Amtshaftung wegen verpassten Flugs nach Luftsicherheitskontrolle
Amtshaftung wegen verpassten Flugs nach Luftsicherheitskontrolle – Nachweis einer pflichtwidrigen Verzögerung
Leitsatz
1. Das Verpassen eines Fluges nach einer Luftsicherheitskontrolle begründet für sich genommen noch keinen Organisationsfehler. Die für die Kontrolle zuständige Behörde hat zwar ausreichend ausgebildetes Personal in einer dem absehbaren Andrang entsprechenden Zahl einzusetzen und vermeidbare Verzögerungen zu verhindern; die Darlegungs- und Beweislast für eine für den Flugverlust ursächliche Amtspflichtverletzung verbleibt jedoch beim Fluggast. Eine ergänzende Darlegungslast der Behörde zu den Vorgängen in ihrem Verantwortungsbereich führt nicht zu einer Beweislastumkehr.
2. Die Einhaltung einer Empfehlung, zwei Stunden vor Abflug am Flughafen zu erscheinen, begründet für sich genommen kein Indiz dafür, dass eine anschließend eingetretene Verzögerung der Luftsicherheitskontrolle zuzurechnen ist. Maßgeblich sind vielmehr auch der Zeitpunkt des tatsächlichen Aufsuchens der Sicherheitskontrolle und die dortigen konkreten Abläufe.
3. Eine sensorbasierte, gemittelte Auswertung der Wartezeiten an einer Sicherheitskontrolle stellt keine Obergrenze für die individuelle Wartezeit eines einzelnen Fluggasts dar. Ihre technische Verlässlichkeit kann jedoch offenbleiben, wenn bereits andere Beweismittel, insbesondere ein personenbezogen zuordenbarer Bordkartenscan mit Zeitstempel, zusammen mit den übrigen Unterlagen den Nachweis einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht tragen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 619,98 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten eines Ersatzflugs, nachdem er und seine Ehefrau den ursprünglich gebuchten Flug nach einer Sicherheitskontrolle am Flughafen Stuttgart verpasst hatten.
Für den Kläger und dessen Ehefrau war am 13.10.2025 der Flug … von Stuttgart nach Hamburg mit planmäßigem Abflug um 13:20 Uhr gebucht. Die Buchungsbestätigung (Anlage K 1) empfahl ein Erscheinen am Flughafenschalter zwei Stunden vor Abflug. Die Bordkarten (Anlage K 2) gaben das Gate …, den Beginn des Boardings um 12:50 Uhr und ein Schließen des Gates um 13:05 Uhr an. Der Kläger und seine Ehefrau checkten am Flughafen ein, gaben ihr Reisegepäck auf und begaben sich zur Sicherheitskontrolle. Als sie später das Gate erreichten, wurden sie wegen des bereits abgeschlossenen Boardings nicht mehr mitgenommen. Der Kläger buchte für beide den Ersatzflug … mit Abflug um 15:15 Uhr und zahlte hierfür insgesamt 619,98 Euro (Anlage K 3). Diesen Flug nahmen beide wahr (vgl. Anlage K 4).
Die Luftsicherheitskontrollen am Flughafen Stuttgart wurden am 13.10.2025 im Auftrag der Bundespolizei durch die F-GmbH durchgeführt. Die Beklagte hat einen XOVIS-Tagesreport vom 13.10.2025 zu den Wartezeiten an den Sicherheitskontrollen (Anlage B 1), Fotos von Hinweistafeln zu den Zugängen zu allen Gates und den Wartezeiten in verschiedenen Terminals (Anlagen B 2 und B 3), eine Tagesauswertung über geöffnete Kontrollspuren (Anlage B 4) sowie einen Rohdatenexport der Bordkartenkontrolle für den Kläger (Anlage B 5) vorgelegt. Der Rohdatenexport enthält für den ursprünglichen Flug einen als akzeptiert bezeichneten Bordkartenscan um 12:56:20 Uhr an der Bordkartenkontrolle im Terminal 3. Aussagekraft und Richtigkeit dieser Auswertungen sind zwischen den Parteien streitig.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2025 (Anlage K 5) forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung der Kosten des Ersatzflugs nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 14.11.2025 auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19.12.2025 (Anlage K 6) ab und verwies auf die ausgewerteten Wartezeiten, die Empfehlungen zum rechtzeitigen Erscheinen und die Möglichkeit, Kontrollen in anderen Terminals zu nutzen. Der Kläger hielt mit Schreiben vom 21.01.2026 (Anlage K 7) an seiner Forderung fest und setzte eine weitere Zahlungsfrist bis zum 04.02.2026. Die Beklagte blieb mit Schreiben vom 04.02.2026 (Anlage K 8) bei ihrer Ablehnung.
Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten ihr Fahrzeug gegen 10:45 Uhr am Flughafen geparkt und seien gegen 11:00 Uhr am Check-in-Schalter gewesen. Nach Abschluss des Eincheckens und der Gepäckaufgabe gegen 11:15 bis 11:20 Uhr hätten sie sich unmittelbar zur Sicherheitskontrolle begeben und sich dort zwischen 11:20 und 11:30 Uhr angestellt. Vor ihnen hätten etwa 100 bis 120 Personen gewartet. Mit Wartezeit habe die Kontrolle insgesamt etwa 95 Minuten gedauert. Dabei sei nur eine Kontrollspur geöffnet gewesen. Der Kläger habe das Personal mehrfach auf das bevorstehende Schließen des Gates hingewiesen und um eine bevorzugte Abfertigung gebeten. Ihm sei jedoch erklärt worden, es sei zu wenig Personal vorhanden und jeder müsse der Reihe nach warten. Gegen 13:05 Uhr hätten sie das bereits geschlossene Gate erreicht. Die Hinweistafeln (Anlagen B 2 und B 3) hätten sie nicht gesehen. Ein Wechsel zu einem anderen Terminal sei nach dem längeren Warten zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Beim Check-in seien sie zudem ausdrücklich zu der aufgesuchten Kontrolle verwiesen worden.
Der Kläger meint, mit seiner Ankunft am Flughafen habe er die Empfehlungen für einen Inlandsflug eingehalten. Die unzureichende Personalbesetzung und die Ablehnung seiner Bitte um eine bevorzugte Abfertigung begründeten eine Amtspflichtverletzung.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 619,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2025 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 167,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den vom Kläger geschilderten zeitlichen Ablauf, die behauptete Wartezeit und eine unzureichende Personalbesetzung. Sie trägt vor, die mit Sensoren erfassten Wartebereiche hätten auch die Warteschlange vor dem Bordkartenscan umfasst. Die Wartezeiten einzelner Passagiere ließen sich aus der gemittelten Auswertung zwar nicht gesondert ermitteln. Im maßgeblichen Zeitraum hätten die ausgewiesenen Wartezeiten im Terminal 3 jedoch höchstens etwa 21 Minuten betragen. Dort seien fünf Kontrollspuren mit entsprechendem Personal geöffnet gewesen. Aus dem Bordkartenscan um 12:56:20 Uhr und einer für den davor liegenden Bereich ermittelten Wartezeit von ungefähr fünf Minuten folge ein Anstellen des Klägers erst gegen 12:51 Uhr. Andere Kontrollstellen seien innerhalb weniger Minuten erreichbar und zur Benutzung offen gewesen. Die Möglichkeit des Zugangs zu allen Gates und die jeweiligen Wartezeiten seien bereits am Abflugtag deutlich sichtbar angezeigt worden. Der Kläger habe sich verspätet zur Kontrolle begeben und verfügbare Alternativen ungenutzt gelassen. Ferner sei er zur Geltendmachung der auf seine Ehefrau entfallenden Kosten nicht aktivlegitimiert.
Dem Rechtsstreit ist ein Mahnverfahren vorausgegangen. Nach Widerspruch gegen den am 15.05.2026 zugestellten Mahnbescheid wurde das Verfahren zunächst an das Amtsgericht Böblingen abgegeben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.09.2026 an das Landgericht Stuttgart verwiesen.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, der Zeugin B., erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.09.2026 (Bl. 78 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat eine für das Verpassen des Fluges ursächliche Amtspflichtverletzung nicht bewiesen. Auch die Voraussetzungen eines verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruchs sind nicht festgestellt.
I. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.
1. Die Beklagte ist zunächst hoheitlich tätig geworden.
Die Fluggast- und Handgepäckkontrollen nach § 5 LuftSiG dienen der Abwehr von Gefahren für die Luftsicherheit und werden am Flughafen Stuttgart in Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe der Bundespolizei durchgeführt. Der Einsatz eines privaten Sicherheitsdienstleisters ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Beklagten für diese Aufgabe (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2022 - III ZR 204/21 -, juris Rn. 14 ff.; Schaefer, NJW 2019, 3029).
Das Verpassen eines Fluges begründet für sich genommen noch keinen Organisationsfehler. Die Beklagte schuldet eine sachgerechte Organisation und Durchführung der Kontrollen. Sie hat ausreichend ausgebildetes Personal in einer dem absehbaren Andrang entsprechenden Zahl einzusetzen und vermeidbare Verzögerungen zu verhindern. Diese Pflicht schützt auch die betroffenen Fluggäste. Die erforderliche Kontrollkapazität richtet sich nach den konkreten Verhältnissen. Ein erheblicher Rückstau kann daher auf eine Amtspflichtverletzung hinweisen, auch wenn sich die Warteschlange bis in den vom Flughafenbetreiber organisierten Bereich vor der Bordkartenkontrolle erstreckt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.01.2026 - 1 U 29/25 -, juris Rn. 27 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2025 - 2 U 13/25 -, juris Rn. 15 ff.).
2. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht bewiesen.
a) Die Beweislast für eine Amtspflichtverletzung trägt der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2025 - III ZR 63/24 -, juris Rn. 20; Staudinger/Wöstmann, BGB, 2020, § 839 Rn. 402). Die Beklagte hat ihrer ergänzenden Darlegungslast zu den Vorgängen in ihrem Verantwortungsbereich genügt. Sie hat die aufgesuchte Kontrollstelle anhand des Bordkartenscans bezeichnet und zu geöffneten Spuren, Personaleinsatz, erfassten Wartebereichen und der Berechnung der Wartezeiten konkret vorgetragen. Damit bleibt die Richtigkeit ihrer Darstellung der Beweiswürdigung zugänglich. Eine Umkehr der Beweislast folgt daraus nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.02.2025 - III ZR 63/24 -, juris Rn. 29).
b) Das Gericht hat nach § 286 Abs. 1 ZPO die Aussage der Zeugin, die Angaben des persönlich angehörten Klägers und die vorgelegten Unterlagen insgesamt gewürdigt. Die erforderliche Überzeugung von einer pflichtwidrigen, für den Flugverlust ursächlichen Verzögerung hat sich dabei nicht gebildet. Ausschlaggebend sind erhebliche Unstimmigkeiten beim zeitlichen Ablauf und die unsicheren Wahrnehmungen zur Zahl geöffneter Kontrollspuren.
aa) Dabei kann im Ausgangspunkt die Einhaltung der Empfehlung in der Buchungsbestätigung (Anlage K 1), zwei Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen, zugunsten des Klägers unterstellt werden. Sein behauptetes Eintreffen am Flughafen gegen 10:45 Uhr wäre bei einem Abflug um 13:20 Uhr für die weitere Abfertigung ausreichend gewesen. Für die Beurteilung einer Amtspflichtverletzung kommt es anschließend jedoch auch auf das tatsächliche Aufsuchen der Sicherheitskontrolle und die dortigen Vorgänge an. Die Einhaltung einer empfohlenen Ankunftszeit als solche begründet noch kein Indiz, eine danach eintretende Verzögerung könne nur auf einem der Kontrolle des Fluggasts entzogenen Ablauf beruhen. Auch bei einem Inlandsflug ist mit Wartezeiten bei der erforderlichen Personen- und Handgepäckkontrolle zu rechnen. Insoweit ist kein starrer Mindestvorlauf vorgegeben; vielmehr sind auch hier alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. zur Ankunftszeit am Flughafen etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - III ZR 48/17 -, juris Rn. 11, 14; LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2025 - 7 O 189/24 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
bb) Der Rohdatenexport (Anlage B 5) belegt einen Scan der Bordkarte des Klägers um 12:56:20 Uhr im Terminal 3. Der Datensatz nennt seinen Namen, die Flugnummer …, die Strecke Stuttgart nach Hamburg, den Sitz … und das Gate …. Diese Angaben stimmen mit der von ihm vorgelegten Bordkarte (Anlage K 2) überein. Die Liste enthält zudem die späteren Scanvorgänge für den Ersatzflug …, dessen Buchung und Bordkarten durch die Anlagen K 3 und K 4 belegt sind. Die personenbezogene Zuordnung und der sich aufdrängende Zusammenhang der Datensätze zum Streitfall verleihen dem Auszug erhebliches Gewicht. Das Gericht berücksichtigt zwar, dass der Kläger die Richtigkeit der dort verwerteten Daten bestritten hat. Eine konkrete Erklärung für eine fehlerhafte Zuordnung oder einen unzutreffenden Zeitstempel hat sich aus seinem Vorbringen und seiner Anhörung jedoch nicht ergeben.
cc) Der dokumentierte Bordkartenscan lässt sich mit der von der Zeugin geschilderten Abfolge nicht vereinbaren. Diese gab an, zwischen 11:25 und 11:30 Uhr zur Sicherheitskontrolle gelangt zu sein und ungefähr eine Viertelstunde bis zum Einscannen der Bordkarten gewartet zu haben. Daraus ergäbe sich ein Scan gegen 11:40 bis 11:45 Uhr. Der dokumentierte Zeitpunkt liegt jedoch mehr als eine Stunde später. Für diese erhebliche Abweichung fehlt jedwede Erklärung. Hinzu kommt, dass die Zeugin nach dem Scan eine weitere Wartezeit von einer bis eineinhalb Stunden schilderte. Der Kläger beschrieb für diesen Abschnitt ebenfalls etwa eine Stunde, zunächst eine halbe Stunde bis zu seiner Bitte um bevorzugte Abfertigung und anschließend nochmals eine halbe Stunde bis zur Kontrolle. Bei einem Scan um 12:56 Uhr hätte die Kontrolle nach diesen Angaben frühestens gegen 13:56 Uhr begonnen. Bereits um 13:49 Uhr wurde ausweislich der Anlage K 3 jedoch die Buchungsbestätigung für den Ersatzflug gedruckt. Auch die zugehörigen Bordkarten (Anlage K 4) tragen den Ausgabezeitpunkt 13:49:56 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt waren der ursprüngliche Flug bereits verpasst und der Ersatzflug gebucht.
dd) Das Gericht würdigt ausdrücklich, dass die Zeugin und der Kläger einen hektischen, von einer nachvollziehbaren Stresssituation geprägten Ablauf geschildert haben und ihre Zeitangaben überwiegend als ungefähre Erinnerungen bezeichneten. Einzelne Abweichungen von wenigen Minuten wären damit ohne Weiteres vereinbar. Die hier bestehenden Unstimmigkeiten betreffen jedoch die Zuordnung ganzer Warteabschnitte und eine Differenz von mehr als einer Stunde. Eine Verwechslung der Warteabschnitte bleibt zwar möglich und auch der Scan um 12:56 Uhr schließt für sich genommen ein Anstellen gegen 11:30 Uhr und eine entsprechend lange Wartezeit vor dem Absolvieren der Bordkartenkontrolle nicht aus. Eine solche Abfolge würde jedoch voraussetzen, dass die Zeugin die von ihr allein diesem Abschnitt zugeordnete Viertelstunde und die sich daran erst anschließende Wartezeit jeweils erheblich falsch erinnert. Eine verlässliche Grundlage dafür, gerade den genannten Beginn der Warteschlange als zutreffend anzunehmen, ergibt sich aus ihrer Aussage nicht. Auch ein von den geschilderten Zeitspannen unabhängiger Anknüpfungspunkt für diese Uhrzeit wurde nicht benannt. Die Zeugin hat die Situation zwar anschaulich beschrieben; ihre Angaben lassen eine sichere zeitliche Einordnung der Verzögerung und ihrer Dauer jedoch insgesamt offen. Obgleich der Nachweis einer pflichtwidrigen Verzögerung keine auf die Minute genaue Rekonstruktion verlangt, führen auch die Angaben des Klägers insoweit zu keiner weitergehenden Überzeugung.
ee) Eine unzureichende Besetzung der Kontrollspuren ist ebenfalls nicht bewiesen. Die schriftsätzliche Behauptung des Klägers, lediglich eine Spur sei geöffnet gewesen, hat die Zeugin nicht bestätigt. Sie schilderte zunächst zwei Schleusen und erklärte auf Nachfrage, sie könne sich an die Zahl der geöffneten Kontrollspuren nicht mehr genau erinnern. Der Kläger sprach bei seiner Anhörung ebenfalls von zwei geöffneten Spuren. Seine Sicht auf den von ihm benutzten Bereich lässt zudem die Besetzung der gesamten Kontrollstelle offen. Die Anzahl der wahrgenommenen Wartenden ermöglicht für sich genommen aber jedenfalls keine Feststellung, welches Personal für den damaligen Andrang erforderlich war und tatsächlich zur Verfügung stand.
ff) Auch die behauptete Auskunft über Personalprobleme trägt den Beweis einer Unterbesetzung nicht. Die Zeugin hat das Gespräch des Klägers mit dem Sicherheitsmitarbeiter nicht mitgehört. Ihre Angabe hierzu beruht auf dessen anschließender Mitteilung darüber. Der Kläger schilderte hierzu in seiner Anhörung auch die Ablehnung seiner Bitte, vorgelassen zu werden. Seine Mitteilung an die Zeugin lässt unter diesen Umständen weder den genauen Inhalt der Auskunft noch einen für das Verpassen des Fluges ursächlichen Personalmangel zuverlässig erkennen.
gg) Die von der Beklagten herangezogenen Anlagen B 1 und B 4 ermöglichen im Streitfall keine weitergehenden Feststellungen. Die Kurve für Terminal 3 in der Anlage B 1 weist im maßgeblichen Zeitraum Werte deutlich unter der behaupteten Wartezeit aus. Die Anlage B 4 zeigt für Terminal 3 überwiegend fünf und zeitweise vier geöffnete Spuren. Ihre technische Richtigkeit und ihre Aussagekraft für die individuelle Wartezeit des Klägers bleiben jedoch offen. Insbesondere stellt die gemittelte Auswertung keine Obergrenze für die Wartezeit jedes einzelnen Passagiers dar. Auch die Erläuterungen der Vertreterin der Beklagten im Termin sind Parteivortrag und ersetzen eine sachverständige Überprüfung nicht. Aus den Auswertungen werden daher weder ein Anstellen des Klägers um genau 12:51 Uhr noch ein Beginn der Kontrolle um 13:12 Uhr als erwiesen abgeleitet.
hh) Das Gericht hat auch die für den Kläger günstigen Angaben in der XOVIS-Auswertung (Anlage B 1) berücksichtigt. Der Tagesreport weist für den gesamten Tag 121 Minuten mit insgesamt zu geringer Kontrollspuranzahl und 42 Minuten mit einer nicht bedarfsgerechten Verteilung der Kontrollspuren aus. Der Anteil der Passagiere, die weniger als 15 Minuten an der Sicherheitskontrolle gewartet hatten, lag mit 87 % unter dem Tagesziel von 90 %. Die Tagesangaben erlauben mangels zeitlicher und individueller Zuordnung jedoch keineswegs den Schluss, dass eine solche Situation auch den Kläger betraf und das Verpassen seines Fluges verursachte. Sie stehen lediglich der pauschalen Annahme einer mangelfreien Organisation am gesamten Abflugtag entgegen, beseitigen jedoch nicht die für den streitgegenständlichen Ablauf verbleibenden Beweisdefizite.
ii) Eine weitere Beweiserhebung zu den XOVIS-Auswertungen ist im Streitfall entbehrlich. Die von dem Kläger bestrittene Richtigkeit der ausgewiesenen XOVIS-Wartezeiten kann vollständig zu seinen Gunsten offenbleiben. Dasselbe gilt für die Auswertung der geöffneten Kontrollspuren. Auch bei vollständiger Außerachtlassung der Anlagen B 1 und B 4 tragen die Aussage der Zeugin und seine eigenen Angaben angesichts des gesondert dokumentierten Bordkartenscans (Anlage B 5) und der weiteren Unterlagen den Nachweis einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht. Das hierzu angebotene Sachverständigengutachten könnte allenfalls die fehlende Verlässlichkeit der XOVIS-Auswertungen ergeben. Diese wird jedoch zugunsten des Klägers unterstellt. Sein Beweisantritt betrifft damit keine Tatsache, auf deren Feststellung die Abweisung gestützt wird. Einen auf den Zeitstempel der Bordkartenkontrolle in Anlage B 5 bezogenen Sachverständigenbeweis hat der Kläger dagegen gerade nicht angeboten. Auch dessen weitere Beweisangebote zur grundsätzlichen Angemessenheit eines zweistündigen Vorlaufs und zu den Auswirkungen eines Wechsels des Terminals stehen der hier tragenden Begründung nicht entgegen.
jj) Eine pflichtwidrige Behandlung seiner Bitte um bevorzugte Abfertigung hat der Kläger ebenfalls nicht bewiesen. Bei der Reihenfolge der Abfertigung sind die Belange der übrigen Fluggäste zu berücksichtigen. Die Zeugin hat insoweit bestätigt, dass andere Wartende auf ihre ebenfalls bevorstehenden Flüge verwiesen. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger welche mit der Organisation oder Durchführung betraute Person ansprach und welche Möglichkeit zur rechtzeitigen Abfertigung damals bestand, lässt sich angesichts der widersprüchlichen Zeitangaben nicht verlässlich feststellen. Die bloße Mitteilung, alle würden der Reihe nach abgefertigt, belegt daher jedenfalls im Streitfall keine pflichtwidrige Behandlung. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Lenkung der Passagiere vor dem Sicherheitsbereich im Ausgangspunkt beim Flughafenbetreiber und nicht bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2022 - III ZR 204/21 -, juris Rn. 15).
kk) Dahinstehen kann schließlich eine Kürzung des Anspruchs nach § 254 BGB wegen der ungenutzten Kontrollen in anderen Terminals. Der Kläger und die Zeugin haben insoweit eingeräumt, die Beschilderung und weitere Zugänge zur Sicherheitskontrolle nicht geprüft zu haben. Die Fotos in den Anlagen B 2 und B 3 zeigen Hinweise auf den Zugang zu allen Gates sowie Angaben zur Entfernung und Wartezeit. Ihr Aufnahmezeitpunkt und die Sichtbarkeit entsprechender Anzeigen für den Kläger am Abflugtag sind jedoch ungeklärt. Auch die bei einem Wechsel damals noch verfügbare Zeit ist streitig. Ein Mitverschulden des Klägers setzt indes voraus, dass eine andere Kontrolle erkennbar, zumutbar und zur Vermeidung des Schadens nutzbar war. Den Beweis dieser Voraussetzungen trägt die Beklagte (vgl. Looschelders, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.09.2025, § 254 Rn. 353). Die vorhandenen Zweifel hätten damit keine tragende Kürzung des Anspruchs allein wegen der unterlassenen Suche nach anderen Kontrollstellen erlaubt.
II. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus enteignendem Eingriff besteht ebenfalls nicht.
1. Ein solcher setzt eine unmittelbare hoheitliche Einwirkung voraus, die dem Betroffenen ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer auferlegt. Bei vorhersehbaren Sicherheitskontrollen sind dabei die örtlichen Verhältnisse, der eingeplante Vorlauf und der konkrete Grund des verpassten Fluges zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - III ZR 48/17 -, juris Rn. 10, 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2022 - 1 U 220/20 -, juris Rn. 18).
2. Die vorliegende Beweisaufnahme hat eine solche dem Kläger abverlangte außergewöhnliche und für den verpassten Flug ursächliche Verzögerung nicht ergeben. Die in Anlage K 3 belegten Mehrkosten setzen für eine Entschädigung durch die Beklagte die Feststellung eines solchen hoheitlichen Eingriffs voraus. Daran fehlt es aus den vorgenannten Gründen.
3. Im Übrigen setzt § 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG eine rechtswidrige Maßnahme voraus, die hier ebenfalls nicht festgestellt ist. Die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BPolG liegen bei der anlasslosen Kontrolle des Fluggasts und seines Handgepäcks nicht vor. Der Kläger wurde weder als unbeteiligter Dritter noch zur Abwehr einer konkret von anderen verursachten Gefahr in Anspruch genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - III ZR 48/17 -, juris Rn. 9). Ein Vertrag, aus dem die Beklagte dem Kläger die Durchführung seines Fluges schuldet, besteht zwischen den Parteien nicht.
III. Mangels eines Ersatzanspruchs für die Flugkosten sind auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet. Ebenso entfällt ein Zinsanspruch.
IV. Ob der Kläger sämtliche Kosten des Ersatzflugs auch hinsichtlich der Beförderung seiner Ehefrau aus eigenem Recht verlangen könnte, kann schließlich ebenfalls offenbleiben.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 und § 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer übersteigt die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Grenze von 1.000 € nicht. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Zudem beruht die Entscheidung auf der Würdigung der Umstände dieses Einzelfalls.
VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Maßgeblich ist die Hauptforderung auf Erstattung der Kosten des Ersatzflugs. Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben gemäß § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderungen außer Ansatz.
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