OVG Bremen Beschluss zitiert von 3

Einschulung eines Kindes vor Erreichen des gesetzlichen Mindestalters KI-Titel

Schulpflicht · Schulreife · Einstweilige Anordnung · Mindestalter · Bremisches Schulgesetz

Verwaltungsrecht

Sonstiges

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 187/15 (VG: 1 V 1299/15) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache g e g e n hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Alexy, Richterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Harich am 8. Oktober 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragsteller möchten erreichen, dass ihre am 19.11.2010 geborene, mithin zurzeit noch 4-jährige Tochter im laufenden Schuljahr 2015/16 eingeschult wird. Einen entsprechenden Antrag stellten die Antragsteller zunächst mündlich am 30.06.2015 bei der Ganztagsgrundschule Oderstraße. Die Senatorin für Kinder und Bildung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.07.2015 unter Hinweis auf das im bremischen Schulrecht geltende Mindestalter für eine Einschulung ab. Hiergegen haben die Antragsteller Klage erhoben, die noch anhängig ist, und zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem sie beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, unverzüglich ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife nach § 53 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) einzuleiten und für den Fall, dass die Tochter der An-

- 2 - - 3 - tragsteller hinsichtlich ihrer sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird, deren Schulpflicht bereits zum Schuljahr 2015/16 festzustellen. Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 26. August 2015 abgelehnt. Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller konnten einen Anordnungsanspruch auf Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zur Feststellung der Schulreife ihrer Tochter nicht glaubhaft machen. Nach § 53 BremSchulG beginnt die Schulpflicht für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30.06. eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 01.08. desselben Jahres (Absatz 1 Satz 1). Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30.06. bis zum Beginn des 31.12. vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 01.08. desselben Jahres schulpflichtig (Absatz 2). Nach einer im Jahr 2004 erfolgten Gesetzesänderung (Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 02.03.2004, Brem.GBl. S. 139) werden Kinder, die bis zum Beginn des 30.06. eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden, auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 01.08. desselben Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird (Absatz 3). Auf die Tochter der Antragsteller trifft keiner dieser Fälle zu. Sie ist zurzeit nicht schulpflichtig und kann es auch nicht durch einen entsprechenden Antrag ihrer Erziehungsberechtigten, eventuell verbunden mit weiteren Untersuchungen hinsichtlich ihrer Schulreife, werden. Die Antragsteller argumentieren im Beschwerdeverfahren auf verschiedene Weise. Sie sind der Ansicht, es liege im Hinblick auf besonders frühentwickelte Kinder eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes vor, die die Gerichte durch Auslegung zu schließen hätten. Im Übrigen verstoße eine starre Altersgrenze gegen höherrangiges Recht (Art. 27 Bremische Verfassung und Art. 3 Grundgesetz). Geboten sei insofern eine verfassungskonforme Auslegung, durch die es ermöglicht werde, auch bei jüngeren Kindern die Schulreife im Einzelfall feststellen zu lassen. Die Ansicht der Antragsteller überzeugt nicht. Die Regelung ist eindeutig. Sie lässt es im Falle der Tochter der Antragsteller nicht zu, im Einzelfall die Schulreife festzustellen. Für eine planwidrige Regelungslücke ist nichts ersichtlich. Anders als die Antragsteller anscheinend meinen, können die Gerichte die gesetzliche Regelung nicht übergehen. Gelängen die Verwaltungsgerichte bei der Anwendung des § 53 BremSchulG zu der Überzeugung, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz oder mit der Bremischen Verfassung nicht vereinbar sei, hätten sie im Hauptsacheverfahren eine Entscheidung des Bundes-

- 3 - - 4 - verfassungsgerichts bzw. des Staatsgerichtshofs im Wege einer so genannten konkreten Normenkontrolle herbeizuführen. Dem wäre im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen, gegebenenfalls auf der Grundlage einer Folgenabwägung, Rechnung zu tragen. Vorliegend besteht hierfür kein Bedarf. Es ist nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 53 BremSchulG gegen Verfassungsrecht verstößt. Im Hinblick auf das Bundesverfassungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass eine (landes-)gesetzliche Regelung über das Mindestalter für vorzeitige Einschulungen keine Grundrechte des hochbegabten Kindes oder seiner Eltern verletzt (Beschl. v. 21.09.1993 – 6 B 53/93, DVBl. 1994, 169). Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 12.01.1994 – 1 BvR 2190/93). Hierauf hat das Verwaltungsgericht die Antragsteller hingewiesen. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Der Senat kann nicht erkennen, dass diese Rechtsprechung inzwischen überholt ist. Die Antragsteller berufen sich insoweit auf die Institutionalisierung des Inklusionsgedankens und damit auf eine schulrechtliche Entwicklung, die der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dient. Es ist nicht erkennbar, dass das gesetzgeberische Ermessen im Hinblick auf den Beginn der Schulpflicht inzwischen dergestalt eingeschränkt wäre, dass absolute Altersgrenzen gegen das Grundgesetz verstießen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der bremische Landesgesetzgeber durch die Einfügung des § 53 Abs. 3 BremSchulG den Beginn der Schulpflicht für schulreife Kinder weiter vorverlegt hat. Dadurch wurde die Wirkung der absoluten Altersgrenze mit ihrer von den Antragstellern empfundenen Eingriffsqualität noch einmal abgemildert. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall noch einmal von der landesrechtlichen Ausgangssituation, die der Entscheidung des BVerwG zugrunde lag, in der die vorzeitige Möglichkeit der Aufnahme in die Schule auf schulreife Kinder beschränkt war, welche – entsprechend § 53 Abs. 2 BremSchulG – in der Zeit vom 30.06. bis zum Beginn des 31.12. das sechste Lebensjahr vollenden. § 53 BremSchulG verstößt auch nicht gegen das Landesverfassungsrecht. Nach Art. 27 Abs. 1 BremVerf hat jeder nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung. Vor allem hierauf stützen sich die Antragsteller, die aus dieser Bestimmung ein individuelles Recht auf begabungsgerechte Einschulung ableiten. Teilweise wird aus dem in den Landesverfassungen verankerten Grundrecht auf Bildung ein solcher Anspruch auf eine Prüfung der Schulreife im Einzelfall abgeleitet (so etwa Rux in Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 231; vgl. auch Hobe, Gibt es ein Grundrecht auf begabungsgerechte Einschulung?, in: DÖV 1996, S. 190, 198, der starre Stichtagsregelungen für unverhältnismäßig hält; vgl. auch StGH für das Land Baden-Württemberg, Urt. v. 02.08.1969 – 3/1969, ESVGH 20, 1). Die absolute Altersgrenze verstößt nicht gegen Art. 27 Abs. 1 BremVerf. Diese verfassungsrechtliche Bestimmung vermittelt kein uneingeschränktes Wunsch- und Wahlrecht im Hinblick auf die von den Erziehungsberechtigten für angemessen erkannte Beschulung. Vielmehr zielt sie innerhalb vorhandener Kapazitäten und schulorganisatorischer Notwendigkeiten auf die gleichheitsgemäße Verwirklichung eines Teilhabeanspruchs (vgl. Neumann, Die Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, Kommentar, 1996, Art. 27 Rn. 5). Für die im gesetzgeberischen Ermessen stehende Regelung eines Schuleintrittsalters bestehen sachliche Gründe. Sie zielt erkennbar darauf ab, zu große Altersunterschiede in

- 4 - den Schulklassen zu vermeiden, um der körperlichen und psychischen Entwicklung des Kindes in der neuen Umgebung in der Schule gerecht zu werden, der Gefahr einer Beeinträchtigung der pädagogischen Arbeit vorzubeugen und eine möglichst gleichmäßige Förderung aller Schüler einer Klasse im Rahmen ihrer jeweiligen individuellen Fähigkeiten zu gewährleisten (so Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 02.07.1998 – Vf. 13- VII-96, NVwZ 1999, 402). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Spreizung des Schuleintrittsalters bereits nach der geltenden Regelung groß ist. Dies hängt einerseits mit der im Vergleich eher großzügigen Ausgestaltung der „Kann-Kind-Regelung“ nach § 53 Abs. 2 BremSchulG zusammen (vgl. beispielhaft demgegenüber § 64 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz, wonach mit dem Beginn eines Schuljahres die Kinder schulpflichtig werden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30.09. vollenden werden), andererseits mit der Einfügung des § 53 Abs. 3 BremSchulG. Auch ohne Zurückstellungen im Einzelfall nach § 53 Abs. 1 Satz 2 BremSchulG umfasst das Schuleintrittsalter danach eine Zeitspanne von 5 bis 7 Jahren. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die Antragsteller sich zu Unrecht einseitig auf die Schule fokussieren. Sie lassen dabei außer Betracht, dass auch die vorschulischen Betreuungseinrichtungen einen Bildungsanspruch zu erfüllen haben. Aufgabe dieser Einrichtungen ist es, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung insoweit zu unterstützen. Nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch umfasst der Förderungsauftrag der Kindertageseinrichtungen Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Dabei soll sich die Förderung unter anderem am Entwicklungsstand des Kindes, seinen Fähigkeiten und Interessen orientieren (vgl. näher auch §§ 3, 5 Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege). Auch diese in den letzten Jahren erfolgte stärkere Akzentuierung vorschulischer Bildungsangebote relativiert die verfassungsrechtliche Problematik absoluter Schuleintrittsgrenzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. gez. Prof. Alexy gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Harich