VerfGH Sachsen Beschluss

Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe bei Unterhaltsklage KI-Titel

Verfahrenskostenhilfe · Kindesunterhalt · Einkommensnachweis · Zustellung aus dem Ausland · Eidesstattliche Versicherung

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 26-IV-22

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn L.,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Erkut Ҫolak, Ottostraße 3, 10555 Berlin

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle

am 16. Juni 2022

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 6. Mai 2022 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der seit 2017 in den USA lebende Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom 19. Oktober 2021 (H 2 F 444/19) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2022 (18 WF 954/21).

Mit diesen Beschlüssen wurde dem Beschwerdeführer – wie bereits mit zuvor in diesem Verfahren ergangenen Beschlüssen – Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine seit 2019 anhängige Klage auf rückständigen Kindesunterhalt verwehrt.

Zur Begründung seines erneuten Antrags auf Verfahrenskostenhilfe trug der Beschwerdeführer vor, er sei in den USA gemeinsam mit seiner Ehefrau beruflich selbstständig und könne kein aktuelles Einkommen nachweisen. Da in den USA keine monatliche oder laufende Buchführungspflicht bestehe, werde das Jahreseinkommen bis zum 15. September des Folgejahres durch den Steuerbescheid bestimmt. Der jüngste Bescheid betreffe das Jahr 2019. Ebenso sei es ihm finanziell nicht möglich, eine Übersetzung von Einkommensbescheiden zu beauftragen. Er beantragte in diesem Zusammenhang Verfahrenskostenhilfe für die Übersetzung der erforderlichen Unterlagen und bot die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO an.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Oktober 2021 habe das Amtsgericht die fehlende Angabe eines Fahrzeugs beanstandet und sich auf eine Zustellungsurkunde aus den USA bezogen, die von einer privaten Firma erstellt worden sei. Zusätzlich sei auf die fehlende Erfolgsaussicht sowie auf den Umstand abgestellt worden, dass der Beschwerdeführer im Ermittlungsbogen kein Einkommen angegeben habe.

Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss am 29. November 2021 Beschwerde ein.

Mit angegriffenem Beschluss vom 19. April 2022 bestätigte das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung. Zur Begründung stützte es sich sowohl auf den fehlenden Nachweis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit als auch auf die fehlende Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen die Klage.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Grundrechte aus Art. 14, 18, 38 und 78 Abs. 2 SächsVerf. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trägt er vor, das Amtsgericht habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, soweit es in seiner Entscheidung auf das nicht angegebene Fahrzeug abgestellt habe. Ein zusätzlicher Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liege zudem in dem Umstand begründet, dass das Amtsgericht auch die fehlende Erfolgsaussicht herangezogen habe. Hierzu habe der Beschwerdeführer weiteren Vortrag nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe beabsichtigt. Die Behauptung des Amtsgerichts, er habe im Ermittlungsbogen keine Angaben zu seinem Einkommen gemacht, sei falsch. Vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts sei dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt worden. Darüber hinaus habe er auch ergänzende Hinweise des Oberlandesgerichts erwartet, um weiter vortragen zu können. Dieses habe in seinem Beschluss Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gefordert, die er aufgrund der Besonderheiten des US-amerikanischen Steuerrechts nicht habe erbringen können. Zudem habe das Oberlandesgericht zu Unrecht von den weiteren Möglichkeiten des § 118 ZPO keinen Gebrauch gemacht. Überraschend sei, dass es auf die fehlenden Erfolgsaussichten abgestellt habe. Die Beschlüsse verletzten daneben auch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 38 SächsVerf, weil es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht werde, sich gegen das Klageverfahren zur Wehr zu setzen. Ohne die Beiordnung eines Rechtsanwalts werde er im Prozess nach § 114 FamFG nicht gehört.

Der Beschwerdeführer hat die – der Beschwerdeschrift zunächst nicht beigefügten – angefochtenen Beschlüsse am 30. Mai 2022 nachgereicht.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt.

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 31-IV-19; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124- IV-08; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 – 2 BvR 1465 – juris Rn. 5; BVerfGE 88, 40 [45]; st. Rspr.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV- 20; Beschluss vom 25. August 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). Da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 23-IV-18; Beschluss vom 30. März 2012 – Vf. 164-IV-11 m.w.N.). Schließlich sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).

2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

a) Die zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen sind nicht nachweislich innerhalb der Begründungsfrist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Die Frist hat mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. April 2022 begonnen. Es ist weder durch den Beschwerdeführer vorgetragen noch sonst ersichtlich, wann ihm der Beschluss bekannt gegeben wurde, sodass nicht überprüft werden kann, ob die Nachreichung der angegriffenen Entscheidungen fristgerecht erfolgt ist. Die am 30. Mai 2022 eingegangenen Anlagen zur Beschwerdeschrift mussten damit außer Betracht bleiben. Nachweislich innerhalb der Beschwerdefrist hat der Beschwerdeführer seiner Beschwerdeschrift weder die angefochtenen Entscheidungen beigefügt noch diese inhaltlich in der Beschwerdebegründung aus sich heraus verständlich wiedergegeben. Eine Prüfung der Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen kann damit nicht erfolgen.

b) Weiterhin legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er den fachgerichtlichen Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft hat. Der darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 – Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). Er hat nicht vorgetragen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 44 FamFG Anhörungsrüge erhoben zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Kühlborn

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle