Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft gegenüber subsidiärem Schutz KI-Titel
Flüchtlingseigenschaft · subsidiärer Schutz · Syrien · Asylrecht · Vereinigte Staaten
Sonstiges
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 K 1071/16 Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 15.02.2017 gez. Kohlmeyer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Frau Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Gz.: - - g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Gz.: - - Beklagte, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richterin Dr. K. Koch und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Diekhöner und Hohn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2017 am 15. Februar 2017 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 - - 3 - Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Ohrmann gez. Dr. K. Koch gez. Ziemann T a t b e s t a n d Die Klägerin, der die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, begehrt darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, kurdischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. Sie wurde 1950 in Qamischli in der Provinz al-Hasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei geboren. Die Klägerin besuchte in ihrem Heimatland weder die Schule noch erlernte sie einen Beruf. Aus ihrer Ehe mit dem 1937 geborenen syrischen Staatsangehörigen … gingen sieben Söhne (1972 H., 1975 M., 1976 E., 1978 Re.., 1983 A., 1985 D. und 1987 Ro.) und zwei Töchter (1979 N., 1981 M.) hervor. Im August 2015 verließ die Klägerin - gemeinsam mit ihren Söhnen H. und E. und deren Familien - Syrien in die angrenzende Autonome Region Kurdistan im Irak. Am 24.10.2015 reiste die Klägerin über den Internationalen Flughafen Erbil mit dem Flugzeug aus dem Irak aus und am selben Tag über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Einreise verfügte die Klägerin über ein vom deutschen Generalkonsulat in Erbil ausgestelltes, auf eine humanitäre Aufnahmeanordnung gestütztes Visum. Auch die anderen Mitglieder der Kernfamilie der Klägerin befinden sich nach ihren Angaben nicht mehr in Syrien. Ihre Tochter N. sei bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges nach Saudi-Arabien verzogen. Ihr Ehemann habe sein Heimatland zwei bis drei Monate nach ihr verlassen; er sowie einer ihrer Söhne und ihre Tochter M. hielten sich weiterhin in der Autonomen Region Kurdistan auf. Die Söhne H. und E. der Klägerin leben inzwischen mit ihren Familien ebenfalls in Bremerhaven. Das Asylklageverfahren von E. und
- 3 - - 4 - seiner Familie war bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 1 K 1128/16 anhängig. Der Sohn A. der Klägerin befinde sich in der Schweiz. Die Söhne D. und Ro. hielten sich in Österreich auf. Ausweislich des von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 30.09.2015 (Bl. 58 bis 59 GA) wurde Ro. dort auf seinen Asylantrag vom 07.12.2014 hin als Asylberechtigter anerkannt. Schließlich lebe noch ein Sohn der Klägerin in Kanada. Am 28.10.2015 meldete sich die Klägerin in Bremen als Asylsuchende. Am 30.03.2016 konnte sie bei der Außenstelle Bremen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag stellen, den sie gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) beschränkte. Am 31.03.2016 wurde die Klägerin angehört. Zu den Gründen ihrer Ausreise aus Syrien gab sie an, dass in ihrem Wohnort gekämpft worden sei. Die syrische Armee und der IS hätten dort miteinander gekämpft. Die Kinder hätten nicht mehr zur Schule gehen können. Ab mittags habe es bei ihnen eine Ausgangssperre gegeben. Sie hätten die ganze Zeit Angst gehabt, dass Granaten oder Bomben bei ihnen einschlagen würden. Wenn sie gefragt werde, was sie bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, erkläre sie, dass sie Angst vor dem Krieg dort unten habe. Besonders vor der syrischen Armee, dem IS und den anderen Kriegsparteien. Persönlich befürchte sie nichts. Aber sie habe Angst vor dem Krieg und den dort kämpfenden Menschen. Sie habe Angst, dabei verletzt oder getötet zu werden. Wenn sie gefragt werde, ob sie dem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, erwidere sie, dass sie in Deutschland bleiben wolle. Sie wolle auch, dass ihr Mann nach Deutschland komme. Sie wolle nicht zurück nach Syrien in den Krieg. Durch Bescheid vom 01.04.2016 (Gesch.-Z.: ) erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 des Bescheids). Von der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sah das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG ab. Den Asylantrag im Übrigen lehnte es ab (Ziffer 2 des Bescheides). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Verfolgungshandlungen gemäß § 3 AsylG seien nicht geltend gemacht worden. Nach dem von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheid des Amtes für Versorgung und Integration Bremen vom 22.06.2016 (Bl. 60 GA) wurde bei ihr mit Wirkung zum 27.11.2015 ein Grad der Behinderung von 80 mit den Merkmalen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) festgestellt. Die Klägerin gehöre zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen. Nach einem ebenfalls zur Gerichtsakte gegebenen ärztlichen Attest vom 01.11.2016 (Bl. 60 Rs
- 4 - - 5 - GA) und den dazu gegenüber der Ausländerbehörde Bremerhaven erfolgten Erläuterungen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.12.2016 (Bl. 12 bis 13 BA) leidet die Klägerin an einer chronischen Erkrankung mit den ICD-10-Codes H36.0 G (eine durch Diabetes II hervorgerufene Retinopathie (Zerstörung der Netzhaut), die zu einer fast völligen Erblindung geführt habe), E78.0 G (eine Hypercholesterinämie, d.h. ein zu hoher Cholesterinspiegel, der wiederum zur Arteriosklerose und damit zu Einschränkungen der Bewegungen führe; die Klägerin könne sich nur mühselig und mit Unterstützung Dritter fortbewegen) sowie E 11.30 G (einen Diabetes II, der der Auslöser der Sehbehinderung und aufgrund von Beeinträchtigungen der Durchblutung eine weitere Ursache für Einschränkungen der Beweglichkeit sei). Bereits am 14.04.2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie zunächst geltend, dass ihre Anhörung vor dem Bundesamt nur sehr oberflächlich gewesen sei. Dass ihr Sohn Ro. aus Syrien geflüchtet sei, um dem Militärdienst zu entgehen, sei nicht zur Sprache gekommen. Es bestehe die Gefahr, dass sie aufgrund der Desertion ihres Sohnes absehbar Verhören mit Folter unterzogen würde. Die syrischen Geheimdienste könnten in dieser Hinsicht als verlässlich eingeschätzt werden. Wegen ihrer Schwerbehinderung müssten die Folgen für sie als lebensbedrohlich angesehen werden. Dass die Flucht ihres Sohnes in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen sei, liege daran, dass sie, die Klägerin, davon ausgegangen sei, dass sie schon wegen ihrer syrischen Herkunft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekomme; dies sei ihr vom Dolmetscher so vermittelt worden. Außerdem sei sie Kurdin. Mit den möglichen Folgen dieser ethnischen Gruppenzugehörigkeit habe sich die Beklagte nicht befasst. Als Kurdin wäre sie in Syrien je nach Aufenthaltsort vom Assad-Regime und allen Islamisten-Milizen bedroht. Die autonome Föderation Nordsyrien (Rojava), die noch als Fluchtalternative in Betracht komme, sei derzeit, wie von ihr auch bei der Bundesamtsanhörung geschildert, vom syrischen Militär sowie russischen und türkischen Luftangriffen in ihrem Bestand gefährdet. In ihrem Stadtteil habe auch der IS gekämpft. Die Türkei setze gegen die Kurden neben Bombardements auch Bodentruppen ein. Eine Abschiebung dorthin sei ausgeschlossen. Eine Abschiebung in das heutige oder künftige Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes sei somit die hier zu behandelnde Option einer Abschiebung. Die Beklagte habe auch nicht deutlich gemacht, weshalb die bisherige Praxis aufgegeben worden sei, Asylantragstellern aus Syrien den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Darüber hinaus vertritt die Klägerin in Auseinandersetzung mit der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe die Auffassung, dass ihr schon wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Insbesondere sei auf die Aus-
- 5 - - 6 - führungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu verweisen, das sich überzeugend mit der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster sowie der Passpraxis Syriens 2015 auseinandersetze (VG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2016 - 2 A 5162/16, juris Rn. 20f. bzw. 24). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf Bl. 53 bis 57 GA verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.04.2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 ist der Klägerin vom Gericht Gelegenheit gegeben worden, ihr Begehren auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz weiter individuell zu begründen. Daraufhin hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr Sohn Ro. Offizier in der syrischen Armee gewesen sei. Sie hätten es geschafft, ihn außer Landes zu bringen. Sie selbst habe dafür gesorgt, dass er als Schaffner tätig gewesen sei, so sei es gelungen, ihn in die Türkei zu bringen. Das sei etwa zwei bis zweieinhalb Jahre vor ihrer eigenen Ausreise aus Syrien gewesen. Aufgrund dessen, dass sie in Syrien nie eine Schule besucht habe, habe sie mit Zeiten allerdings etwas Schwierigkeiten. Danach habe man immer wieder nach ihm gefragt. Man habe sie immer wieder angerufen und gefragt, wo Ro. sei. Sie solle dafür sorgen, dass er wieder in die Armee komme. Das Gericht wisse ja wahrscheinlich, wie der syrische Staat sei. Dort nehme man die Mutter statt des Sohnes oder eben auch einen Bruder. Man habe nicht nur sie, sondern auch ihren Ehemann nach dem Verbleib von Ro. gefragt. Sie sei auch nach weiteren Söhnen gefragt worden. Insbesondere habe man nach A. gefragt. A. sei Reservist gewesen und habe sich ebenfalls in der Armee einfinden sollen. Wegen A. sei auch die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen. Dies sei vorbehaltlich des Umstandes, dass sie sich mit Daten nicht so auskenne, vor etwa ein bis zwei Jahren gewesen; sie sei noch in Syrien gewesen. Die Polizei habe zu ihnen gesagt, dass sie dafür sorgen müssten, dass A. in die Armee komme. Sie seien gefragt worden, wo A. denn sei. Sie hätten gesagt, dass sie es selbst nicht wüssten. Er sei weggegangen, er habe Ärger zuhause gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass man sie anstelle ihres Sohnes mitnehmen werde. Dass man sie foltern werde, damit
- 6 - - 7 - sie alles preisgebe. Wenn sie gefragt werde, was sie denn hätte preisgeben können, erkläre sie, dass sie nichts gesagt hätte. Sie hätte nicht gesagt, wo ihr Sohn sei. Sie hätten sie töten können, sie hätte nichts gesagt. Das Gericht wisse ja, wie das syrische Regime sei; es kenne keine Gnade. Auf die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, warum denn die Sicherheitskräfte nach dem Verschwinden von Ro. nur angerufen hätten, hat die Klägerin angegeben, dass es so gewesen sei. Sie habe dann immer mit Gegenfragen geantwortet. Sie habe gesagt: „Ihr wisst doch, wo mein Sohn ist, der ist doch bei Euch. Lebt er überhaupt noch oder ist er schon tot?“. Wenn sie gefragt werde, was sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Syrien befürchte, antworte sie, sie würden sie und ihre Söhne töten. So sei das syrische Regime. Da gebe es kein Gericht. Sie würden sie einfach töten. Wegen des Ergebnisses der weiteren Befragung der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung hat das Gericht auch drei Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 gemacht, zwei an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie eine an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Da diese Erkenntnisquellen in der mit der Ladung übersandten Dokumentenliste mit Stand 29.12.2016 noch nicht enthalten gewesen sind, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf entsprechende Bitte eine einwöchige Schriftsatznachlassfrist gewährt worden. Die mündliche Verhandlung ist geschlossen worden. Im Anschluss an das Verfahren der Klägerin hat die Kammer über die Klage ihres anderweitig anwaltlich vertretenen Sohnes E. zum Aktenzeichen 1 K 1128/16 mündlich verhandelt. Durch Urteil vom selben Tage (VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017 - 1 K 1128/16, juris), das die Beklagte hat rechtskräftig werden lassen, hat das Gericht die Beklagte verpflichtet, dem Sohn E. der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung heißt es: Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung ergebe sich aus den Ereignissen, die eingetreten seien, nachdem der Sohn E. der Klägerin Syrien verlassen habe. Dies folge zum einen aus der von ihm glaubhaft vorgetragenen Tätigkeit für das kurdische Regionalparlament und zum anderen aus dem Umstand seiner Wehrpflichtigkeit. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2017 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die vom Gericht eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 unklar und teilweise widersprüchlich seien, und eine nochmalige Befragung des Auswärtigen Amtes angeregt. Auch sei davon auszugehen, dass sie wegen der
- 7 - - 8 - Flucht ihres Ehemannes und der Desertion ihrer Söhne sowohl bei einer Abschiebung als auch danach - sofern sie sie überlebe - der Verfolgung und Befragung unter Folter ausgesetzt sein werde. Schließlich sei auf die von ihrem Sohn E. in dessen mündlicher Verhandlung vorgetragene politische Aktivität für das kurdische Regionalparlament hinzuweisen, die die Kammer als glaubhaft angesehen habe. Auch hierdurch sei sie gefährdet. Insoweit werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Auswärtigen Amtes beantragt. Sie habe schon in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt, dass das syrische Regime sie bei einer Rückkehr anstelle ihrer Söhne wegen Sippenhaft zur Rechenschaft ziehen werde. Sippenhaft (Reflexverfolgung) sei Bestandteil des Vorgehens der syrischen Behörden, wie ein aktueller Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zeige. Wegen des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.02.2017 im Einzelnen wird auf Bl. 88 bis 90 GA verwiesen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2017 hat die Klägerin auf „aktuelle Kenntnisse über die menschenverachtende Vorgehensweise des syrischen Regimes in Gefängnissen gegen ‚in der überwältigenden Mehrheit normale Zivilisten‘, die dem Regime als Opponenten galten“, sowie auf zwei aktuelle Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln und Münster verwiesen, die auch angesichts der Auskünfte des Auswärtigen Amtes an die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Wiesbaden vom 02.01.2017 an ihrer Rechtsprechung festhielten, dass syrischen Staatsangehörigen wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe (VG Köln, Urt. v. 24.01.2017 - 20 K 8414/16.A, juris Rn. 32 ff.; VG Münster, Urt. v. 20.01.2017 - 8a K 3496/16.A, juris Rn. 78 ff.). Die insoweit erforderliche Sachaufklärung dürfte die Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes unumgänglich machen. Wegen des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.02.2017 im Einzelnen wird auf Bl. 98 bis 99 GA verwiesen. Eine Stellungnahme der Beklagten ist nicht mehr erfolgt. Am 15.02.2017 hat die Kammer abschließend über die Sache unter Einbeziehung der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06./07.02.2017 beraten. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Beweiserhebung hat das Gericht nicht als veranlasst angesehen, sondern am selben Tag den Tenor des vorliegenden Urteils niedergelegt. Dem Gericht haben die die Klägerin betreffende Bundesamtsakte (Gesch.-Z.: ) sowie ihre Ausländerakte vorgelegen.
- 8 - - 9 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.04.2016, soweit er hier hinsichtlich seiner Ziffer 2 zur Überprüfung ansteht, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die darin ausgesprochene Ablehnung der von der Klägerin begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat (auch) in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Bestand. Mangels Vorliegen der nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG erforderlichen Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Frage, ob die von ihr im gerichtlichen Verfahren dargelegte Schwerbehinderung/Erkrankung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründet, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von einer entsprechenden Prüfung hatte das Bundesamt wegen des der Klägerin durch Ziffer 1 seines Bescheides vom 01.04.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes - und des damit verbundenen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet - nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgesehen. Auf § 3 Abs. 4 AsylG lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht stützen. Denn sie ist nicht Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG, dessen im zweiten Halbsatz normierten Ausschlussgründe hier nicht vorliegen, wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Beweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Demgegenüber liegen eine Verfolgungsgefahr für
- 9 - - 10 - einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33.07, juris). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die reale Möglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90, juris). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, juris Rn. 16). Ihm obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85, juris Rn. 9). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89, juris Rn. 3). II. Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin nicht als Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG anzusehen. Die Klägerin hat ihr Heimatland nicht vorverfolgt verlassen (1.). Ihr stehen auch keine sog. Nachfluchtgründe zur Seite (2.). 1. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU greift im Falle der Klägerin nicht ein. Eine vor ihrer Ausreise im August 2015 bereits erlittene Verfolgung hat
- 10 - - 11 - die Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Von einer damals unmittelbar bevorstehenden Verfolgung lässt sich ebenfalls nicht ausgehen: Soweit sich die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit berufen hat, ist anzumerken, dass ihre Heimatstadt Qamischli in den seit Anfang 2014 bestehenden und vom syrischen Staat zumindest tolerierten kurdischen Autonomiegebieten in Nordsyrien an der Grenze zur Türkei liegt (https://de.wikipedia.org/wiki/Rojava). Wegen der angegebenen Fahnenflucht ihres Sohnes Ro. aus der syrischen Armee und der vorgetragenen Wehrdienstentziehung ihres Sohnes A. will die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 nur durch staatliche Sicherheitskräfte befragt worden sein. Sie habe dafür sorgen sollen, dass ihre Söhne (wieder) ihren Dienst in der Armee aufnähmen, sowie deren Aufenthaltsort angeben sollen. Trotz der Erfolglosigkeit dieser Ansprachen über einen längeren Zeitraum - nach den Angaben der Klägerin ist ihr Sohn Ro. bereits etwa zwei bis zweieinhalb Jahre vor ihrer eigenen Ausreise aus Syrien desertiert, nach dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 30.09.2015 muss Ro. Bazari im Hinblick auf die Asylantragstellung am 07.12.2014 sein Heimatland jedenfalls Ende 2014 verlassen haben; A. soll im Zeitraum Anfang 2015 bis Anfang 2016 ausgereist sein - sind weitere staatliche Maßnahmen weder erfolgt noch angedroht worden. Die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Einschätzung der Klägerin, der syrische Staat nehme die Mutter statt des Sohnes oder eben auch einen Bruder, findet in ihrem eigenen Vorbringen gerade keine Stütze. Weder auf sie noch auf ihren - allerdings damals schon fast 80 Jahre alten - Ehemann noch auf ihre erst mit ihr gemeinsam ausgereisten Söhne H. und E. wurde mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG zugegriffen. Hierfür kann auch nicht ein mangelnder Einfluss des syrischen Staates im kurdischen Autonomiegebiet ursächlich sein. Der Sohn E. der Klägerin, dem nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in seinem eigenen Verfahren 1 K 1128/16 am 01.02.2017 im April 2016 der Einberufungsbefehl hätte übermittelt werden sollen, hat dazu erläutert, dass der Flughafen von Qamischli noch von den syrischen Streitkräften gehalten werde. In Qamischli steht die 16. Division. Dadurch gebe es eine Art Korridor in seiner Heimatstadt, der bis zur türkischen Grenze reiche. Zwar duldeten die Kurden es nicht, dass Angehörige der syrischen Armee das Autonomiegebiet in Uniform beträten. Zivilpersonen würden aber durchgelassen. So sei es bei dem Soldaten gewesen, der nach Angaben seiner Cousine ihn habe rekrutieren wollen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht hat, sie habe die Fahnenflucht ihres Sohnes Ro. maßgebend unterstützt, indem sie dafür Sorge getra-
- 11 - - 12 - gen habe, dass er als Schaffner eines Busses unkontrolliert von Damaskus nach Qamischli habe reisen können, kann die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens dahin stehen. Zwar ist bislang nicht verständlich, wie die Klägerin überhaupt auf die personelle Besetzung eines Überlandbusses hat Einfluss nehmen können. Auch erstaunt, dass der Sohn Ro. der Klägerin nach ihren Angaben bei der Befragung durch ihren Prozessbevollmächtigten vor seiner Weiterreise in die Türkei noch zwei bis drei Tage in Qamischli geblieben sein soll, obwohl doch nahe liegt, dass ein Deserteur zuerst an seinem Heimatort bei seiner Familie gesucht wird. Auf eine weitere Befragung der Klägerin hierzu hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung jedoch verzichtet, da es schon keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem syrischen Staat die behauptete Mithilfe bekannt geworden sein könnte. 2. Die Kammer vermag auch nicht davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer für den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Insoweit ist Folgendes auszuführen: Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass eine Rückführung nur in das Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes erfolgen könnte, wird vom Gericht geteilt. Wie schon in dem den Sohn E. der Klägerin betreffenden Urteil dargelegt (VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017 - 1 K 1128/16, juris Rn. 38), steht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG nicht zur Verfügung, da kein verfolgungsfreier Landesteil sicher und legal erreicht werden könnte. Eine direkte Einreise in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete ist gegenwärtig auf legalem Wege nicht möglich. Der Flughafen in Qamischli ist für die zivile Luftfahrt geschlossen (vgl. Wikipedia), davon abgesehen unterliegt er noch der Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation Syrien: Militärdienst, 30.11.2016). Auch ist - hier gilt ebenfalls das bereits in dem zum Sohn der Klägerin ergangenen Urteil Ausgeführte (a. a. O., Rn. 24) - zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden würde. Die Sicherheitsbeamten würden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob die Klägerin von den Behörden gesucht wird (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372, juris Rn. 75 unter Bezugnahme auf diverse Erkenntnisquellen). Der syrische Geheimdienst ist nach wie vor einer der effektivsten der
- 12 - - 13 - Welt. Auch 2015 stellte das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, dass die syrischen Nachrichtendienste ungeachtet des Bürgerkriegs und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des Machtapparates unverändert über leistungsfähige Strukturen verfügten und ihr Aufgabenschwerpunkt nach wie vor die Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes sei, zu denen sowohl islamistische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.). Die Kammer hält auch weiter an ihrer Rechtsprechung fest, dass Personen, denen eine oppositionelle Einstellung zum syrischen Regime zugeschrieben wird, bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung auch eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter und Misshandlungen droht. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen unstreitig mit unverhältnismäßiger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt gegen (vermeintliche) Kritiker und Oppositionelle vor. In seinem letzten Ad hoc-Bericht über die Lage in Syrien vom 17. Februar 2012 führt das Auswärtige Amt aus, syrische Oppositionsgruppen, die eine Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien anstrebten, würden durch das Regime massiv unterdrückt, wobei sich die Repressionen nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränkten. Seit März 2011 seien zahlreiche Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Zudem gehe das Regime mit einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen die Protestbewegung vor, die sich seit dem Jahr 2011 gebildet hat. Möglichkeiten, sich mit Mitteln des Rechtsstaats gegen diese staatlichen Willkürakte zur Wehr zu setzen, gebe es nicht. Allein die Zahl der Verhafteten und Verschwundenen schätzt der Bericht zu dem Zeitpunkt auf über 40.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Februar 2012, S. 7 ff.), jüngere Berichte gehen von über 62.000 Fällen von „Verschwindenlassen“ (forced dissapearance) aus, für die die syrische Regierung verantwortlich zeichnet (vgl. US Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, 2015, S. 4). Darüber hinaus sollen nach einem aktuellen Bericht von Amnesty International von März 2011 bis September 2015 mindestens 17.723 Personen in syrischen Gefängnissen zu Tode gekommen sein (vgl. Amnesty International, It breaks the human – torture, disease and death in Syria’s prisons, August 2016). Diese Zahlen belegen auch, dass es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt (VG Bremen, a. a. O., Rn. 25). Eine Auswertung der beigezogenen Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden
- 13 - - 14 - militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. Der syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten, und geht in seinem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Dass das beschriebene Vorgehen gegen Oppositionelle oder solche, denen das syrische Regime oppositionelle Tätigkeit unterstellt, mit unverminderter Brutalität fortgesetzt wird, belegen u. a. der Bericht des UNHCR (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015) und der Amnesty Report 2016 Syrien. Aktuelle Berichte bestätigen, dass jeder, der als Oppositioneller wahrgenommen werden könnte, Gefahr läuft, willkürlich inhaftiert zu werden. Sie zeichnen zudem ein erschreckendes detailliertes Bild davon, wie das syrische Regime mit inhaftierten Personen unter Missachtung jeglicher Gebote der Menschlichkeit umgeht (vgl. Amnesty International, It breaks the human, August 2016; Human Rights Watch, If the dead could speak – mass death and torture in Syria’s detention facilities, 2015). Hiernach findet Folter aller Art wie Schläge, Fixierung in sogenannten Stresspositionen, Elektroschocks, Vergewaltigung u. a. regelmäßig statt und wird unterschiedslos nicht nur zur Erpressung von Aussagen, sondern auch schlicht angewandt, um den Häftling zu „brechen“. Den Insassen wird der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung, sanitären Einrichtungen und ausreichender Nahrung verweigert (VG Bremen, a. a. O., Rn. 26). Das Gericht vermag allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Klägerin zu dem Personenkreis gehört, dem bei einer Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit den Einreisekontrollen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG durch die syrischen Sicherheitskräfte droht. Die Klägerin selbst hat im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie politisch bewusst in Gegnerschaft zum Assad-Regime steht, geschweige sich in irgendeiner Weise gegen die bereits seit Anfang der 1970er Jahre in Syrien herrschende Familie al-Assad betätigt hat. Vielmehr hat sie offenbar jung geheiratet und sich dann ihrer großen Familie gewidmet. Auch in die politische Tätigkeit ihres Sohnes E., für den zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass er von Anfang bis Mitte 2014 parteiloses (Gründungs-)Mitglied des Regionalparlaments im kurdischen Autonomiegebiet im Norden Syriens war, war sie ersichtlich nicht einbezogen. Erstmals durch ihre Teilnahme an der in dessen Klageverfahren ebenfalls am 01.02.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung erlangte die Klägerin von der damaligen politischen Aktivität ihres Sohnes Kenntnis. Ein „real risk“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzte mithin voraus, dass der Klägerin dennoch beachtlich wahrscheinlich vom syrischen Regime eine opposi-
- 14 - - 15 - tionelle Einstellung zugeschrieben werden würde. Dies lässt sich aber auch bei Würdigung aller in Betracht zu ziehenden Umstände nicht feststellen: Von ihrer Person her stellt sich die Klägerin schon nicht als gegenüber dem syrischen Staat überhaupt wehrfähig dar. Nicht nur, dass sie bereits 66 Jahre alt, seh- und gehbehindert und krank ist. Sie ist nach eigenen Angaben wenig gebildet und wirkte bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung auch auf die Kammer eher einfach strukturiert. Auch ihre kurdische Volkszugehörigkeit macht die Klägerin aus Sicht des syrischen Staates noch nicht zu einer Regimegegnerin. Eine Gruppenverfolgung von Kurden in Syrien ist auch nach dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts im Jahre 2011/12 in der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht angenommen worden (vgl. z. B. Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.06.2012 - A5 A 414/09, juris, Rn. 16 ff. m. w. N., Rn. 30). Auch nach aktueller Einschätzung des Auswärtigen Amtes müssen politisch nicht aktive Syrerinnen und Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit Eingriffen rechnen, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 02.01.2017 zu Frage 2 b). Soweit die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigte vom 06.02.2017 meint, es sei zu klären, aufgrund welcher Kenntnisse bzw. Quellen das Auswärtige Amt zu dieser Aussage gelangt sei, folgt dem das Gericht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor über 30 Jahren entschieden, dass Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amts in Asylsachen grundsätzlich die ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen nicht zu enthalten brauchen; sie sind auch ohne diesbezügliche Angaben verwertbar. Ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Mitteilung ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer Grundlagen besteht regelmäßig nicht. Amtliche Auskünfte in Asylsachen unterscheiden sich hierdurch von sonstigen Gutachten und gutachtlichen Äußerungen amtlicher Stellen, die grundsätzlich die vom Gutachter benutzten Erkenntnisquellen und die von ihm getroffenen Feststellungen präzise angeben müssen, wenn dieser nach der ihm unterbreiteten Fragestellung zu eigenen Ermittlungen berechtigt ist. Nur wenn im Einzelfall gewichtige und fallbezogene Zweifel bestehen, sind die Tatsachengerichte ausnahmsweise zu einer Klärung verpflichtet, welcher Art die der Auskunft zugrunde liegenden Erkenntnisquellen sind (BVerwG, Urt. v. 22.01.1985 - 9 C 52.83, juris LS 1 u. 2 u. Rn. 11; bestätigend Beschl. v. 14.10.2013 - 10 B 20.13, juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aber weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Im Übrigen spricht nach Auffassung der Kammer die Tolerierung der kurdischen Autonomiegebiete in Nordsyrien durch das Assad-Regime eindeutig gegen die Annahme, schon die kurdische Volkszugehörigkeit allein bewirke den staatlichen Zugriff. Beachtlich wahrscheinlich erscheint auch nicht, dass die Desertion ihres Sohnes Ro., die Wehrdienstentziehung ihres Sohnes A. und die politische Betätigung ihres Sohnes E. im
- 15 - - 16 - kurdischen Regionalparlament im ersten Halbjahr 2014 der Klägerin als eigene oppositionelle Einstellung zugeschrieben werden würde. Dagegen spricht schon, dass sich der syrische Staat unmittelbar nach der Fahnenflucht von Ro. und der Nichtbefolgung der Einberufung von A. nicht gehalten gesehen hat, auf die Klägerin oder ein anderes noch in Syrien aufhältiges Familienmitglied zuzugreifen. Warum dies nunmehr anders sein sollte, erschließt sich nicht. Ungeachtet dessen vermag die Kammer ohnehin nicht generell von einer Reflexverfolgung durch den syrischen Staat auszugehen. Zwar ist nach der Erkenntnislage davon auszugehen, dass das Assad-Regime Maßnahmen der „Sippenhaft“ anwendet. So führt z. B. der UNHCR aus, aus Berichten gehe übereinstimmend hervor, dass Familienangehörige von Personen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen oder regierungskritisch wahrgenommen werden, verfolgt werden. Die Familienangehörigen (einschließlich Ehegatten, Kinder einschließlich Minderjähriger, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von zum Beispiel Wehrdienstverweigerern seien Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich sexueller Gewalt - misshandelt sowie standesrechtlich hingerichtet worden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, Fn. 74). In welchem Umfang aber eine Reflexverfolgung in Syrien stattfindet, lässt sich nicht feststellen. Denn keinem der dem Gericht insoweit bekannten Dokumente lässt sich eine konkrete Anzahl von Referenzfällen entnehmen. Darüber hinaus liegt nahe, dass gegen Familienangehörige gerichtete Maßnahmen darauf gerichtet sind, Informationen über den Aufenthaltsort der gesuchten Person zu erhalten, um diese ergreifen zu können, oder die gesuchte Person dazu zu veranlassen, sich zu stellen. Bei den Söhnen Ro., A. und E. der Klägerin, die sich als anerkannte politische Flüchtlinge in Österreich, der Schweiz und Deutschland aufhalten, ist eine „Sippenhaft“ daher schon nicht zielführend. Jedenfalls lässt sich auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Reflexverfolgung annehmen. Schließlich führen nach Auffassung des Gerichts die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt der Klägerin nicht zu einer beachtlich wahrscheinlichen Rückkehrgefährdung. Die Kammer schließt sich in dieser in der bundesdeutschen Verwaltungsrechtsprechung umstrittenen Frage der verneinenden Haltung der Oberverwaltungsgerichte in aktuellen Entscheidungen an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A, juris Rn. 14 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16, juris Rn. 37 ff.; Bayerischer VGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338, juris LS u. Rn. 60 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16, juris, Rn. 42 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16, juris LS 1 u. Rn. 21 ff.). Denn bei wertender Gesamtschau der Auskünfte liegen derzeit nicht hinreichend belastbare Erkenntnisse
- 16 - - 17 - für die Annahme vor, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages generell als Ausdruck einer oppositionellen politischen Überzeugung und habe eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde (vgl. VG Hannover, Urt. v. 08.02.2017 - 2 A 3453/16, juris Rn. 18). Nach dem letzten vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien erstellten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 waren eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt für sich allein kein Grund für Verhaftung und Repressalien. Den syrischen Behörden sei bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolge. Vereinzelt gebe es Fälle, in denen aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten verhaftet worden seien (vgl. AA, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010) v. 27.09.2010, S. 21). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. So heißt es in den jüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017, dass keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr nach Syrien allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien. Das Auswärtige Amt habe auch keine Erkenntnisse, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes seien Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositionsgebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, keinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien ausgesetzt (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 02.01.2017 zu den Fragen 1 a und 3; Auskunft an VG Wiesbaden v. 02.01.2017). Auch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut hatte Anfang des Jahres 2016 erklärt, dem Auswärtigen Amt lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehr nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten (Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut v. 03.02.2016, Ziff. I). Soweit es dort weiter heißt, allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, wird sofort erläutert, dass dies überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst stehe. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusam-
- 17 - - 18 - men arbeite. Das Deutsche Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, dass nicht allen Rückkehrern Verfolgungsmaßnahmen drohten, wenn es ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre (vgl. DOI, Auskunft an das OVG Schleswig v. 08.11.2016). Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2017 geltend gemacht hat, die vom Gericht noch in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 seien unklar und teilweise widersprüchlich, deswegen sei eine nochmalige Befragung des Auswärtigen Amtes erforderlich, folgt ihr die Kammer nicht. Dass Abschiebungen nach Syrien bereits seit einigen Jahren nicht mehr stattfinden, ist allgemein bekannt. Hiernach liegt auf der Hand, dass den Einschätzungen des Auswärtigen Amtes nicht konkrete Rückführungsfälle etwa am Flughafen Damaskus zugrunde liegen. Das Fehlen von Referenzfällen erfordert ja gerade die hier anzustellende Gesamtschau aller wertenden Umstände. Das Auswärtige Amt weist in seiner Auskunft an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017 aber ausdrücklich darauf hin, dass ihm Fälle bekannt seien, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland (von sich aus) für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind (zu Frage 3). Dieser Aspekt lässt sich durchaus in die Bewertung miteinbeziehen. Demgegenüber überzeugt die auch von der Klägerin angeführte gegenteilige Rechtsprechung nicht. Denn auch dem syrischen Staat muss bekannt sein, dass es sich bei den fast fünf Millionen aus seinem Hoheitsgebiet geflohenen Menschen mehrheitlich nicht um Oppositionelle, sondern um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt. Dass er dennoch Veranlassung und Ressourcen hätte, auf alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuellen Grund mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG zuzugreifen, erscheint dem Gericht lebensfern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., Rn. 40; Bayerischer VGH, a. a. O., Rn. 85; OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarland, a. a. O., Rn. 22). 3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
- 18 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Ohrmann gez. Dr. K. Koch gez. Ziemann