OLG Schleswig · Schleswig-Holstein 7. Zivilsenat Beschluss LS

Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einem …

Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel zu einem Auffahrunfall, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins selbst wenn sich der Spurwechsler zum Zeitpunkt der Kollision schon etwa fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat

Zivilrecht

Leitsatz

1. Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben.

Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat.

2. Kommt es unmittelbar nach einem fehlerhafte Fahrspurwechsel zu einem zweimaligen Auffahranstoß muss der klagende Spurwechsler beweisen, dass die Zweitkollision auf einer Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 2 StVO des Auffahrenden beruht und dass der Schaden erst durch die Zweitkollision entstanden bzw. verstärkt worden ist.

3. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nicht darauf an, wie sich ein Idealfahrer verhalten hätte. Die einfache Betriebsgefahr tritt in der Regel bei einem groben Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück.

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 14.039,02 € (12.439,02 + 1.600 Feststellung) festzusetzen.

Gründe

I.

1

Es geht um einen Verkehrsunfall, der sich am 13.05.2024 gegen 13:20 Uhr auf dem zweispurigen Zubringer von der A 215 auf die B 76 in Fahrtrichtung Eckernförde ereignet hat. Die linke Spur des Zubringers kommt von der A 215, die rechte Spur vom „Citti-Park Kiel“. Im weiteren Straßenverlauf sind beide Spuren zunächst durch eine ca. 120 Meter lange durchgezogene Linie getrennt, bevor die Mittellinie am Ende einer Linkskurve in eine unterbrochene Mittelmarkierungsspur übergeht. Es folgt eine gradlinige Ausführung der beiden Fahrstreifen mit Beginn einer Sperrflächenmarkierung des rechten Fahrstreifens rund 345 m nach dem Ende der durchgezogenen Mittellinie (sog. Nullpunkt) mit einer anschließenden Fahrbahnverengung auf nur noch eine Spur. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich beträgt 60 km/h.

2

Der Kläger fuhr mit seinem PKW, einem Volkswagen ID.5, vom Citti-Park Kiel kommend zunächst auf dem rechten Fahrstreifen. Der MAN - LKW, der von der Beklagten zu 1) gelenkt und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, befand sich auf dem linken Fahrstreifen. Beide Fahrzeuge waren mit einer Ausgangsgeschwindigkeit zwischen 60 und 70 km/h unterwegs. Als das Ende der durchgezogenen Mittellinie erreicht war, kam es zu einem Spurwechsel des Klägerfahrzeugs von dem rechten auf den linken Fahrstreifen, da die im weiteren Straßenverlauf vorhandene Fahrbahnverengung einen Spurwechsel des Klägers erforderte. In unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel kam es zu einem zweimaligen Anstoß des LKW gegen das Heck des Klägerfahrzeugs. Dabei wurden beide Fahrzeuge leicht beschädigt. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Nach der Kollision stand das Beklagtenfahrzeug (LKW) rund 350 m hinter dem Ende der durchgezogenen Linie (sog. Nullpunkt), während das Klägerfahrzeug ca. 370 m hinter dem beschriebenen Nullpunkt auf der Sperrfläche abgestellt war. Der Kläger beansprucht den vollen Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens (14.759,82 € ./. vom LG zuerkannter 2.487,80 € + Zinsen) sowie Feststellung der zukünftigen materiellen und immateriellen Schadenersatzverpflichtung aus dem Unfallereignis.

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Das Landgericht hat der Klage nur im Umfang von 20 % stattgegeben, weil gegen den Kläger der Anscheinsbeweis eines fehlerhaften Spurwechsels nach § 7 Abs. 5 StVO spreche. Die Beklagte zu 1) habe lediglich ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 2 StVO verletzt, weil sie bei vorausschauender Fahrweise den Einschervorgang des Klägers rechtzeitig hätte erkennen und darauf reagieren müssen. Im Rahmen der Abwägung überwiege allerdings der Verursachungsanteil des Klägers wegen der besonders hohen Sorgfaltsanforderungen bei einem Fahrspurwechsel, sodass eine Haftungsquote von 80 : 20 zur Lasten des Klägers angemessen sei.

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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, dass jedenfalls für die zweite Kollision (ca. 6 bis 9 Sekunden nach der ersten Kollision) das Beklagtenfahrzeug voll verantwortlich sei. Die zweite Kollision sei als eigenständiges Auffahrereignis zu werten. Er habe ca. 100 Meter nach dem Spurwechsel verkehrsbedingt abbremsen bzw. seine Geschwindigkeit verlangsamen müssen (Rekuperation), daraufhin sei es zur ersten Kollision mit dem auffahrenden LKW gekommen. Die Beklagte zu 1) habe aufgrund der vorhandenen Fahrbahnverengung mit Spurwechslern vom rechten auf den linken Fahrstreifen rechnen müssen. Der Sachverständige habe eine Kollisionsdifferenz von ca. 10 km/h festgestellt. Die Beklagte zu 1) hätte bei Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands reagieren und durch einfaches Verzögern jedenfalls die zweifache Kollision vermeiden können.

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Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 22.05.2026 zu ändern und

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn (weitere) 12.439,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 13.05.2024 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

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3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten des Klägers erkannt.

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1. Dem Kläger fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben (OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22, juris Rn. 17; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 22.7.2026, 7 U 72/26, juris, Rn. 14; OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22, juris Rn. 10 m.w.N.).

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Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen PKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt.

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Die Beklagte zu 1) hat im Rahmen ihrer Anhörung am 27.2.2025 unwidersprochen vorgetragen, dass sie den Spurwechsel des Klägers zum ersten Mal im Bereich der unterbrochene Mittelmarkierungsspur (d.h. hinter dem sog. Nullpunkt) wahrgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe dichter Verkehr geherrscht und ca. 40 m vor ihr sei ein Pritschenwagen gefahren. Ca. 2 Sekunden später sei es zur ersten Kollision gekommen, sie habe sofort auf die Kupplung getreten und ca. 2 - 4 Sekunden später habe es einen zweiten „Rums“ gegeben (Bl. 38 LGA). Nach dem Gutachten des Sachverständigen lag zwischen dem Spurwechsel des Klägers auf den linken Fahrstreifen und der ersten Kollision nur ein Zeitraum von höchstens 3 – 4 Sekunden (auf Basis des Klägervortrags). Bei abweichendem Kollisionsort und Beginn des Überholvorganges könne dieser Zeitraum - so der Sachverständige - tatsächlich auch nur 2 – 2,5 Sekunden betragen haben. Zum Zeitpunkt der Kollision war zwar der Spurwechsel des Klägers schon abgeschlossen (es gibt eine 100 % - Überdeckung zwischen der Front des LKW und dem Heckbereich des Klägerfahrzeuges), gleichwohl hat sich der Unfall in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel ereignet. Da der LKW (4 Achsen, 36 to, 10-12 m Länge) zu diesem Zeitpunkt ebenfalls mit mindestens 60 km/h unterwegs war (mithin bei einer Bremsverzögerung von 7,5 m/s 2 einen Anhalteweg von gut 35 m hatte), reger Verkehr herrschte und vor ihm auf der linken Fahrspur ein Kleintransporter fuhr, hätte der Kläger den Fahrspurwechsel vor dem LKW ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs nicht vollziehen dürfen. Durch den fehlerhaften Fahrspurwechsel sind die Reaktionszeitspanne und der Sicherheitsabstand des LKW zum Vorausfahrenden verkürzt worden.

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2. Ob der fehlerhafte Fahrspurwechsel des Klägers und/oder eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten zu 1) nach §§ 1 Abs. 2 , 4 Abs. 1 StVO für den zweiten Anstoß ursächlich geworden ist, kann offen bleiben. Zum einen ist nicht bewiesen, dass sich die Zweitkollision tatsächlich - wie der Kläger behauptet - erst „6 - 9 Sekunden“ nach der ersten Kollision ereignet hat. In die Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG dürfen nur solche Verursachungs- und Verschuldensanteile berücksichtigt werden, die unstreitig, zugestanden oder aber bewiesen sind. Im Übrigen müssen sich die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge auch tatsächlich auf den Unfallschaden ausgewirkt haben (Kausalität). Hier steht nicht fest, dass der Schaden erst durch die Zweitkollision entstanden bzw. verstärkt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits durch den ersten „Rums“ ein Schaden an dem Klägerfahrzeug entstanden ist.

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3. Soweit das Landgericht wegen eines Verstoßes der Beklagten zu 2) gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 StVO) und unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des LKW eine Haftungsquote von 20 % angenommen hat, weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass ein unfallkausaler verhaltensbedingter Verstoß insoweit nicht bewiesen ist. Dazu hätte der Kläger nachweisen müssen, dass die Beklagte zu 1) den fehlerhaften Spurwechsel schon vorher durch einen Blick in den Außenspiegel hätte erkennen und durch rechtzeitiges Abbremsen/Geschwindigkeitsreduktion die Kollision hätte vermeiden können. Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG kommt es nicht darauf an, wie sich ein Idealfahrer verhalten hätte. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 19.1.2026 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich dies technisch nicht mehr sicher feststellen lasse. Es sei zeitlich und räumlich nicht mehr zu rekonstruieren, ob sich die Kollision z.B. durch eine Geschwindigkeitsverringerung des Klägerfahrzeuges oder aber eine Beschleunigung des LKW ereignet habe.

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Die einfache Betriebsgefahr tritt in der Regel bei einem groben Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zurück. Der Kläger dürfte deshalb mit der vom Landgericht zuerkannten Quote von 20 % gut bedient sein.

20

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.

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