Die Klägerin begehrt eine naturschutzrechtliche Entschädigung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine naturschutzrechtliche Entschädigung.
Sie ist seit dem Jahr 2010 Eigentümerin des Schlosses Gondelsheim, welches in der gleichnamigen Gemeinde im Landkreis Karlsruhe belegen und als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung denkmalschutzrechtlich geschützt ist. Im Dachstuhl des Westflügels des Schlosses befindet sich eine Wochenstube der besonders und streng geschützten Fledermausart Großes Mausohr, die von der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Nordbaden (KFN) betreut wird. Der Zu- und Ausflug der quartierstreuen Großen Mausohren in den Dachstuhl erfolgte traditionell – wobei die Einzelheiten streitig sind – durch ein nach Süden ausgerichtetes Fenster im dortigen Türmchen. Zwischen der Klägerin und dem beklagten Land kam es seit dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit der Mausohrwochenstube zu Auseinandersetzungen über eine Vielzahl an rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen, die unter anderem Verschmutzungen, Geruchsbelästigungen, Gesundheitsgefahren sowie etwaige bauliche Schäden und Nutzungseinschränkungen in den unter dem Dachstuhl liegenden Wohnräumen betrafen.
Bei einer am 23.07.2014 erfolgten jährlichen Kontrolle des Quartiers durch eine Vertreterin der KFN wurde festgestellt, dass sich der vorherige Hangplatz der Fledermäuse durch das Anbringen von Brettern an verschiedenen Stellen im Dachstuhl zu einem Hangplatz direkt über der Wendeltreppe, durch die ein Zugang zum Dachstuhl erfolgt, verlagert hatte.
Am 19.09.2014 fand ein Ortstermin statt, bei dem die Klägerin erstmals vortragen ließ, dass sich die Geruchsbelästigung durch die Tiere bis in die Wohnung unterhalb des Dachstuhls ziehe und sie eine Umsiedlung der Kolonie wünsche.
Mit E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe (nachfolgend: Regierungspräsidium) vom 23.10.2014 an den damaligen Rechtsanwalt der Klägerin wurde mitgeteilt, dass eine erfolgreiche Umsiedlung der Mausohrkolonie, die eine artenschutzrechtliche Befreiung erfordere, aufgrund der Quartierstreue der Tiere sehr unwahrscheinlich sei. Die Klägerin werde eindringlich gebeten, die Bretter wieder zu entfernen. In jedem Fall dürften keine Ein- und Ausflugöffnungen in den Dachboden verschlossen werden und das Fenster am Türmchen sei offen zu halten.
Am 11.03.2015 erfolgten eine Ortsbesichtigung sowie ein Austausch über etwaige Maßnahmen durch Vertreter der unteren und höheren Naturschutzbehörde, des KFN, einen vom Regierungspräsidium beauftragten Fledermausexperten und die damalige anwaltliche Vertretung der Klägerin. Ausweislich eines auf den 12.03.2015 datierten Ergebnisprotokolls des Regierungspräsidiums wurden dabei acht Maßnahmen zur Verbesserung der Quartierssituation der Fledermäuse sowie zur Verringerung der durch die Verbretterung verschärften Geruchsbelastung im Wohnbereich unter dem Koloniehangplatz vereinbart, darunter das Entfernen der angeschraubten Bretter, das Auslegen des Bodens unterhalb der Hangplätze mit Folie und die Komplettreinigung des Dachstuhls.
Mit E-Mail ihres Rechtsanwalts vom 17.03.2015 stimmte die Klägerin gegenüber dem Regierungspräsidium den vorgeschlagenen acht Maßnahmen „grundsätzlich“ zu. Es seien allerdings Einschränkungen zu machen. Der Rechtsanwalt führte insoweit aus: „Wir akzeptieren keinerlei Kosten für diese Maßnahmen. Der Duldung der Fledermäuse seitens meiner Mandantin steht auf der anderen Seite eine Ausgleichspflicht der Allgemeinheit - für dieses Sonderopfer - gegenüber. Die Folgen der Duldung müssen, soweit wie möglich vermieden werden und wenn notwendig beseitigt.“
Im Juni 2016 meldete der Rechtsanwalt der Klägerin Hinweise auf eine Feuchtigkeitsbildung am Boden des Dachstuhls. Der auf eine vorherige Begehung und Reinigung folgende Vorschlag des Regierungspräsidiums vom 04.11.2016 zur Durchführung weiterer Maßnahmen – vor allem zur Verbesserung der Belüftung, zur Schaffung weiterer Hangplätze als Alternative zum Haupthangplatz an der Türe sowie zur jährlichen Bestandskontrolle durch die KFN und zur Entfernung des Fledermauskots – blieb seitens der Klägerin ohne Reaktion.
Die von der Klägerin beauftragten Architekten C. erstatteten am 13.03.2018 ein Gutachten, wonach die Schäden im Bereich der Decke über dem Wendeltreppenaufgang allein durch die Fledermausbesiedlung verursacht worden seien. Die primäre Ursache der Geruchsbelästigung seien die Ausdünstungen von der verseuchten Treppenhausdecke im Wohnbereich. Die Architekten führten aus, dass der gesamte Decken- sowie obere Wandputz samt Trägerschalung zu entfernen und die mit Urin gesättigten Sparren so zu behandeln seien, dass sie geruchsmäßig neutralisiert würden. Im Vorfeld müssten allerdings die Nist- und Hängeplätze beim Eingang in den Dachspitz für die Fledermäuse unzugänglich gemacht werden, was durch eine räumliche Querteilung des Dachstuhls erreicht werden könne.
Mit E-Mail des Regierungspräsidiums vom 22.03.2018 erhielt die Klägerin kurzfristig eine artenschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Zur Entschärfung der Situation am Eingang zum Wendeltreppenhausaufgang werde der unverzüglichen Durchführung der räumlichen Querteilung des Dachraumes zugestimmt. Durch die Querteilung werde der zuletzt genutzte Haupthangplatz der Mausohrkolonie abgetrennt.
Am 23.03.2018 wurde die Querteilung des Dachstuhls unter Ausnutzung der erteilten Befreiung durchgeführt. Eine Sanierung des Bereichs über der Wendeltreppe nahm die Klägerin bis heute nicht vor.
Im März 2020 wurde festgestellt, dass das von den Fledermäusen zum Ein- und Ausflug genutzte nach Süden gerichtete Türmchenfenster geschlossen war. Nach vorheriger Anhörung ordnete das Landratsamt Karlsruhe (nachfolgend: Landratsamt) mit Bescheid vom 12.08.2020 unter anderem an, spätestens bis zum 12.01.2021 das Südfenster des Türmchens wieder zu öffnen und dieses stets in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. offenzuhalten und in der übrigen Zeit eine Notöffnung sicherzustellen. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte ein teilweise erfolgreiches Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (vgl. Kammerbeschluss vom 26.02.2021 - 4 K 4488/20 -). Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2024 hielt das Regierungspräsidium unter anderem die Anordnung zum Offenhalten des Südfensters im Türmchen aufrecht. Die Rechtmäßigkeit der durch den Widerspruchsbescheid aufrechterhaltenen bzw. modifizierten Regelungen im Bescheid vom 12.08.2020 ist u.a. Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 1873/24.
Am 28.12.2021 hat die Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium, die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Klage erhoben und zunächst die Feststellung begehrt, dass ihr dem Grunde nach gemäß 68 Abs. 1 BNatSchG ein Entschädigungsanspruch für diejenigen Belastungen zustehe, die infolge „der Anordnungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.10.2014 und vom 12.03.2015“ durch abgelagerten Fledermauskot auf dem Dachboden des Schlosses in dem Bereich oberhalb der Wendeltreppe entstanden seien. Sie hat ihren Anspruch in zeitlicher Hinsicht auf bauliche Schäden bezogen, die ab der ersten „Anordnung“ des Regierungspräsidiums vom 23.10.2014 bis zur baulichen Abtrennung des Bereichs infolge der erteilten Befreiung am 22.03.2018 durch die Fledermäuse im Bereich des Dachstuhls und der Decke oberhalb der Wendeltreppe verursacht worden seien und sich insbesondere auf das Gutachten der Architekten C. vom 13.03.2018 bezogen. Ferner hat sie für den genannten Zeitraum einen Nutzungsausfall hinsichtlich ihrer unter dem von Fledermäusen als Wochenstubenquartier genutzten Dachstuhlteil liegenden Wohnräume geltend gemacht, und erklärt, die Feststellungklage werde zur Verjährungshemmung erhoben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter anderem ausgeführt, dass § 55 Abs. 1 LNatSchG bei Vorliegen einer unzumutbaren Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG im Zusammenhang mit einer Entscheidung über eine belastende Maßnahme vorsehe, dass die Behörde dann zumindest dem Grunde nach über eine Entschädigung entscheiden solle. Das Regierungspräsidium habe weder am 23.10.2014 noch am 12.03.2015 eine Maßnahme im Sinne von § 55 Abs. 1 LNatSchG erlassen. Sofern die Klägerin sich auf Belastungen infolge des gesetzlichen Schutzes der Wochenstube gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG berufe, hätte sie einen Antrag nach § 55 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG bei der nach § 58 Abs. 1 LNatSchG zuständigen unteren Naturschutzbehörde stellen müssen.
Mit Schreiben vom 24.04.2023 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium, dem Grunde nach festzustellen, dass ihr „vom Land Baden-Württemberg eine angemessene Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 55 Abs. 1 NatSchG für folgende Belastungen zu bezahlen ist, die durch die Anordnung vom 23.10.2014 zum Offenhalten des Türmchenfensters im Schloss Gondelsheim verursacht worden sind:
1. Belastungen durch Bauschäden im Bereich der Decke im Treppenhaus über der Wendeltreppe, die von den Wohnräumen der Antragstellerin im Obergeschoss des Ostflügels zum Dachstuhl führt.
2. Belastungen durch Bauschäden am Dachboden im Dachstuhl im Bereich um die Tür, die von der Wendeltreppe im Obergeschoss des Ostflügels zum Dachstuhl führt.
3. Belastungen durch Nutzungsausfall der Wohnräume im Obergeschoss des Schlosses mit einer Nutzungsfläche von ca. 250m² in der Zeit vom 23.10.2014 bis 23.10.2018.“
Im Einverständnis der Beteiligten ist mit Beschluss vom 24.05.2023 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
Mit Bescheid vom 11.07.2024 lehnte das Regierungspräsidium den Entschädigungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Die E-Mail des früheren Rechtsanwaltes der Klägerin vom 17.03.2015 sei nicht als Entschädigungsantrag zu werten. Daher sei lediglich der Entschädigungsantrag vom 24.04.2023 maßgeblich. Da sich dieser Antrag auf die vermeintliche Anordnung und behauptete unzureichende Abhilfemaßnahmen des Regierungspräsidiums stütze, sei er nach § 55 Abs. 3 Satz 1 NatSchG zu beurteilen, was zur Zuständigkeit der höheren Naturschutzbehörde führe. Der Antrag sei jedoch verfristet. Das Institut der Verjährung finde auch im öffentlichen Recht Anwendung, vorliegend sei § 54 BPolG heranzuziehen. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist sei die Erteilung der Befreiung zur Querteilung des Dachraums am 22.03.2018. Die Dreijahresfrist analog § 54 BPolG sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.12.2021 bereits abgelaufen und die Verjährung eingetreten gewesen. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG lägen zudem nicht vor. Die E-Mail vom 23.10.2014 stelle keine naturschutzrechtliche Anordnung im Sinne von § 55 Abs. 3 Satz 1 NatSchG dar. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 hat die Klägerin das Verfahren wiederangerufen und den „Widerspruchsbescheid vom 11.07.2024“ in das Klageverfahren einbezogen. Eine zunächst am 22.07.2024 gegen die Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums vom 11.07.2024 erhobene Klage (4 K 3669/24) hat die Klägerin – einem gerichtlichen Hinweis folgend – nach Einbeziehung des Bescheids in das vorliegende Verfahren wieder zurückgenommen.
Im Einverständnis der Beteiligten ist das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 09.04.2025 erneut zum Ruhen gebracht worden.
Die Klägerin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 16.06.2025 „zur Vermeidung eventueller Rechtsfolgen, die das Ruhen des Verfahrens für die Hemmung der Verjährung der mit der Klage verfolgten Ansprüche nach sich ziehen könnte,“ wiederangerufen und gleichzeitig die Aussetzung gemäß § 94 VwGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des unter 4 K 1873/24 anhängigen Klageverfahrens beantragt. In der Sache macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie Kenntnis von den Umständen, die den Entschädigungsanspruch begründeten, erst am 12.08.2020 erlangt habe, als sie zum Offenhalten des Fensters verpflichtet worden sei. Bei Erhebung der Klage am 28.12.2021 sei der geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt gewesen, zumal der Beklagte selbst noch im Jahre 2024 davon ausgegangen sei, dass die Ursache des Feuchtigkeitsschadens „bislang offen“ sei. Eine Kenntnis der einen Entschädigungsanspruch nach § 68 BNatSchG begründenden Umstände im Jahr 2016 scheide daher auch aus. Zudem sei die für die Entstehung eines Anspruchs nach § 68 BNatSchG maßgebliche Frage, ob die Grenze der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hier überhaupt überschritten gewesen sei, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen. Die Befreiungsverfügung vom 22.03.2018 habe die Verjährungsfrist ebenfalls nicht in Gang gesetzt, da sie keinen die Eigentumsbeeinträchtigung aktualisierenden Eingriffsakt darstelle.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.07.2024 zu verpflichten, einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts zu erlassen, dass der Klägerin wegen der geltend gemachten Beschränkungen im Dachstuhl des Schlosses Gondelsheim, Neibsheimer Straße 1, 75053 Gondelsheim dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung für diejenigen Belastungen zu leisten ist, die durch abgelagerten Fledermauskot und -urin verursacht oder mitverursacht sind, wie folgt:
a. Belastungen durch Bauschäden im Bereich der Decke im Treppenhaus über der Wendeltreppe, die von den Wohnräumen der Klägerin im OG zum Dachstuhl führt.
b. Belastungen durch Bauschäden am Dachboden im Dachstuhl im Bereich um die Tür, die von der Wendeltreppe im OG zum Dachstuhl führt.
c. Belastungen durch Nutzungsausfall der vier (unteren vor dem Flurbereich) als „Wohnräume der Antragstellerin“ bezeichneten Räumen in der Zeit vom 23.10.2014 bis 23.03.2018.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die getroffene Ablehnungsentscheidung und weist erneut darauf hin, dass es keine Anordnungen des Regierungspräsidiums von 2014 bzw. 2015 gegeben habe.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2026 ihren beim Regierungspräsidium gestellten Antrag auf Entschädigung vom 24.04.2023 gegenüber dem Landratsamt gestellt und beantragt, bis zur Entscheidung des Landratsamts über diesen Antrag das vorliegende Klageverfahren auszusetzen.
Dem Gericht liegen die Akten des Regierungspräsidiums (fünf Hefte Papierakten zum Az. 8852.44, Fledermauswochenstube Gondelsheim, vorgelegt im Verfahren 4 K 1873/24, sowie eine elektronische Akte) vor. Weiter liegen der Kammer die Gerichts- und Behördenakten zu dem Klageverfahren 4 K 1873/24 und die Gerichtsakten zu dem Klageverfahren 4 K 3669/24 sowie zu dem Eilverfahren 4 K 4488/20 vor. Hierauf sowie auf die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 23.04.2026, 29.06.2026 und 13.08.2026 wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren ist weder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 4 K 1873/24 noch bis zu einer Entscheidung des Landratsamts über den in der mündlichen Verhandlung am 13.08.2026 gestellten Antrag auf Entschädigung auszusetzen.
Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO kommt nur in Betracht, wenn in einem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den auszusetzenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Für eine Aussetzung genügt es danach nicht, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses in einem anderen Verfahren nicht im Rahmen einer rechtskraftfähigen Regelung erfolgt, sondern das Rechtsverhältnis dort seinerseits nur eine Vorfrage betrifft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.2013 - 2 S 2189/12 -, juris, Ls. und Rn. 4). Ob das Verfahren ausgesetzt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Das Ermessen ist nach dem Zweck der Vorschrift, divergierende Entscheidungen zu vermeiden, sowie nach Gesichtspunkten der Prozessökonomie auszuüben (vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 94 Rn. 7 m.w.N.).
Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen kommt eine Aussetzung vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil weder im Klageverfahren 4 K 1873/24 noch im behördlichen Verfahren über den am 13.08.2026 gegenüber dem Landratsamt gestellten Entschädigungsantrag über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, das für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hätte. Entscheidungserheblich im vorliegenden Verfahren ist im Kern alleine die Frage, ob das Regierungspräsidium am 23.10.2014 bzw. am 12.03.2015 eine belastende Maßnahme im Sinne von § 55 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG angeordnet hat und die Klägerin einen hieran anknüpfenden Entschädigungsanspruch geltend machen kann (siehe dazu unter II. 2. a). Für die Beantwortung dieser Frage ist weder das Klageverfahren 4 K 1873/24 noch das Verwaltungsverfahren des Landratsamts hinsichtlich des nunmehr dort gestellten Entschädigungsantrags in irgendeiner Form vorgreiflich. Im Übrigen gebietet es auch die Prozessökonomie von einer Aussetzung abzusehen, um weitere Verzögerungen in diesem sich bereits über mehrere Jahre hinziehenden Klageverfahren zu vermeiden.
II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu 1.), jedoch nicht begründet (dazu 2.).
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin begehrt unter Zugrundelegung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über eine ihr dem Grunde nach zustehende naturschutzrechtliche Entschädigung unter Aufhebung der im Verlauf des Verfahrens ergangenen Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums.
Die zunächst fehlende Zulässigkeitsvoraussetzung eines vorherigen Antrags bei der Behörde hat die Klägerin mit ihrem beim Regierungspräsidium am 24.04.2023 gestellten Entschädigungsantrag nachgeholt. Die Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums vom 11.07.2024, die ohne Darlegung eines zureichenden Grundes für die verzögerte Bearbeitung nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ergangen ist, konnte ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und ohne Beachtung der Frist des § 74 VwGO in das hiesige Klageverfahren einbezogen werden (vgl. nur Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 75 Rn. 18 m.w.N.). Ob der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch in der Sache zusteht, ist eine Frage der Begründetheit.
2. Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erlass des begehrten feststellenden Verwaltungsakts zum Bestehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach zu; der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 11.07.2024 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein Entschädigungsanspruch, gestützt auf die Anordnung einer belastenden Maßnahme durch das Regierungspräsidium, besteht nicht (dazu a). Ferner ist der hier geltend gemachte Anspruch verjährt (dazu b).
a) Eine Beschränkung des Eigentums der Klägerin infolge der Anordnung einer belastenden Maßnahme durch das Regierungspräsidium liegt nicht vor.
aa) Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Entschädigung in Geld zu leisten (Satz 1). Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen (Satz 2). Der Eigentümer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist (Satz 3). Das Nähere richtet sich nach Landesrecht (Satz 4).
Landesrechtlich ist die Regelung des § 55 LNatSchG einschlägig. Nach deren Absatz 1 ist bei Beschränkungen des Eigentums im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG das Land zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet (Satz 1). Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach durch die zuständige Behörde in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden (Satz 2).
Gemäß § 55 Abs. 3 LNatSchG ist der Antrag auf Entschädigung oder auf Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG bei der Behörde zu stellen, die die belastende Maßnahme angeordnet hat (Satz 1). Beruht die Beschränkung des Eigentums auf einem gesetzlichen Verbot, ist der Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen (Satz 2).
bb) Gemessen an diesem rechtlichen Rahmen steht der Klägerin der von ihr gegenüber dem Regierungspräsidium geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung nicht zu.
Die Klägerin hat ihren Entschädigungsanspruch in ihrem Antrag vom 24.04.2023 ausdrücklich auf eine „Anordnung vom 23.10.2024“ gestützt. Gemeint ist eine E-Mail des Regierungspräsidiums an die damalige anwaltliche Vertretung der Klägerin, die auf eine vorherige Begehung des Wochenstubenquartiers im Schloss Gondelsheim sowie den dabei geäußerten Wunsch der Klägerin, die Tiere umzusiedeln, Bezug nimmt. In dieser E-Mail wurde ausgeführt, dass für die Umsiedlung eine artenschutzrechtliche Befreiung erforderlich und der Erfolg einer Umsiedlung aufgrund der hohen Orts- und Kolonietreue der Großen Mausohren unwahrscheinlich sei. Weiter wurde in der E-Mail darauf hingewiesen, dass eine Verschlechterung oder Beschädigung des Quartiers gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verboten sei. Die Klägerin wurde „gebeten“, die im Dachstuhl angebrachten Bretter zu entfernen. In jedem Fall dürften „keine weiteren Ein- und Ausflugöffnungen in den Dachboden verschlossen werden und das Fenster am Türmchen ist offen zu halten“.
Die genannte E-Mail stellt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Anordnung einer belastenden Maßnahme im Sinne von § 55 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG dar. Bereits die vom Gesetzgeber verwendeten Formulierungen der „belastenden Maßnahme“ sowie ihrer „Anordnung“ zeigen, dass hiermit einseitig-hoheitliche Regelungen, zum Beispiel in Form eines auf eine zwangsweise Durchsetzung gerichteten Verwaltungsakts, gemeint sind, mithin nicht im Einvernehmen getroffene Vereinbarungen oder Hinweise auf die Rechtslage. Um letztere handelte es sich hier. Die E-Mail vom 23.10.2014 weist auf die bestehende Rechtslage hin und macht deutlich, was dies mit Blick auf die Handlungs- und Unterlassungspflichten der Klägerin hinsichtlich des Wochenstubenquartiers bedeutet. Den Ausführungen des Regierungspräsidiums kann weder ein vollstreckungsfähiger Tenor entnommen werden noch liegen sonstige (äußere) Merkmale einer behördlichen Anordnung (etwa Zwangsmittelandrohung oder eine Rechtsbehelfsbelehrung) vor. Ausgehend vom für die Auslegung relevanten objektiven Empfängerhorizont hat die E-Mail daher eindeutig Hinweischarakter und stellt keine gegenüber der Klägerin ergangene belastende Maßnahme im Sinne von § 55 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG dar.
Eine belastende Maßnahme im Sinne von § 55 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG hat das Regierungspräsidium auch nicht am 12.03.2015 angeordnet. Auf diesen Tag datiert das Ergebnisprotokoll des Regierungspräsidiums über einen am Vortag stattgefundenen Ortstermin im Dachstuhl des Schlosses. In dem Protokoll wurden die Besprechungsergebnisse wiedergegeben und dargestellt, welche Maßnahmen vorgeschlagen worden seien. Das Regierungspräsidium gehe davon aus, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen das Einverständnis der Eigentümerin bestehe. Weiter wurde bezogen auf ein Belassen der Bretter an den Hangplätzen auf die Verbotsvorschrift des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und die Strafvorschrift des § 71 BNatSchG hingewiesen. Einen Anordnungscharakter hat das Ergebnisprotokoll erkennbar nicht.
Mangels Anordnung einer belastenden Maßnahme leitet sich aus § 55 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG keine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für den an eine solche Anordnung angeknüpften Entschädigungsanspruch der Klägerin ab.
Die von der Klägerin angeführten Belastungen, die im Dachstuhl des Schlosses Gondelsheim durch abgelagerten Fledermauskot und -urin (mit-)verursacht worden seien, beruhen vielmehr in der Sache auf dem gesetzlichen Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, das sie zur Duldung der Mausohrwochenstube verpflichtet. Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG ist der Entschädigungsantrag für Beschränkungen des Eigentums, die auf einem gesetzlichen Verbot beruhen, bei der Naturschutzbehörde zu stellen. Mangels anderweitiger Bestimmung ist dies gemäß § 58 Abs. 1 LNatSchG die untere Naturschutzbehörde, hier das Landratsamt. Hierauf wurde die Klägerin bereits im Klageerwiderungsschriftsatz des Beklagten vom 19.05.2022 (S. 27 oben) ausdrücklich hingewiesen. Gleichwohl hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihren vorliegend streitgegenständlichen Entschädigungsantrag im Folgejahr beim Regierungspräsidium und schließlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.08.2026 – mithin erst über vier Jahre nach dem Hinweis auf die Rechtslage – gegenüber dem hierfür eigentlich zuständigen Landratsamt gestellt.
Selbst wenn man – ausgehend vom Rechtsträgerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) – annähme, dass die Klägerin ihre vorliegende Klage prozessual zulässigerweise gegen das Land, vertreten durch das Landratsamt, richten könnte, wäre eine entsprechende Untätigkeits-Verpflichtungsklage zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zulässig, da das Landratsamt über den erst am 13.08.2026 gestellten Antrag noch nicht entscheiden konnte und die Frist des § 75 Satz 2 VwGO erkennbar noch nicht abgelaufen ist.
b) Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch, der einen Zeitraum vom 23.10.2014 bis 23.03.2018 betrifft, ist nach Auffassung der Kammer zudem verjährt.
aa) Mangels spezifischer Verjährungsregelung des naturschutzrechtlichen Entschädigungsanspruchs ist insoweit auf die bundespolizeirechtliche Regelung der Verjährung der Ausgleichsansprüche des Nichtstörers nach § 54 BPolG abzustellen. Diese Regelung betrifft eine vergleichbare Interessenlage (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 25.11.2016 - 4 A 869/14 -, juris, Rn. 21). Hiernach verjährt der Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte bzw. Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt. Relevant für den Beginn der Frist ist die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Auf deren zutreffende rechtliche Würdigung kommt es nicht an (vgl. Lorenzen in BeckOK Sicherheits- und Polizeirecht Bund, Dietrich/Kießling/Buchheim, Stand: 01.05.2026, § 54 BPolG Rn. 8 m.w.N.).
bb) Unter Heranziehung dieses rechtlichen Maßstabs ist der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachte naturschutzrechtliche Entschädigungsanspruch, der Zeiträume vor der Querteilung des Dachstuhls am 23.03.2018 betrifft, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28.12.2021 bereits verjährt gewesen. Denn die Kenntnis der aus Sicht der Klägerin anspruchsbegründenden Tatsachen für die hier angeführten Belastungen im Zeitraum von 2014 bis zur Querteilung des Dachstuhls am 23.03.2018 lag bei ihr bereits im März 2018 vor. Sie führt insoweit in ihrer Klageschrift vom 28.12.2021 an, dass die baulichen Schäden „erstmals“ mit dem Gutachten der Architekten C. vom 13.03.2018 „festgestellt“ worden seien. Ausweislich dieses Gutachtens seien die Schäden im Bereich der Decke über dem Wendeltreppenaufgang allein durch die Fledermausbesiedlung verursacht worden. Soweit sie ferner einen Nutzungsausfall betreffend die unter dem Dachstuhl liegenden Wohnräume im Zeitraum bis 23.03.2018 geltend macht, lag dessen Kenntnis ebenfalls in dem Zeitraum, auf den sich ihr Anspruch bezieht, bereits vor. Für den Verjährungsbeginn kommt es dabei weder auf die korrekte rechtliche Einordnung hinsichtlich des Bestehens eines Entschädigungsanspruchs an noch auf das Bestreiten der Schadensursache durch den Anspruchsgegner oder auf Umstände, die nach diesem Zeitraum lagen, etwa den Bescheid des Landratsamts vom 12.08.2020. Dass § 54 BPolG nur in solchen Fällen im Wege der Analogie herangezogen werden könne, in denen, wie in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (Urteil vom 25.11.2016 - 4 A 869/14 -, juris), eine Schutzgebietsausweisung als eindeutig bestimmbarer Anknüpfungspunkt für die Verjährung vorliege, vermag die Kammer nicht festzustellen. Dies ist weder den rechtlichen Bestimmungen noch der angeführten Entscheidung so zu entnehmen. Eine konkrete Bestimmung des Verjährungsbeginns ist vielmehr auch vorliegend möglich, da die insoweit relevante Kenntnis der Umstände, auf die die Klägerin hier ihren Entschädigungsanspruch stützt, ihr nach ihrem eigenen Vorbringen in der Klageschrift bereits am 23.03.2018 vorgelegen hat. Hieran vermögen auch ihre späteren Ausführungen im Klageverfahren nichts mehr zu ändern.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
B E S C H L U S S
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 223.000,- EUR festgesetzt und setzt sich aus dem von der Klägerin für die Höhe des Entschädigungsanspruchs geltend gemachten Sanierungsaufwand für bauliche Schäden in Höhe von 100.000,- EUR sowie einem geltend gemachten Nutzungsausfall für entgangene Mieteinnahmen über 123.000,- EUR zusammen.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung am Ende der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2026 erstmals geltend gemacht hat, dass der bisher mit 100.000,- EUR angegebenen Sanierungsaufwand nunmehr mit 50.000,- EUR beziffert werden solle, vermag die Kammer dieser offenbar prozesstaktisch motivierten Reduzierung nicht zu folgen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat bereits mit ihrer Klageschrift den Streitwert bezogen auf die Entschädigungsklage mit einer Größenordnung von ca. 100.000,- EUR angegeben und sich insoweit auf eine gutachterliche Schätzung des Schadens durch ihren Architekten bezogen (vgl. Schriftsatz vom 28.12.2021, S. 13). Eine hälftige Reduzierung des Streitwerts auf Grundlage einer nicht begründeten „Neuschätzung“ des Sanierungsaufwands kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht.
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