BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer …

Kammerbeschluss: Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Verfassungsbeschwerde nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe gem § 34a Abs 3 BVerfGG

Verfassungsrecht Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg.

2

Einem Beschwerdeführer sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann allerdings gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen eines Beschwerdeführers auch in sonstigen Fällen anordnen. Dies setzt aber besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Solche Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.