Abschiebungsandrohung nach Georgien wegen medizinischer Behandlung KI-Titel
Asylverfahren · Abschiebungsverbot · medizinische Versorgung · beschleunigtes Verfahren · Kindeswohl
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine Abschiebungsandrohung nach Georgien.
Der im November 2025 geborene Antragsteller ist georgischer Staatsangehörigkeit. Er reiste am 13. Juni 2026 zusammen mit seinen Eltern und weiteren Verwandten und in Begleitung eines georgischen Kinderarztes aus Georgien in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sich zuvor mehrere Monate zur ärztlichen Behandlung in der Türkei aufgehalten hatte (März – Mai 2026).
Seine Eltern stellten für sich und ihn am 10. Juli 2026 einen Asylantrag. Am 13. Juli 2026 wandten sie sich zwecks Einreichung der Asylanträge an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), der erst wenige Monate alte Antragsteller hielt sich zu diesem Zeitpunkt bereits zur stationären Behandlung in der Charité auf und begleite seine Eltern nicht zur Antragseinreichung. Während das Bundesamt die Asylanträge der Eltern entgegennahm und über die Prüfung im beschleunigten Verfahren informierte, wies es mit Schreiben vom 14. Juli 2026 die Eltern des Antragstellers auf das grundsätzliche Erfordernis der persönlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle und eine mögliche Ausnahme wegen des Krankenhausaufenthalts des Antragstellers hin, es übergab den Eltern ein Formblatt zur schriftlichen Antragsanzeige. Am 22. Juli 2026 begab sich ein Mitarbeiter des Bundesamtes in das Krankenhaus, um den Antragsteller zu registrieren und die persönliche Antragseinreichung dort zu ermöglichen. Bei der Einreichung des Asylantrags am 22. Juli 2026 im Krankenhaus in Anwesenheit des Antragstellers wurden die Eltern von einem vom Bundesamt in das Krankenhaus bestellten Dolmetscher unterstützt. Das Bundesamt führte das Asylverfahren des Antragstellers ebenfalls als beschleunigtes Verfahren (Schreiben an dessen Eltern vom 22. Juli 2026).
Die Eltern des Antragstellers hatten in ihren Erstbefragungen durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, bei der Antragseinreichung beim Bundesamt und in ihren jeweiligen Anhörungen durch das Bundesamt zuvor angegeben, dass die Familie Georgien wegen der Erkrankung des Antragstellers verlassen habe. Der Antragsteller leide unter einem verkürzten Dünndarm und sei auf künstliche Ernährung angewiesen. In Georgien sei er mehrfach operiert worden. Die Ärzte hätten ihnen als Eltern mitgeteilt, dass er die Hilfe eines Landes benötige, in dem die medizinische Versorgung sehr gut entwickelt sei. In Georgien bestehe für den Antragsteller Lebensgefahr, es gebe dort keine optimale intravenöse Ernährung. In Deutschland habe er bereits zugenommen, während er in Georgien in einem kritischen Zustand gewesen sei. Der Antragsteller benötige operative Eingriffe, um die weiteren Komplikationen zu vermeiden. Das Behandlungsniveau in Georgien sei nicht gut; dort bestünde keine Möglichkeit, ihn medizinisch weiter zu versorgen. Dazu, ob der weiteren chirurgischen Behandlung des Antragstellers in Georgien auch finanzielle Hürden entgegenstehen, machten seine Eltern unterschiedliche Angaben. Zum Nachweis der Erkrankung reichten die Eltern des Antragstellers eine Bescheinigung der Universitätsklinik für Pädiatrie der Staatlichen Medizinischen Universität Tiflis vom 3. Juni 2026 ein.
Nachdem es die Asylanträge der Eltern des Antragstellers bereits mit Bescheiden vom 14. Juli 2026 bzw. 21. Juli 2026 als offensichtlich unbegründet abgelehnt hatte (VG 38 L 471.26 A // VG 38 K 472.26 A bzw. VG 38 L 511.26 A // VG 38 K 512.26 A), lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. Juli 2026 den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Georgien vorliegen. Es drohte daher die Abschiebung des Antragstellers nach Georgien an. Zudem ordnete es ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung an. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auch im Fall der Ausreise ohne Abschiebung wurde nicht angeordnet. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung kommt einer etwaigen Klage keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid wurden den Eltern des Antragstellers am 29. Juli 2026 zugestellt.
Zur Begründung der Ablehnungen der Asylanträge führte das Bundesamt jeweils aus, dass weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden geltend gemacht worden seien, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes führen würden. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolge aufgrund der gesetzliche Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat, welche die Verwaltung binde. Zudem habe die Familie nur Umstände vorgebracht, die für die Prüfung, ob Schutz zu gewähren sei, nicht von Belang seien, und stamme aus einem Staat mit einer Schutzquote unter 20%.
In Bezug auf die Erkrankung des Sohnes ließen die eingereichten ärztlichen Schreiben nicht hinreichend erkennen, dass von einer Verschlechterung im Rahmen einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse. In den jeweiligen Attesten fehle es an einem ausreichenden Sachvortrag zu den krankheitsbedingten Folgen einer Rückkehr. Zudem sei die medizinische Versorgung in Georgien gesichert. Der Sohn sei daher auf die Inanspruchnahme des ihm im Heimatland zur Verfügung stehenden Behandlungsangebotes zu verweisen. Sollten seine Eltern darauf bedacht sein, in Deutschland eine „hochwertigere“ Behandlung als in ihrem Heimatland zu erhalten, sei zu beachten, dass das Asylrecht keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland gebe.
Mit seiner Klage vom 5. August 2026, die am selben Tag beim VG Berlin eingegangen ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er ausschließlich auf seinen Gesundheitszustand und reicht dazu ein Schreiben zweier Charité-Ärzte vom 20. August 2026 und einen vorläufigen Entlassungsbrief vom 20. August 2026 ein. Der Antragsteller wurde am 20. August 2026 in die Häuslichkeit entlassen, nachdem eine Heimversorgung für die parenterale Ernährung etabliert worden sei und die Eltern des Antragstellers im Umgang mit dem zentralen Katheter angelernt worden seien. Die zukünftige Versorgung erfolge in einer ambulanten Kinderarztpraxis.
II.
Zur Entscheidung über den zugleich erhobenen Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2026 anzuordnen,
ist gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen. Der Antrag ist statthaft und zulässig, indes unbegründet. Zur Bestimmung der Statthaftigkeit und der Zulässigkeitsanforderungen sowie des einschlägigen Prüfungsmaßstabs (und der sonstigen verfahrensrechtlichen Regelungen wie den Voraussetzungen des Offensichtlichkeitsausspruches bzw. des Beschleunigungsgrundes) kommt die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG zur Anwendung, so dass insoweit wegen der Antragseinreichung am 13. oder 22. Juli 2026 und somit jedenfalls nach dem 12. Juni 2026 das Asylgesetz in der aktuellen Fassung gilt.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des mit der Klage angefochtenen Bescheids ist statthaft.
Die aufschiebende Wirkung der Klage besteht nicht bereits von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG), sondern es bedarf dazu der gesetzlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. Insbesondere greift kein Ausnahmefall nach Art. 68 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 (§ 75 Hs. 2 AsylG). Vielmehr kommt vorliegend die Regelung des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 zur Anwendung, wonach der Antragsteller kein Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung in der Hauptsache hat und seiner gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies liegt darin begründet, dass über den Asylantrag des Antragstellers im beschleunigten Prüfungsverfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO 2024/1348 entschieden wurde (Art. 68 Abs. 3 lit. a] i] AsylVfVO 2024/1348). So wurde anfänglich mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Antragstellers als beschleunigtes Verfahren geführt werde (Schreiben vom 22. Juli 2026). Weder zu diesem noch einem späteren Zeitpunkt hat das Bundesamt wegen eventueller verfahrensrelevanter Vulnerabilitäten des Antragstellers oder der Komplexität der zu prüfenden Sach- und Rechtsfragen davon abgesehen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden (Art. 21 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 AsylVfVO 2024/1348). Von der Erforderlichkeit und Statthaftigkeit des Eilantrags geht ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung auch das Bundesamt aus (Rechtsbehelfsbelehrung „Typ 1“ mit dem Hinweis auf eine einwöchige Klagefrist und den Umstand, dass die Klage gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe).
2. Darüber hinaus ist der Antrag zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht gestellt. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 AsylG sind in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, dies ist hier geschehen (Bekanntgabe am 29. Juli 2026, Eingang des Eilantrags am 5. August 2026).
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO im beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die dem fehlenden Bleiberecht während des Klageverfahrens zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags im beschleunigten Verfahren – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg. Bereits die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass das Bundesamt zutreffend von einer wirksamen Einreichung des Asylantrags des Antragstellers ausgegangen ist, sein Asylantrag rechtmäßig abgelehnt wurde und der Antragsteller der beschleunigten Prüfung unterliegt. Zudem sind keine Abschiebungsverbote festzustellen und ist die Abschiebungsandrohung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Der Asylantrag des Antragstellers wurde wirksam eingereicht, sodass das Bundesamt in zutreffender Weise nicht von einer fiktiven Antragsrücknahme (§ 32 AsylG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. a] AsylVfVO 2024/1348) ausgegangen ist, sondern inhaltlich über den Asylantrag entschieden hat.
Dabei kann offenbleiben, ob die nunmehr auch in Ausnahmefällen (wie einem Krankenhausaufenthalt) erforderliche persönliche Einreichung des Asylantrags (§ 14 AsylG; insb. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 AsylG), die der bisherigen förmlichen Asylantragstellung entspricht (vgl. Art. 28 AsylVfVO 2024/1348) bereits am 13. Juli 2026 oder erst – wie vom Bundesamt angenommen – am 22. Juli 2026 erfolgte. Am 13. Juli 2026 war zwar der minderjährige und selbst nicht handlungsfähige Antragsteller (siehe § 12 AsylG) nicht persönlich in der Berliner Außenstelle des Bundesamtes, wohl aber seine vertretungsberechtigten Eltern.
b) Ferner bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes richtet sich nunmehr nach der unmittelbar geltenden Status-VO 2024/1347. Danach sind die allein geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Antragstellers für die Entscheidung über die Zuerkennung internationalen Schutzes – sei es in der Form der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes – bereits deshalb nicht von Bedeutung, da sie nicht – wie nach Art. 6 Status-VO 2024/1347 erforderlich – von einem Akteur ausgehen. Abschließend wird auf die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG in entsprechender Anwendung).
c) Auch daran, dass der Antragsteller der beschleunigten Prüfung unterliegt, bestehen keine ernstlichen Bedenken.
Zwar ist derzeit offen, ob der vom Bundesamt angenommene Beschleunigungsgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e] AsylVfVO 2024/1348) vorliegt. So war die nationale Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit den vormaligen sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts nicht zu vereinbaren und daher wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen (siehe u.a. VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 219/25 A –, juris Rn. 31ff.). Es steht indes eine Klärung aus, wie sich die teilweisen Änderungen der sekundärrechtlichen Vorgaben (dazu Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158 [1163f.] m.w.N. in Fn. 57) und insbesondere der Umstand, dass die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland wegen seines Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union nun (zusätzlich) unionsrechtlich erfolgt ist (Art. 62 Abs. 1b UAbs. 1 Hs. 1 AsylVfVO 2024/1348) (dazu Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158 [1164]; Thym, NVwZ 2026, 873 [874]), auswirken. Zudem wäre zu prüfen, ob die unionsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen von der Einstufung als sicheres Herkunftsland wegen des Beitrittskandidatenstatus greifen (Art. 62 Abs. 1b UAbs. 1 Hs. 2 AsylVfVO 2024/1348), wobei indes die bisher gegen Georgien verhängten Sanktionen (Beschluss EU/2025/170 des Rates, Durchführungsverordnung der Kommission C(2026) 1376 final), keine Sanktionen nach Art. 215 AEUV sind, sondern solche nach Art. 77 Abs. 2 lit. a), Art. 218 Abs. 9 AEUV.
Ob grundsätzlich für Georgien und im vorliegenden Einzelfall der Beschleunigungsgrund des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j) AsylVfVO 2024/1348 (Schutzquote unter 20%) greift (dazu Marx, Handbuch Aufenthalts-, Asyl- und FlüchtlingsR, 9. Aufl. 2026, § 11 Rn. 578ff.; Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158 [1164]), wie vom Bundesamt für den Offensichtlichkeitsausspruch ergänzend behauptet, bleibt ebenfalls offen.
Denn jedenfalls kann der Beschleunigungsgrund – wie für den Offensichtlichkeitsausspruch ergänzend geschehen – auf Art. 42 Abs. 1 lit. a) AsylVfVO 2024/1348 gestützt werden. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, wenn die Schutzsuchenden nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies trifft – wie oben ausgeführt – für die von dem Antragsteller und seinen Eltern vorgebrachten Gründe rein medizinischer Art zu.
Da die Drei-Monats-Frist des Art. 35 Abs. 3 AsylVfVO 2024/1348 eingehalten wurde, bedarf es schließlich auch nicht der Beantwortung der Frage, ob sich eine Überschreitung der gesetzlich vorgegeben Frist von drei Monaten für die Entscheidung im beschleunigten Prüfungsverfahren auswirken würde (dazu Faßnacht, NVwZ 2026, 1319 [1321]; Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158 [1162, 1165]; Wittmann, InfAuslR 2026, 331 [337f.]). Die Entscheidung des Bundesamtes am 24. Juli 2026 erfolgte auch dann rechtzeitig, wenn man von einer Antragseinreichung durch die vertretungsberechtigten Eltern des Antragstellers in dessen Abwesenheit bereits am 13. Juli 2026 und nicht erst am 22. Juli 2026 ausgeht.
d) Die Entscheidung des Bundesamtes, die Feststellung eines auf Georgien bezogenen Abschiebungsverbotes abzulehnen, begegnet ebenfalls keinen (ernstlichen) Zweifeln. Insbesondere gebieten die gesundheitlichen Beeinträchtigen des Antragstellers nicht die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 31 Abs. 3 AsylG (= Abs. 3 der Ältere) i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zwar ist von einer schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung des Antragstellers auszugehen, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen können aber in Georgien erfolgen.
Aus den Angaben der Eltern des Antragstellers und den eingereichten medizinischen Unterlagen ergibt sich dessen komplexe Darmerkrankung (Bescheinigung der Universitätsklinik für Pädiatrie der Staatlichen Medizinischen Universität Tiflis vom 3. Juni 2026, S. 2; Charité-Liegebescheinigung vom 1. Juli 2026, Stellungnahme des Sozialdienstes der Charité vom 15. Juli 2026 und vom 17. Juli 2026, Arztbrief und Entlassungsbrief der Charité je vom 20. August 2026), wegen der der Antragsteller vom 13. Juni bis zum 20. August 2026 auf verschiedenen Stationen der Charité unter Einbeziehung des Palliativdienstes behandelt wurde. Auch wenn der Antragsgegnerin zuzustimmen ist, dass die medizinischen Unterlagen teilweise nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG entsprechen, weil sie beispielsweise keine ärztliche Bescheinigung sind, sondern eine Stellungnahme des Sozialdienstes, ist mit ihnen gleichwohl jedenfalls in der Gesamtschau das Krankheitsbild des Antragstellers hinreichend glaubhaft gemacht. Die komplexe Darmerkrankung des Antragstellers bedingt die derzeitige Notwendigkeit seiner parenteralen Ernährung, also eine Form der künstlichen Ernährung, bei der flüssige Nährstofflösungen direkt als Infusion in den Blutkreislauf geleitet werden (intravenöse Nährstoffzufuhr); ggfls. wird diese Ernährungsform lebenslang erforderlich sein, derzeit sei die orale und auch die enterale Ernährung nur in kleinsten Mengen möglich. Bei Ausbleiben der parenteralen Ernährung drohe nach den eingereichten medizinischen Unterlagen ein rascher Verfall des Antragstellers (bis hin zum Tod). Es sei auf eine sterile Anwendung zu achten, sonst bestünden lebensbedrohliche Gefahren. Mitte Juli 2026 habe es zudem eine respiratorische Verschlechterung gegeben (Verschlechterung der Lungenfunktion), der Antragsteller habe invasiv beatmet werden müssen, dies ist nach dem aktuellem Arztbrief nicht der Fall, könne jedoch erneut auftreten. Eine aktuelle oder zukünftige Behandlung in Deutschland, die über Ernährung und Beatmung sowie Stomapflege hinausgeht, ist nach dem aktuellen Arztbrief vom 20. August 2026 nicht erforderlich. Bei adäquater Betreuung sei der Antragsteller transportfähig.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist die grundsätzliche Behandlung von Kindern in Kinderintensivstationen in georgischen Krankenhäusern möglich. In diesen stehen bei Bedarf auch Geräte zur ständigen Beatmung zur Verfügung (siehe EUAA, Georgia: Paediatric Care, Juli 2026, S. 27). Die Kosten sind durch das „2026 State Programmes for Children Social Rehabilitation and Child Care“ und andere Programme auf 240 Georgische Lari am Tag beschränkt (siehe EUAA, Georgia: Paediatric Care, Juli 2026, S. 27, 44). Die grundsätzlich gute kinderintensivmedizinische Behandlungsmöglichkeit wird durch die von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführten MedCoI-Auskünfte bestätigt. Entsprechend dieser Erkenntnislage wurde der Antragsteller in Georgien mehrfach kinderintensivmedizinisch behandelt, zuletzt in der Universitätsklinik für Pädiatrie der Staatlichen Medizinischen Universität Tiflis vom 25. Mai 2026 bis zur Ausreise an 13. Juli 2026 (siehe neben den Angaben seiner Eltern die von diesen in ihren Asylverfahren eingereichte Bescheinigung der Universitätsklinik für Pädiatrie der Staatlichen Medizinischen Universität Tiflis vom 3. Juni 2026). In der Universitätsklinik für Pädiatrie wurde er während des Aufenthalts enteral ernährt (Sondennahrung bzw. Trinknahrung) und zumindest nach der Operation im Dezember 2025 auch (vollständig) parenteral (siehe die Bescheinigung der Universitätsklinik für Pädiatrie der Staatlichen Medizinischen Universität Tiflis vom 3. Juni 2026, S. 2). Dass die Ernährung des Antragstellers in dieser Form im Fall seiner Rückkehr nach Georgien dort nicht erneut möglich sein wird, wurde nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Seine Eltern geben insoweit in ihren Verfahren lediglich an, dass in Georgien keine optimale parenterale Ernährung möglich sei. Dazu, dass die aufgrund des o.g. staatlichen Programmes beschränkten Kosten durch die Eltern des Antragstellers und dessen erweiterte Familie nicht zu leisten sind, wurden keine substantiierterten Angaben gemacht. Soweit die Eltern des Antragstellers darüber hinaus auf die erschöpften Möglichkeiten der chirurgischen Behandlung des Antragstellers in Georgien bzw. – so seine Mutter im Widerspruch zu den Angaben seines Vaters – auf die fehlenden finanziellen Möglichkeiten der Familie hinsichtlich operativer Eingriffe hinweisen, gebietet dies ebenfalls nicht den Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland. Auch in Deutschland ist derzeit keine chirurgische Behandlung des Antragstellers beabsichtigt, eine solche Erforderlichkeit wurde mit den eingereichten medizinischen Unterlagen zudem nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen lässt sich nach der klaren gesetzlichen Maßgabe des § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG ein Abschiebungsverbot gerade nicht damit begründen, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung mit der Versorgung in Deutschland gegebenenfalls nicht gleichwertig ist, ohne dass dies verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken begegnet (siehe nur Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 15. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 112 m.w.N.).
e) Schließlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung selbst. Sie entspricht vielmehr den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG und den Vorgaben aus der Rückführungs-RL 2008/115/EG.
Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, da der Beginn der Ausreisefrist auf den Erhalt der ablehnenden Entscheidung über einen eventuellen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz verschoben ist.
Auch stehen das Kindeswohl und die familiären Bindungen des minderjährigen Antragstellers dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 1, Alt. 2 AsylG). Seine Verwurzelung in Deutschland erreicht bereits angesichts der Kürze seines Aufenthaltes seit der Einreise Mitte Juni 2026 kein schutzrelevantes Maß, zudem ist von einer Rückkehr im Familienverbund nach Georgien auszugehen. So haben seine Eltern kein Recht auf weiteren Verbleib in Deutschland, sondern sind vielmehr ausreisepflichtig. Über ihre Asylanträge wurde nämlich ebenfalls zutreffend im beschleunigten Verfahren ablehnend entschieden, und wurden die entsprechenden Eilanträge mit Beschlüssen vom heutigen Tag zurückgewiesen (VG 38 L 471.26 A bzw. VG 38 L 511.26 A).
Dass der Gesundheitszustand des Antragstellers seiner Rückreise grundsätzlich entgegensteht, ist nicht ebenfalls ersichtlich (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 3 AsylG). So ist für die Möglichkeit der Fortsetzung der erforderlichen medizinischen Behandlung in Georgien auf die obigen Ausführungen zum Nicht-Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots zu verweisen. Der Antragsteller ist zudem grundsätzlich reisefähig. So bescheinigt der Charité-Arztbrief vom 20. August 2026 seine Transportfähig bei adäquater Betreuung, ferner ist er derzeit in die Häuslichkeit entlassen, nachdem eine Heimversorgung für die parenterale Ernährung etabliert wurde und seine Eltern im Umgang damit geschult worden sind. Bei der Vollstreckung der Ausreisepflicht wird die aktuelle Reisefähigkeit des Antragstellers zu prüfen sein und darauf zu achten sein, ob eine ärztliche Begleitung erforderlich ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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