OVG NRW 9. Senat Beschluss zitiert von 2

Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde des Klägers deswegen unzulässig ist, weil sie bei dem …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah­rens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat­tet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde des Klägers deswegen unzulässig ist, weil sie bei dem Verwaltungsgericht augenschein­lich nur als Kopie eines eigenhändig unterschriebenen Schreibens eingegangen ist. Allerdings genügt eine solche Kopie für das Erfordernis der Schriftlichkeit bestim­mender Schriftsätze dann, wenn sich aus dem Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 7 C 16/92 -, NJW 1993, 1874,

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wofür vorliegend einiges spricht.

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Jedenfalls aber hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Be­willigung von Prozess­kostenhilfe in der Sache zu Recht abgelehnt.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass ein Prozesskostenhil­feantrag in der Regel dann keinen Erfolg mehr haben kann, wenn - wie hier - vor seiner Bescheidung die Klage zurückgenommen wird. Denn nach dem Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens kann die Prozesskostenhilfe ihren Zweck, dem wirt­schaftlich Schwachen die Durchsetzung seiner Rechte finanziell zu ermöglichen, nicht mehr erreichen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2000 - 16 E 108/00 -.

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Anlass, hiervon aus Gründen der Billigkeit abzuweichen, besteht schon deshalb nicht, weil die Klage - worauf das Verwaltungsgericht den Kläger schriftlich hinge­wiesen hat, bevor er diese zurückgenommen hat - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 6 KAG NRW i.V.m. der Ge­bührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom 5. Januar 2010 (GebS) in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. April 2011.

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Danach ist derjenige Gebührenschuldner, der die Leistungen des Rettungsdienstes angefordert oder in Anspruch genommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GebS). Die gesetzli­che Krankenkasse ist hingegen nicht Gebührenschuldnerin. Sie ist lediglich im In­nenverhältnis zum Versicherten nach § 60 SGB V zur Übernahme der Kosten des Rettungsdienstes im Rahmen des Sachleistungsprinzips verpflichtet.

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Soweit die Beklagte unmittelbar mit den gesetzlichen Krankenversicherungen ab­rechnen kann, führt eine solche Leistung zwar zum Erlöschen des Gebührenan­spruchs (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 48 AO). Der außerhalb des Gebührenverhältnisses stehende Dritte wird hierdurch aber weder zum Gebüh­renschuldner noch zu demjenigen, der vorrangig in Anspruch zu nehmen wäre. Viel­mehr steht dem Gläubiger insoweit ein Wahlrecht zu, jedenfalls soweit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

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Demzufolge war die Beklagte auch nicht gehalten, vor Erlass des Bescheides von Amts wegen die Voraussetzungen einer unmittelbaren Abrechnung mit dem Kosten­träger - etwa durch Beschaffung einer ärztlichen Transportbescheinigung - selbst herzustellen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides bleibt durch die Leistung der ge­setzlichen Krankenkasse im Übrigen unberührt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2015 - 9 E 1350/14 - und - 9 E 1209/14 -.

14

Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides sind weder vorge­bracht noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.