Das (erneute) Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht R., die Richterin am …
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beteiligten zu 1) vom 22.04.2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 1) vom 22.04.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das (erneute) Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht R., die Richterin am Oberlandesgericht L. und den Richter am Oberlandesgericht G. (der Senat geht davon aus, dass die doppelte Namensnennung „L.“ ein Versehen ist und mit dem „Richter am Oberlandesgericht L.“ der Richter am Oberlandesgericht G. gemeint ist) nach § 6 I FamFG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig und kann deshalb durch den Senat in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden gewöhnlichen Besetzung beschieden werden (vgl. Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 6, Rn. 54).
Die Anhörungsrüge ist ebenfalls ersichtlich rechtmissbräuchlich.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Senatsbeschlüsse vom 05.03.2024 und 04.04.2024 Bezug genommen.
Weitere gleich gerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.