EuGH Achte Kammer Beschluss

Art. 119 der Verfahrensordnung

Smanor SA gegen Europäische Kommission und Europäischer Bürgerbeauftragter

Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Verbot des Inverkehrbringens von tiefgefrorenem Joghurt – Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit

Europarecht Rechtsmittel

Verfahren

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Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. März 2012 – Smanor/Kommission und Bürgerbeauftragter

(Rechtssache C-474/11 P)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Verbot des Inverkehrbringens von tiefgefrorenem Joghurt – Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c und 119) (vgl. Randnrn. 9-12)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Juli 2011 – Smanor/Kommission und Bürgerbeauftragter (T-185/11), mit dem das Gericht die Klage auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik einzuleiten, und auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Smanor SA trägt ihre eigenen Kosten.