FG Niedersachsen Urteil LS

Die von § 59 Satz 2 UStDV genannten Ansässigkeitskriterien sind richtlinienkonform auszulegen, sodass es für …

Steuerrecht

Leitsatz

1. Die von § 59 Satz 2 UStDV genannten Ansässigkeitskriterien sind richtlinienkonform auszulegen, sodass es für die Bestimmung der Ansässigkeit eines Unternehmers nach § 59 Satz 2 UStDV insbesondere nicht auf den statutarischen Sitz einer Gesellschaft im Sinne des § 11 AO, sondern auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ankommt, der dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung entspricht (Anschluss an die Rechtsprechung des BFH).

2. Ein im Inland betriebener IT-Server ohne eigene personelle Ausstattung begründet jedenfalls dann keine zur Ansässigkeit im Inland führende feste Niederlassung bzw. umsatzsteuerliche Betriebsstätte, wenn von dem Unternehmer im maßgeblichen Zeitraum keine im Inland steuerbaren Umsätze ausgeführt wurden. Das Personal eines mit der bloßen Wartung des Servers beauftragten externen Dienstleisters ist dem Unternehmer dabei nicht als eigenes Personal zuzurechnen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für das Jahr 2021 der streitgegenständliche Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren zusteht oder ob das besondere Vorsteuer-Vergütungsverfahren Anwendung findet.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die zunächst als Vorratsgesellschaft in Form einer Unternehmergesellschaft -UG- (haftungsbeschränkt) im Juli 2021 Sitz in X gegründet wurde. Durch wirtschaftliche Neugründung im Wege einer Kapitalerhöhung zu einer GmbH im September 2021 übernahm die Z Limited, eine Gesellschaft britischen Rechts mit Sitz in ... England, alle Anteile an der Klägerin. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind danach das Anbieten, die Entwicklung und Implementierung von Cloud-Lösungen und Cloud basierten Anwendungen für Unternehmen und Privatpersonen sowie damit in Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge. Diese Änderungen wurden Ende Oktober 2021 im Handelsregister des Amtsgerichts X ... eingetragen, wobei die Erhöhung des Stammkapitals und die Änderung der Firma erst im Juli 2022 im Handelsregister eingetragen wurden.

Die Klägerin gab als Beginn ihrer Tätigkeit den xx. September 2021 an. Die Klägerin verfügt über kein eigenes Personal in Deutschland und unterhält kein Büro im Inland. Sie hat einen statutarischen Sitz in X. Als inländische Geschäftsanschrift der Klägerin ist als "c/o-Adresse" die Anschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in X im Handelsregister eingetragen. Die Geschäfte der Klägerin werden von den zwei in Großbritannien ansässigen Geschäftsführern A und B von Großbritannien aus geführt. Diese sind jeweils Director der Z Limited.

Die Klägerin unterhält einige im Oktober 2021 angeschaffte IT-Server in einem Server-Rack (nachfolgend auch der "Server") in einem Rechenzentrum in Y zur Speicherung von elektronischen Daten. Die diesbezügliche Eingangsrechnung der britischen Gesellschaft C Limited vom 1. Oktober 2021 in englischer Sprache weist eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) und einen Nettobetrag i. H. v. ... US-Dollar (USD) und Umsatzsteuer ("VAT") i. H. v. ... USD (bzw. ... Britische Pfund -£-) sowie den Hinweis "19.00 DE VAT Std Rate" aus. ...

Nach Angaben der Klägerin beabsichtige sie, Telekommunikationsleistungen zu erbringen und den Kunden die Möglichkeit anzubieten, Speicherplatz auf Servern zu mieten. Im Streitjahr 2021 habe die Z Limited den Kunden, die ganz überwiegend andere Unternehmer seien, den Platz auf dem streitgegenständlichen Server in Rechnung gestellt, und sie, die Klägerin, habe der Z Limited etwaige Kosten in Rechnung gestellt. Sie selbst habe im Streitjahr 2021 keine Umsätze im Inland ausgeführt.

Der Klägerin wurde im Jahr 2022 eine deutsche USt-IdNr. erteilt.

Für das Streitjahr 2021 erteilte die Klägerin ihrer Gesellschafterin Z Limited eine Rechnung unter dem 31. Dezember 2021 mit der Leistungsbeschreibung "Cost + 5 % 2021" ohne Ausweis von Umsatzsteuer unter Angabe ihrer deutschen USt-IdNr. ... Im Folgejahr 2022 erteilte die Klägerin ihrer Gesellschafterin Z Limited monatliche Rechnungen mit der Leistungsbeschreibung "Cost + 5 %" ohne Ausweis von Umsatzsteuer unter Angabe ihrer deutschen USt-IdNr. ...

Am 3. April 2023 übermittelte die Klägerin eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2021 an das beklagte Finanzamt (FA), die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand, mit der sie zunächst an das FA zurückzuzahlende Vorsteuerbeträge i. H. v. -... € und übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) i. H. v. ... € erklärte.

Am 24. Mai 2023 übermittelte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2021 an das FA, mit der sie nunmehr die Erstattung abziehbarer Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern i. H. v. ... € geltend machte und übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) i. H. v. ... € erklärte. Das FA erteilte dazu keine Zustimmung nach § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO).

Das FA beurteilte die Klägerin wegen des Ortes der Geschäftsleitung im Ausland als ausländische Unternehmerin und vertrat die Auffassung, dass auch keine Niederlassung bzw. umsatzsteuerliche Betriebsstätte der Klägerin im Inland vorliege, da die Klägerin keinen gewissen Mindestbestand an personellen Mitteln unterhalte und der Server in Deutschland ohne Personal im Inland keine feste Niederlassung begründe.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2023 hob das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für 2021 vom 3. April 2023 gem. § 164 AO auf. Für 2021 finde das allgemeine Besteuerungsverfahren keine Anwendung. Das FA verwies die Klägerin auf die Geltendmachung der Vorsteuern für das Jahr 2021 im besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren vor dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gem. § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 - 61a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV).

Gegen diesen Aufhebungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie als im Inland ansässige Gesellschaft zu qualifizieren und damit das allgemeine Besteuerungsverfahren gem. § 18 Abs. 1 UStG bzw. § 18 Abs. 3 UStG anwendbar sei und dass daher das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG nicht statthaft sei.

Sie habe hilfsweise einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern beim BZSt im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens gestellt, welcher jedoch ebenfalls abgelehnt worden sei. Sie habe keine Unternehmerbescheinigung der britischen Steuerbehörde HMRC beibringen können, da sie dort nicht als im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmerin qualifiziert werde.

Aufgrund der Corona-Pandemie habe sie ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2021 noch nicht wie geplant umsetzen können. Ihre Gesellschafter beabsichtigten grundsätzlich weiterhin, einen lokalen bzw. in Deutschland ansässigen Geschäftsführer für sie zu bestellen. Mittlerweile bestünden jedoch Zweifel darüber, ob Deutschland der richtige Standort sei, um weitere Investitionen zu tätigen oder ob eine neue Gesellschaft in einem anderen Land innerhalb der EU gegründet werden solle. Ihr Fortbestand hänge im Wesentlichen vom Ausgang des Verfahrens ab.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie keine im Ausland ansässige Unternehmerin i. S. des § 59 UStDV sei, da sie ihren Sitz im Inland habe, und dass sich auch keine andere Auslegung des § 59 Satz 2 UStDV aus Art. 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung -MwStVO-) ergebe. Eine Anwendung des Art. 10 MwStVO auf die Vorschriften des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG und des § 59 UStDV sei ausgeschlossen.

Ebenso sei der Ansässigkeitsbegriff i. S. des § 59 UStDV nicht inhaltsgleich mit dem Ansässigkeitsbegriff i. S. des § 13b Abs. 7 UStG zu verstehen. Aufgrund der Änderung des Gemeinschaftsrechts durch Einfügung eines neuen Art. 192a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie -MwStSystRL-) durch Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 gebe es mittlerweile zwei verschiedene Ansässigkeitsbegriffe. Nach dem Wortlaut des Art. 192a MwStSystRL sei die dort enthaltene Definition der Ansässigkeit nur "für Zwecke dieses Abschnitts" anwendbar. In Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben enthalte § 59 UStDV eine eigenständige Definition der Ansässigkeit für Zwecke des Vorsteuervergütungsverfahrens.

Hilfsweise vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie über eine feste Niederlassung bzw. eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte im Inland verfüge. Diese erfordere einen Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen. Erforderlich sei hierbei ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermögliche. Nach ihrer Ansicht erfüllten der bzw. die Server diese Voraussetzungen, da es sich um eine ortsfeste Einrichtung mit einem höchstmöglichen Grad an Beständigkeit handele. Der Mangel von eigenem und vor Ort zur Verfügung stehenden Personal stehe dem in einer Gesamtschau der Verhältnisse nicht entgegen. Denn die Kriterien der personellen und technischen Ausstattung müssten nicht in gleichem Maße erfüllt sein. Vielmehr könne eine gering ausgeprägte - oder in Ausnahmefällen sogar fehlende - personelle Ausstattung durch eine überdurchschnittlich stark ausgeprägte sachliche Ausstattung kompensiert werden. So verhalte es sich im vorliegenden Sachverhalt. Es sei kaum ein höherer Grad an Beständigkeit einer betrieblichen Niederlassung vorstellbar als bei einem Server. Dies werde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Oktober 2014 C-605/12 Welmory (HFR 2015, 88) bekräftigt, wonach eine eigene personelle und technische Ausstattung nicht erforderlich sei, sofern eine fremde Ausstattung der Niederlassung in vergleichbarer Weise wie eine eigene Ausstattung zur Verfügung stünde. Letzteres sei vorliegend erfüllt, denn die Ausgangsleistung von Servern sei vergleichbar mit menschlichen Tätigkeiten und ersetze i.d.R. sogar deren Handeln.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2025 wies das FA den Einspruch der Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid vom 20. Oktober 2023 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der Klägerin um eine im Ausland ansässige Unternehmerin i. S. des § 59 UStDV ohne inländische Betriebsstätte handele. Sämtliche Vorsteuerbeträge seien im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu beantragen. Eine rein wörtliche Auslegung des § 59 Satz 2 UStDV sei nicht geboten. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in seinem Urteil vom 5. Juni 2014 V R 50/13 (BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 813) ausgeführt habe, sei der Begriff der Ansässigkeit im In- oder Ausland entsprechend Art. 3 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 unionsrechtskonform auszulegen. Entscheidend sei demnach der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Art. 10 MwStVO. Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, an welchem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen würden, befinde sich in Großbritannien. Die Klägerin sei demnach eine im Ausland ansässige Unternehmerin i. S. des § 59 UStDV. Der Server stelle in Ermangelung einer personellen Ausstattung keine umsatzsteuerliche inländische Betriebsstätte gem. Art. 11 MwStVO dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne aus dem EuGH-Urteil vom 16. Oktober 2014 C-605/12 Welmory (HFR 2015, 88) nicht geschlossen werden, dass die technische Ausstattung eines Servers die personelle Ausstattung gänzlich obsolet werden lasse. Auch die jüngste Entscheidung des EuGH vom 3. Juni 2021 C-931/19 Titanium (HFR 2021, 945) zeige vielmehr, dass der EuGH dem Einsatz von Personal einen erheblichen Stellenwert beimesse. Im Übrigen sei es zweifelhaft, ob ein Server tatsächlich eine ortsfeste betriebliche Einrichtung im Sinne der Vorschrift darstelle. Denn gerade ein Server könne an jedem beliebigen Ort aufgestellt und bei Bedarf wieder umgestellt werden. ...

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass die Wartung der Server durch externe Dienstleister erfolge und insoweit eine Zurechnung dieses Personals vorzunehmen sei. ...

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungsbescheid vom 20. Oktober 2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Umsatzsteuer für 2021 auf -... € festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2025 vertretenen Rechtsauffassung fest und nimmt zur Begründung auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid Bezug.

Dem Senat haben zur Prüfung zwei Bände Steuerakten des FA vorgelegen.

Wegen des Verlaufs und Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nimmt das Gericht Bezug auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2026.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Aufhebungsbescheid vom 20. Oktober 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2025, mit dem das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für 2021 vom 3. April 2023 aufgehoben hat, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne des § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG nicht im Besteuerungsverfahren nach §§ 16 und 18 Abs. 3 UStG beanspruchen kann. Da die Klägerin eine im Ausland ansässige Unternehmerin ist, können die Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59 ff. UStDV geltend gemacht werden.

1. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht.

Gem. § 59 Satz 1 UStDV ist die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nach den §§ 60 bis 61a UStDV durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum die in § 59 Satz 1 Nr. 1 bis 6 UStDV näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Das besondere Vergütungsverfahren setzt voraus, dass der im Ausland ansässige Unternehmer in einem Vergütungszeitraum im Inland entweder keine Umsätze oder nur die Umsätze ausgeführt hat, die in § 59 UStDV genannt sind. Gem. § 59 Satz 2 Halbsatz 1 UStDV ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, von der aus im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden.

Die Begriffe Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 59 Satz 2 Halbsatz 1 UStDV sind richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 2003 V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819; vom 22. Oktober 2003 V R 95/01, BFH/NV 2004, 828; vom 5. Juni 2014 V R 50/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 8139; Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 106. EL März 2026, § 18 Rz. 824, m. w. N.). Der Begriff der Ansässigkeit ist ausdrücklich in Art. 3 der ab 1. Januar 2010 geltenden Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geregelt. Nach Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 gilt diese Richtlinie für jeden nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen, der während des Erstattungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden, noch - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung - dort seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Folglich ist der Begriff der Ansässigkeit richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 V R 50/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 8139). Darum kommt es nicht auf den statutarischen Sitz (§ 11 AO), sondern auf den "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit" an (vgl. Brandl in Bunjes, UStG, 25. Aufl. 2026, § 18 Rz. 126; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 201. Lfg. September 2022, § 18 Rz. 598; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 177. Lieferung 9/2023, § 11 AO, Rz. 2; Koenig in Koenig, AO, 6. Aufl. 2026, § 11 AO, Rz. 5). Der Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 106. EL März 2026, § 18 Rz. 824; Kraeusel/Haunhorst/Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand: 193. EL Juni 2024, § 18 Rz. 493, jeweils m. w. N.).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze befindet sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, an welchem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, ebenso wie ihre Geschäftsleitung in Großbritannien, da die Geschäfte der Klägerin von Großbritannien aus von ihren in Großbritannien ansässigen Geschäftsführern geführt werden. Die Klägerin verfügt über kein eigenes Personal in Deutschland und unterhält kein Büro im Inland. Sie hat lediglich einen statutarischen Sitz in X. Dies stellt jedoch nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung keinen inländischen Sitz i. S. des § 59 Satz 2 Halbsatz 1 UStDV dar.

3. Die Klägerin verfügt im Streitjahr 2021 auch nicht über eine inländische Betriebsstätte, von der aus im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden.

a) Ein Unternehmer ist bereits dann im Inland ansässig, wenn er eine inländische Betriebsstätte hat und von dieser aus im Inland steuerbare Umsätze ausführt (vgl. § 59 Satz 2 Halbsatz 1 a. E. UStDV). Auch unionsrechtlich kommt es bei der Auslegung des in Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 enthaltenen Ausdrucks "feste Niederlassung, von der aus Umsätze bewirkt wurden" darauf an, dass die feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie den Erstattungsantrag gestellt hat, tatsächlich steuerbare Umsätze bewirkt hat und nicht bloß dazu in der Lage gewesen wäre (vgl. EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2012 C-318/11 und C-319/11 Daimler und Widex, HFR 2012, 1306; vgl. auch EuGH-Urteil vom 29. Juni 2023 C-232/22 Cabot Plastics Belgium, HFR 2023, 1034; Kraeusel/Haunhorst/Reiß in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, Stand: 193. EL Juni 2024, § 18 Rz. 491; Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 106. EL März 2026, § 18 Rz. 823). Die Absicht, von dort Umsätze auszuführen, ist nicht ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 V R 50/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 8139; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 201. Lfg. September 2022, § 18 Rz. 600).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat im Streitjahr bereits keine im Inland steuerbaren Umsätze ausgeführt. Sie hat lediglich übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) i. H. v. ... € erklärt. Diese ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin und ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass sie im Streitjahr 2021 lediglich Leistungen gegen Entgelt an ihre Muttergesellschaft, die in Großbritannien ansässige Z Limited, erbracht hat, indem sie dieser die Nutzung des Servers auf vertraglicher schuldrechtlicher Grundlage überlassen habe, wozu es jedoch keinen schriftlichen Vertrag gebe, und indem sie dafür mit der vorliegenden Rechnung unter dem 31. Dezember 2021 Kosten ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat. Der Ort dieser sonstigen Leistung der Klägerin befindet sich - auch nach dem eigenen Vortrag und der Erklärung der Klägerin - am Empfängerort in Großbritannien (§ 3a Abs. 2 UStG) und damit nicht im Inland. Dies reicht jedoch bereits nicht aus, um eine Ansässigkeit der Klägerin im Inland nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze zu begründen.

c) Im Übrigen kann entgegen der Auffassung der Klägerin das Personal der von ihr (ohne nähere Angabe) mit der Wartung des Servers beauftragten Unternehmen der Klägerin nicht als eigenes Personal im Sinne der Begründung einer festen Niederlassung zugerechnet werden. Dies ergibt sich für den Senat schon daraus, dass der EuGH in seinem Urteil vom 7. April 2022 C-333/20 Berlin Chemie A. Menarini (DStR 2022, 771, Rz. 54) entschieden hat, dass die gleiche Ausstattung bzw. das gleiche Personal, das Leistungen an einen Steuerpflichtigen erbringt, dem Steuerpflichtigen nicht als solches Personal zugerechnet werden kann, das eben diese Leistungen für den Steuerpflichtigen empfängt.

d) Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 3. Juni 2021 C-931/19 Titanium (HFR 2021, 945) hat der Senat jedenfalls erhebliche Zweifel daran, ob der IT-Server im Inland ohne eigenes Personal überhaupt als feste Niederlassung zu qualifizieren ist. Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 2. Juli 2020 C-215/19 "A Oy" Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Hostingdienste in einem Rechenzentrum) (HFR 2020, 970) entschieden, dass Hostingdienste in einem Rechenzentrum, bei denen Kunden Geräteschränke samt Nebenleistungen wie Strom und Klimatisierung zur optimalen Servernutzung erhalten, weder als von der Mehrwertsteuer befreite Vermietung eines Grundstücks noch als Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück gelten, sofern kein passives Überlassen einer Fläche mit eigentümerähnlicher Sachherrschaft und kein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Gebäudeteil besteht. Dementsprechend dürfte ein IT-Server ohne personelle Ausstattung keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte im Sinne einer festen Niederlassung darstellen (vgl. Wäger in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: 103. EL März 2025, § 3a Rz. 64; Grambeck in Weymüller, BeckOK UStG, Stand: 15.03.2026, § 3a Rz. 57; Heinrichshofen in Wäger, UStG, 4. Aufl. 2026, § 3a Rz. 19.4; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 212. Lfg. Oktober 2024, § 3a Rz. 202.2). Der Senat kann dies im vorliegenden Streitfall dahingestellt lassen, da - wie bereits ausgeführt - im Streitjahr 2021 von der Klägerin über diesen IT-Server erklärungsgemäß schon keine im Inland steuerbaren Umsätze ausgeführt wurden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil die Entscheidung auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls beruht. Zudem liegt zu den hier streitigen Rechtsfragen, wie bereits dargelegt, höchstrichterliche Rechtsprechung vor, von der das Gericht im Streitfall nicht abgewichen ist.