Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von …
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Q. zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
1. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides wird entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch berührt, dass die Beklagte nicht vor dessen Erlass versucht hat, die Kosten für den Rettungseinsatz unmittelbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers abzurechnen.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 KAG NRW i.V.m. der Satzung und dem Gebührentarif für den Rettungsdienst der Stadt I. vom 12. Dezember 2013 (SGR).
Danach ist jedenfalls derjenige Gebührenschuldner, der die Leistung in Anspruch nimmt oder derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wird (§ 4 Abs. 1 a. SGR). Die gesetzliche Krankenkasse ist hingegen nicht Gebührenschuldnerin. Sie ist lediglich im Innenverhältnis zum Versicherten nach § 60 SGB V zur Übernahme der Kosten des Rettungsdienstes im Rahmen des Sachleistungsprinzips verpflichtet.
Vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt Kommentar, Stand: Januar 2014, KAG, § 6 Rn. 487c.
Soweit die Beklagte unmittelbar mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen kann (vgl. § 4 Abs. 3 SGR), führt eine solche Leistung zwar zum Erlöschen des Gebührenanspruchs (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 48 AO). Der außerhalb des Gebührenverhältnisses stehende Dritte wird hierdurch aber weder zum Gebührenschuldner noch zu demjenigen, der vorrangig in Anspruch zu nehmen wäre. Vielmehr steht dem Gläubiger insoweit ein Wahlrecht zu, jedenfalls soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Loseblatt Kommentar, Stand: November 2014, AO, § 48 Rn. 8.
Demzufolge war die Beklagte auch nicht gehalten, die gesetzliche Krankenversicherung vor Erlass des Bescheides von Amts wegen zu ermitteln. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides bleibt durch die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse im Übrigen unberührt.
2. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.