Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unzulässig, insbesondere wenn damit die …
Leitsatz
1. Eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unzulässig, insbesondere wenn damit die Zulassung zu einem Aufstiegslehrgang begehrt wird.
2. Bei der Festsetzung von Höchstaltergrenzen für den Regelaufstieg wie in § 33 Abs. 1 Nr. 3 NLVO handelt es sich um eine wesentliche Entscheidung, die einer parlamentsgesetzlichen Grundlage bedarf.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 27. Juli 2026 geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen ohne die Antragstellerin an dem Verwaltungslehrgang II 2026 als Aufstiegslehrgang für Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt teilnehmen zu lassen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für sie negativen Auswahlentscheidung an sie abgelaufen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zu 1/3, bis auf ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die drei Beigeladenen an dem inzwischen am 10. August 2026 begonnenen Aufstiegslehrgang u. a. für Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt zur Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (nachfolgend: Verwaltungslehrgang II) teilnehmen zu lassen, nicht aber die Antragstellerin.
Der Antragsgegner schrieb am 15. Dezember 2025 die Teilnahme u. a. am Verwaltungslehrgang II 2026 aus. In der Ausschreibung heißt es, die Zulassung richte sich nach der Vereinbarung über die Zulassung von Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes (Vereinbarungs-VerwLG; Nds. MB. 2014, S. 124) und § 33 NLVO. Voraussetzung sei u. a., dass der Bewerber bei der Zulassung jünger als 58 Jahre alt sei. Zum Auswahlverfahren heißt es: "dienstliche Beurteilung, Auswahlverfahren". Nach erfolgreich abgelegter Verwaltungsprüfung II sei zeitnah die Übertragung eines Dienstpostens vorgesehen, der der neu erworbenen Qualifikation entspreche.
Die Antragstellerin, die drei Beigeladenen sowie zuletzt drei weitere Personen bewarben sich auf die drei dem Antragsgegner zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze für den Verwaltungslehrgang II 2026.
Die am ...1967 geborene Antragstellerin steht im Statusamt einer Regierungsamtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9). Sie erhielt in ihrer Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2024 (Beurteilungszeitraum vom 1.10.2020 bis 30.9.2024) das Gesamturteil "B - Die Anforderungen werden deutlich übertroffen" (zweitbeste Gesamtnote innerhalb der fünfstufigen Notenskala). Die Beurteilung wurde ihr am 18. März 2026 bekannt gegeben. In ihrer Vorbeurteilung aus dem Jahr 2020 erhielt sie das Gesamturteil "C - Die Anforderungen werden gut erfüllt".
Der 1993 geborene Beigeladene zu 1. steht seit dem 7. Juli 2025 im Statusamt eines Regierungsobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7). In seiner Regelbeurteilung aus dem Jahr 2024 erhielt er das Gesamturteil "C".
Die 2000 geborene Beigeladene zu 2. steht seit dem 1. Oktober 2025 im Statusamt einer Regierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7). Für sie liegt eine Beurteilung als Beamtin auf Probe vor.
Die 1992 geborene Beigeladene zu 3. ist Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 9a. Sie wurde im Jahr 2024 mit der Gesamtnote "C" beurteilt.
Der Antragsgegner wählte die Beigeladenen für die Plätze im Verwaltungslehrgang II aus. In seinem Auswahlvermerk vom 27. März 2026 heißt es dazu:
"...2. Eingegangene InteressenbekundungenAuf die Interessenabfrage gingen insgesamt 9 Bewerbungen ein, von denen zunächst grundsätzlich alle die Qualifikationen erfüllten....3. Feststellung der fachlichen Leistung der Bewerberinnen und BewerberZur Feststellung der fachlichen Leistung der Bewerberinnen und Bewerber wurden Eignungsprognosen ihrer Führungskräfte eingeholt.Bei einer Person konnte die Eignung von der Führungskraft nicht bestätigt werden, sodass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.Ein dem Leistungsprinzip genügender Vergleich der fachlichen Leistung der übrigen Bewerber und Bewerberinnen war anhand der positiven Eignungsprognose nicht möglich.Zum Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber und Bewerberinnen waren daher Auswahlgespräche zu führen....6. Eignung der Bewerberinnen und BewerberDie eingeladenen Bewerberinnen und Bewerber sind nach Auffassung der Beobachterinnen und Beobachter des Auswahlgremiums entsprechend ihrer Platzierung in der nachfolgenden Rangliste für die o.g. Plätze im Verwaltungslehrgang II geeignet:NameBenotung im Auswahlgespräch (soweit vergeben)1.Herr D.Sehr gut geeignet2.Frau F.Sehr gut geeignet3.Frau H.Gut geeignet4.Herr W.GeeignetFrau A.Nicht geeignet7. Auswahlgespräche...8. ZusammenfassungDie Rangfolge für eine mögliche Platzvergabe entspricht der Rangfolge, in der die Unterzeichnerin die Ergebnisse aufgrund des ermittelten Gesamteindrucks unter vorstehender Nr. 7 dargestellt hat. So sind unter Berücksichtigung der durchgeführten Auswahlgespräche Herr D., Frau F. und Frau H. für die verfügbaren Plätze des SiN im Verwaltungslehrgang II sehr gut und gut geeignet und damit auszuwählen. Herr D. als Erstplatzierter darf sich somit den Lehrgangsstandort aussuchen."
Mit E-Mail vom 9. April 2026 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie bei der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffenden Auswahl für den Verwaltungslehrgang II nicht habe berücksichtigt werden können.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 16. April 2026 beim Verwaltungsgericht Hannover die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 27. Juli 2026 abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1. und 2. treten der Beschwerde entgegen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung.
1. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihren Antrag dahin gehend erweitert hat, den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zur Teilnahme an dem Verwaltungslehrgang II 2026 als Aufstiegslehrgang für Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, zuzulassen, hat dieser Antrag keinen Erfolg.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Denn es handelt sich um eine im Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO in der Regel unzulässige Antragserweiterung (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.7.2008 - 5 ME 49/08 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 12.9.2025 - 2 ME 23/25 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 28.1.2026 - 5 ME 100/25 -, juris Rn. 36). Diese grundsätzliche Unzulässigkeit ist ausnahmsweise nicht anzunehmen, soweit sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich - vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - geändert hat oder andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16.9.2022 - 10 S 2420/21 -, Rn. 14 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2025 - 2 ME 23/25 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Keine dieser Ausnahmen ist hier gegeben. Die Sach- und Rechtslage ist seit Antragstellung im Wesentlichen unverändert und die Antragstellerin ist nicht gehindert gewesen, den Antrag bereits in der ersten Instanz zu stellen. Der erweiterte Antrag ist auch nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Der erweiterte Antrag wäre auch unbegründet. Während die Entscheidung des Dienstherrn, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung stellt und mit welchen Anforderungen er das Aufstiegsverfahren durchführt, zum Bereich seiner allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit gehört und von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen infrage gestellt werden kann, besteht ab dem Verfahrensstadium, in dem der Dienstherr in Ausübung dieses Organisationsermessens Aufstiegsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt hat, ein Anspruch darauf, dass der Dienstherr die Entscheidung über die beantragte Zulassung zum Aufstieg ermessens- und beurteilungsfehlerfrei trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2022 - BVerwG 2 B 14.22 -, juris Rn. 6 ff.). Dann ist der Dienstherr an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung und Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, so kann er eine erneute Auswahlentscheidung jedenfalls dann beanspruchen, wenn seine Auswahl als möglich erscheint.
Nach diesen Maßgaben kann sich die Antragstellerin zwar grundsätzlich auf ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berufen. Selbst bei Glaubhaftmachung der Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs kann sie indes im vorliegenden Verfahren nicht erreichen, dass sie zum Verwaltungslehrgang II zugelassen wird und an diesem teilnehmen darf. Denn Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ihr keinen gebundenen Anspruch auf Zulassung zum Aufstiegslehrgang, sondern allein einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2018 - BVerwG 1 WB 8.17 -, juris Rn. 15 f.). Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann der Betroffene deshalb nicht die (vorläufige) Sicherung des Bewerbungsziels - hier die Zulassung zum Aufstiegslehrgang - erreichen, sondern nur eine (erneute) Auswahlentscheidung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 7.10.2022 - 1 M 101/22 -, juris Rn. 9). Die Interessen der Antragstellerin werden hinreichend dadurch gewahrt, dass dem Antragsgegner entsprechend ihres erstinstanzlich gestellten Antrags im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, allein die drei Beigeladenen an dem Verwaltungslehrgang II 2026 als Aufstiegslehrgang für Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt teilnehmen zu lassen, bis über ihre Bewerbung nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichts entschieden worden ist und bis eine Frist von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung an sie vergangen ist.
2. Der von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, (allein) die Beigeladenen an dem Verwaltungslehrgang II 2026 teilnehmen zu lassen, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Wartefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer für sie negativen Auswahlentscheidung an sie abgelaufen ist, hat Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit, besteht (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Auswahlentscheidungen unterliegen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 11.6.2024 - 5 ME 34/24 -, juris Rn. 24). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls ernstlich möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Urteil vom 19.3.2015 - BVerwG 2 C 12.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 3.3.2025 - BVerwG 2 VR 4.24 -, juris Rn. 66; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27, Beschluss vom 10.10.2023 - 5 ME 72/23 -, juris Rn. 36), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.
Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist entgegen der Regelung in § 33 Abs. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (- NLVO - in der Fassung vom 19.9.2025, Nds. GVBl. 2009, S. 118) getroffen worden. In § 33 NLVO ist der Regelaufstieg von Beamten mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung geregelt. Während in § 33 Abs. 1 NLVO die Voraussetzungen für die Zulassung von diesen Beamten zum Aufstieg geregelt sind, findet sich in § 33 Abs. 2 NLVO eine Regelung zum Auswahlverfahren. Denn dort heißt es:
"Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem die Beamtin oder der Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchlaufen hat."
Nach dem Wortlaut der Norm ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Als erstes hat der jeweilige Beamte ein von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebenes Auswahlverfahren zu durchlaufen. Als zweites entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Zulassung zum Aufstieg der Beamten. Während die Festlegung des Auswahlverfahrens zwingend der obersten Dienstbehörde obliegt, kann sie die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg des jeweiligen Beamten auf eine andere Stelle delegieren.
Die Antragstellerin hat zu Recht gerügt, dass es das nach § 33 Abs. 2 NLVO vorgesehene von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Auswahlverfahren nicht gebe (vgl. Beschwerdebegründung - BB - vom 6.8.2026, S. 4). Der Antragsgegner hat diesbezüglich erklärt, in den letzten Jahren sei nach dem Eingang der Interessenbekundungen "dem Auswahlprozess ein Vorverfahren mit einem Test der K. (vgl. auch Auswahlprozess des Ministeriums für L. für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung allgemeine Verwaltung)" genutzt worden. Nach Rücksprache mit dem Personalrat sei für das Auswahlverfahren 2026 auf die Tests verzichtet worden, um die Chance auf Teilnahme von lebensälteren Mitarbeitern zu erhöhen. Durch die zuständige Sachbearbeiterin seien Eignungsprognosen der Vorgesetzten der Bewerber eingeholt worden. Alle Bewerber, die eine positive Eignungsprognose erhalten hätten, seien zu den Auswahlgesprächen zugelassen worden (vgl. Antragserwiderung - AE - vom 7.5.2026, S. 1 f.). Der Antragsgegner hat damit nicht dargelegt, dass ein von der obersten Dienstbehörde - hier dem Niedersächsischen M. - vorgeschriebenes Auswahlverfahren wie vorgesehen durchgeführt wurde. Dass die oberste Dienstbehörde ein Auswahlverfahren i. S. d. § 33 Abs. 2 NLVO vorgeschrieben hätte, ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit in der Ausschreibung vom 15. Dezember 2025 auf die Vereinbarung über die Zulassung von Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes (Vereinbarungs-VerwLG; Nds. MBl. 2014, S. 124) hingewiesen wird, betrifft diese Vereinbarung den beruflichen Aufstieg von (Tarif-)Beschäftigten des Landes Niedersachsen. Zudem wird ein Auswahlverfahren dort nicht vorgeschrieben. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Vereinbarungs-VerwLG ist nur geregelt, dass die Zulassung von geeigneten Beschäftigten zu den Lehrgängen von der Beschäftigungsbehörde nach Maßgabe der Richtlinien der obersten Dienstbehörde veranlasst wird. Über die Zulassung zu den Lehrgängen entscheidet gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Vereinbarungs-VerwLG die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Grundlage der Vereinbarung über die Zulassung von Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes. In § 10 Vereinbarungs-VerwLG sind allein die Voraussetzungen für die Zulassung zum Verwaltungslehrgang II für Beschäftigte geregelt, hingegen ist kein Auswahlverfahren vorgeschrieben.
Die Auswahlentscheidung ist auch deshalb fehlerhaft, weil nicht entsprechend § 33 Abs. 2 NLVO die oberste Dienstbehörde, sondern der Antragsgegner über die Zulassung zum Aufstiegslehrgang entschieden hat. Die Auswahlentscheidung ist ausweislich des Auswahlvermerks vom 27. März 2026, dem der Dezernent für Zentrale Aufgaben und stellvertretende Beauftragte für den Haushalt mit E-Mail vom selben Tag zugestimmt hat, durch den Antragsgegner getroffen worden. Es ist davon auszugehen, dass das Niedersächsische M. nicht von der Möglichkeit nach § 33 Abs. 2 NLVO Gebrauch gemacht hat, die Zuständigkeit für die Zulassung zum Aufstieg u. a. auf die Regionalen Landesämter für J. zu delegieren. So beruft sich der Antragsgegner nicht auf eine entsprechende Übertragung der Zuständigkeit, sondern trägt vielmehr vor, dass es seit "mehreren Jahrzehnten" Verwaltungspraxis sei, dass die Regionalen Landesämter für J. die Auswahlentscheidung träfen und das Niedersächsische M. dieses Vorgehen "befürwortet" habe (vgl. AE vom 9.6.2026, S. 1). Ungeachtet dessen, dass die Regionalen Landesämter für J. nicht "seit Jahrzehnten" bestehen (sondern erst seit dem 1. Dezember 2020), stellt eine bloße Hinnahme einer bestimmten Verwaltungspraxis nachgeordneter Dienststellen keine Delegation im Sinne des § 33 Abs. 2 NLVO dar.
Sind die Vorgaben des § 33 Abs. 2 NLVO - wie oben dargelegt - nicht eingehalten, kann an dieser Stelle dahinstehen bleiben, ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden ist (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 4.5.2022 - 5 ME 154/21 -, juris). Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die Beurteilungen der Bewerber vor den Auswahlgesprächen überhaupt berücksichtigt und zu Recht als nicht vergleichbar angesehen hat (vgl. zur Berücksichtigung von Beurteilungen bei Auswahlverfahren für die Laufbahnqualifizierung: Nds. OVG, Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris).
b) Ist der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung verletzt, so kann der unterlegene Bewerber eine erneute Auswahlentscheidung nur dann beanspruchen, wenn seine Auswahl jedenfalls als ernstlich möglich erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 86; BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - BVerwG 2 C 12.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 3.3.2025 - BVerwG 2 VR 4.24 -, juris Rn. 66). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, obwohl die Antragstellerin bereits 59 Jahre alt ist.
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 NLVO können Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachgruppe nur dann zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entgegen der Annahme der Antragstellerin (vgl. BB vom 6.8.2026, S. 9) ist der Wortlaut dieser Regelung hinreichend bestimmt. Zum einen ist der maßgebliche Zeitpunkt als "Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg" festgelegt. Zum anderen ist die Höchstaltersgrenze mit "Nichtvollendung des 58. Lebensjahres" zu diesem Zeitpunkt konkret bestimmt. Das 58. Lebensjahr wird am 58. Geburtstag des jeweiligen Beamten vollendet. Denn nach der Geburt beginnt das erste Lebensjahr zu laufen, das am ersten Geburtstag vollendet wird. Anschließend beginnt das zweite Lebensjahr bis zum zweiten Geburtstag zu laufen und so fort.
Die am ... 1967 geborene Antragstellerin hatte am ... 2026 ihren 59. Geburtstag und befindet sich seit dem in ihrem 60. Lebensjahr. Ihre Zulassung zum Aufstieg vor Vollendung ihres 58. Lebensjahres ist deshalb nicht möglich. Aufgrund ihres Lebensalters kommt die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung an sich nicht in Betracht.
Der Senat teilt indes die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (erneut) gegen die Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 3 NLVO vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hat unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 (- BVerwG 1 WB 8.17 -, juris) vorgetragen, Höchstaltersgrenzen bedürften einer besonders klaren Regelung im formellen Gesetz selbst oder einer besonders klaren Regelung in der Ermächtigungsgrundlage und in der aufgrund der Ermächtigungsgrundlage erlassenen Verordnung. § 25 Satz 1 Nr. 10 NBG enthalte keine eigene Regelung der erlaubten Abweichungen vom Leistungsprinzip. Auch als Ermächtigungsgrundlage genüge die Vorschrift weder der Wesentlichkeitstheorie noch dem Bestimmtheitsgebot. Die Vorschrift "Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Laufbahnen, insbesondere Voraussetzungen für Beförderungen und den Aufstieg" sei zu allgemein gehalten, als dass man ihr einen Inhalt zur Einschränkung des Leistungsprinzips entnehmen könnte. § 27 Abs. 4 SG laute dagegen: "Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen.", so dass die Verordnungsermächtigung für eine Restdienstzeit bzw. ein Höchstalter klar sei. Das Verwaltungsgericht könne sich nicht darauf beziehen, dass in dem vorgenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nur die Festlegung des Höchstdienstalters durch Verwaltungsvorschrift verworfen werde. Das Bundesverwaltungsgericht äußere sich auch zu Verordnungen und ihrer Ermächtigungsgrundlage. Es fehle in Niedersachsen eine Bestimmung wie in § 29 Abs. 10 Sächsisches BG oder § 27 SG. Weder sei § 10 AGG eine Ermächtigungsgrundlage für § 33 Abs. 1 Nr. 3 NLBV noch zitiere die NLBV § 10 AGG als Ermächtigungsgrundlage. § 33 Abs. 1 Nr. 3 NLBV sei eine Verordnung ohne Ermächtigungsgrundlage und nichtig (vgl. BB vom 6.8.2026, S. 6 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. März 2018 festgestellt, dass der Vorbehalt des Gesetzes für wesentliche Entscheidungen über die Zulassung zu einer höheren (militärischen) Laufbahn gälte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2018 - BVerwG 1 WB 8.17 -, juris Rn. 21). In seinem stattgebenden Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 (- 2 BvR 612/19 -, juris Rn. 30) hat das Bundesverfassungsgericht entsprechend ausgeführt, dass das Abstellen auf Restdienstzeiten bei der Zulassung zu Laufbahnen einer parlamentsgesetzlichen Grundlage bedürfe. Der Gesetzgeber sei aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratiegebots verpflichtet, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedürfe, hänge vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien seien dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeute wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Als wesentlich seien also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung hätten und sie besonders intensiv beträfen. Grundsätzlich könnten zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigten, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssten aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stelle insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 52 ff.).
Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Regelaufstieg um eine wesentliche Regelung im vorgenannten Sinne handelt. Es hat sodann festgestellt, dass eine "Verletzung des Wesentlichkeitsgebots" anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht am 28. März 2018 entschiedenen Fall nicht vorliege, weil die streitgegenständliche Altersgrenze durch Verordnung geregelt sei und nicht durch bloße Verwaltungsvorschrift vorgegeben werde.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt zum Erfolg der Beschwerde. Sie hat zutreffend gerügt, diese angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich auch mit den zugrunde liegenden Verordnungen und deren Ermächtigungsgrundlage befasst. Nach den dortigen Maßgaben fehle es für die Höchstaltersgrenze in § 33 Abs. 1 Nr. 3 NLVO an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, die strittige Restdienstzeit sei weder in § 27 SG noch in § 40 SLV als Zulassungsvoraussetzung normativ geregelt. Der parlamentarische Gesetzgeber habe in § 27 Abs. 1 SG bestimmt, dass Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen würden. § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 bis 6 SG sei inhaltlich hinreichend bestimmt und trage insoweit als Ermächtigungsgrundlage für die Delegation der näheren Ausgestaltung der Laufbahnen den Erfordernissen des Vorbehalts des Gesetzes und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Rechnung. In § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b SG habe der parlamentarische Gesetzgeber ausdrücklich Dienstzeiten für die Laufbahnen der Offiziere und der Unteroffiziere festgelegt und sie jeweils als eine von mehreren Mindestvoraussetzungen definiert. Damit habe er die Möglichkeit weitergefasster Bestimmungen über erforderliche Dienstzeiten in den einzelnen Laufbahnen (gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 27 Abs. 6 Satz 2 SG auch für Aufstiegslaufbahnen) für sachgerecht gehalten, in seinen Willen genommen und diesen Themenbereich bewusst dem Verordnungsgeber überantwortet. Die vorliegende Konstellation unterscheide sich damit von der Sachlage, die dem zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 zugrunde gelegen habe, bei der es im Übrigen nicht um Dienstzeiten und um deren Definition, sondern um Höchstaltersgrenzen für die erstmalige Einstellung in das Beamtenverhältnis gegangen sei. Einer normativen Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber habe die Festlegung einer Restdienstzeit als Voraussetzung für den Aufstieg von Feldwebeln in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes deshalb nicht bedurft; vielmehr sei insoweit die Zuständigkeit des Verordnungsgebers eröffnet. Nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 SG sei die Verordnungskompetenz der Bundesregierung zugewiesen. Zu den "Grundsätzen" im Sinne des § 27 Absätze 2 bis 6 SG gehöre auch, dass die Dienstzeiterfordernisse in § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und 2 Buchst. b SG und in § 27 Abs. 4 Satz 1 SG jeweils nur Mindestvoraussetzungen umschrieben. Da es sich bei diesen Dienstzeitregelungen um Mindestanforderungen handele, sei der Verordnungsgeber dazu ermächtigt, darüber hinaus zu gehen. Der Verordnungsgeber könne eine Restdienstzeit festlegen, die nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zur Verfügung stehen solle, um darin zunächst die für die neue Laufbahn erforderliche (Fach)-Ausbildung des Soldaten, sodann die normativ in § 27 Abs. 5 Satz 2 SG sowie in § 41 Abs. 3 Satz 1 und § 24 Abs. 2 SLV geforderte Offizierprüfung zu absolvieren und anschließend die Nutzung dieser Ausbildung im Status Berufssoldat in einer ausgewogenen Kosten-Nutzen-Relation stattfinden zu lassen. Eine solche Regelung über Restdienstzeiten überhaupt oder speziell als Voraussetzung der Laufbahnzulassung nach § 40 SLV enthielten § 27 SG und die Soldatenlaufbahnverordnung jedoch nicht. § 44 SLV ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung auch nicht zur erstmaligen Regelung laufbahnrechtlicher Restdienstzeiten auf der Ebene einer Verwaltungsvorschrift. Nach § 44 SLV reduziere sich die Ermächtigung zu Erlassen auf die Konkretisierung bereits in der Soldatenlaufbahnverordnung festgelegter Höchstaltersgrenzen und Restdienstzeiten. § 44 SLV gestatte es dem Bundesministerium der Verteidigung lediglich, innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festzulegen bzw. über die Mindestanforderungen an die Dienstzeit hinauszugehen. Der Verordnungsgeber habe jedoch für den militärfachlichen Offiziersdienst keinen Rahmen für eine Altersgrenze vorgegeben und die Restdienstzeit nicht geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2018 - BVerwG 1 WB 8.17 -, juris Rn. 19, 23 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze beruht nach Auffassung des Senats die in § 33 Abs. 1 Nr. 3 NLVO festgesetzte Höchstaltersgrenze nicht auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage. Im Niedersächsischen Beamtengesetz ist die streitgegenständliche Altershöchstgrenze nicht geregelt. Das zweite Kapitel des zweiten Teils des Niedersächsischen Beamtengesetzes betrifft die Laufbahn der Beamten. Dort finden sich zwar Regelungen zum Höchstalter in § 18 Abs. 2 und 3 NBG. Diese Regelungen betreffen indes ausdrücklich das Lebensalter bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf Probe und nicht das Alter beim Aufstieg von Lebenszeitbeamten. Eine Nichtberücksichtigung lebensälterer Beamten ist nicht in der Regelung zum Aufstieg in § 21 NBG statuiert. Auch bietet § 25 NBG keine Ermächtigungsgrundlage. Nach dieser Norm regelt die Landesregierung durch Verordnung die Einzelheiten der Laufbahnen. Es folgt ein Katalog, in welchen Fällen der Verordnungsgeber insbesondere ermächtigt wird. Gemäß § 25 Nr. 10 NBG regelt die Landesregierung durch Verordnung insbesondere "die Voraussetzungen für Beförderungen und für den Aufstieg". Dieser pauschalen Ermächtigung des Verordnungsgebers ist ein Wille des Gesetzgebers, dem Verordnungsgeber die Befugnis zu erteilen, den Kreis der aufsteigenden Beamten durch die Nichtberücksichtigung lebensälterer Bewerber zu begrenzen und damit entgegen dem Prinzip der Bestenauslese auf ein eignungsfremdes Kriterium abzustellen, nicht zu entnehmen. Der Begriff der "Voraussetzungen" ist für einen solch gravierenden Eingriff in den verfassungsrechtlich garantierten Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und die darauf beruhenden Bewerbungsverfahrensansprüche von Beamten nicht deutlich genug (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 7.10.2022 - 1 M 101/22 -, juris Rn. 14). In den weiteren Nummern des § 25 NBG ist keine allgemeine Ermächtigung zur Festlegung von Altersgrenzen wie beispielsweise in § 26 Abs. 1 Nr. 6 BBG und § 3 Abs. 2 Nr. 2 BPolBG geregelt. Erst recht findet sich dort nicht wie in § 29 Nr. 10 SächsBG eine ausdrückliche Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für den Aufstieg zu bestimmen. Der niedersächsische Gesetzgeber hat eine Verordnungsbefugnis betreffend von Höchstaltersgrenzen bzw. Ausnahmen von diesen zwar in § 25 Nr. 10 NBG geregelt, diese indes auf Einstellungsbewerber beschränkt. Anderweitige Ermächtigungsgrundlagen für die Höchstaltersgrenze in § 33 Abs. 1 Nr. 3 NLBV sind nicht ersichtlich. Fernliegend ist insofern eine Berufung auf das das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Denn Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG).
Bestehen die vorgenannten Bedenken hinsichtlich der Regelungen in § 33 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 NLVO, erscheint es nicht vollständig ausgeschlossen, dass die - in einem höheren Statusamt als die Beigeladenen zu 1. und 2. stehende und mit einer besseren Gesamtnote als die Beigeladene zu 3. beurteilte - Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommen kann. Soweit das Verwaltungsgericht eine Auswahl der Antragstellerin aufgrund des Ergebnisses des strukturierten Auswahlgesprächs ("nicht geeignet") für nicht möglich erachtet hat, ist dem entgegenzuhalten, dass im Auswahlvermerk vom 27. März 2026 dokumentiert ist, dass die Antragstellerin grundsätzlich alle Qualifikationen erfüllt und die Eignungsprognose der ihr vorgesetzten Führungskraft positiv war. Eine entsprechende Eignungsprognose der Führungskraft, der Dezernatsleiterin N., vom 22. Februar 2026 findet sich in den Verwaltungsvorgängen. Ob ein Auswahlgespräch hätte durchgeführt werden dürfen, ob es ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob das entgegenstehende Ergebnis des strukturierten Auswahlgesprächs verwertbar ist und welches Gewicht ihm angesichts der positiven Eignungsprognose der zuständigen Dezernatsleiterin und der aktuellen Regelbeurteilung der Antragstellerin zukommt, hat die Antragstellerin zudem mit ihrem Beschwerdevorbringen substantiiert infrage gestellt. Es ist auch nach Auffassung des Senats zumindest offen, ob die Ergebnisse des Auswahlgesprächs bei einer erneuten Auswahlentscheidung herangezogen werden können.
3. Die Antragstellerin hat aufgrund des Beginns des Aufstiegslehrgangs am 10. August 2026 und der erforderlichen Teilnahme an mindestens 1.100 Unterrichtsstunden dieses Lehrgangs einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insoweit kann die Antragstellerin nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil eine solche Entscheidung zu spät käme, um den Verwaltungslehrgang II des Jahres 2026 erfolgreich abschließen zu können.
Da eine rückwirkende Zulassung zum Lehrgang nicht möglich ist, hat der Antragsgegner die Antragstellerin seit dem 17. August 2026 am Aufstiegslehrgang ebenso wie die drei Beigeladenen teilnehmen lassen. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, diese vier Bewerber bis zu einer neuen Auswahlentscheidung oder darüber hinaus am Aufstiegslehrgang weiter teilnehmen zu lassen, um ihnen die für den Aufstieg erforderliche Teilnahme an 1.100 Unterrichtsstunden zu ermöglichen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Soweit die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist, erachtet der Senat das Unterliegen der Antragstellerin als geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO an, zumal die Erweiterung des Antrags im Beschwerdeverfahren nicht zu zusätzlichen Kosten geführt hat. Den Beigeladenen zu 1. und 3. waren Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie einen eigenen Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt haben (§ 154 Abs. 3, 1. Fall VwGO).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. im Beschwerdeverfahren waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner oder den Beigeladenen zu 1. und 2. als Unterlegene die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. aufzuerlegen, weil diese weder einen Antrag gestellt - und damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt war - noch das Verfahren in der Sache gefördert hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).