VG Gießen · Hessen 8. Kammer Beschluss LS

Eilrechtsschutz gegen die Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1.Einer Bezifferung der bestehenden Steuerrückstände im Anhörungsschreiben in Bezug auf eine beabsichtigte Gaststättenuntersagung bedarf es nicht. Gegenstand der Anhörung ist der für die Zuverlässigkeitsprognose maßgebliche Umstand, dass der Gaststättenbetreiber in erheblichem Umfang seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die Behörde hieraus Zweifel an seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ableitet.2.Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus der Verletzung sonstiger Pflichten ergeben, die nicht unmittelbar im für die besondere gewerbliche Betätigung einschlägigen Spezialgesetz – hier: im Gaststättengesetz – normiert sind, die aber der Betreiber einer Gaststätte dennoch zu erfüllen hat. Denn auch sonstige Pflichten wie solche gewerberechtlicher Art lassen Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit eines Gaststätteninhabers zu. Daher können sowohl eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als auch eine nachhaltige Nichterfüllung von steuerrechtlichen Pflichten durch den Erlaubnisinhaber – wie im allgemeinen Gewerberecht zur Untersagung der gaststättenrechtlichen Tätigkeit führen.3.Für die gewerberechtliche Beurteilung kommt es grundsätzlich weder auf die Bestandskraft noch auf die materielle Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen an. Solange die Steuerfestsetzungen vollziehbar sind, darf die untersagende Behörde die ihr von den zuständigen Finanzbehörden mitgeteilten Rückstände ihrer Entscheidung zugrunde legen, auch dann, wenn die Steuerfestsetzungen auf Schätzungen beruhen. 4.Der Einwand, die nicht rechtzeitige Erfüllung der steuerlichen Pflichten sei maßgeblich auf Versäumnisse eines früheren und nunmehrigen Steuerberaters zurückzuführen, ist unerheblich. Für die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ist ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht erforderlich.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung von zwei von ihr betriebenen Gaststätten.

Die Antragstellerin ist Betreiberin der Gaststätten "C" und "CL" sowie zweier Spielhallen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie habe Kenntnis von gegen die Antragstellerin bestehenden, erheblichen Steuerforderungen erhalten (Bl. 2 bis 3 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Diese Steuerrückstände ließen den Schluss zu, dass es der Antragstellerin an dem erforderlichen Willen fehle, die mit der Ausübung ihres Gewerbes zusammenhängenden öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Die Antragstellerin erhielt zu den beabsichtigten Untersagungsverfügungen der beiden Schankwirtschaften in der C.-Straße in X. ("CL") und in der H.-Straße, X. ("C") Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. Juli 2026.

Mit weiterem Schreiben vom 22. Juni 2026 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie habe Kenntnis von gegen die Antragstellerin bestehenden, erheblichen Steuerforderungen erhalten (Bl. 9 und 10 der Gerichtsakte). Diese Steuerrückstände ließen den Schluss zu, dass es der Antragstellerin an dem erforderlichen Willen fehle, die mit der Ausübung ihres Gewerbes zusammenhängenden öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen. Die Antragstellerin erhielt zu dem beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb und Untersagungsverfügungen betreffend beide Spielhallen in der N.-Straße in X. und in der H.-Straße in X. Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. Juli 2026.

Beide Schreiben wurden der Antragstellerin am 25. Juni 2026 per Zustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29. Juni 2026 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, sie bezahle für ihre Standorte N.-Straße, C.-Straße und H.-Straße immer sämtliche Steuern aller Steuerarten, die mit diesen Tätigkeiten zusammenhingen. Zwar sei sie, die Antragstellerin, zurzeit mit der Vergnügungssteuer im Rückstand. Dies liege aber daran, dass das langjährige Steuerbüro trotz pünktlicher Zahlungen ihrerseits das Mandat gekündigt habe. Da nun eine andere Steuerberatung habe gewonnen werden können, die die ausstehenden Erklärungen der Jahre 2024 und 2025 fertigstellen werde, sei eine deutliche Entspannung zu erwarten. Sie, die Antragstellerin, arbeite aktiv daran, die Rückstände möglichst zügig abzubauen. Eine Unzuverlässigkeit sei daher nicht anzunehmen. So habe sie unlängst erst einen Betrag von 15.000,00 Euro an das Finanzamt X. zur Tilgung von Rückständen gesandt.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2026 an die Antragsgegnerin regte das Finanzamt C. an, wegen der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten ein gewerberechtliches Verfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten, da für diese derzeit Abgabenrückstände in Höhe von 321.756,80 Euro bestünden, von denen etwa 60.000,00 Euro durch das Finanzamt X. beigetrieben worden seien (Bl. 18 bis 20 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Das Finanzamt C. habe seit dem 22. September 2025 erfolglos versucht, den Rückstand beizutreiben.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2026 (Aktenzeichen: …) widerrief die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle in der N.-Straße, X. (Nr. 1) und untersagte ihr ab sofort den Betrieb der Spielhalle in der N.-Straße, X. (Nr. 2). Zudem verfügte die Antragsgegnerin die Schließung der Spielhalle in der N.-Straße, X., sollte diese weiter betrieben werden (Nr. 3). Unter Nr. 4 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung an und setzte Verwaltungskosten für den Bescheid i. H. v. 1.500,00 EUR fest (Nr. 5).

Mit weiterem Bescheid vom 9. Juli 2026 (Aktenzeichen: …) widerrief die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle in der H.-Straße, X. (Nr. 1) und untersagte ihr ab sofort den Betrieb der Spielhalle in der H.-Straße, X. (Nr. 2). Zudem verfügte die Antragsgegnerin die Schließung der Spielhalle in der H.-Straße, X., sollte diese weiter betrieben werden (Nr. 3). Unter Nr. 4 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung an und setzte Verwaltungskosten für den Bescheid i. H. v. 1.500,00 EUR fest (Nr. 5).

Mit weiterem Bescheid vom 9. Juli 2026 (Aktenzeichen: …) untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort den weiteren Betrieb der Gaststätte "C" in der H.-Straße, X. (Nr. 1). Unter Nr. 2 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung an und verfügte die Schließung der "oben genannten Spielhalle", sollte diese weiter betrieben werden (Nr. 3). Zudem setzte sie Verwaltungskosten für den Bescheid i. H. v. 258,00 EUR fest (Nr. 4).

Mit weiterem Bescheid vom 9. Juli 2026 (Aktenzeichen: …) untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort den weiteren Betrieb der Gaststätte "CL" in der C.-Straße, X. (Nr. 1). Unter Nr. 2 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Verfügung an und verfügte die Schließung der "Spielhalle" in der "oben genannten Spielhalle", sollte diese weiter betrieben werden (Nr. 3). Zudem setzte sie Verwaltungskosten für den Bescheid i. H. v. 258,00 EUR fest (Nr. 4).

Unter dem 13. Juli 2026 übersandte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin korrigierte Bescheide im Hinblick auf die Gaststätten "C" und "CL", in denen jeweils Nr. 3 des Bescheids dahingehend korrigiert war, als dass jeweils die Schließung der "oben genannten Gaststätte" angedroht wurde, sollte diese weiter betrieben werden.

Die Bescheide vom 9. Juli 2026 (Bescheide im Hinblick auf die Gaststätten "C" und "CL") begründete die Antragsgegnerin damit, dass der Antragstellerin wegen erheblicher Steuerrückstände nunmehr die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehle. Die Antragstellerin habe seit dem 15. Juli 2025 Steuerrückstände bei ihrem, der Antragsgegnerin, Kassen- und Steueramt in Höhe von 190.603,03 Euro und bei dem Finanzamt X. in Höhe von ca. 261.756,80 Euro. Durch die benannten Forderungen mit einer Höhe von insgesamt ca. 451.756,80 Euro und die damit einhergehende Missachtung gesetzlicher Regelungen sei die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht mehr gegeben.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin mit einem erheblichen öffentlichen Interesse daran, die weitere Ausübung der Gaststättengewerbe unverzüglich zu unterbinden. Würde der Betrieb der Gaststätten bis zum Abschluss eines gegebenenfalls länger andauernden Rechtsbehelfsverfahrens fortgeführt werden, bestünde die konkrete Gefahr, dass weitere Steuerforderungen entstünden und sich die bereits außerordentlich hohen Rückstände weiter erhöhten. Zudem würde der Antragstellerin ermöglicht, den Gaststättenbetrieb unter fortdauernder Missachtung ihrer steuerlichen Verpflichtungen weiterzuführen und dadurch gegenüber gesetzestreuen Gewerbetreibenden ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile zu erlangen.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2026 erhob die Antragstellerin durch Schriftsatz des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen die Untersagungsverfügungen betreffend "C, H.-Straße, X." und "CL, C.-Straße, X." (Bl. 49 der elektronisch eingereichten Behördenakte). Diesen begründete die Antragstellerin damit, dass die in den Begründungen der Verfügungen erwähnten Umstände eine Einsicht in die der Entscheidung zugrundeliegenden Akten erforderlich machten. Die Bescheide seien mit Tatsachen und Vorwürfen begründet worden, die dem Anhörungsschreiben vom 22. Juni 2026 nicht zu entnehmen gewesen seien. Ihr, der Antragstellerin, sei rechtliches Gehör zu gewähren.

Unter dem 23. Juli 2026 erhielt der Bevollmächtigte der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin die Behördenakte zur Einsicht per elektronischem Abruf.

Am 29. Juli 2026 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz bei dem beschließenden Gericht nachgesucht.

Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin habe erstmals in den Bescheiden vom 9. Juli 2026, nicht aber in dem Anhörungsschreiben vom 22. Juni 2026, konkrete Zahlen genannt, was die Schulden bei der Antragsgegnerin als auch bei dem Finanzamt betreffe. Damit habe keine wirksame Anhörung stattgefunden. Die in den Bescheiden aufgeführten Umstände hätten schon zur Zeit der Versendung des Anhörungsschreibens vorgelegen. Da im Anhörungsschreiben bereits nicht die maßgeblichen Tatsachen mitgeteilt worden seien, habe die Antragstellerin auch nicht darauf eingehen können und damit habe der Zweck der Anhörung, der Behörde eine solide Tatsachengrundlage zu schaffen, nicht verwirklicht werden können.

Die Antragstellerin sei nicht unzuverlässig. Die Antragstellerin habe nie gegen Gesetze verstoßen. Das derzeitige Steuerproblem rühre von der ehemaligen Steuerkanzlei der Antragstellerin und der schleppenden Bearbeitung durch das nunmehr tätige Steuerbüro her. Das ehemalige Steuerbüro habe der Antragstellerin im Jahr 2022 die Zusammenarbeit gekündigt. Im Vorfeld der Kündigung seien schon keine Arbeiten an den Abschlüssen ab dem Jahr 2021 getätigt worden. Der zuständige Sachbearbeiter sei über Monate nicht verfügbar gewesen, weil er sich auf seine Steuerberaterprüfung vorbereitet habe. Das Steuerbüro habe die Antragstellerin immer wieder vertröstet mit der Begründung, dass es wegen der Corona-Pandemie andere Fristenregelungen gäbe. Das Steuerbüro habe immer alle Unterlagen vorkontiert erhalten und habe auch die laufende Buchhaltung gemacht. Auch sei das Steuerbüro immer pünktlich durch die Antragstellerin bezahlt worden. Seit 2023 habe die Antragstellerin nun ein neues Steuerbüro beauftragt. Die Finanzbuchhaltung habe sehr viel Nacharbeit erfordert und die Erklärungen hätten daher nicht abgegeben werden können. Das Finanzamt habe dann erhebliche Steuerschätzungen vorgenommen, wie auch die Gemeinden. Die in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten Rückstände basierten auf diesen Schätzungen. Die Abschlüsse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 seien im Jahr 2024 und 2025 fertiggestellt worden. Die entsprechenden Bescheide lägen auch bereits vor.

Wegen der auch bei den Steuerberatern sehr angespannten Personallage sei auch das neue Steuerbüro bisher noch nicht in der Lage gewesen, die Erklärungen für die Jahre 2024 und 2025 zu erstellen. An der Bezahlung des Steuerbüros habe dies nicht gelegen. Da in einigen Wochen die Aufstellungen des Steuerberaters vorlägen, werde durch Verrechnungen mit bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen die Schuld getilgt werden.

Die aufgelaufenen Rückstände seien daher nicht ihrem, der Antragstellerin, Gestaltungsbereich zuzurechnen und könnten daher keine Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit geben.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin wiederherzustellen,

2. hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin Akteneinsicht in die Akten, die den Bescheiden vom 9. Juli 2026 – Untersagungsverfügungen "C" und "CL" – zugrunde liegen, zu gewähren und die Bescheide innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden, angemessenen Frist nach Gewährung der Akteneinsicht nicht zu vollziehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, durch das Schreiben vom 22. Juni 2026 sei eine Anhörung der Antragstellerin erfolgt. In dem Schreiben sei die Antragstellerin über die bestehenden, erheblichen Steuerrückstände informiert worden und zur Stellungnahme über ihre daraus resultierende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit aufgefordert worden. Dass in dem Schreiben kein konkreter Betrag im Hinblick auf die Rückstände genannt worden sei, sei unschädlich.

Die Antragstellerin sei unzuverlässig. Ihre Steuerrückstände resultierten nicht alle aus Schätzungen, sondern was die Spielapparatesteuer angehe, aus konkreten Auslesedaten der Geldspielgeräte.

Eine durch die Antragstellerin vorgetragene Problematik der Arbeit ihrer Steuerberater sei unerheblich. Zudem seien die angekündigten Jahresabschlüsse bislang noch nicht vorgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (eine elektronisch eingereichte Akte mit 64 Seiten) verwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

Der Hauptantrag ist zunächst dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die beiden gaststättenrechtlichen Untersagungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2026 betreffend die Gaststätten "C" in der H.-Straße in X. und "CL" in der C.-Straße in X. begehrt.

Zwar hat die Antragstellerin ihrer Antragsschrift neben diesen beiden Bescheiden auch die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2026 betreffend jeweils den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb und die Untersagung des Betriebs betreffend die beiden Spielhallen in der N.-Straße in X. und der H.-Straße in X. beigefügt. Ein Rechtsschutzbegehren gegen die letztgenannten Bescheide lässt sich der Antragsschrift jedoch auch unter Berücksichtigung des nach §§ 88, 122 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) maßgeblichen wirklichen Rechtsschutzbegehrens nicht entnehmen. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat ausdrücklich beantragt, "die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerin wiederherzustellen". Widerspruch erhoben hat die Antragstellerin ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 49 der elektronisch eingereichten Behördenakte) mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Juli 2026 jedoch ausschließlich gegen die beiden Untersagungsverfügungen betreffend die Gaststätten "C" und "CL", nicht hingegen gegen die ebenfalls vom 9. Juli 2026 datierenden Bescheide betreffend den Widerruf und die Untersagung des Betriebs im Hinblick auf die beiden Spielhallen. Auch die Begründung des Eilantrags bezieht sich auf die gaststättenrechtlichen Untersagungsverfügungen und nimmt an mehreren Stellen nur die beiden Gaststäten als die "hier gegenständlichen Gaststätten" in Bezug. Die bloße Beifügung der die Spielhallen betreffenden Bescheide zur Antragsschrift rechtfertigt vor diesem Hintergrund nicht die Annahme, dass auch diese zum Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens gemacht werden sollten.

Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig.

Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die von der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügungen erhobenen Widersprüche hätten gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin hat jedoch jeweils unter Nr. 2 der angegriffenen Bescheide gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 verfügten Untersagung des weiteren Betriebs der jeweiligen Gaststätte angeordnet.

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.

Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Eine der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor.

Die Antragsgegnerin hat sich zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses nicht auf formelhafte oder allgemein gehaltene Erwägungen beschränkt. Sie hat vielmehr konkret darauf abgestellt, dass bei einer Fortführung der Gaststättenbetriebe während eines gegebenenfalls länger andauernden Rechtsbehelfsverfahrens die Gefahr der Entstehung weiterer Steuerforderungen und damit einer weiteren Erhöhung der bereits erheblichen Steuerrückstände bestehe. Darüber hinaus hat sie berücksichtigt, dass die Fortführung der Betriebe unter fortdauernder Nichterfüllung steuerlicher Verpflichtungen der Antragstellerin gegenüber solchen Gewerbetreibenden, die ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen könne. Damit hat die Antragsgegnerin einzelfallbezogen dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht ein Abwarten bis zum Eintritt der Bestandskraft der Untersagungsverfügungen nicht hinnehmbar ist.

Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist damit genügt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsbescheide überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche dagegen.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegen das private Interesse der Antragstellerin abzuwägen ist, von dessen Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 – 7 VR 5.20 u. a. –, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1.14 –, juris, Rdnr. 10). Wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos sein, tritt das Interesse der Antragstellerseite regelmäßig zurück. Wird er voraussichtlich erfolgreich sein, überwiegt hingegen regelmäßig das Interesse der Antragstellerseite, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann, wenn dieser an schwerwiegenden Mängeln leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde. Sind die Erfolgsaussichten offen, ist eine von ihnen unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 –, BVerwGE 123, 241).

Gemessen daran überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügungen das Interesse der Antragstellerin, die beiden Gaststätten bis zu einer Entscheidung über ihre Widersprüche weiterbetreiben zu dürfen.

Es besteht hier keine Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Widerspruchs der Antragstellerin.

Die angegriffenen Untersagungsverfügungen erweisen sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung der beiden Gaststättengewerbe ist § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG). Danach hat die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gastgewerbetreibende, ihre gesetzliche Vertretung oder Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.

Die angegriffenen Bescheide vom 9. Juli 2026 sind formell rechtmäßig.

Insbesondere ist die Antragstellerin vor ihrem Erlass gemäß § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ordnungsgemäß angehört worden. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Juni 2026 mit, dass ihr erhebliche, gegen die Antragstellerin bestehende Steuerforderungen bekannt geworden seien und diese den Schluss zuließen, dass es der Antragstellerin an dem erforderlichen Willen fehle, die mit der Ausübung ihres Gewerbes zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Pflichten zu erfüllen. Zugleich teilte sie ihr ausdrücklich mit, dass aus diesem Grund die Untersagung der beiden von ihr betriebenen Schankwirtschaften in der C.-Straße ("CL") und der H.-Straße ("C") beabsichtigt sei, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

Damit wurden der Antragstellerin die für die beabsichtigte Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände in einer Weise mitgeteilt, die es ihr ermöglichte, hierzu sachgerecht Stellung zu nehmen. Einer Bezifferung der bestehenden Steuerrückstände im Anhörungsschreiben bedurfte es nicht. Gegenstand der Anhörung war der für die Zuverlässigkeitsprognose maßgebliche Umstand, dass die Antragstellerin in erheblichem Umfang ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war und die Antragsgegnerin hieraus Zweifel an ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ableitete. Sowohl dieser tatsächliche Umstand als auch die von der Antragsgegnerin daraus beabsichtigte rechtliche Konsequenz waren dem Anhörungsschreiben unmissverständlich zu entnehmen.

Dass die Antragstellerin den Gegenstand der beabsichtigten Entscheidung auch tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat und zu einer sachgerechten Stellungnahme in der Lage war, zeigt im Übrigen das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 29. Juni 2026. Darin setzte dieser sich gerade mit den bestehenden Steuerrückständen auseinander, räumte Rückstände bei der Vergnügungssteuer ein, erläuterte deren Entstehung aus Sicht der Antragstellerin mit Problemen bei der steuerlichen Beratung, kündigte die Nachholung ausstehender Steuererklärungen an und verwies auf eine bereits erfolgte Zahlung in Höhe von 15.000,00 Euro an das Finanzamt X.. Die Antragstellerin hatte damit Kenntnis von dem für die beabsichtigte Untersagung maßgeblichen Sachverhalt und Gelegenheit, hierzu diejenigen Umstände vorzutragen, die aus ihrer Sicht gegen die Annahme ihrer Unzuverlässigkeit sprachen.

Dass die Antragsgegnerin die Höhe der Steuerrückstände in den anschließend erlassenen Bescheiden konkret bezifferte, führt daher nicht dazu, dass die zuvor erfolgte Anhörung unzureichend gewesen wäre.

Die Untersagungsverfügungen sind auch materiell rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HGastG ist die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gastgewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Auf ein persönliches Verschulden kommt es hierbei nicht an.

Das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit ist in § 4 Abs. 1 HGastG durch die Regelbeispiele des Alkoholmissbrauchs, des übermäßigen Alkoholkonsums, des Vorschubleistens von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Missachtung der Vorschriften des Gesundheits- und Lebensmittelrechts sowie des Arbeits- und Jugendschutzes gesetzlich näher dargestellt, schließt dabei aber durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" die Verwirklichung durch anderweitiges Tun oder Unterlassen nicht aus. Der Hessische Landtag hat die Vorschrift an dem allgemeinen gewerberechtlichen Untersagungstatbestand des § 35 Abs. 1 (Gewerbeordnung) GewO ausgerichtet, weshalb die zu dieser Regelung – und insbesondere zum Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit – ergangene Rechtsprechung auch für die Auslegung der hier einschlägigen gaststättenrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 1 HGastG herangezogen werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 – 6 B 1557/12 –, juris, Rdnr. 18). Als unzuverlässig ist derjenige anzusehen, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ohne dass es auf ein persönliches Verschulden ankommt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 1. Juli 2010 – 8 A 983/10 –, juris, Rdnr. 44).

Eine Unzuverlässigkeit kann sich auch aus der Verletzung sonstiger Pflichten ergeben, die nicht unmittelbar im für die besondere gewerbliche Betätigung einschlägigen Spezialgesetz – hier: im Gaststättengesetz – normiert sind, die aber der Betreiber einer Gaststätte dennoch zu erfüllen hat (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 8 L 4698/24.GI –, juris, Rdnr. 26 [für den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis]; ferner: Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 11 CS 05.2748 –, juris, Rdnr. 35 [ebenfalls für den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis]). Denn auch die an die Zuverlässigkeit eines Gaststätteninhabers zu stellenden Anforderungen sind solche gewerberechtlicher Art (vgl. zudem Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 – 6 B 1557/12 –, juris, Rdnr. 18).

Daher können sowohl eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als auch eine nachhaltige Nichterfüllung von steuerrechtlichen Pflichten durch den Erlaubnisinhaber – wie im allgemeinen Gewerberecht (vgl. BeckOK, GewO/ Brüning, 68. Ed, Stand: 1. Dezember 2025, GewO, § 35, Rdnrn. 23a und 23b, jeweils mit weiteren Nachweisen) – zur Untersagung der gaststättenrechtlichen Tätigkeit führen. Wird – wie vorliegend – die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer Gaststätte aus Steuerrückständen hergeleitet, ist selbst bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nur entscheidend, ob die Steuern zu entrichten waren, aber nicht gezahlt wurden, während die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung im Verfahren über die Untersagung der gaststättenrechtlichen Betätigung nicht zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 1 B 197.96 –, juris, Rdnr. 8; zudem VG Gießen, Beschluss vom 11. März 2026 – 8 L 279/26.GI –, juris, Rdnr. 37).

Die Antragstellerin besitzt bei summarischer Prüfung nicht die für den Betrieb der beiden Gaststätten erforderliche Zuverlässigkeit.

Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnissen bestanden bei Erlass der angegriffenen Bescheide Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt C. in Höhe von 321.756,80 Euro, wobei bereits ca. 60.000,00 Euro durch Vollstreckung in der Beitreibung waren. Gegenüber der Antragsgegnerin bestanden zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses Steuerrückstände in Höhe von 190.603,03 Euro. Hinzu kommt, dass es sich nicht lediglich um einen kurzfristig entstandenen Zahlungsrückstand handelt. Ausweislich der Mitteilung des Finanzamts C. vom 6. Juli 2026 hatte dieses bereits seit dem 22. September 2025 erfolglos versucht, die bestehenden Rückstände beizutreiben; ein Betrag von etwa 60.000,00 Euro war danach bereits im Wege der Vollstreckung beigetrieben worden. Die Höhe und Dauer der Rückstände sowie die erforderlich gewordenen Vollstreckungsmaßnahmen lassen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung darauf schließen, dass die Antragstellerin ihre steuerlichen Verpflichtungen über einen erheblichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris, Rdnr. 13).

Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die in den angegriffenen Bescheiden zugrunde gelegten Steuerrückstände beruhten jedenfalls teilweise lediglich auf Schätzungen der Finanzbehörden.

Für die gewerberechtliche Beurteilung kommt es grundsätzlich weder auf die Bestandskraft noch auf die materielle Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen an. Die für die gaststättenrechtliche Untersagung zuständige Behörde ist insbesondere nicht gehalten, im Rahmen ihrer Zuverlässigkeitsprüfung die Richtigkeit vollziehbarer Steuerfestsetzungen eigenständig zu überprüfen oder die zutreffende Höhe der Steuerschuld selbst zu ermitteln. Solange die Steuerfestsetzungen vollziehbar sind, darf sie die ihr von den zuständigen Finanzbehörden mitgeteilten Rückstände ihrer Entscheidung zugrunde legen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 1 B 197.96 –, juris, Rdnr. 8; zudem VG Gießen, Beschluss vom 11. März 2026 – 8 L 279/26.GI –, Fundstelle). Etwas anderes gilt insbesondere dann, wenn die Vollziehung der Steuerfestsetzung nach § 361 Abgabenordnung (AO) oder § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt worden ist. Dass dies hinsichtlich der hier in Rede stehenden Steuerforderungen der Fall wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Schätzungen nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin gerade darauf zurückzuführen sind, dass die erforderlichen Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben wurden. Die hieraus resultierende Unsicherheit über die endgültige Höhe der steuerlichen Belastung vermag die Antragstellerin daher nicht zu entlasten. Vielmehr gehört auch die rechtzeitige Abgabe der erforderlichen Steuererklärungen zu den steuerlichen Pflichten, deren nachhaltige Nichterfüllung im Rahmen der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprognose berücksichtigt werden darf.

Auch der Einwand der Antragstellerin, die nicht rechtzeitige Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten sei maßgeblich auf Versäumnisse ihrer früheren und nunmehrigen Steuerberater zurückzuführen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ist ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die anhand objektiver Umstände zu treffende Prognose, ob die Gewähr dafür besteht, dass das Gewerbe künftig ordnungsgemäß betrieben und die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt werden. Dementsprechend kommt es bei einer auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit – wenn der Gewerbetreibende aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse objektiv nicht mehr in der Lage ist, die mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten fortlaufend zu erfüllen – oder der nachhaltigen Nichterfüllung steuerlicher Verpflichtungen beruhenden Unzuverlässigkeit grundsätzlich nicht darauf an, auf welchen Ursachen die eingetretenen Schwierigkeiten beruhen und ob der Betroffene diese verschuldet hat. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1).

Ungeachtet dessen vermag das Vorbringen der Antragstellerin auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu erklären, weshalb über einen derart langen Zeitraum keine geordneten steuerlichen Verhältnisse hergestellt worden sind. Nach ihrem eigenen Vortrag beendete das frühere Steuerbüro die Zusammenarbeit bereits im Jahr 2022; seit dem Jahr 2023 werde die Antragstellerin von einem neuen Steuerbüro betreut. Gleichwohl waren im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide im Juli 2026 nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls die Steuererklärungen für die Jahre 2024 und 2025 noch immer nicht erstellt. Es obliegt jedoch der Antragstellerin als Gewerbetreibender, ihre betrieblichen Verhältnisse so zu organisieren, dass die sie treffenden steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt werden. Schwierigkeiten oder Versäumnisse eines von ihr beauftragten Steuerberaters vermögen die aus der objektiven Pflichtverletzung folgende negative Zuverlässigkeitsprognose daher nicht zu entkräften.

Schließlich ergibt sich eine für die Antragstellerin günstigere Prognose auch nicht aus ihrem Vorbringen, die noch ausstehenden Aufstellungen ihres Steuerberaters würden in einigen Wochen vorliegen und infolge der sodann möglichen Korrektur der Schätzungen sowie der Verrechnung mit bereits im Wege der Vollstreckung beigetriebenen Beträgen werde sich die bestehende Steuerschuld erheblich reduzieren oder sogar erledigen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet eine anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit grundsätzlich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Etwas anderes kommt in Betracht, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz bestehender Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris, Rdnr. 14). Ein solches Konzept muss über die bloße Hoffnung oder Erwartung einer künftigen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgehen und konkrete, belastbare Anhaltspunkte dafür bieten, dass die bestehenden Rückstände innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nachhaltig zurückgeführt und künftig die laufenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden können. Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept im Einzelnen voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (VG Würzburg, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – W 6 S 13.900 –, juris, Rdnr. 24).

An einem solchen tragfähigen Sanierungskonzept fehlt es hier. Die Antragstellerin hat weder einen konkreten Tilgungsplan noch eine mit den Finanzbehörden getroffene Ratenzahlungs- oder sonstige Rückführungsvereinbarung vorgelegt. Ebenso wenig hat sie nachvollziehbar dargelegt, in welcher konkreten Höhe sich die derzeit festgesetzten Steuerschulden nach Abgabe der noch ausstehenden Erklärungen voraussichtlich reduzieren werden, wann mit entsprechenden geänderten Steuerfestsetzungen zu rechnen ist und in welcher Weise ein danach verbleibender Rückstand abgebaut werden soll. Auch die von ihr angekündigten Steuererklärungen für die Jahre 2024 und 2025 hat sie nicht vorgelegt. Die bloße Erwartung, die ausstehenden steuerlichen Unterlagen würden "in einigen Wochen" erstellt und die Steuerschuld werde sich anschließend durch eine Korrektur der Schätzungen und die Berücksichtigung bereits beigetriebener Beträge erheblich vermindern, stellt vor diesem Hintergrund kein hinreichend konkretes und erfolgversprechendes Sanierungskonzept dar. Sie beschreibt lediglich eine für die Zukunft erhoffte Entwicklung, deren Eintritt, Zeitpunkt und Umfang nicht verlässlich beurteilt werden können. Dies genügt angesichts der erheblichen Höhe und der Dauer der bestehenden Steuerrückstände nicht, um die hieraus folgende negative Zuverlässigkeitsprognose zu entkräften.

Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht aufgrund einer zwischenzeitlichen Entwicklung geboten. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Antragstellerin keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Reduzierung oder Tilgung der bestehenden Steuerrückstände oder auch nur eine Konkretisierung der von ihr angekündigten Maßnahmen ergeben könnte. Insbesondere hat sie weder zwischenzeitlich erstellte Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse noch geänderte Steuerbescheide, Zahlungsnachweise, Vereinbarungen mit den Finanzbehörden oder sonstige Unterlagen vorgelegt, die auf eine nachhaltige Konsolidierung ihrer steuerlichen Verhältnisse schließen ließen.

Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Antragstellerin ihr Begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt und es ihr obliegt, diejenigen tatsächlichen Umstände darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen, aus denen sich eine für sie günstige Prognose ergeben könnte. Trotz der seit Antragstellung verstrichenen Zeit hat sie die von ihr selbst angekündigte, innerhalb weniger Wochen zu erwartende Verbesserung ihrer steuerlichen Situation weder substantiiert dargelegt noch durch geeignete Unterlagen belegt.

Auch auf eine gerichtliche Verfügung, mit der ihr Bevollmächtigter angesichts der uneindeutigen Antragsschrift zur Konkretisierung des Rechtsschutzbegehrens aufgefordert worden ist, hat die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht reagiert. Unabhängig davon, dass hieraus für sich genommen keine nachteiligen Schlüsse hinsichtlich ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit gezogen werden, fehlt es damit erst recht an jeglichem im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass sich die den Untersagungsverfügungen zugrunde liegenden Verhältnisse zwischenzeitlich zugunsten der Antragstellerin verändert hätten.

Die bei Erlass der angegriffenen Bescheide bestehende negative Prognose wird damit durch die weitere Entwicklung nicht entkräftet. Vielmehr ist nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnisstand weiterhin davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, ihre Gaststättengewerbe künftig unter ordnungsgemäßer Erfüllung der hiermit verbundenen öffentlich-rechtlichen, insbesondere steuerlichen Pflichten zu betreiben.

Die Antragsgegnerin ist daher bei summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, ihre Gaststättengewerbe künftig unter ordnungsgemäßer Erfüllung der hiermit verbundenen öffentlich-rechtlichen, insbesondere steuerlichen Pflichten zu betreiben.

Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 HGastG vor, steht die Untersagung nicht im Ermessen der Behörde. Die Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde die Ausübung des Gaststättengewerbes zu untersagen "hat".

Auch der hilfsweise gestellte Antrag hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin begehrt hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr Akteneinsicht in die den beiden Untersagungsverfügungen vom 9. Juli 2026 zugrunde liegenden Verwaltungsvorgänge zu gewähren und die angegriffenen Bescheide innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist nach Gewährung der Akteneinsicht nicht zu vollziehen.

Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Akteneinsicht begehrt, fehlt ihr bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin hatte dem Bevollmächtigten der Antragstellerin bereits unter dem 23. Juli 2026 und damit sechs Tage vor Eingang des vorliegenden Eilantrags bei Gericht am 29. Juli 2026 die Behördenakte zur Einsicht überlassen. Dem mit dem Hilfsantrag verfolgten Begehren auf Gewährung von Akteneinsicht war damit bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens vollständig entsprochen worden. Für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bestand insoweit von vornherein kein Anlass.

Nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin mit dem Hilfsantrag darüber hinaus begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die angegriffenen Bescheide für eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Frist nach Gewährung der Akteneinsicht nicht zu vollziehen. Soweit dieses Begehren darauf gerichtet ist, die Vollziehung der mit den Widersprüchen angegriffenen Untersagungsverfügungen vorläufig zu verhindern, ist der hierfür statthafte vorläufige Rechtsschutz bereits durch § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist daneben gemäß § 123 Abs. 5 VwGO kein Raum.

Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragstellerin nach der bereits am 23. Juli 2026 gewährten Akteneinsicht ein Anspruch darauf zustehen sollte, dass die Antragsgegnerin für einen weiteren Zeitraum von der Vollziehung der angegriffenen Verfügungen absieht. Die Antragstellerin hatte nach erfolgter Akteneinsicht Gelegenheit, sich sowohl im noch anhängigen Widerspruchsverfahren als auch im vorliegenden gerichtlichen Eilverfahren in Kenntnis des vollständigen Verwaltungsvorgangs zu den angegriffenen Bescheiden zugrunde gelegten Tatsachen zu äußern. Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse an einer zusätzlichen gerichtlichen Stillhaltefrist ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.2.1 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs ist bei der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch auf einen Betrag von 20.000,00 Euro, abzustellen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vorliegend für jede der beiden von der Antragstellerin betriebenen Gaststätten der Mindestwert von jeweils 20.000,00 Euro zugrunde zu legen. Da Gegenstand des Verfahrens zwei selbständige, unterschiedliche Gaststättenbetriebe betreffende Untersagungsverfügungen sind, sind die Einzelwerte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, woraus sich für ein Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 40.000,00 Euro ergibt. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, sodass der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 20.000,00 Euro festzusetzen ist (vgl. zur Anwendung des im Streitwertkatalog 2025 vorgesehenen Mindestwerts von 20.000,00 Euro und dessen Halbierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch VG Gießen, Beschluss vom 15. Oktober 2025 – 8 L 5449/25.GI –, juris).

Der Hilfsantrag führt zu keiner Erhöhung des Streitwerts, da ihm gegenüber dem mit dem Hauptantrag verfolgten Rechtsschutzziel keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

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