VerfGH Sachsen Beschluss

Klagerücknahme im Verwaltungsverfahren und Einwilligungserfordernis KI-Titel

Rechtsschutzgleichheit · Klagerücknahme · Einwilligungserfordernis · Verwaltungsgerichtsverfahren · Rechtsstaatsprinzip

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 66-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 9. September 2021

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 8. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021 (5 E 30/21).

In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 14. Januar 2020 (5 K 954/19) eine Klage des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Sachsen (im Folgenden: Beklagter) ab. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer seine Klage zurück. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom

17. März 2020, in die Klagerücknahme nicht einzuwilligen. Mit Beschluss vom 23. März 2021 entschied das Verwaltungsgericht, dass das Verfahren nicht eingestellt wird, weil der Beklagte nicht in die Klagerücknahme eingewilligt habe.

Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2021 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 2021 wegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Für verwaltungsgerichtliche Verfahren sei allgemein anerkannt, dass die Klagerücknahme in einem Urteilsverfahren stets der Einwilligung des Beklagten bedürfe, wenn – wie hier – eine gerichtliche Endentscheidung ergangen sei.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf). Ein Vergleich mit anderen Prozessordnungen lasse darauf schließen, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einwilligungserfordernis nur für den Fall der Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vorzusehen. Eine Normlücke liege somit nicht auf der Hand. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob gleichwohl auch in anderen Fällen ein Einwilligungserfordernis bestehen könne, sei daher schwierig zu beantworten und in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Das Oberverwaltungsgericht stütze seine Rechtsauffassung auf eine lediglich in der Literatur allgemein anerkannte Meinung.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 120-IV-20) genügt. Eine mögliche Verletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 153-IV-16 m.w.N.) in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben könnte. Die Verfassungsbeschwerde erörtert zwar die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und Anforderungen des Gebots der Rechtsschutzgleichheit, allerdings fehlt es im Weiteren an einer eingehenden Auseinandersetzung hiermit und der substantiierten Darlegung, dass das Gericht im konkreten Fall diese Maßstäbe verkannt bzw. verfehlt habe.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl