Mängel des angefochtenen Beschlusses sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Kläger als Listengesellschafter trotz des zuvor ergangenen Beschlusses über seine Ausschließung gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 3 GmbH die Gesellschafterversammlung selbst einberufen (Anlage K 52), nachdem er erfolglos die Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 50 Abs. 1 GmbHG verlangt hatte (Anlage B 39).

(2)

136

Der Ausschließungsbeschluss ist gestützt auf § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten Ziff. 2 auch materiell wirksam.

137

§ 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten Ziff. 2 sieht für den Fall, dass ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt wird, die Möglichkeit des Ausschlusses der Erben „entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 3, 4 und 5 des Gesellschaftsvertrages“ vor, d.h. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, in welcher der auszuschließende Gesellschafter nicht mitstimmen kann.

(a)

138

Die Voraussetzungen der gesellschaftsvertraglichen Ausschlussklausel liegen vor. Die Beklagte Ziff. 1 hat den Gesellschafter J. H. beerbt, fällt als dessen Schwester nicht unter die Privilegierung des § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages und konnte daher durch Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Gesellschafter, wie erfolgt am 25.07.2022 (Anlage B 41), wirksam aus der Beklagten Ziff. 2 ausgeschlossen werden.

(b)

139

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nur 10,1008 % der Anteile an der Beklagten Ziff. 2 hielt, während auf die Beklagte Ziff. 1 als Erbin von J. H. gemäß § 1922 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 GmbHG dessen 89,8992 % der Geschäftsanteile übergegangen sind.

140

Die Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Regelung lässt keinen Raum für eine einschränkende Auslegung des Ausschlussrechts für Minderheitsgesellschafter.

(aa)

141

Abweichend von §§ 133, 157 BGB sind körperschaftliche Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen (BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 67. Ed. 1.2.2026, § 2 Rn. 68 m.w.N.). Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsbestimmungen. Relevant sind insoweit jedoch nur der Text des Vertrages und allgemein zugängliche Dokumente (BGH, Urt. v. 11.10.1993 – II ZR 155/92 m.w.N.). Gesichtspunkte aus der Entstehungsgeschichte der Satzung oder der von den Beteiligten mit einzelnen Satzungsregelungen verfolgte Zweck sind danach nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Handelsregisterunterlagen ihren Niederschlag gefunden haben (Habersack/Caspar/Löbbe/Habersack GmbHG, 4. Auflage 2025, § 2 Rn. 192 m.w.N.). Körperschaftliche Regelungen sind nach der Rechtsprechung des BGH solche, die für einen unbestimmten Personenkreis von Bedeutung sind, d.h. aktuelle und zukünftige Gesellschafter betreffen (BGH, Urt. v. 11.10.1993 – II ZR 155/92 m.w.N.).

(bb)

142

Nach seinem Wortlaut ist § 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten Ziff. 2 unabhängig vom Umfang der Beteiligungsrechte ausgestaltet und schützt auch den Minderheitsgesellschafter. Aus dem Regelungsgehalt und Kontext der insoweit gleichlautenden Vorschriften in den Gesellschaftsverträgen der Beklagten Ziff. 2 und Drittwiderklägerin ist abzuleiten, dass diese der Aufrechterhaltung der familiengeprägten Struktur der Gesellschaften dienen, wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, weil sie eine Einschränkung des Ausschlussrechtes im Fall des Eintritts von nahen Familienangehörigen vorsehen.

143

Zwar verweist die Beklagte Ziff. 1 zu Recht darauf, dass die Gesellschaftsverhältnisse in beiden Gesellschaften sich seit Erlass der Satzungen grundlegend und wesentlich hin zu einer Aufhebung der familienrechtlichen Struktur geändert haben und der Verlust des familiären Gepräges einer Gesellschaft Anlass geben kann, gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln einer ergänzenden Vertragsauslegung zu unterziehen (vgl. MHdB GesR IX/Holler, 6. Auflage 2021, § 30 Rn. 59f.). Das aufgegebene familienrechtliche Gepräge führt jedoch im streitgegenständlichen Fall nicht zu einer planwidrigen Regelungslücke im Gesellschaftsvertrag der Beklagten Ziff. 2 bezüglich der Ausschlussregelung von Mitgesellschaftern, die nach dem hypothetischen Parteiwillen in dem von der Beklagten Ziff. 1 vertretenen Sinn dahingehend zu schließen wäre, dass kein Ausschlussrecht gegenüber einem Erben des Kommanditisten besteht, auch wenn dieser nicht Ehegatte oder Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters ist. Vielmehr ist der Regelungswille dahingehend erkennbar, dass im Grundsatz eine Ausschlussmöglichkeit von Erben eines Gesellschafters bestehen soll, die jedoch im Sonderfall einer nahen familienrechtlichen Beziehung zu dem verstorbenen Gesellschafter ausnahmsweise aufgehoben ist. Der hypothetische Parteiwille bei Aufgabe der familienrechtlichen Struktur kann nur für einen Wegfall derjenigen gesellschaftsvertraglichen Regelungsinstrumente herangezogen werden, die der Erhaltung dieser Familienstruktur dienen, d.h. vorliegend der Privilegierung naher Angehöriger bezüglich der Einschränkung ihres Ausschlusses. Da die Beklagte Ziff. 1 nicht unter die gesellschaftsvertragliche Privilegierung fällt, ist nicht ersichtlich, warum eine Stellung, die nach dem Gesellschaftsvertrag keine familiäre Privilegierung begründet, nach dem hypothetischen Parteiwillen bei Aufgabe der familienrechtlichen Struktur eine Privilegierung begründen sollte.

(c)

144

Ohne Erfolg beruft die Beklagte Ziff. 1 sich darauf, die Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Ausschlussklausel durch den Kläger sei rechtsmissbräuchlich.

145

Dies kann zwar in Ausnahmefällen der Fall sein, wenn die Geschäftsgrundlage einer Ausschlussklausel durch Veränderungen in der Gesellschaft weggefallen ist (vgl. MüKoHGB/Karsten Schmidt/Grüneberg, 5. Auflage 2022, § 177 Rn 6).

146

Veränderungen in der Beklagten Ziff. 2, die einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Ausschlussklausel begründen würden, sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt alleine die Tatsache, dass es sich nur noch um eine zweigliedrige Gesellschaft handelte, nicht den Wegfall der Ausschlussklausel, da auch bzw. insbesondere im Zweipersonenverhältnis ein berechtigtes Interesse daran bestehen kann, nicht an einen im Wege der Erbfolge in die Gesellschafterstellung gelangten Mitgesellschafter gebunden zu sein.

147

Schließlich ist auch dem Kläger keine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise gegenüber der Beklagten Ziff. 1 anzulasten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte Ziff. 1 ihrerseits eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 über den Ausschluss des Klägers initiiert hatte. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beklagten Ziff. 1 im Hinblick auf ihre Stellung in den Familiengesellschaften ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte Ziff. 1 hatte im Jahr 2015 ihre Gesellschaftsanteile sowohl an der H. KG als auch an der Verwaltungs-GmbH auf J. H. übertragen und eine Abfindungszahlung erhalten, sich also bewusst gegen den Verbleib in den Familiengesellschaften entschieden.

b.

148

Ebenfalls entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der H. KG vom 25.07.2022 über den Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 wirksam, die hiergegen gerichtete Feststellungswiderklage der Beklagten Ziff. 1 unbegründet und die Berufung des Klägers gegen das dem Widerklageantrag Ziff. 2 stattgebende Urteil des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023 insoweit begründet.

149

Der Beschluss der vom Kläger als Gesellschafter der H. KG (siehe unter aa.) einberufenen Gesellschafterversammlung vom 25.07.2022 ist wirksam (siehe unter bb.).

aa.

150

Die Wirksamkeit der Beschlussfassung in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der H. KG vom 25.07.2022 (Anlage B 41) setzt - da § 16 Abs. 1 GmbHG insoweit anders als im Fall der Beklagten Ziff. 2 keine Anwendung findet - voraus, dass der Kläger Gesellschafter der H. KG war. Die Gesellschafterstellung des Klägers beruht auf dem notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 24.01.2020, durch welchen der Kläger „einen Teilgesellschaftsanteil in Höhe von 13.466 DM (6.885,40 €, 10,1 % von 133.333,32 DM/68.172,24 €)“ (Anlage B 3) von J. H. an der H. KG erworben hat.

151

Die hierfür erforderlichen Zustimmungen der Mitgesellschafter liegen vor (siehe unter (1)). Ohne Erfolg beruft die Beklagte Ziff. 1 sich auf eine Anfechtung des Schenkungs- und Übertragungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, die Sittenwidrigkeit der Übertragung und auf eine unerlaubte Handlung des Klägers (siehe unter (2)).

(1)

152

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der H. KG bedurfte sowohl nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 709 BGB a.F., §§ 119, 161 HGB) als auch nach § 6 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages der H. KG der Zustimmung der Mitgesellschafter.

153

Bis zur Erteilung der - für das Verfügungsgeschäft erforderlichen - Zustimmung bleibt eine Anteilsübertragung schwebend unwirksam (Reichert/Ullrich in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Auflage 2024, § 29 Rn. 26; BeckOGK/Wilhelm, Stand 1.8.2025, BGB § 711 Rn. 18). Die Genehmigung wirkt nach § 184 BGB auf den Zeitpunkt der Anteilsübertragung zurück.

154

Nach dem Inhalt des notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrages vom 24.01.2020 ist diese Voraussetzung erfüllt. Dessen § 3 Ziff. 3 enthält die Feststellung, dass die zur Übertragung des jeweiligen Vertragsgegenstandes erforderlichen Zustimmungen nach den Gesellschaftsverträgen nach Mitteilung der Beteiligten vorliegen. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob die erforderlichen Zustimmungen tatsächlich erteilt worden sind.

(a)

155

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungs- und Übertragungsvertrages zwischen J. H. und dem Kläger war laut Vorbemerkung des notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrages die zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene R. H. noch als Kommanditistin der H. KG (und als Gesellschafterin der Verwaltungs-GmbH) im Handelsregister eingetragen. Tatsächlich waren aber seit dem Tod von R. H. am 11.03.2019 deren gesetzliche Erben, d.h. ihr Ehemann J. H. und ihre Eltern T. und A. Ho., Gesellschafter der H. KG.

156

Gemäß § 177 HGB wird die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Kommanditisten mit den Erben fortgesetzt, wenn vertraglich nicht etwas anderes bestimmt ist. Da eine Erbengemeinschaft als solche nicht Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sein kann, geht der Kommanditanteil nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft über, sondern die Erben des Kommanditisten erwerben im Wege der Einzelnachfolge außerhalb der Erbengemeinschaft jeweils eigenständige Gesellschaftsanteile im Umfang ihrer Erbquoten (BGH, Beschl. v. 14.02.2012 – II ZB 15/11, juris Rn. 18). Mit Aufspaltung der Kommanditbeteiligung teilt sich das Mitgliedschaftsrecht auf die einzelnen Erben auf.

(b)

157

Die Anteilsübertragung von J. H. auf den Kläger bedurfte daher der Zustimmung der durch ihre Miterbenstellung in die Kommanditgesellschaft eingerückten Kommanditisten T. Ho. und A. Ho..

158

Dies steht der Wirksamkeit der Anteilsübertragung auf den Kläger jedoch nicht entgegen. Die Erklärung in § 3 Abs. 2 des notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrages vom 24.01.2020 ist zwar nicht von der Beweiskraft der notariellen Urkunde gemäß § 415 ZPO und auch nicht von der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde erfasst (siehe unter (aa)), die Beklagte Ziff. 1 trifft aber als Erbin des Erklärenden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vom Erblasser J. H. abgegebene Erklärung entgegen des erklärten Inhalts unzutreffend ist. Diesen Beweis vermochte sie nicht zu führen (siehe unter (bb)). Der Senat ist im Übrigen sogar zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt, dass die in dem Schenkungs- und Übertragungsvertrag enthaltene Erklärung darüber, dass die nach den Gesellschaftsverträgen erforderlichen Zustimmungen vorliegen, zutrifft (siehe unter (cc)). Zudem spricht eine Vielzahl von Indizien dafür, dass J. H. die Zustimmung für seine Schwiegereltern kraft transmortaler Vollmacht selbst erklären konnte und die Übertragung jedenfalls konkludent genehmigt hat (siehe unter (dd)).

(aa)

159

Eine echte, mangelfreie öffentliche Urkunde erbringt den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten Inhalt so, wie beurkundet, abgegeben wurde. Bewiesen wird die Richtigkeit der Beurkundung, also die Abgabe der Erklärung nach Inhalt und Begleitumständen, der Ort und die Zeit der Abgabe der Erklärung sowie die Anwesenheit der Urkundsperson. Nicht erfasst von der Beweiskraft ist hingegen die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung. Ob durch die Erklärung über eine Tatsache diese Tatsache selbst bewiesen wird, hat das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 28.08.2024 – XII ZR 62/22, juris Rn. 11). Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde erstreckt sich nur auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen, also auf alle Erklärungen in der Urkunde, die eine Regelung zwischen den Vertragsparteien enthalten, nicht auf in der Urkunde erteilten Informationen, die ihrerseits nicht der notariellen Beurkundung bedürfen (BGH, Urt. v. 30.04.2003 – V ZR 100/02, juris Rn. 19; BeckOGK/Schossier, 15.2.2026, ZPO § 415 Rn. 42).

(bb)

160

Die Beklagte Ziff. 1 ist jedoch, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, als Erbin des Erklärenden beweisbelastet dafür, dass die vom Erblasser J. H. abgegebene Erklärung entgegen des erklärten Inhalts unzutreffend ist. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen.

161

Auch wenn die im notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag enthaltene Erklärung über das Vorliegen der Zustimmungen der Mitgesellschafter nicht von der Beweiskraft nach § 415 ZPO und nicht von der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde erfasst ist, entfaltet im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien der Umstand, dass diese Erklärung in der notariellen Urkunde niedergelegt ist, eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Indizwirkung für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung. Die Aufnahme der Erklärung in die notarielle Urkunde spricht dafür, dass die Vertragsparteien dieser Erklärung Beweisrelevanz beigemessen haben und der notarielle Schenkungs- und Übertragungsvertrag auch insoweit als Mittel der Beweissicherung und Beweiserleichterung dienen sollte. Insoweit hat J. H. durch die im Schenkungs- und Übertragungsvertrag enthaltene Erklärung, dass die gesellschaftsvertraglichen Zustimmungen vorliegen, eine einem „Zeugnis gegen sich selbst“ (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.2001 – XI ZR 120/00, juris Rn. 27; BGH, Urt. v. 01.12.2005 – I ZR 284/02, juris Rn. 18) vergleichbare Erklärung statuiert.

162

In diese beweisrechtliche Stellung ist die Beklagte Ziff. 1 als Erbin von J. H. eingerückt. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übernimmt der Erbe Ansprüche mit der Beweislastregelung, die sich daraus für den Erblasser ergeben hätte, wenn er den Anspruch noch selbst geltend gemacht haben würde oder wenn dieser noch unmittelbar gegenüber dem Erblasser erhoben würde (BGH, Beschl. v. 16.06.1993 – IV ZR 246/92, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 28.02.2019 – IV ZR 153/18, juris Rn. 11). Die Beklagte Ziff. 1 hat keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen, die geeignet sind, die aus dem notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag abzuleitende Indizwirkung bezüglich des Vorliegens der gesellschaftsvertraglichen Zustimmungen der Mitgesellschafter zu erschüttern.

163

Insbesondere lässt sich aus der Darstellung der gesellschaftsvertraglichen Verhältnisse im Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 24.01.2020 nicht der Schluss ziehen, dass die Schwiegereltern von J. H. bewusst wahrheitswidrig nicht als Gesellschafter aufgeführt worden sind, um zu verschleiern, dass deren Zustimmung nicht vorlag. Die in der Vorbemerkung enthaltene Erklärung, wonach nur J. H. und R. H. Gesellschafter der H. KG und Verwaltungs-GmbH seien, bezieht sich ausdrücklich auf den Inhalt des Handelsregisters und ist daher korrekt. Zum Zeitpunkt des Schenkungs- und Übertragungsvertrages waren jeweils nur diese beiden Personen als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen.

(cc)

164

Der Senat ist im Übrigen nach den – von der Beklagten Ziff. 1 nicht bestrittenen – Schilderungen des Klägers und den vernommenen Zeugen sogar überzeugt davon, dass die in dem Schenkungs- und Übertragungsvertrag enthaltene Erklärung darüber, dass die nach den Gesellschaftsverträgen erforderlichen Zustimmungen vorliegen, inhaltlich richtig ist, weil die Schwiegereltern von J. H. selbst ihre Zustimmung zur Anteilsübertragung auf den Kläger erteilt haben. Auch wenn es danach nicht mehr darauf ankommt, spricht darüber hinaus alles dafür, dass J. H. über eine transmortale Vollmacht seiner Ehefrau R. H. verfügte, aufgrund derer er (siehe dazu unter dd.) die Zustimmung konkludent nachträglich rückwirkend erklärt hat.

165

Der Kläger hat insoweit im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 01.07.2025 zur Überzeugung des Senats ausgeführt, er habe selbst keine Erkenntnisse bezüglich der Erteilung von gesellschaftsvertraglichen Zustimmungen gehabt und sei im Beurkundungstermin, der im Kino stattgefunden habe, davon ausgegangen, dass J. H. alles vorbereitet und geregelt habe, d.h. auch für die Einholung der erforderlichen Zustimmungen gesorgt habe (eA S. 338). Die im notariellen Vertrag enthaltene Erklärung über das Vorliegen der gesellschaftsvertraglichen Zustimmungen ist hiernach J. H. zuzuordnen, was auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird.

166

Sowohl der Kläger als auch die vom Senat vernommenen Zeugen G. K. und M. W. haben – von den Beklagten unbestritten – übereinstimmend J. H. als einen äußerst sorgfältigen und pflichtbewussten Geschäftsmann geschildert. Der Senat hat hieraus die Überzeugung gewonnen, dass die in den notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag aufgenommene Erklärung von J. H., dass „die Zustimmungen nach den Gesellschaftsverträgen“ vorliegen, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach. Da selbst der Kläger wusste, dass R. H. auch von ihren Eltern beerbt worden war (eA S. 336), hätte J. H., dem die Erbenstellung der Schwiegereltern ebenfalls bekannt war, im notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 24.01.2020 anderenfalls bewusst wahrheitswidrig eine falsche Erklärung über das Vorliegen der Zustimmungen der Mitgesellschafter abgegeben, wenn die Voraussetzungen hierfür tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Eine solche Vorgehensweise ist mit den Schilderungen der Zeugen über die Persönlichkeitsstruktur von J. H. aber nicht vereinbar und daher mit dem für die Überzeugungsbildung des Senats gemäß § 286 ZPO hinreichenden Grad an Gewissheit ausgeschlossen.

(dd)

167

Schließlich spricht eine Vielzahl von Indizien dafür, dass R. H. ihrem Ehemann J. H. eine transmortale Vollmacht erteilt hatte, die es J. H. ermöglicht hat, mit Wirkung für die Erben von R. H. die Zustimmung zur Anteilsübertragung auf den Kläger zu erteilen bzw. die mit Schenkungsvertrag vom 27.07.2015 (Anlage B 45) erfolgte Schenkung der Gesellschaftsanteile an R. H. wirksam sich selbst gegenüber als Vertreter der Erbengemeinschaft nach R. H. zu widerrufen und die an ihn zurückgefallenen Anteile anschließend auf den Kläger zu übertragen.

168

Eine transmortale Vollmacht wirkt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus und führt dazu, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers zum Vertreter der Erben beschränkt auf den Nachlass wird. Der Bevollmächtigte erwirbt die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des Erben zu verfügen (BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – V ZB 46/24, juris Rn.14 m.w.N.; Bayer, ZfPW 2020, 385, 389 m.w.N.; Bayer, NJW 2026, 1313, 1317; Thelen/Bühler, NJW 2024, 2950, 2951 m.w.N.) und kann die Rechte aus dem ererbten Geschäftsanteil wahrnehmen (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 22. Auflage 2025, § 16 Rn. 43). Die transmortale Vollmacht hat auch dann Bestand, wenn - wie vorliegend - der vom Erblasser Bevollmächtigte Miterbe einer Erbengemeinschaft wird (vgl. Bayer, ZfPW 2020, 385, 393 m.w.N.).

169

Eine Vernehmung des von beiden Parteien als Zeuge benannten Notars Ku. zu der zwischen den Parteien streitigen Frage des Bestehens einer transmortalen Vollmacht konnte wegen fehlender Entbindung von der notariellen Schweigepflicht (Anlage K 120) nicht erfolgen, ohne dass deshalb eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten ist. Für die Erteilung der Vollmacht, die nicht formbedürftig ist (vgl. Bayer, ZfPW 2020, 386, 387; MAH ErbR/Lorz, 6. Auflage 2024, § 20 Rn. 25), streiten verschiedene von den Parteien vorgelegte Urkunden. Zwar haben die Beklagten insbesondere mit Verweis auf die als Anlage B 65 vorgelegte Auskunft des Notars F. Ku., wonach in dessen Verzeichnissen und Büchern keine Beurkundung oder Beglaubigung registriert sei, bestritten, dass R. H. ihrem Ehemann eine transmortale Vollmacht erteilt hat. Die von den Beklagten zitierte schriftliche Auskunft des Notars Ku. liefert jedoch auch ihrerseits ein Indiz für die Erteilung der streitigen Vollmacht, da dieser ausdrücklich erklärt hat: „Ich bin mir jedoch sicher, dass im Termin zur Unterschrift der Registeranmeldung am 24.01.2020 (UR ...) eine Vollmacht zur Vertretung bei der Registeranmeldung vorlag; eine Vertretungsbescheinigung wäre sonst nicht ausgestellt worden.“ (Anlage B 65). Weiter verweist der Notar darauf, er habe „Bei der Durchsicht der Nebenakten, die zu UR ..F angelegt wurden, (…) den Text/Entwurf einer Registervollmacht gefunden, die für Herrn H. für den Termin am 27.07.2015 vorbereitet wurde, auf der sich der handschriftliche Vermerk von mir befindet: ,Original bei Herrn H. 16.09.2015‘ (…). Eine Beurkundung/Beglaubigung bei mir ist nicht registriert. Ich kann aber auch nicht ausschließen, dass eine Vollmacht mit diesem Inhalt am 24.01.2020 bei Herrn H. vorlag.“ Dieser „Entwurf“ einer transmortalen Vollmacht ist als Anlage B 66 zur Akte gereicht.

170

Weitere Indizien für die Erteilung der transmortalen Vollmacht mit dem aus der Anlage B 66 ersichtlichen Inhalt sind die als Anlagen B 4 und B 5 vorgelegten Vertretungsbescheinigungen des Notars F. Ku. unter der UR ... vom 24.01.2020 und der UR ..0 F vom 21.02.2020, mit welchen dieser jeweils die Vertretungsbefugnis von J. H. für R. H. „aufgrund der heute in Ausfertigung vorgelegten notariell beurkundeten Vollmacht vom 27.07.2015 Urkundenrolle ..F des Notars F. Ku. in S.“ bescheinigt. Der Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO kommt im Privatrechtsverkehr zwar keine materiell-rechtliche Bedeutung zu (vgl. BeckOK BNotO/Sander, 13. Ed. 1.2.2026, § 21 Rn. 77 m.w.N.). Aus ihrem Zweck als Vertrauensgrundlage für den Rechtsverkehr ist jedoch eine gewichtige Indizwirkung abzuleiten, die auch dann bestehen bleibt, wenn – wie vorliegend – unter der zitierten Urkundenrolle UR..F keine entsprechende Vollmacht hinterlegt ist.

171

Kraft einer solchen – für sämtliche in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteile geltenden - transmortalen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Vollmacht konnte J. H. für die Erben der R. H. der Anteilsübertragung auf den Kläger zustimmen und zudem den ausweislich der in der Veränderungsspalte der Anlage B 11 erwähnten „Eintritt auflösende Bedingung zur Übertragung vom 27.07.2025 (Rückfall der Gesellschaftsanteile…)“ wie im Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 27.07.2015 (Anlage B 45) vorgesehen hinsichtlich der dort übertragenen Gesellschaftsanteile durch Widerrufserklärung sich selbst gegenüber erwirken. Im Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 27.07.2015 war hierzu unter § 2 Ziff. 4 geregelt, dass der Schenker die Schenkung u.a. widerrufen kann, wenn die Beschenkte vor dem Schenker stirbt, und sich als Folge hieraus ergibt, dass „die Schenkung (…) für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts nach Eintritt dieser Voraussetzungen auflösend bedingt“ ist. Das Handeln von J. H. als solches im Namen der durch transmortale Vollmacht vertretenen Erben ergibt sich unzweideutig aus der in der Veränderungsspalte der als Anlage B 11 vorgelegten Gesellschafterliste.

172

Der Zugang der in der Anlage B 11 dokumentierten – gemäß § 531 Abs. 1 BGB formlos möglichen einseitigen empfangsbedürftigen – Widerrufserklärung von J. H. konnte bei bestehender transmortaler Vollmacht diesem selbst gegenüber als Vertreter der Erben von R. H. erfolgen, mit der Folge, dass diese zunächst in den Nachlass gefallenen Gesellschaftsanteile infolge der durch die Widerrufserklärung von J. H. ausgelösten auflösenden Bedingung wieder J. H. zustanden (vgl. hierzu allg. Bütter/Tonner, NZG 2003, 193, 198f. m.w.N.).

(2)

173

Ohne Erfolg beruft die Beklagte Ziff. 1 sich auf die Anfechtung der Anteilsübertragung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB bzw. die Unwirksamkeit wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 138 BGB und einen auf Rückübertragung gerichteten Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

174

Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, wonach es an einem Nachweis der Kausalität zwischen der behaupteten steuerlichen Beratung bzw. behaupteten Täuschung des J. H. durch den Kläger und der schenkweisen Übertragung auf den Kläger fehlt, sind für den Senat bindend. Die Ausführungen der Beklagten Ziff. 1 zu den behaupteten Beratungsfehlern des Klägers sind nicht entscheidungserheblich.

(a)

175

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat der Senat seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGH Urt. v. 23.06.2020 - VI ZR 435/19, juris Rn. 18; BGH Urt. v. 21.06.2016 - VI ZR 403/14, juris Rn. 10 m.w.N.).

(b)

176

Ohne Erfolg beruft die Beklagte Ziff. 1 sich darauf, das Landgericht habe übersehen, dass zu ihren Gunsten die in der Rechtsprechung zu Anlageberatungsfällen anerkannte sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife.

177

Die Vermutung, dass die in einem wesentlichen Punkt falsche oder unvollständige Beratung für die auf die Beratung folgende Anlageentscheidung ursächlich war (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 28 m.w.N.), setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist (BGH, Urt. v. 16.07.2015 – IX ZR 197/14, juris Rn. 26). Die Regelungen des Anscheinsbeweises sind daher unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 16.07.2015 – IX ZR 197/14 Rn. 16).

178

So liegen die Dinge hier. Als Folge der von der Beklagten Ziff. 1 behaupteten Beratungsfehler bzw. in diesem Zusammenhang behaupteten Täuschung von J. H. durch den Kläger im Zusammenhang mit der Einsparung von Grunderwerbsteuer durch J. H. lässt sich die schenkweise Anteilsübertragung auf den Kläger nicht als eindeutig bestimmte tatsächliche Reaktion als Grundlage für eine entsprechende tatsächliche Vermutung ableiten. Denn die Übertragung der Anteile kann auch andere als rein steuerliche Gründe gehabt haben.

179

Der Kläger hat entgegen der Darstellung der Beklagten den Kausalzusammenhang auch nicht zugestanden, sondern im Gegenteil substantiiert dargelegt, dass lediglich anlässlich der schenkweisen Anteilsübertragung steuerliche Implikationen mit J. H. besprochen worden seien, und sich darauf berufen, der Umstand, dass die Anteilsübertragung im Wege der Schenkung steuerlich in keiner Weise erforderlich gewesen wäre, zeige, dass die Schenkung nicht steuerlich motiviert und eine Falschberatung daher nicht kausal für die Schenkung gewesen sei.

180

Eine Aufklärung der streitigen Frage, ob der Kläger J. H. falsch beraten hat, ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten Ziff. 1 angeführten Beweiserleichterungen zur Kausalität der behaupteten Falschberatung für die Anteilsübertragung sind nicht schlüssig vorgetragen. Zutreffend hat das Landgericht den von der Beklagten Ziff. 1 zu führenden Kausalitätsnachweis als nicht erbracht angesehen.

bb.

181

Der Beschluss über den Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 aus der H. KG ist gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Drittwiderklägerin auch materiell wirksam.

182

§ 15 Abs. 2 sieht parallel zu der entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag der Verwaltungs-GmbH für den Fall, dass ein Gesellschafter nicht ausschließlich von anderen Gesellschaftern, seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen beerbt wird, die Möglichkeit des Ausschlusses der Erben durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, in welcher der auszuschließende Gesellschafter nicht mitstimmen kann, vor.

183

Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen zum Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 aus der Verwaltungs-GmbH verwiesen werden, die für die nach allgemeinen Grundsätzen entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung der Satzung der H. KG als Personengesellschaft (vgl. BeckHdB PersGes/Sauter, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 66ff.) entsprechend gelten.

184

Auf die Berufung des Klägers ist daher das angefochtene Urteil insoweit abzuändern und die auf die Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses der Beklagten Ziff. 1 aus der H. KG und der Verwaltungs-GmbH gerichtete Widerklage abzuweisen.

c.

185

Soweit die Beklagten und die Drittwiderklägerin „hilfsweise, für den Fall, dass das Oberlandesgericht davon ausgehen sollte, dass die Berufung des Klägers nicht zurückzuweisen ist“ (eA S. 116), beantragen, den in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten Ziff. 2 vom 25.07.2022 gefassten Beschluss über den Ausschluss der Beklagten Ziff. 1 für nichtig zu erklären, kann auf die Ausführungen unter a. verwiesen werden.

2.

186

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

187

Die mit dem Berufungsantrag Ziff. 1 verfolgte Aufhebung der Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der Beklagten Ziff. 2 und der Drittwiderklägerin ist unbegründet (siehe unter a.).

188

Ebenfalls unbegründet ist die mit dem Berufungsantrag Ziff. 2 verfolgte Feststellung, dass die Beklagte Ziff. 1 Inhaberin der Geschäftsanteile der Beklagten Ziff. 2 mit den laufenden Nummern 7.1 bis 7.2606 und des Kommanditanteils an der Widerklägerin in Höhe von 6.885,40 € ist (siehe unter b.)

189

Schließlich hat auch der auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von EUR 138.000,00 nebst Zinsen gerichtete Berufungsantrag Ziff. 3 keinen Erfolg (siehe unter c.).

a.

190

Ohne Erfolg begehren die Beklagten mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 1 die Aufhebung der Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses des Klägers aus der H. KG und der Verwaltungs-GmbH.

191

Die nach den Gesellschaftsverträgen der H. KG und der Verwaltungs-GmbH erforderlichen Voraussetzungen für den Ausschluss des Klägers liegen nicht vor, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.

aa.

192

Gemäß § 13 Ziff. 1 lit. d) i.V.m. Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages der H. KG und nach § 12 Ziff. 1 lit. d) i.V.m. Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages der Verwaltungs-GmbH ist der Ausschluss eines Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bei Vorliegen eines in der Person eines Gesellschafters gegebenen wichtigen Grundes möglich, wenn dieser die Fortsetzung des Gesellschaftsvertrages als unzumutbar erscheinen lässt. Insbesondere ist dies nach den streitgegenständlichen Klauseln bei einer grob schuldhaften Treuepflichtverletzung der Fall.

193

Da die gesellschaftsvertragliche Regelung an die dispositive Regelung in §§ 133, 140 HGB a.F. angelehnt ist, kann insoweit auf die zu § 133 HGB a.F. ergangene Rechtsprechung Bezug genommen werden. Hinsichtlich der Anforderungen an den wichtigen Grund und die in diesem Zusammenhang anzustellende Zumutbarkeitsprüfung besteht zudem kein wesentlicher Unterschied zwischen der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH (vgl. Reichert GmbH & Co. KG/Heinrich, 9. Auflage 2024, § 31 Rn. 78). Die nachfolgenden Ausführungen erfassen daher sowohl den Ausschluss des Klägers aus der H. KG als auch den Ausschluss aus der Verwaltungs-GmbH.

194

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters vor, wenn Umstände in der Person oder im Verhalten des Gesellschafters unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich machen oder zumindest ernsthaft gefährden und den übrigen Gesellschaftern daher der Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft nicht zuzumuten ist (vgl. BeckOK GmbHG/Schindler, 67. Ed. 1.11.2025, § 34 Rn. 119 m.w.N.). Personenbezogene Gründe sind Eigenschaften oder Verhältnisse in der Person des Gesellschafters wie beispielsweise Krankheit oder mangelnde Kreditwürdigkeit. Zu den verhaltensbezogenen Gründen, die einen Ausschluss rechtfertigen können, gehören vor allem schwere Pflichtverletzungen oder auch eine Kumulation mehrerer, für sich genommen kleinerer Verfehlungen, insbesondere Treuepflichtverletzungen. Hierbei muss der Gesellschafter bei einer Gesamtschau der Umstände durch sein Fehlverhalten so treuwidrig gehandelt haben, dass den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Maßgeblich hierbei ist insbesondere die Relevanz der Umstände für das jeweilige Gesellschaftsverhältnis. Verfehlungen, die ausschließlich den privaten Bereich betreffen und keine Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit haben oder nicht gegen die Mitgesellschafter gerichtet sind, rechtfertigen einen Ausschluss regelmäßig nicht (vgl. BeckOK GmbHG/Schindler, a.a.O. Rn. 121f.; MHdB GesR III/Kort, 6. Auflage 2023, § 29 Rn. 35). Ein Verschulden des Gesellschafters ist für den Ausschluss nicht erforderlich, kann aber bei der Abwägung der Umstände und der Feststellung der Unzumutbarkeit zu seinen Lasten berücksichtigt werden (BeckOK GmbHG/Schindler, a.a.O. Rn. 124; MHdB GesR III/Kort a.a.O. Rn. 37).

195

Auf die Größe des Anteils des Auszuschließenden kommt es im Grundsatz nicht an. Es gilt daher auch nicht, dass die Ausschließung von Kommanditisten generell strengeren Anforderungen unterliegt als die Ausschließung eines Komplementärs. Die Verschiedenheit des Einflusses in der Gesellschaft kann jedoch bezüglich der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenwirkens zu Unterschieden führen. So kann bei verhaltensbedingten Ausschließungsgründen der besondere Einfluss eines störenden Gesellschafters dessen Verbleiben in der Gesellschaft besonders belastbar machen (MüKoHGB/Karsten Schmidt/Fleischer, 5. Auflage 2022 HGB § 140 Rn. 33 m.w.N.).

196

Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein längeres „Hinnehmen“ des wichtigen Grundes durch die Mitgesellschafter dessen Geltendmachung entgegenstehen und eine tatsächliche Vermutung gegen die Unzumutbarkeit begründen kann (OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2023 – 8 U 48/22, juris Rn. 113; MüKoHGB/Karsten Schmidt/Fleischer, 5. Auflage 2022, § 140 Rn. 38 m.w.N.). Die lang andauernde weitere Aufrechterhaltung der Gesellschaft spricht dafür, dass der Kündigungsgrund jedenfalls durch den Zeitablauf für das Gesellschaftsverhältnis an Gewicht verloren hat und die Fortsetzung der Gesellschaft infolge der späteren Entwicklung der persönlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr unzumutbar ist (OLG Hamm a.a.O. Rn. 115; BGH, Urt. v. 14.06.1999 – II ZR 193/98, juris Rn. 10).

197

In den Gesellschaftsverträgen der H. KG und der Verwaltungs-GmbH findet sich insoweit konkretisierend die Regelung, dass das Recht zum Ausschluss erlischt, wenn der Ausschluss nicht binnen drei Monaten seit dem Zeitpunkt beschlossen wird, an dem jeder Gesellschafter Kenntnis von allen Tatsachen erlangt, die die Ausschließungsmöglichkeit ergeben (§ 12 Ziff. 2, § 13 Ziff. 2).

bb.

198

Gemessen an diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Klägers aus der H. KG und der Verwaltungs-GmbH nicht gegeben.

(1)

199

Gestützt hat die Beklagte Ziff. 1 sich darauf, der Kläger habe im Jahr 2021 unter Verstoß gegen § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der H. KG unberechtigte Entnahmen in Höhe von 50.000 € vom Gesellschaftskonto der H. KG sowie überhöhte und nicht nachprüfbare Abrechnungen von Steuerberaterleistungen in Höhe von 89.248,60 € (Anlage K 19 bzw. Anlagen B 22 bis 28) sowie nicht nachvollziehbare Verrechnungen von angeblich erbrachten Steuerberaterleistungen in Höhe von 36.272,32 € vorgenommen. Schließlich sei der Ausschluss berechtigt, weil der Kläger unter Verstoß gegen § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages die H. KG durch das Immobiliengeschäft betreffend die Wohnung im T.-Weg in G. geschädigt und Auskünfte und Gespräche verweigert habe.

(2)

200

Im Rahmen der vorzunehmenden Zumutbarkeitsbeurteilung können zwar die von den Beklagten angeführten Steuerberaterrechnungen und das Immobiliengeschäft nicht per se mit der Begründung außen vorgelassen werden, es handele sich um „Drittgeschäfte“. Denkbar ist insoweit, dass diese Auswirkungen auf das Verhältnis innerhalb der Gesellschaften haben können, wenn mit ihnen eine Ausnutzung der Stellung als Gesellschafter zum Nachteil der Gesellschaft einhergeht. Die von den Beklagten Ziff. 1 vorgetragenen Umstände rechtfertigen aber weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtschau die Annahme, dass der Beklagten Ziff. 1 ein Verbleib des Klägers in den Gesellschaften nicht zuzumuten ist.

201

Auch insoweit hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Feststellungen im angefochtenen Urteil zugrunde zu legen.

(a)

202

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Entnahmen des Klägers mit Zustimmung von J. H. erfolgt sind und dies damit begründet, dass J. H. unstreitig die Kontoauszüge bis zum 23.03.2021 kontrolliert und postalische Kontoauszüge bis zum 08.09.2021 datierend erhalten hat und jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass J. H. mit den Entnahmen des Klägers nicht einverstanden war. Die Beklagte Ziff. 1 ist als den Ausschluss betreibende Gesellschafterin darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen zur Ausschließung des Klägers (vgl. BeckOK/Schindler, a.a.O. § 34 GmbHG Rn. 126).

203

Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser landgerichtlichen Feststellungen liegen nicht vor. Bereits erstinstanzlich hat der Kläger unter Bezugnahme auf die das Darlehenskonto von R. H. zeigenden Anlagen K 70 bis 72 unbestritten dargelegt, dass die Vorgehensweise der (darlehensweisen) Entnahme ohne Gesellschafterbeschluss jahrlanger unstreitiger Praxis der Gesellschafter entsprochen hat und auch von der Beklagten Ziff. 1 nach Versterben des J. H. selbst praktiziert wurde, wie den Anlagen K 25 und K 26 zu entnehmen ist. Einer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf das Vorliegen der Zustimmung von J. H. hat der Kläger damit genügt.

204

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die streitige Frage, ob J. H. die Kontoauszüge tatsächlich kontrolliert hat, ebenso wenig an wie auf die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen für Entnahmen. Der Kläger durfte jedenfalls annehmen, dass J. H. die ordnungsgemäß und transparent als Darlehen verbuchten Entnahmen billigte.

(b)

205

Das von der Beklagten Ziff. 1 angeführte Immobiliengeschäft vom 21.02.2020 rechtfertigt einen Ausschluss des Klägers im Mai 2022 schon deswegen nicht, weil die Hinnahme dieses Umstandes durch den - nach Eintritt der auflösenden Bedingung – einzigen Mitgesellschafter J. H. über den Zeitraum von 20 Monaten eine tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass diesem Umstand jedenfalls aufgrund des Zeitablaufs keine gesellschaftszerstörende Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.1999 – II ZR 193/98, juris Rn. 14; Karsten Schmidt/Fleischer, MüKo, HGB, 5. Auflage 2022, § 140 Rn. 38 m.w.N.). Das Verhalten von J. H. als Mitgesellschafter gegenüber dem Kläger ist im Rahmen der für die Zumutbarkeit erforderlichen Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen (vgl. BeckOK/Schindler, a.a.O. § 34 Rn. 126). Die Beklagte Ziff. 1 ist als Rechtsnachfolgerin von J. H. in dessen Gesellschafterstellung insoweit an die von J. H. vorgenommene Bewertung als nicht vertrauenszerstörendes Verhalten gebunden.

(c)

206

Aus den gleichen Gründen kann der Ausschluss des Klägers auch nicht darauf gestützt werden, der Kläger habe im Zeitraum zwischen dem 01.03.2021 und dem 29.06.2021 überhöhte und nicht nachprüfbare Abrechnungen von Steuerberaterleistungen gestellt, hierauf Auszahlungen in Höhe von insgesamt 89.248,60 € erhalten und nicht nachvollziehbare Verrechnungen vorgenommen. Unstreitig hat J. H. die Rechnungen beanstandungslos bezahlt und die H. KG den Kläger weiter als Steuerberater beauftragt.

(d)

207

Schließlich rechtfertigt auch die behauptete Verweigerung von Auskünften und die fehlende Bereitschaft zu Gesprächen den Ausschluss des Klägers nicht. Die Verzögerungs- und Verweigerungsvorwürfe erreichen schon nicht die Unzumutbarkeitsschwelle. Zudem verweist der Kläger diesbezüglich zutreffend darauf, dass die Geltendmachung von Herausgabeansprüchen ein dem Ausschluss vorrangiges milderes Mittel darstellt. Ein milderes Mittel hat gegenüber einer Ausschließung Vorrang, wenn es den Beteiligten zuzumuten ist. Die Ausschließung kommt nur als "ultima ratio" in Betracht, wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (MüKoHGB/Karsten Schmidt/Fleischer, 5. Aufl. 2022, HGB § 140 Rn. 28 m.w.N.).

b.

208

Auch der Berufungsantrag Ziff. 2, mit dem die Beklagte Ziff. 1 die Feststellung begehrt, Inhaberin der Geschäftsanteile der Beklagten Ziff. 2 mit den laufenden Nummern 7.1 bis 7.2606 und des Kommanditanteils an der Widerklägerin in Höhe von 6.885,40 € zu sein, ist unbegründet.

209

Der Kläger hat durch den notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 24.01.2020 die dort genannten Geschäftsanteile der Verwaltungs-GmbH und Gesellschaftsanteile der H. KG von J. H. wirksam erworben.

210

Ergänzend zu den obigen - die H. KG betreffenden - Ausführungen (unter 1. b.) greift in Bezug auf den Erwerb der Geschäftsanteile an der Verwaltungs-GmbH durch den Kläger und die hierfür erforderliche Zustimmung der Mitgesellschafter die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG.

211

Zum Zeitpunkt des notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrages war die in der Gesellschafterliste der Verwaltungs-GmbH eingetragene R. H. bereits verstorben und konnte daher eine Zustimmung zum Anteilserwerb des Klägers nicht mehr selbst erteilen.

212

Die fehlende Zustimmung zur Anteilsübertragung führt dazu, dass eine Abtretung schwebend unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.1986 – II ZR 73/85; MüKoHGB/Fleischer, 5. Auflage 2022, § 105 Rn. 464; Schäfer, ZIP 2025, 1499, 1500).

213

Da das Zustimmungsrecht akzessorisch zur Gesellschafterstellung ist und an der Mitgliedschaft haftet, folgt es dieser bei deren Übergang (BGH, Urt. v. 16.12.1991 – II ZR 58/91), vorliegend durch Gesamtrechtsnachfolge der Erben von R. H. gemäß § 1922 BGB. Der Geschäftsanteil einer GmbH geht nach § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft über und steht den Miterben nach § 2032 Abs. 1 BGB zur gesamten Hand zu. Die Erben können ihre Mitgliedschaftsrechte nur einheitlich ausüben, wobei die Ausübung durch (stillschweigenden) Mehrheitsbeschluss durch einen von mehreren Miterben mit Wirkung für alle möglich ist (BeckOK GmbHG/Wilhelmi, 67. Edition 1.8.2025, § 18 Rn. 20; BGH, Urt. v. 12.06.1989 – II ZR 246/88, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Urt. v. 9.9.2014 – 14 U 9/14, juris Rn. 6). Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann jedoch gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG erst erfolgen, wenn die Erbengemeinschaft in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen ist (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 22. Auflage 2025, § 16 Rn. 43; Heinze, NJW 2023, 1635; Bayer, ZfPW 2020, 386, 393; Kneissl, GmbHR 2026, 65, 67). Alleine durch die Eintragung in die beim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste werden mitgliedschaftliche Rechte gegenüber der GmbH begründet. Die Gesellschafterliste ist die einzige Legitimationsbasis für die Ausübung von Gesellschafterrechten (BGH, Urt. v. 20.11.2018 – II ZR 12/17, juris Rn. 23; Masuch/Meyer, ABC des GmbH-Geschäftsführers, 17. Auflage 2026, Gesellschafterliste Rn. 763).

214

Die Rechtsnachfolge der Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung von R. H. war dem Handelsregister jedoch nicht mitgeteilt worden. Dies ergibt sich aus der im Anschluss an die Übertragung der Geschäftsanteile Nr. 7.1. bis 7.2606 auf den Kläger von J. H. eingereichten und als Anlage B 10 vorgelegten Gesellschafterliste.

215

Dadurch dass J. H. kurz darauf am 21.02.2020 die als Anlage B 11 vorgelegte Gesellschafterliste vorgelegt hat, die ihn als Inhaber aller Geschäftsanteile mit Ausnahme der auf den Kläger übertragenen Anteile ausweist und in der Veränderungsspalte die Bemerkung enthält „Eintritt auflösende Bedingung zur Übertragung vom 27.07.2015 (Rückfall der Geschäftsanteile) bezüglich (x)“, wobei es sich bei „x“ ausweislich der Legende um die der früheren Gesellschafterin R. H. zustehenden Geschäftsanteile handelt, war J. H. ab Eintragung dieser aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG als einziger Gesellschafter neben dem Kläger legitimiert.

216

Die Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister hat gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG zur Folge, dass ein darin nicht aufgeführter Gesellschafter seine mitgliedschaftlichen Rechte gegenüber der Gesellschaft nicht länger ausüben kann, sog. „negative Legitimationswirkung“ (BGH, Urt. v. 02.07.2019 – II ZR 406/17, juris Rn. 35). Die Legitimationswirkung ist von der materiellen Rechtslage entkoppelt und hat zur Folge, dass der nicht eingetragene wahre Anteilsinhaber aufgrund der negativen Legitimationswirkung seine mitgliedschaftlichen Rechte gegenüber der GmbH nicht geltend machen kann (BGH, Urt. v. 08.11.2022 – II ZR 91/21, juris Rn. 30 m.w.N.; BGH, Urt. v. 02.07.2019 – II ZR 406/17, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 26.01.2021 – II ZR 391/18, juris Rn. 43; BGH, Urt. v. 10.11.2020 – II ZR 211/19, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 20.11.2018 – II ZR 12/17, juris Rn. 23; Bayer in Lutter/Hommelhoff/GmbH-Gesetz, 22. Auflage 9/2025, § 16 Rn. 28 m.w.N.).

217

Die Einreichung der Gesellschafterliste vom 21.02.2020, die nur noch J. H. und den Kläger als Gesellschafter ausweist, hat daher zur Folge, dass – sofern die Zustimmung der Erbengemeinschaft nach R. H. zur Anteilsübertragung auf den Kläger nicht ohnehin wie im Schenkungs- und Übertragungsvertrag vermerkt bei Abschluss des Schenkungs- und Abtretungsvertrages erteilt war – die Übertragung auf den Kläger mit Einreichung der als Anlage B 11 vorgelegten Gesellschafterliste durch Genehmigung des J. H. wirksam wurde.

218

Die erteilte Genehmigung führt zu einer Wirksamkeit der Abtretung ex tunc (vgl. Stefanink/Gutsche, ZIP 2020, 1546, 1549, 1550; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O. Rn. 88 m.w.N.; Löbbe in: Habersack/Caspar/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 4. Auflage 2025, § 15 Rn. 259 m.w.N.). Die Zustimmung bedarf keiner Form und kann auch konkludent, etwa durch Behandlung des Erwerbers als Gesellschafter (vgl. Noack/Servatius/Haas/Servatius, 24. Auflage 2025, GmbHG § 15 Rn. 57) oder durch Eintragung in die Gesellschafterliste erklärt werden (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, a.a.O. Rn. 85 m.w.N.).

219

Zwar kann die Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister zur Durchsetzung eigennütziger Interessen insbesondere im Hinblick auf die damit verbundene Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG einen Missbrauch der Stellung als Geschäftsführer durch einen Gesellschafter und eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2022 – II ZR 91/21, juris Rn. 29ff.). Solche den Treuwidrigkeitseinwand begründenden Umstände hat der betroffene Gesellschafter darzulegen und ggf. nachzuweisen (BGH, Urt. v. 8.11.2022 – II ZR 91/21, juris Rn. 30). Nicht jede unsorgfältige Geschäftsführungsmaßnahme eines Gesellschafters stellt aber zugleich eine Verletzung seiner gesellschaftlichen Treuepflicht dar. Dies gilt auch für die Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste durch den Gesellschaftergeschäftsführer (BGH, a.a.O. Rn. 33f.). Ein missbräuchliches Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer seine Befugnis zur Einrichtung einer geänderten Liste missbraucht, indem er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen (BGH, a.a.O. Rn. 36). Hingegen entfällt die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht schon dann, wenn sich nachträglich die Gesellschafterliste als unrichtig darstellt (BGH, Urt. v. 02.07.2021 – II ZR 406/17 Rn. 38).

220

Gemessen an diesen Anforderungen ist ein missbräuchliches Verhalten von J. H. nicht ersichtlich. Aus der als Anlage B 11 vorgelegten und von J. H. eingereichten Gesellschafterliste ist abzuleiten, dass J. H. die aus der Liste ersichtliche Veränderung des Gesellschafterbestandes mit dem Widerruf der durch notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 27.07.2015 (Anlage B 45) auf R. H. erfolgten Anteilsübertragung legitimiert hat. Gemäß § 2 dieses Schenkungs- und Übertragungsvertrags vom 27.07.2015 war die Schenkung auflösend bedingt „für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts“. Dass J. H. nach dem Versterben von R. H. sein Widerrufsrecht aus dem Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 27.07.2015 ausüben wollte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Durch die Einreichung der als Anlage B 11 vorgelegten Gesellschafterliste wird der Wille von J. H., sein Widerrufsrecht auszuüben, das ihm u.a. für den Fall, dass „die Beschenkte vor dem Schenker stirbt“ (§ 2 Ziff. 4 a) der Anlage B 45), zustand und seine materiell-rechtliche Legitimation als Inhaber der an R. H. übertragenen Gesellschaftsanteile begründet, zum Ausdruck gebracht. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen von J. H. sind daher nicht ersichtlich.

221

Aus den oben genannten Gründen war J. H. aufgrund des wirksam erfolgten Schenkungswiderrufs (siehe oben unter 1. b) auch materiell berechtigter Gesellschafter. Mit dem Ausscheiden der ursprünglich zustimmungsberechtigten Miterbengemeinschaft sind die mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rechte, d.h. auch das Zustimmungsrecht auf J. H. übergegangen.

222

Die Übertragung der Geschäftsanteile an der Beklagten Ziff. 2 auf den Kläger vom 24.01.2020 ist daher jedenfalls infolge konkludenter Genehmigung gemäß § 184 BGB durch Behandlung des Erwerbers als Gesellschafter und durch Einreichung der als Anlage B 11 vorgelegten Gesellschafterliste durch J. H. wirksam geworden.

c.

223

In der Sache ohne Erfolg wendet sich die Beklagte Ziff. 1 mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 3 gegen die Abweisung des Widerklageantrags Ziff. 4. Der Widerklageantrag Ziff. 4 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

aa.

224

Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil besteht auch insoweit die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen.

225

Da die Voraussetzungen des § 95 GVG für den Widerklageantrag Ziff. 4 nicht vorliegen und ein Verweisungsantrag nach § 99 Abs. 1 GVG nicht erfolgt ist, hätte gemäß § 99 Abs. 2 GVG eine Verweisung des gesamten Rechtsstreits an die Zivilkammer von Amts wegen erfolgen können (vgl. MüKo/Pabst, 6. Auflage 2022, GVG § 97 Rn. 12; Kissel/Mayer/Mayer, 9. Auflage 2018, GVG § 99 Rn. 9; BeckOK GVG/Pernice, 26. Ed. 15.02.2025, § 99 Rn. 5 m.w.N.). Mangels Verweisung des gesamten Rechtsstreits und mangels Abtrennung und Verweisung des Widerklagantrags Ziff. 5 war die Kammer für Handelssachen für die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits und damit auch für den Widerklageantrag Ziff. 4 zuständig.

bb.

226

Gestützt hat die Beklagte Ziff. 1 ihren Widerklageantrag Ziff. 4 auf die Behauptung, J. H. habe dem Kläger zwei zinslose Darlehen in einer Gesamthöhe von 138.000 € gewährt. Der Nachweis dieser von Klägerseite bestrittenen Behauptung ist der für den Abschluss des Darlehensvertrages beweisbelasteten Beklagten Ziff. 1 jedoch nicht zur Überzeugung des Senats gelungen.

227

Die im Termin zur Beweisaufnahme vom 03.03.2026 vernommenen Zeugen G. K. und M. W. haben den behaupteten Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen J. H. und dem Kläger nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit bestätigt.

228

Zwar hat der Zeuge K. bekundet, J. H. habe ihm „einmal erzählt, dass er Herrn W. 38.000 € gegeben habe“ (eA S.474). Im Gegenzug, so der Zeuge K., habe der Kläger Herrn H. nach dessen Darstellung versprochen, zwei kostenlose Bilanzen zu erstellen. Auch konnte der Zeuge K. sich zwar erinnern, dass J. H. „von einem Darlehen (…) mal etwas erzählt“ (eA S.475) und gemeint habe, er helfe dem Kläger (eA S. 475). Auch einen Betrag von 100.000 € habe J. H. erwähnt (eA S.475). Weitere Angaben dazu, wie J. H. dem Kläger geholfen hat, konnte der Zeuge K. jedoch nicht machen.

229

Ebenso wie diese Aussage des Zeugen K. war auch die Aussage des Zeugen W. im Hinblick auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Abschlusses eines Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und J. H. unergiebig. Aus der Aussage des Zeugen W., J. H. habe dem Kläger „immer wieder mal Geld gepumpt“ (eA S.478), in diesem Zusammenhang seien auch die Beträge in Höhe von 100.000 € und 38.000 € genannt worden, er kenne jedoch weitere Einzelheiten nicht (eA S.478), Herr H. habe nicht erzählt, wann er „die Darlehen“ an den Kläger ausgezahlt habe (eA S.480), vermag der Senat keine Überzeugung gewinnen, dass es zwischen J. H. und dem Kläger zum verbindlichen Abschluss eines oder mehrerer Darlehensverträge über 138.000 € gekommen ist.

3.

230

Auch die Berufung der Drittwiderklägerin hat keinen Erfolg.

231

Ihr Berufungsantrag gerichtet auf die Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 31.10.2023 (Az.: 10 O 22/22 KfH) und die Verurteilung des Klägers, an sie 92.409,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise den Kläger in Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts zu verurteilen, an sie 56.858,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, ist unbegründet.

232

Der Antrag der Drittwiderklägerin ist in dem zwischen dem Kläger und den Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 geführten Rechtsstreit unzulässig und daher vom Landgericht im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen worden.

233

„Widerkläger“ gemäß § 33 ZPO ist der Beklagte der Hauptsache. Eine durch einen am Rechtsstreit bisher nicht beteiligten Dritten erhobene „Widerklage“ ist unzulässig (BGH, Urt. v. 08.03.1972 – VIII ZR 34/71, juris Rn. 13; Zöller/Schultzky, 36. Auflage 2025, § 33 Rn. 29; Musielak/Voit/Heinrich, 23. Auflage 2026, ZPO § 33 Rn. 18f. m.w.N.; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.02.2003 – 13 U 60/98, juris Rn. 12). Die ggf. mit dem Antrag der Drittwiderklägerin angeregte Verbindung gemäß § 147 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 03.04.2012 – 101 U 6/11, juris Rn. 22) mit dem streitgegenständlichen Prozess hat das Landgericht durch Abweisung der Drittwiderklage als unzulässig abgelehnt.

234

Soweit die Drittwiderklägerin sich dem Antrag der Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 auf Zurückweisung der Berufung des Klägers angeschlossen hat, fehlt es zudem an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Drittwiderklägerin durch die Berufung des Klägers, die sich gegen die Stattgabe der Widerklageanträge Ziff. 2 und Ziff. 3 zugunsten der Beklagten Ziff. 1 richtet, nicht beschwert ist.

4.

235

Die Voraussetzungen für die von Beklagtenseite unter Bezugnahme auf die gegen den Präsidenten des Landgerichts Ulm erhobene Verpflichtungsklage beantragte Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor.

236

Gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann ein Verfahren, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung ist hiernach, dass eine andere Entscheidung für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, d.h. zumindest teilweise präjudizielle Bedeutung hat (Stein/Roth, 24. Auflage 2024, ZPO § 148 Rn. 23; Anders/Gehle/Bünnigmann, 84. Auflage 2026; ZPO § 148 Rn. 4; Zöller/Greger, 36. Auflage 2025, § 148 Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des BGH setzt dies voraus, dass die Entscheidung in dem einen Rechtsstreit die Entscheidung des anderen rechtlich beeinflussen kann (BGH, Urt. v. 08.02.2023 - VIII ZR 65/22, juris Rn. 40 m.w.N.).

237

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die in der Verpflichtungsklage gegenständliche Frage der Entbindung des Notars Ku. von der Verschwiegenheitsverpflichtung für den hiesigen Rechtsstreit aus den unter Ziff. 1. lit. b. aa. dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich ist.

238

Zudem ist die Aussetzungsentscheidung nach § 148 Abs. 1 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zu treffen, und vorliegend das Beschleunigungsinteresse und der Anspruch des Klägers auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes vorrangig vor dem Aussetzungsinteresse der Beklagten. Gegen eine Aussetzung des Rechtsstreits spricht insbesondere der Umstand, dass selbst im Fall eines Erfolgs der erhobenen Verpflichtungsklage bei einem Amtsträger wie dem Zeugen Ku. zu erwarten ist, dass eine mündliche Zeugenaussage nicht maßgeblich von der bereits als Anlage B 65 vorgelegten schriftlichen Erklärung abweichen wird, mit welcher der Zeuge Ku. zum Ausdruck gebracht hat, er könne „nicht mehr dazu sagen, als dass in unseren Verzeichnissen und Büchern keine Beurkundung oder Beglaubigung registriert ist. Ich bin mir jedoch sicher, dass im Termin zur Unterschrift der Registeranmeldung am 24.01.2020 (UR ...) eine Vollmacht zur Vertretung bei der Registeranmeldung vorlag“. Die Aussetzung des Rechtsstreits hätte eine erhebliche Verzögerung zur Folge, die ohne greifbare Anhaltspunkte für einen zusätzlichen (entscheidungserheblichen) Erkenntnisgewinn nicht angemessen ist.

239

Soweit die Beklagten in ihrem Aussetzungsantrag vom 19.05.2026 unter Hinweis auf zwei Fundstellen in der Kommentarliteratur zu (dem vorliegend nicht einschlägigen) § 376 ZPO von einer zwingenden Aussetzung ausgehen, teil der Senat diese Auffassung nicht, zumal die zitierte Fundstelle in Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage 2026, § 376 Rn. 14 auf eine Entscheidung des OLG Zweibrücken v. 25.10.1994 (MDR 1995, 202) verweist, wonach die Aussetzung im Ermessen des Gerichts steht, und die Fundstelle in Musielak/Voit/Röß, 23. Auflage 2026, ZPO § 376 Rn. 6 eine Ermessensentscheidung mit der Formulierung „das Gericht (…) darf bei nachgewiesener Klageerhebung den Prozess nach § 148 aussetzen“ indiziert. Zwar ist es im Einzelfall möglich, dass sich das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts zu einem Aussetzungszwang verdichtet (Stein/Roth, 24. Auflage 2024, ZPO § 148 Rn. 3; BeckOGK/Hau, 1.2.2026, ZPO § 148 Rn. 53 m.w.N.); Umstände, die eine Aussetzung des Rechtsstreits als alternativlos erscheinen lassen, sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich.

240

Der Antrag der Beklagten, ihnen eine Beibringungsfrist nach § 356 ZPO zu setzen, ist unbegründet, da die der Vernehmung des Zeugen Ku. entgegenstehende Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber den an den Urkunden beteiligten verstorbenen Personen keinen Umstand begründet, der im Einflussbereich der Beklagten steht, wie es § 356 ZPO erfordert (vgl. MüKoZPO/Heinrich, 7. Auflage 2025, § 356 Rn. 3 m.w.N.).

III.

241

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 100 Abs. 1 ZPO, wobei die höhere Beteiligungsquote der Drittwiderklägerin in der Berufungsinstanz im Vergleich zur erstinstanzlichen Kostenverteilung auf dem Unterliegen (auch) der Drittwiderklägerin mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Klägers beruht.

242

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

243

Die Revision ist mangels grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinn von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen.

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