BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen …

Gegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Verfassungsrecht

Tenor

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).