Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung und Rechtsschutzanspruch KI-Titel
Rechtliches Gehör · Effektiver Rechtsschutz · Petitionsrecht · Verfassungsbeschwerde · Zulässigkeit
Sonstiges
Vf. 54-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterin Simone Herberger, die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Anne Lauber-Rönsberg und die Richter Klaus Schurig, Stephan Thuge und Arnd Uhle
am 23. Oktober 2025
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 2. Juli 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine richterliche Verfügung des Landgerichts Leipzig vom 26. Juni 2025 (08 T 195/25). Soweit dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, legte das Landgericht Leipzig darin ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2025 als Gehörsrüge nach § 321a ZPO aus. Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus geltend, ein Antrag auf Amtshaftung wegen behaupteter Amtspflichtverletzung sei nicht an das Oberlandesgericht Dresden weitergeleitet worden, eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung nicht an die Staatsanwaltschaft.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf effektiven Rechtsschutz sowie eine Verletzung ihres Petitionsrechts. Die Umdeutung eines statthaften Rechtsmittels in eine subsidiäre Gehörsrüge ohne Anhörung stelle einen Eingriff in ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Die Nichtweiterleitung behindere den Zugang zu effektiven Rechtsmitteln und schränke ihr Petitionsrecht ein.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen genügt.
1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 13. März 2025 – Vf. 56-IV-24; Beschluss vom 15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025
– Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 104-IV-23; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom
10. Juli 2025 – Vf. 17-IV-25; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 4-IV-24; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]/Vf. 37-IV-23 [e.A.]; Beschluss vom 14. Oktober 2021 – Vf. 76-IV-21 [HS]/Vf. 77-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102- IV-10; st. Rspr.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin hat den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht verständlich dargestellt. Der wesentliche Inhalt der angegriffenen richterlichen Verfügung vom 26. Juni 2025 ist dem Beschwerdevorbringen ebenso wenig zu entnehmen wie der Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2025. Zudem hat sie der Beschwerdeschrift weder die richterliche Verfügung vom 26. Juni 2025 noch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2025 beigefügt. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Lauber-Rönsberg
gez. Schurig
gez. Thuge
gez. Uhle