Ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG kommt nicht in Betracht, wenn eine unzumutbare Belastung …
Leitsatz
Ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG kommt nicht in Betracht, wenn eine unzumutbare Belastung des Eigentums durch die Inanspruchnahme von behördenseits angebotenen schadensmindernden Maßnahmen vermieden werden kann (Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs).
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Ziffern 6 und 11 des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2024 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Verfügung und macht damit zusammenhängende weitere Ansprüche geltend.
Seit dem Jahr 2010 ist sie Eigentümerin des Schlosses Gondelsheim, welches in der gleichnamigen Gemeinde im Landkreis Karlsruhe belegen und als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung denkmalschutzrechtlich geschützt ist. Im Dachstuhl des Westflügels des Schlosses befindet sich eine Wochenstube der besonders und streng geschützten Fledermausart Großes Mausohr. Aus Unterlagen der Koordinationsstelle für Fledermausschutz Nordbaden (KFN), die die Kolonie betreut, geht hervor, dass die Tiere bereits im Jahr 1981 im Dachstuhl des Schlosses vorhanden waren. Der Zu- und Ausflug der quartierstreuen Großen Mausohren in den Dachstuhl erfolgte traditionell – wobei die Einzelheiten streitig sind – durch ein nach Süden ausgerichtetes Fenster im dortigen Türmchen. Unterhalb des von Fledermäusen besiedelten Dachstuhls, zu dem Zugang über eine Treppe sowie eine Wendeltreppe besteht, liegen Wohnräume, die teilweise – jedenfalls bis 2019 – vermietet waren, teilweise nach den Angaben der Klägerin von ihrer Familie als Zweitwohnsitz genutzt wurden.
Zwischen der Klägerin und dem beklagten Land kam es seit dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit der Mausohrwochenstube zu Auseinandersetzungen über eine Vielzahl an rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen, die unter anderem Verschmutzungen, Geruchsbelästigungen, Gesundheitsgefahren sowie etwaige bauliche Schäden und Nutzungseinschränkungen in den unter dem Dachstuhl liegenden Wohnräumen betrafen.
Ihren Anfang nahmen die vielfältigen Auseinandersetzungen im Sommer 2014, nachdem eine Vertreterin der KFN bei der jährlichen Kontrolle des Quartiers festgestellt hatte, dass sich der vorherige Hangplatz der Fledermäuse durch das Anbringen von Brettern an verschiedenen Stellen im Dachstuhl zu einem Hangplatz direkt über der Wendeltreppe verlagert hatte. Die Klägerin ließ damals erstmals vortragen, dass sich die Geruchsbelästigung durch die Tiere bis in die Wohnung unterhalb des Dachstuhls ziehe und sie eine Umsiedlung der Kolonie wünsche. Das Regierungspräsidium Karlsruhe (nachfolgend: Regierungspräsidium) teilte ihr hierauf mit, dass eine Umsiedlung eine artenschutzrechtliche Befreiung erfordere und ein Erfolg aufgrund der Quartierstreue der Tiere sehr unwahrscheinlich sei. Sie wurde gebeten, die Bretter im Dachstuhl wieder zu entfernen und keine Ein- und Ausflugöffnungen zu verschließen, insbesondere das Fenster im Türmchen offen zu halten.
Im März 2015 erfolgten eine Ortsbesichtigung sowie ein Austausch über etwaige Maßnahmen durch Vertreter der unteren und höheren Naturschutzbehörde, der KFN, einen vom Regierungspräsidium beauftragten Fledermausexperten und die damalige anwaltliche Vertretung der Klägerin. Hierauf wurden acht Maßnahmen zur Verbesserung der Quartierssituation der Fledermäuse sowie zur Verringerung der Geruchsbelastung im Wohnbereich unter dem Koloniehangplatz vereinbart, darunter das Entfernen der angeschraubten Bretter, um die alten Hangplätze wieder zugänglich zu machen, das Auslegen des Bodens unterhalb der Hangplätze mit Folie, die Verdunkelung von Fenstern, das Anbringen von Wärmeboxen und die Komplettreinigung des Dachstuhls, welche Ende März 2015 erfolgte. Durch die Maßnahmen sollte eine stärkere Verteilung der Tiere und damit auch ihres Kots im Dachstuhl erreicht werden mit der Folge, dass dieser dünner liege und – bei verbesserter Belüftung – auch schneller trockne, was zu weniger Geruchsbelastung führe. Der Erfolg der Maßnahmen sollte bei drei Begehungen durch einen Fledermausexperten während der Wochenstubenzeit geprüft werden.
Von den vereinbarten drei Kontrollen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen wurden 2015 nur zwei Kontrollen durchgeführt. Eine weitere Kontrolle konnte mangels Ansprechpartner auf Seiten der Klägerin nicht durchgeführt werden. Auch eine Reinigung fand im Herbst/Winter 2015 aus diesem Grund nicht statt.
Im Juni 2016 meldete die Klägerin Hinweise auf eine Feuchtigkeitsbildung am Boden des Dachstuhls und übersandte einen Kostenvoranschlag für den Einbau einer Blechbeplankung des Dachbodens, um dadurch die Reinigung zu erleichtern. Ein anberaumter Kontrolltermin wurde durch die Klägerin abgesagt. Sie brachte vor, dass sie bei einem Kontrolltermin auch die gleichzeitige Entfernung des Fledermauskots wünsche. Auf weitere Nachfragen des Regierungspräsidiums zu einem Kontrolltermin bis Mitte August einschließlich des Angebots der Kotentfernung teilte die Klägerin lediglich mit, dass sie im August verreist seien und sich im September melden würden.
Erst im Oktober 2016 konnten eine erneute Dachstuhlbegehung und Reinigung auf Kosten des Regierungspräsidiums realisiert werden. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Haupthangplatz der Tiere weiterhin über der Wendeltreppe befand. Ausweislich des Begehungsprotokolls sei die feuchte Stelle über dem Treppenhaus, welche bei den Begehungen 2015 noch nicht zu sehen gewesen sei, nach Einschätzung des Regierungspräsidiums nicht auf die Fledermäuse zurückzuführen, sondern ggf. durch eine schadhafte Stelle außen am Dach oder eine mangelhafte Belüftung verursacht worden. Da im Herbst 2015 kein Zutritt für eine Reinigung möglich gewesen sei, habe sich der Kot von zwei Wochenstubenperioden mit einer Häufung vor der Tür angesammelt. Mangels ausreichender Belüftung habe er in größeren Teilen des Dachbodens nicht abtrocknen können. Zum weiteren Vorgehen schlug das Regierungspräsidium der Klägerin im November 2016 weitere Maßnahmen – vor allem zur Verbesserung der Belüftung, zur Schaffung weiterer Hangplätze als Alternative zum Haupthangplatz an der Türe sowie eine jährliche Bestandskontrolle durch die KFN und die Durchführung einer ausführlichen jährlichen Kotentfernung – vor.
Das Regierungspräsidium bat im November 2016 sowie im Februar 2017 um eine Zustimmung zur Durchführung der Maßnahmen (auf Kosten des Regierungspräsidiums) und um die Benennung eines Ansprechpartners vor Ort für eine Terminvereinbarung sowie die Zugangsmöglichkeit zum Dachboden zu diesem Zweck, wobei auf die Dringlichkeit der Umsetzung hingewiesen wurde. Eine Reaktion seitens der Klägerin erfolgte nicht. Im August 2017 bot das Regierungspräsidium an, bei einer Begehung des Dachstuhls eine erste grobe Reinigung vorzunehmen und gleichzeitig die Wirksamkeit bereits durchgeführter Maßnahmen sowie die Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen zur Minderung der Geruchsbelastung zu überprüfen. Die anwaltliche Vertretung der Klägerin teilte hierauf mit, dass im Juli 2017 mit einem Architekten ein Ortstermin stattgefunden habe und dieser beauftragt worden sei, eine bauliche Lösung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Naturschutzes zu planen, damit die Wohnung unter dem Dachboden wieder nutzbar werde. Soweit „Sie eine Reinigung im August planen“, werde gebeten, sich mit der Klägerin bzw. ihrer Sekretärin in Verbindung zu setzen.
Nachdem der zunächst beauftragte Architekt sein Mandat niedergelegt hatte, beauftragte die Klägerin die Architekten C.. Eine Dachstuhlbegehung dieser Architekten fand im Dezember 2017 statt. Im Februar 2018 fand ein Ortstermin unter Beteiligung von Vertretern des Landesamts für Denkmalpflege, der unteren und höheren Naturschutzbehörde, der anwaltlichen Vertretung der Klägerin, der Architekten C. sowie des Fledermausexperten des Regierungspräsidiums statt, bei der unter anderem Fragen der Reinigung, etwaige Sanierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Hangplatzverlagerung thematisiert wurden. Anfang März 2018 erfolgte auf Veranlassung und Kosten des Regierungspräsidiums eine Reinigung des Dachbodens.
Ausweislich des Gutachtens der Architekten C. vom 13.03.2018 seien die Schäden im Bereich der Decke über dem Wendeltreppenaufgang allein durch die Fledermausbesiedlung verursacht worden. Die primäre Ursache der Geruchsbelästigung seien die Ausdünstungen von der verseuchten Treppenhausdecke im Wohnbereich. Die verteilte Ansiedlung der Fledermäuse habe im Dachspitz „zumindest augenscheinlich zu keinen wesentlichen statisch-konstruktiven Schäden geführt“. Die Architekten führten aus, dass der gesamte Decken- sowie obere Wandputz samt Trägerschalung zu entfernen und die mit Urin gesättigten Sparren so zu behandeln seien, dass sie geruchsmäßig neutralisiert würden. Im Vorfeld müssten allerdings die Nist- und Hangplätze beim Eingang in den Dachspitz für die Fledermäuse unzugänglich gemacht werden, was durch eine räumliche Querteilung des Dachstuhls erreicht werden könne.
Die durch die Architekten C. entnommenen Putzproben wurden einer Schädlingsanalyse unterzogen. Ausweislich eines Untersuchungsberichts des Instituts für Schädlingsanalyse Dr. St. vom 18.04.2018 wiesen im Dachspitz des Westflügels sowie im Treppenhaus zum Dachspitz genommene Proben geruchlich deutliche Auffälligkeiten auf und enthielten eine hohe (Dachspitz) bzw. geringe bis mäßige (Treppenhaus zum Dachspitz) Menge Ammoniumstickstoff sowie eine erhöhte Menge Hefen bzw. hefeartiger Organismen. Während im Dachspitz weder Schimmelpilze noch Bakterien nachweisbar waren, enthielt die andere Probe eine auffällig erhöhte Menge Bakterien, darunter auch Kolibakterien. Der Geruch sei typisch für Fledermauskot und deute auf eine Verunreinigung durch (Fledermaus-)Urin und -kot hin. Die Konzentration von Schimmelpilzen lag indes unter der Bestimmungsgrenze. Es bestehe Handlungsbedarf.
Mit E-Mail des Regierungspräsidiums vom 22.03.2018 erhielt die Klägerin kurzfristig eine artenschutzrechtliche Befreiung, der mehrere Nebenbestimmungen beigefügt waren. Begründet wurde die Befreiungsentscheidung damit, dass zur Entschärfung der Situation am Eingang zum Wendeltreppenhausaufgang der unverzüglichen Durchführung der räumlichen Querteilung des Dachraumes zugestimmt werde. Durch die Querteilung werde der zuletzt genutzte Haupthangplatz der Mausohrkolonie abgetrennt. Ein Zutritt zum Dachboden während der Wochenstubenzeit sei in den letzten beiden Jahren nicht möglich gewesen, um zu überprüfen, unter welchen Bedingungen dieser genutzt worden sei. Da der Eintritt des Verbotstatbestandes der Beschädigung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) durch die Abtrennung des derzeitigen Haupthangplatzes nicht auszuschließen sei, bedürfe es für die Querteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG. Die Befreiung wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums vom 11.04.2018 ausführlich begründet und um eine modifizierte Nebenbestimmung zum Monitoring ergänzt, wonach im Jahr 2018 an fünf Terminen der Fledermausexperte des Regierungspräsidiums die Nutzung des Dachbodens durch die Fledermäuse kontrolliere und dokumentiere. Des Weiteren sei in den folgenden drei Jahren der Naturschutzbehörde und/oder einem von ihr beauftragten Fledermausexperten an zwei Terminen während der Wochenstubenzeit Zutritt zum Fledermausquartier zu gewähren, um den Umsiedlungserfolg zu kontrollieren.
Am 23.03.2018 wurde die Querteilung des Dachstuhls unter Ausnutzung der erteilten Befreiung durchgeführt. Eine Sanierung des Bereichs über der Wendeltreppe ist in der Folge seitens der Klägerin nicht vorgenommen wurden.
Im Laufe des Jahres 2018 wurden regelmäßige Begehungen während der Wochenstubenzeit durchgeführt, bei denen eine erfolgreiche Lenkung der Fledermauskolonie durch die Maßnahmen festgestellt wurde. Im November 2018 erfolgte eine Reinigung des Dachstuhls durch das Regierungspräsidium.
Im Jahr 2019 beantragte die Klägerin eine artenschutzrechtliche Befreiung mit dem Ziel der Umsiedelung der Fledermäuse in eine Scheune außerhalb des Schlosshofs. Zur Begründung führte sie eine Sanierungsabsicht sowie etwaige Gesundheitsgefahren für die Bewohner der unter dem Dachstuhl liegenden Wohnungen an. In der Folge verhandelten die Klägerin und das beklagte Land über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, mit dem Ziel des Versuchs einer Umsiedelung der Mausohrkolonie. Ein Vertragsabschluss kam nicht zustande.
Im Juni und im November 2019 fanden Begehungen des Dachstuhls durch den Fledermausexperten des Regierungspräsidiums statt. Ausweislich der Begehungsprotokolle wurde im Treppenaufgang kein Fledermausgeruch festgestellt, allerdings feucht modriger Geruch. An einer Wand im Flur wurde Schimmel festgestellt. Eine verbesserte Durchlüftung im abgetrennten, nicht mehr von den Fledermäusen genutzten Bereich des Dachstuhls sei nicht umgesetzt worden. Ferner wurde festgestellt, dass im Jahr 2019 95 Prozent der Jungtiere ums Leben gekommen sein dürften. Eine Erklärung für den hohen Jungtierverlust könne ein bei der Begehung im Juni 2019 festgestelltes brennendes Licht gewesen sein.
Im März 2020 wurde festgestellt, dass das von den Fledermäusen traditionell zum Ein- und Ausflug genutzte nach Süden ausgerichtete Türmchenfenster geschlossen war. Auch in dem daneben liegenden Sprossenfenster war eine vorher fehlende Scheibe ersetzt worden.
Mit E-Mails des Regierungspräsidiums vom 26.03.2020 und vom 31.03.2020 wurde die Klägerin aufgefordert, zur Vermeidung der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände das nach Süden ausgerichtete Ein- und Ausflugsfenster im Türmchen des Dachstuhls zu öffnen und gegen Zufallen zu sichern. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie seit Monaten nicht mehr im Schloss gewesen sei und keine Kenntnis zu dem verschlossenen Fenster habe. Sie untersage ferner der Behörde, ihr Grundstück zu betreten. Weiter machte die Klägerin geltend, dass von den Fledermäusen als Trägern des Coronavirus erhebliche Gesundheitsgefahren ausgingen.
Mit Schreiben vom 10.06.2020 hörte das Landratsamt Karlsruhe (nachfolgend: Landratsamt) die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Öffnung des südlichen Türmchenfensters an. Die Klägerin nahm mit Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 03.08.2020 Stellung.
Mit hier (unter anderem) streitgegenständlichem Bescheid vom 12.08.2020 ordnete das Landratsamt die Durchführung von Schutzmaßnahmen für die Bewohner zur staubdichten Abschirmung an den beiden Zugangsbereichen des Dachstuhls mit der Mausohrwochenstube an (Ziffern 1 bis 3) und ordnete des Weiteren an, dass nach Realisierung der Schutzmaßnahmen, unabhängig hiervon aber spätestens bis zum 12.01.2021, das Südfenster des Türmchens wieder zu öffnen und gegen Zufallen zu sichern, dies zu dokumentieren und die Dokumentation dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium weiterzuleiten sei (Ziffer 4). Das Südfenster sei spätestens ab 2021 stets in der Zeit vom 01.03. bis 31.10. offenzuhalten und in der übrigen Zeit eine (im Einzelnen beschriebene) Notöffnung sicherzustellen (Ziffer 5). Der unteren Naturschutzbehörde, dem Regierungspräsidium und/oder dem von der jeweiligen Naturschutzbehörde Beauftragten seien während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen des Dachstuhls zu ermöglichen (Ziffer 6). Für die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung an (Ziffer 7). Für den Fall, dass entgegen Ziffer 1 und 3 die Schutzmaßnahmen nicht fristgemäß realisiert würden, dass entgegen Ziffer 4 keine fristgemäße Öffnung des Fensters erfolge, dass entgegen Ziffer 5 ab März 2021 das Fenster oder eine Notöffnung nicht offengehalten würden und dass die Klägerin entgegen Ziffer 6 keine Begehung des Dachstuhls ermögliche, drohte das Landratsamt jeweils ein Zwangsgeld von 10.000,- EUR an (Ziffern 8 bis 11) und erhob für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 315,- EUR (Ziffer 12).
Zur Begründung führte das Landratsamt unter anderem aus, die Anordnung zur Öffnung des Fensters im Türmchen als Ein- und Ausflugöffnung werde auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gestützt, wonach die Naturschutzbehörde die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen könne, um sicherzustellen, dass das Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu zerstören, eingehalten werde. Die Nutzung des Dachstuhls als Wochenstube der Fledermäuse sei ganzjährig geschützt. Das Fenster sei die einzige und traditionell genutzte Ein- und Ausflugöffnung der Fledermauskolonie, deren Fortpflanzung mit dem Verschluss des Fensters gefährdet sei. Der Schutz der Bewohner und des Hausmeisters vor möglichen Gesundheitsgefahren werde als Begleitmaßnahme ebenfalls auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gestützt. Die sofortige Vollziehung stehe im öffentlichen Interesse an der Beendigung des Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Vermutlich sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Population seit der Schließung des südlichen Türmchenfensters Mitte März 2020 erfolgt. Es bestehe bei Realisierung der Schutzmaßnahmen spätestens bis zum Januar 2021 die Möglichkeit, dass die Quartiernutzung trotz der Unterbrechung fortgeführt werde. Deswegen müsse die Durchführung der Maßnahmen auch sofort vollziehbar kontrolliert werden können.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 08.09.2020 Widerspruch ein. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Regierungspräsidium am 01.10.2020 ab.
Die von der Klägerin beauftragten Architekten C. nahmen am 28.10.2020 nach einem Besichtigungstermin am 08.10.2020 erneut Stellung und führten unter anderem aus, dass das dauerhafte Offenhalten des Türmchenfensters einer unterlassenen Unterhaltung des Dachwerkes gleichkomme. Mit der Möglichkeit des kontinuierlichen Eindringens von Niederschlag bestehe potentiell die Grundlage für holzschädigenden Pilzbefall. Der dauerhafte Eintritt von Regenwasser führe zu konstruktiven Schäden an den betroffenen Gebäudeteilen. Die bisherigen Schutzmaßnahmen – Auslegen des Dachbodens mit Unterspannplatten – seien ungeeignet. Sie seien nur partiell erfolgt; ferner verseuchten Fledermauskot und -urin auch die Wandbereiche im Dachstuhl. Sämtliche Bodendielen sowie die gesamte Schüttung seien auszubauen und zu entsorgen.
Der Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte mit Beschluss vom 26.02.2021 - 4 K 4488/20 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts vom 12.08.2020 hinsichtlich dessen Ziffern 1, 3 und 4 wieder her und hinsichtlich dessen Ziffer 6, soweit diese die zu ermöglichenden Begehungen des Dachstuhls im Jahr 2021 betraf. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Bescheid des Landratsamts vom 12.08.2020 wurde hinsichtlich dessen Ziffern 8 und 9 angeordnet und hinsichtlich dessen Ziffer 11 angeordnet, soweit sich das darin angedrohte Zwangsgeld auf nicht ermöglichte Begehungen des Dachstuhls im Jahr 2021 bezog. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. Ihre gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde nahm die Klägerin zurück (vgl. Einstellungsbeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 31.08.2021 - 5 S 2138/21 -).
Am 21.04.2021 fand eine Begehung des Dachstuhls zum Zwecke des Fledermausmonitorings statt, wobei der Zugang von außen über die Berufsfeuerwehr Karlsruhe hergestellt wurde. Hierbei wurden 177 Tiere gezählt. Aufgrund der (fehlenden) Altkotspuren sei davon auszugehen, dass im Jahr 2020 keine Tiere im Dachstuhl anwesend gewesen seien.
Im Auftrag der Klägerin wurde durch den Sachverständigen für Innenraum-Schadstoffe und Gerüche Dr. M. am 21.09.2021 ein Gutachten erstellt, ausweislich dessen bei einer Ortsbegehung am 13.09.2021 im Bereich der Wendeltreppe, der Sauna und des Flures ein „Verwesungsgeruch“, teilweise „ammoniakartig“, festgestellt worden sei, der für die Nutzung als Wohnräume inakzeptabel sei. Als Ursache des Geruchs seien sehr wahrscheinlich verendete Tiere wie Fledermäuse auf dem Dachboden, aber auch urindurchtränkte Decken und Wandbereiche im Wendeltreppenaufgang anzusehen.
Am 30.03.2022 fand ein Ortstermin mit Vertretern der unteren und höheren Naturschutzbehörde und des Landesamts für Denkmalpflege, dem vom Regierungspräsidium beauftragten Fledermausexperten sowie der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und ihrem Architekten statt. Bei der Begehung des Dachstuhls wurden ca. 100 Tiere gezählt und eine hohe Jungtiermortalität festgestellt. Spuren von Wassereintritt am Türmchen oder dem Boden darunter wurden nicht festgestellt. Weiter ist dem Begehungsprotokoll zu entnehmen, dass im Türmchen in Wetterrichtung vier Scheiben sowie an dessen Spitze Dachschindeln fehlten.
Das Regierungspräsidium führte in der Folgezeit vom öffentlichen Grund aus jährlich zwei Ausflugskontrollen durch, deren Ergebnis jeweils in Ausflugsprotokollen festgehalten wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle verwiesen.
Eine von den Beteiligten angestrebte einvernehmliche Lösung der streitigen Fragen, die erneut Verhandlungen über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags beinhaltete, scheiterte (erneut). Streitig war dabei unter anderem die Ermöglichung des Zugangs zum Fledermausquartier mittels eines Hubsteigers von außen und/oder über die unter dem Dachstuhl liegenden Wohnräume.
Mit am 22.04.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.04.2024 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und mit ihrem Hauptantrag begehrt, den Bescheid des Landratsamts vom 12.08.2020 hinsichtlich aller Ziffern aufzuheben, sowie mehrere Hilfsanträge gestellt. Zur Begründung hat sie zunächst unter anderem ausgeführt, dass der Dachstuhl keine Lebensstätte in der Natur sei, sondern nach seiner Bestimmung ursprünglich alleine menschlichen Zwecken diene. Der Dachstuhl, der verschließbare Fenster aufweise, unterscheide sich von offenen Scheunen oder Kirchtürmen. Der Ein- und Ausflug der Fledermäuse sei nur möglich, wenn das verschließbare Fenster von Menschenhand geöffnet werde, wozu sie ab 2014 verpflichtet worden sei. Hinzu komme, dass das Quartier durch weitere Maßnahmen wie die Wärmeboxen und die Verdunkelung künstlich geschaffen und weiter ausgebaut worden sei. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei nicht erfüllt. Ferner sei die Anordnung zum Offenhalten des Türmchenfensters nicht verhältnismäßig und weise Ermessensfehler auf. Sie sei mit unzumutbaren Belastungen verbunden und greife unverhältnismäßig in die Bausubstanz des denkmalgeschützten Gebäudes ein. Die Folgewirkungen auf ihr Eigentum seien nicht berücksichtigt worden. Ermittlungen zu den entstandenen Schäden habe das Land nicht vorgenommen. Die ergriffenen Schutzmaßnahmen seien ausweislich gutachterlicher Feststellungen ungeeignet. Die freiwilligen Reinigungsarbeiten habe der Beklagte seit November 2019 nicht mehr erbracht. Für den Sachschaden und den Nutzungsausfall, der seit 12.01.2021 fortwährend verursacht worden sei, sei sie angemessen zu entschädigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2024 hob das Regierungspräsidium die Ziffern 1, 2, 3, 4, 8 und 9 des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020 auf. Ziffer 6 wurde wie folgt neu gefasst: „Der unteren Naturschutzbehörde sind jährlich während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen des Dachstuhls zu geeigneten Zeiten zu ermöglichen, um die Entwicklung der Fledermauspopulation (Alt- und Jungtiere) überprüfen zu können. Die Begehung kann auch durch das Regierungspräsidium und jeweils auch durch Beauftragte der jeweiligen Naturschutzbehörde erfolgen. Die Verpflichtung reduziert sich auf eine jährliche Begehung in der zweiten Hälfte der Wochenstubenzeit mit Ermittlung der Jungtiere, sobald nach fachgutachterlicher Einschätzung des Regierungspräsidiums von einer stabilen Populationsentwicklung der Alttiere ausgegangen werden kann. Die Verpflichtung zur Ermöglichung von Begehungen entfällt, wenn drei Jahre in Folge mindestens 220 Alttiere festgestellt werden können. Die Verpflichtung entfällt auch nach 10 Jahren mit einer nach fachgutachterlicher Einschätzung des Regierungspräsidiums stabil positiven Populationsentwicklung der Alttiere. In beiden Fällen dürfen sich auch bei der Jungtierentwicklung keine Hinweise auf quartierinterne Beeinträchtigungen ergeben. Eine Begehung ist wieder zu ermöglichen, wenn nach fachgutachterlicher Einschätzung des Regierungspräsidiums Anhaltspunkte für einen erheblichen Rückgang der Population vorliegen, etwa aufgrund von Ausflugbeobachtungen. Die fachgutachterliche Einschätzung berücksichtigt die Individuenzahlen und das Verhältnis von Alt- und Jungtieren sowie Totfunde, Witterungsphänomene und die Quartierverhältnisse.“ Das Regierungspräsidium fasste ferner die Regelung zum Sofortvollzug neu und wies im Übrigen den Widerspruch zurück.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die aufrechterhaltene Anordnung in Ziffer 5 des Ausgangsbescheids habe zu Recht auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gestützt werden könne, da eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte vorliege. Die Fledermauskolonie sei insbesondere auch vor 2014 bereits in dem Dachstuhl gewesen, was bei Begehungen der KFN festgestellt worden sei. Ermittlungen zu etwaigen Gebäudeschäden seien nicht geboten. Aufgrund der Offenhaltung des nach Süden ausgerichteten Fensters seien nur überschaubare Beeinträchtigungen zu erwarten, die sich durch Anbringung einer Notöffnung reduzieren ließen. Die Realisierung der vorgeschlagenen Anbringung eines Ablaufbretts und eines Vordachs, die auch vom Vertreter des Landesamts für Denkmalpflege favorisiert worden sei, direkt beim Ortstermin am 30.03.2022 sei durch die Klägerin abgelehnt worden und in der Folge am fehlenden Zugang zum Schloss gescheitert. Die Verpflichtung zur Duldung der Fledermauswochenstube führe auch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Zur Reduzierung von Beeinträchtigungen seien verschiedene Maßnahmen behördenseits vorgeschlagen worden. Die Kotentfernung sowie die ergänzende Auslegung von Unterspannbahnen seien jedoch auch daran gescheitert, dass kein Zugang über das Schloss ermöglicht worden sei. Das Regierungspräsidium biete weiterhin eine jährliche unentgeltliche Entfernung des Kots sowie die ergänzende Auslegung und ggf. Neuauslegung von Unterspannbahnen an. Auch weitere Maßnahmen (Kotabweisbretter an den Querbalken und unter der Wärmebox, Heraklithauskleidung und ggf. Versetzen der Wärmeboxen, Kippen und Arretieren der Fenster auf der Ostseite und ggf. weiterer Fenster auf der Südseite) würden weiterhin angeboten. Voraussetzung hierfür sei eine Zugangsmöglichkeit durch das Schloss. Angesichts der ergriffenen und angebotenen Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigungen sei die Anordnung verhältnismäßig.
Zur angepassten Ziffer 6 führte das Regierungspräsidium aus, dass die Zielsetzung der Begehung nach erfolgter Wiederbesiedelung der Wochenstube anzupassen gewesen sei. Nunmehr seien die Begehungen zu ermöglichen, um den Erfolg der Maßnahmen – eine stabile positive Populationsentwicklung – zu überprüfen sowie etwaige Verschlechterungen zu erkennen und darauf reagieren zu können. Eine bisher fehlende zeitliche Beschränkung sei nunmehr erfolgt. Ein Zugang zum Dachstuhl ohne Durchquerung des Flurs der (früheren) Mietwohnung oder der Wohnräume der Klägerin sei „schwerlich möglich“. Die Feuerwehr habe für einen Zugang von außen nur einmalig zur Verfügung gestanden. Der Ausstieg aus einem Hubsteiger sei zudem unfallschutzrechtlich nicht zulässig, so dass ein Durchqueren der Wohnräume erforderlich sei. Die Beeinträchtigungen hierbei hielten sich in einem überschaubaren Rahmen.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2024 hat die Klägerin den ergangenen Widerspruchsbescheid in das gerichtliche Verfahren einbezogen und mit am 02.03.2025 eingegangenem Schriftsatz eine Erledigungserklärung abgegeben, soweit die Ziffern 1, 2, 3, 4, 8 und 9 des angefochtenen Bescheids aufgehoben wurden. Im Übrigen verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag, gerichtet auf Aufhebung der aufrecht erhaltenen bzw. modifizierten Ziffern des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020, weiter. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass das Recht auf Begehung des Dachstuhls nicht das Recht umfasst, die Räume im Obergeschoss unterhalb des Dachstuhls zu betreten oder zu durchqueren sowie die Verurteilung des Beklagten, den Boden des von den Fledermäusen genutzten Dachstuhlbereichs auf eigenen Kosten vor dem Eindringen von Fledermauskot bzw.-urin zu schützen und den Fledermauskot mindestens einmal pro Kalenderjahr zu entfernen. Weiter hilfsweise begehrt sie eine naturschutzrechtliche Entschädigung.
Zur weiteren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht unter anderem geltend, dass von 1994 bis 2014 eine Nachweislücke für die Quartiersnahme der Fledermäuse im streitgegenständlichen Dachstuhl bestehe. Die getroffene Anordnung sei ferner unverhältnismäßig, weil es an konkreten verbindlichen Maßnahmen zur Schadensminderung für ihr Eigentum fehle. Seit 2019 sei der Kot nicht mehr entfernt worden. Der Beklagte könne sich nicht auf die Angebote zur Reinigung des Dachstuhls berufen, da er diese – auch ohne Zugang durch ihre Wohnräume – von außen realisieren könne, dies jedoch unterlassen habe. Die Behörde habe ferner eine notwendige Sachverhaltsaufklärung zu Grund und Umfang der durch die Fledermausnutzung verursachten Schäden unterlassen.
Die Klägerin habe ferner, sollte ihre Anfechtungsklage erfolglos bleiben, ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, dass der Zugang zum Dachstuhl – nicht wie die Behörde meine – eine Durchquerung der Flure der Wohnräume erfordere. Weder das Bundes- noch das Landesnaturschutzgesetz wiesen eine Rechtsgrundlage für das Betreten der Wohnräume auf.
Zur hilfsweise geltend gemachten Leistungsklage auf Schutz vor dem und Entfernung des Fledermauskots führt die Klägerin aus, dass die Maßnahmen des Auslegens von Unterspannplatten und die jährliche Kotreinigung seit 2019 trotz mehrfacher Aufforderung ihrerseits von der Behörde nicht erbracht worden seien. Der Beklagte sei rechtlich verpflichtet, Maßnahmen zur Verringerung der Eigentumsbeeinträchtigung auf eigene Kosten durchzuführen. Bevor ein Betroffener wegen unzumutbarer Belastungen Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG verlangen könne, müsse er in Betracht kommende Ausnahmen und Befreiungen im Wege des Primärrechtsschutzes erstreiten. Dabei sei auch zu prüfen, ob administrative oder technische Vorkehrungen die Unzumutbarkeit beseitigen könnten. Die genannten Maßnahmen würden erheblich zur Schadensminderung beitragen, so dass der Beklagte aus dem Verhältnis von § 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 BNatSchG zu deren Erbringung gesetzlich verpflichtet sei.
Ebenfalls hilfsweise hat die Klägerin zunächst begehrt, festzustellen, dass ein Entschädigungsanspruch gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG bestehe und macht insoweit Sachschäden und einen Nutzungsausfall geltend, der durch die aus ihrer Sicht rechtswidrige Anordnung zur Fensteröffnung seit dem 12.01.2021 fortwährend verursacht werde. Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sachdienlich ein Verpflichtungsantrag auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts sein dürfte und es hierfür an einem vorherigen Antrag bei der Behörde fehle.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 – dem Gericht am 08.04.2026 mitgeteilt – beantragte die Klägerin beim Landratsamt, „um die für die Durchführung der Verpflichtungsklage notwendige Sachurteilsvoraussetzung eines vorherigen notwendigen Antragsverfahrens nach § 55 Abs. 3 NatSchG zu erfüllen“, den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, „dass für die folgend geltend gemachten Beschränkungen des Eigentums ab 12.01.2021 - hilfsweise ab 22.04.2021- dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung durch das Land zu leisten ist:
- Sachschäden in Folge der Ablagerung von Fledermauskot und -urin auf dem Boden und im Gebälk des […] Dachstuhls […]
- Nutzungsausfallschäden wegen unzumutbarer Geruchsbelästigungen in […] als „Wohnräume Antragstellerin“ bezeichneten Räume im OG […] in Folge der im Dachstuhl abgelagerten Fledermausexkremente.“
Zur Begründung führte die Klägerin unter anderem aus, dass bei Aufrechterhaltung der Anordnung vom 12.08.2020 die Entschädigungsvoraussetzungen vorlägen. Denn in der Anordnung würden die Folgewirkungen auf ihr Eigentum nicht hinreichend berücksichtigt. Dies sei nicht zumutbar und gehe weit über das hinaus, was sie im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums dulden müsse.
Mit Entscheidung vom 22.06.2026 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Entschädigung ab. Der Antrag auf Entschädigung sei unbegründet, da eine Beschränkung im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht gegeben sei. Bereits vor der Anordnung im Jahr 2020 sei stets zeitnah auf vorgebrachte Beeinträchtigungen reagiert und sowohl mit dem Maßnahmenpaket 2015, mit den Vorschlägen zum Umgang mit dem Feuchteschaden 2016, mit jährlichen Reinigungen (soweit sie ermöglicht worden seien) sowie mit der kurzfristig erteilten Befreiung zur Ermöglichung einer Sanierung versucht worden, Beeinträchtigungen am Eigentum entgegenzuwirken. Im Gutachten der Architekten C. sei festgestellt worden, dass die Bodendielen wie auch die Schüttung weitestgehend trocken seien. Weitere Ermittlungen seien nicht angezeigt. Dass die fehlende jährliche Reinigung ab 2019 (sowie die durch die Klägerin mitverursachten Problematiken hinsichtlich Belüftung und Hangplatzkonzentration) und die fehlende Überprüfung bzw. der fehlende Austausch der Unterspannbahnen für den Zustand des Bodens nicht zuträglich gewesen sein dürften, werde nicht bezweifelt, falle jedoch in den Verantwortungsbereich der Klägerin, die eine Schadensminderungspflicht treffe. Der Ursprung der geltend gemachten Sachschäden sei nicht zwingend (alleinig) auf die Wochenstube der Fledermäuse zurückzuführen. Im Rahmen von Begehungen in der Vergangenheit sei bereits auf Baufälligkeiten und Schäden an der Bausubstanz (fehlende Dachschindeln, Wassereintritt auf der Ostseite des Daches, keine ausreichende Belüftung) hingewiesen worden, die nicht mit den Fledermäusen in Verbindung stünden. Unterhalb des offenzuhaltenden Südfensters seien keine Schäden festgestellt worden. Im Jahr 2021 sei die Option der Anbringung eines Ablaufbrettes oder eines Einflugschachtes eröffnet worden, um die Möglichkeit des Eintretens von Regenwasser weiter zu minimieren. Die Umsetzung direkt bei dem Vor-Ort-Termin im März 2022 sei jedoch durch die Klägerin abgelehnt worden. Eine spätere Anbringung habe aufgrund der fehlenden Zugangsmöglichkeit nicht erfolgen können. Bezogen auf die Geruchsbelästigung sei eine solche plausibel, da seit 2019 aufgrund der Weigerung der Klägerin keine Reinigung des Dachstuhls mehr habe erfolgen können. Es lasse sich nicht rekonstruieren, ob und inwieweit eine aktuelle Beeinträchtigung überhaupt vorläge, wenn die Vorschläge wie die jährliche Reinigung und die Maßnahmen zur Belüftung regelmäßig hätten durchgeführt werden können. Ferner seien auch andere Auslöser für eine Geruchsbelästigung denkbar, etwa eine Feuchtigkeit im Dachbereich. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände seien ferner Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 2 GG, die im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen seien, außer ein vollständiger Entfall der Privatnützigkeit sei gegeben. Die unzumutbare Belastung sei auf das ganze Grundstück bezogen. Ausgehend davon läge eine solche Belastung hier nicht vor. Es gebe jedenfalls seit dem Jahr 2018 keine Hinweise darauf, dass über die gelegentliche Nutzung als Abstellraum hinaus eine menschliche Nutzung erfolgt sei. Mindestens seit 1981 diene der Dachstuhl Fledermäusen als Wochenstube. Eine eingeschränkte Nutzung des Dachstuhls sei weiterhin gegeben. Im abgetrennten Bereich, der durch die Befreiung 2018 sogar vergrößert worden sei, sei eine Nutzung vollumfänglich möglich. Auch in den übrigen Räumen sowie auf dem Grundstück sei hinreichend Raum für einen privatnützigen Gebrauch.
Im ersten Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung am 29.06.2026, in dem auch die Klageanträge (siehe sogleich) gestellt worden sind, haben die Beteiligten über einen Teil des Streitstoffes einen Vergleich geschlossen (siehe Protokoll vom 29.06.2026, S. 4 f.), den die Klägerin am 19.07.2026 fristgerecht widerrufen hat.
Die Klägerin beantragt,
die Ziffern 5, 10 und 12 des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2024 aufzuheben;
hilfsweise für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, die Ziffern 6 und 11 des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2024 aufzuheben;
hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage gegen die Ziffer 6 des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2024 festzustellen, dass die Anordnung des Beklagten vom 12.08.2020 zu Ziffer 6 in Gestalt der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2024 - nämlich der unteren Naturschutzbehörde während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen des Dachstuhls zu geeigneten Zeiten zu ermöglichen, um die Entwicklung der Fledermauspopulationen (Alt- und Jungtiere) überprüfen zu können - nicht das Recht umfasst, die Flure der in der Anlage K 4 als „Mieträume“ und „Wohnräume“ bezeichneten Räume im OG unterhalb des Dachstuhls im Schloss Gondelsheim, Flur-Stück Nr. xx, N. Straße, Gondelsheim mit beauftragten Personen ohne Zustimmung der Klägerin zu betreten bzw. zu durchqueren;
weiter hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage gegen die Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2024 und für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, den Beklagten zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen auf eigene Kosten den Boden des als Fledermausquartier genutzten Teils des Dachstuhls bis zur „Bretterwand“ über den in der Anlage K 4 bezeichneten „Mieträumen“ im Schloss Gondelsheim, Flurstück Nr. x, N. Str., Gondelsheim vor dem Eindringen von Fledermauskot bzw. -urin zu schützen und den Fledermauskot mindestens einmal pro Kalenderjahr zu entfernen;
weiter hilfsweise die Entscheidung des Landratsamtes Karlsruhe vom 22.06.2026 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für die geltend gemachten Beschränkungen im Dachstuhl des Schlosses Gondelsheim, N. Straße 1, Gondelsheim, dem Grunde nach an die Klägerin eine angemessene Entschädigung für diejenigen Belastungen zu leisten, die durch abgelagerten Fledermauskot und -urin verursacht oder mitverursacht sind, wie folgt:
-Sachschäden infolge der Ablagerung von Fledermauskot und -urin auf dem Boden und im Gebälk des aus den Anlage K 4 und K5 ersichtlichen als Fledermausquartier genutzten Teils des Dachstuhls im Schloss Gondelsheim, Flurstück Nr. xx, N. Straße, Gondelsheim,
-Nutzungsausfallschäden wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung in den in der Anlage K 4 als „Wohnräume Antragstellerin“ bezeichneten Räumen im OG Schloss Gondelsheim, Flurstück Nr. xx, N. Straße , Gondelsheim,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der aufgehobenen Ziffern der angefochtenen Anordnung sei Erledigung eingetreten. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags verweist er auf den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid und führt im Kern aus, dass die Fensteröffnung rechtmäßig verfügt worden sei, da es sich um eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG handele. Der Begriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätte sei nicht legaldefiniert und richte sich nach dem Verhalten der jeweiligen Art. Vorliegend beziehe die Kolonie der Großen Mausohren seit 1981 den Dachstuhl im Westflügel des Schlosses. Das Quartier werde seit 1981 durch die KFN betreut, die regelmäßige Begehungen – über die Mietwohnung unter dem Dachstuhl – vorgenommen habe. Dies sei auch in den Jahren 1994 bis 2014 der Fall gewesen. Unabhängig davon würde der Schutz von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch greifen, wenn das Quartier erst 2014 neu bezogen worden wäre. Rechtlich geschützt seien auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten im besiedelten Bereich. Das Große Mausohr nutze ausschließlich große Dachböden als Wochenstubenquartier. Die Art sei hierauf zwingend angewiesen. Eine solche natürlich gewachsene Fortpflanzungsstätte müsse unter den Schutz von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fallen, alles andere würde den Schutz der Tiere überlebensgefährdend reduzieren. Die Entnahme aus der Natur betreffe nicht die „freie Natur“. Vielmehr seien nur Bereiche ausgenommen, die für Tiere nicht zugänglich seien, in erster Linie von Menschen bewohnte Innenräume. Nicht darunter fielen Lagerhallen, Garagen, Balkone oder Dachböden. Der Dachstuhl habe nicht der Wohnnutzung gedient, dort seien allenfalls nicht mehr benötigte Dinge abgestellt worden. Es gebe ferner keine Hinweise darauf, dass das Fenster im Türmchen vor 2014 regelmäßig geöffnet oder geschlossen worden sei und die Fledermäuse nur gelegentlich und nur auf bewusstes menschliches Verhalten hin Zugang zum Dachboden gehabt hätten. Wegen der langen Tradition der Wochenstube sei vielmehr anzunehmen, dass sie regelmäßig Zugang zum Dachboden gehabt hätten. Einer Kennzeichnung mit Pfeil in der Dokumentation der KFN von 1994 sei zu entnehmen, dass schon damals das Türmchenfenster als Ein- und Ausflugöffnung offen gestanden habe. Darauf, ob eine Fortpflanzungsstätte künstlich geschaffen worden sei oder nicht, komme es für die Schutzwirkungen nicht an. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Neben durchgeführten Reinigungen zur Entfernung des Fledermauskots in den Jahren 2014, 2016, 2017 und 2018 (2015 sei der Zutritt verweigert worden) seien 2015 und 2018 auch auf Kosten des Regierungspräsidiums verschiedene Maßnahmen zur Verminderung der Geruchsbelastung getroffen worden. Die Lenkung der Hangplätze habe diesem Ziel sowie dem Schutz der Gebäudesubstanz gedient. Weiter sei Folie ausgelegt worden zum Schutz des Bodens und zur Erleichterung der Reinigung. Weitere Maßnahmen hätten der besseren Belüftung unter anderem zur Abtrocknung des Kots sowie seiner stärkeren Verteilung gedient, um ebenfalls Gerüche zu minimieren. Den Nachsteuerungsprozess habe die Klägerin behindert. Weitere vorgeschlagene Maßnahmen seien daher nicht möglich gewesen. Zuletzt seien bei der gemeinsamen Begehung mit dem Vertreter des Landesamts für Denkmalpflege am 30.03.2022 Vorschläge zur Nachbesserung gemacht worden, die mangels gewährten Zugangs durch die Mietwohnung zum Dachboden nicht hätten umgesetzt werden können. Es habe sich bei der Begehung ferner gezeigt, dass bereits getroffene Maßnahmen teilweise rückgängig gemacht bzw. nicht weiterbetrieben worden seien. Das Öffnen des Fensters führe zu keinen Schäden am Dachboden. Schäden durch Regenwasser hätten die begutachtenden Architekten nicht festgestellt. Auch bei der Begehung am 30.03.2022 sei der Boden unter dem Türmchen trocken gewesen. Der Schutz der Bausubstanz habe stets Beachtung gefunden. Die Maßnahmen, die zum Schutz der Gebäudesubstanz vorgenommen worden seien, seien immer mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt gewesen und dort für ausreichend erachtet worden. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass im Rahmen von Begehungen in der Vergangenheit auf Baufälligkeiten und Schäden an der Bausubstanz hingewiesen worden sei, die nicht mit den Fledermäusen in Verbindung stünden, darunter fehlende Dachschindeln und ein nasser Balken. Ferner sei wiederholt auf die Folgen reduzierter Belüftung hingewiesen worden. Gleichwohl seien zum Zweck der Geruchs- sowie Feuchtigkeitsminderung gekippte Fenster im Dachboden sowohl im April 2021 als auch im März 2022 fest verschlossen vorgefunden worden. Eine Reinigung von außen sei nicht zumutbar. Es bestünden Bedenken in Hinblick auf die Sicherheit der Beteiligten und nicht zuletzt auch Risiken für die Bausubstanz, sollte etwas herunterfallen oder anstoßen. Die Anordnung sei auch im Übrigen verhältnismäßig, insbesondere weiterhin erforderlich. Zwar nutzten die Fledermäuse ausweislich der neueren Ausflugbeobachtungen zuletzt nicht mehr das Südfenster als Hauptausflugöffnung, sondern vermehrt Öffnungen in Form von fehlenden Fensterscheiben in Richtung Südwesten und Nordwesten. Gleichwohl sei die Anordnung zum Offenhalten des traditionellen Ein- und Ausflugsfensters aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie unter Berücksichtigung des Gebäudeschutzes (keine Wetterseite) weiterhin rechtmäßig, zumal die Ursache für das veränderte Flugverhalten von außen nicht feststellbar sei.
Ziffer 6 der Anordnung in der neuen Fassung sei als Maßnahme der Folgenbeseitigung ebenfalls rechtmäßig. Nach Öffnung der Türmchenfensters im März 2021 und Wiederbesiedelung der Wochenstube sei nun die stabile Entwicklung der Kolonie zu gewährleisten und nachzuvollziehen. Der Zutritt über das Gebäude sei dabei erforderlich, um in den Dachstuhl zu gelangen. Hierbei komme es nur zu geringen Beeinträchtigungen im Wohnbereich. Der Vortrag der Klägerin zur Nutzung der Räume sei ferner widersprüchlich. Ziffer 6 sei nunmehr zeitlich beschränkt und auch vor diesem Hintergrund verhältnismäßig. Zwei jährliche Kontrolltermine zur Feststellung der Populationsentwicklung entsprächen den fachlichen Kriterien. Der Zugang zum Dachboden sei für die Begutachtung der Fledermäuse, auch vor dem Hintergrund des veränderten Ausflugverhaltens, dringend notwendig. Die Regelung in der neuen Fassung stelle auch keine erstmalige Beschwer dar, da sie eine „bessere Grundlage zur Absprache“ gebe als zuvor. Sie sei auch hinreichend bestimmt. So solle mit einer Begehung in „geeigneten Zeiten“ sichergestellt werden, dass der Zeitpunkt vonseiten aller Beteiligter sachdienlich gewählt werden könne und hierbei insbesondere auch die fachbiologischen Belange hinreichend berücksichtigt würden. Wann eine Begehung demnach sinnvoll sei, könne nicht starr vorab festgelegt werden. Dies hänge davon ab, wann die Tiere ihre Wochenstube im jeweiligen Jahr tatsächlich bezögen. Aus der Anordnung sei das Ziel – die Begehung zur Kontrolle der Populationsentwicklung – klar erkennbar. Das Mittel werde der Klägerin dabei zulässigerweise nicht vorgeschrieben, um eine flexible Lösung zu ermöglichen. Es sei zudem ungeklärt, ob das Bestimmtheitserfordernis gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG von der Vollstreckungsfunktion des Verwaltungsakts abgelöst werden könne.
Die hilfsweise geltend gemachte Feststellungsklage hinsichtlich des Betretungsrechts für die Wohnräume sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Betretungsrecht ergebe sich aus § 65 Abs. 1 BNatSchG, § 52 Abs. 1 LNatSchG. Das landesrechtliche Betretungsrecht erfasse auch Gebäude. Ein alternativer Zugang über einen Hubsteiger sei weder möglich noch zumutbar.
Bezogen auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Beklagte zum Schutz und zur Reinigung des Dachstuhls verpflichtet sei, führt dieser aus, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne von § 68 BNatSchG nicht vorliege, er aber auf freiwilliger Basis gleichwohl zu solchen Maßnahmen bereit gewesen sei. Jedoch habe die Klägerin den hierfür erforderlichen Zugang zum Schloss verwehrt.
Bezogen auf den ebenfalls hilfsweise geltend gemachten Entschädigungsanspruch trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass eine frühere Bearbeitung des Antrags auf Entschädigung durch die Behörde aufgrund personeller Engpässe nicht möglich gewesen sei. Die Klage sei aber unbegründet, da der Anspruch nicht bestehe.
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts (zwei Leitzordner und eine elektronische Akte zum Entschädigungsantrag der Klägerin) sowie die Akten des Regierungspräsidiums (fünf Hefte Papierakten zum Az. 8852.44, Fledermauswochenstube Gondelsheim sowie eine elektronische Widerspruchsakte) vor. Weiter liegen der Kammer die Gerichts- und Behördenakten zu dem Klageverfahren 4 K 1654/25 sowie die Gerichtsakten zum Eilverfahren 4 K 4488/20 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 23.04.2026, 29.06.2026 und 13.08.2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten bezogen auf die Ziffern 1, 2, 3, 4, 8 und 9 des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020, welche mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16.07.2024 aufgehoben wurden, den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II. Über die Anfechtungsklage gegen die noch aufrecht erhaltenen bzw. modifizierten Ziffern des genannten Ausgangsbescheids vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2024 ist auch insofern zu entscheiden, soweit die Klage teilweise unter die prozessuale Bedingung des Widerrufs eines in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs gestellt wurde. Denn die Bedingung ist durch den erfolgten Widerruf mit Schriftsatz der Klägerin vom 19.07.2026 eingetreten.
Die Anfechtungsklage gegen die Ziffern 5, 6, 10, 11 und 12 des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 16.07.2024 ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
1. Die Anfechtungsklage im genannten Umfang ist zulässig. Sie wurde am 22.04.2024 im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben, nachdem über den am 08.09.2020 eingelegten Widerspruch der Klägerin seit über dreieinhalb Jahren nicht entschieden worden, mithin die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO schon lange abgelaufen war. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2024 hat die Klägerin diesen mit Schriftsatz vom 29.07.2024 zulässigerweise in das Klageverfahren einbezogen. Auch im Übrigen liegen alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Insbesondere bedurfte es auch mit Blick auf eine erstmalige Beschwer im Widerspruchsbescheid (siehe dazu II. 2. c) bb) bbb)) nicht der Durchführung eines (weiteren) Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
2. Die Anfechtungsklage ist nur teilweise begründet. Die Ziffern 6 (dazu c) und 11 (dazu d) des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 16.07.2024 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit hat die Anfechtungsklage Erfolg. Die Ziffern 5 (dazu a), 10 (dazu b) und 12 (dazu e) des streitgegenständlichen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind hingegen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insoweit ist die Anfechtungsklage abzuweisen. Im Einzelnen:
a) Die in Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020 verfügte Anordnung zum Offenhalten des Südfensters des Türmchens oberhalb des Dachstuhls, in dem sich das Fledermauswochenstubenquartier befindet, erweist sich als rechtmäßig.
Die Anordnung stellt aufgrund ihrer zeitlichen Wirkung einen Dauerverwaltungsakt dar, so dass es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, hier den 13.08.2026, ankommt.
Die auf § 3 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gestützte Anordnung, gegen die keine formelle Bedenken bestehen, ist auch materiell rechtmäßig.
Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind tatbestandlich erfüllt (dazu aa). Die Anordnung erweist sich des Weiteren auf Rechtsfolgenseite als ermessensfehlerfrei (dazu bb).
aa) Die streitgegenständliche Anordnung zum dauerhaften Offenhalten des Südfensters im Türmchen stellt eine Maßnahme dar, um die Einhaltung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch die Klägerin sicherzustellen.
aaa) Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Zu den von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Fortpflanzungsstätten gehören sämtliche Örtlichkeiten, die – begonnen bei der Paarung bis hin zum Abschluss der Aufzucht der Jungtiere, soweit sie ortsgebunden ist – für eine erfolgreiche Fortpflanzung vonnöten sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2025 - 4 LA 145/22 -, juris, Rn. 20). Dies schließt jeden einem Zugriff zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung dienenden Gegenstand ein (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2023 - 4 VR 4.22 -, juris, Rn. 25). Zu den Fortpflanzungsstätten zählen unter anderem Balzplätze, Paarungsgebiete, Neststandorte, Brutplätze, Wurfbaue, Eiablage-, Verpuppungs- und Schlupfplätze (vgl. Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Auflage 2025, § 44 BNatSchG, Rn. 17).
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG beschränkt den Schutz dabei nicht auf natürlich entstandene Lebensstätten in der freien Natur; geschützt sind vielmehr auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten, die sich „in Haus, Hof oder Garten“ befinden (so ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2025 - 4 LA 145/22 -, juris, Rn. 20). Was als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte anzusehen ist, ist eine in erster Linie naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten unterschiedlich beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 69). Zur Natur gehört demnach jeder Bereich, den Tiere besiedeln und als Lebensraum nutzen. Entspricht das Zusammenleben mit Menschen den normalen Verhaltensweisen der Tiere, so sind ihre Lebensstätten als in der Natur befindlich geschützt. Lediglich ausschließlich von Menschen bewohnte Innenräume sollen der Natur nicht zugerechnet werden können (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: April 2026, § 44 BNatSchG, Rn. 20 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.05.2004 - 8 ME 65/04 -, juris, Rn. 9 zu § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.).
In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Dieser Schutz ist auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, Beschluss vom 22.03.2023 - 4 VR 4.22 -, juris, Rn 25 m.w.N.). Der Schutz endet erst mit der endgültigen Aufgabe der Lebensstätten durch die Tiere (vgl. Gläß in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 01.07.2026, § 44 BNatSchG, Rn. 30 m.w.N.).
Verboten ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG neben der Beschädigung und vollständigen Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch deren Entnahme aus der Natur, d.h. das Entfernen vom Standort, so dass die Funktion als Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte verloren geht. Beschädigung ist das zur Minderung der Funktion führende Einwirken auf die Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte, unabhängig davon, ob es sich um direkte körperliche Einwirkungen oder lediglich mittelbare Beeinträchtigungen handelt; Zerstörung bezeichnet die vollständige Vernichtung der Funktion als Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätte (vgl. Gläß in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 01.07.2026, § 44 BNatSchG, Rn. 31 m.w.N.).
bbb) Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Wochenstubenquartier der Großen Mausohren im Dachstuhl des Schlosses Gondelsheim um eine artenschutzrechtlich geschützte Fortpflanzungsstätte im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
Fledermäuse (Microchiroptera), zu denen das Große Mausohr (Myotis myotis) zählt, sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b BNatSchG i.V.m. Anhang IV lit. a) der Richtlinie 92/43/EWG (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) eine besonders geschützte Art. Eine Wochenstube dieser Tiere, in der trächtige Fledermausweibchen die Jungtiere zur Welt bringen und aufziehen, fällt ohne Zweifel unter den Begriff der Fortpflanzungsstätte. Die Fledermauskolonie ist im Jahr 2021 – nachdem sie 2020 einen Sommer lang mangels Zugangsmöglichkeit aus dem Dachstuhl „ausgesperrt“ war – wieder in ihr Quartier im Dachstuhl des Schlosses Gondelsheim zurückgekehrt und befindet sich ausweislich der im Verfahren vorgelegten Ausflugsprotokolle der vergangenen Jahre weiterhin dort. Die besonders quartierstreuen Tiere haben demnach auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihre Wochenstube auf dem Anwesen der Klägerin nicht endgültig aufgegeben.
Für die Einordnung als Fortpflanzungsstätte ist es weder von rechtlicher Relevanz, seit wie vielen Jahren die Großen Mausohren den betroffenen Dachstuhlteil des Schlosses Gondelsheim als Wochenstube nutzen, noch, wann und wie sie sich erstmals Zugang dazu verschafft haben. Dass jedenfalls seit 2014 bis zum heutigen Zeitpunkt dort eine Wochenstube und damit rein faktisch – unabhängig von der rechtlichen Einordnung – eine Fortpflanzungsstätte besteht, hat auch die Klägerin nicht ernstlich in Abrede gestellt.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, wonach die vorliegend streitgegenständliche Fortpflanzungsstätte der Großen Mausohren deshalb nicht unter § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG falle, weil sie sich im Dachstuhl eines Gebäudes, mithin in einem von Menschen zumindest mitgenutzten Bereich befindet und damit nicht der Natur zugerechnet werden könne. Was unter den Begriff „in der Natur“ fällt, bestimmt die Rechtsprechung in erster Linie artenschutzspezifisch. Bei den Großen Mausohren handelt es sich um eine Gebäude bewohnende Fledermausart, die als enge Kulturfolger nahezu ausschließlich Gebäude – vor allem große Dachräume – für die Jungenaufzucht benötigt. In großen, dunklen Dachräumen mit verschiedenen Temperaturbedingungen im Jahreslauf (ausreichender Wärmestau im Frühjahr für Trächtigkeit und frühe Jungtierentwicklung, kühle Hangplatzbedingungen bei Hitze) sowie ausreichend Platz für die Flugübungen der Jungtiere finden die Großen Mausohren arttypische Lebensbedingungen. Die fachkundigen Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung für die Kammer überzeugend dargelegt, dass Große Mausohren in der hiesigen Gegend auf die Nutzung von großen Dachräumen für ihre Wochenstuben angewiesen sind. Bereits aus dem schriftlichen Vortrag des Beklagten ging hervor, dass es im Regierungsbezirk Karlsruhe aktuell 32 Wochenstubenquartiere des Großen Mausohrs gibt, von denen sich einschließlich des Schlosses Gondelsheim sieben Wochenstubenquartiere – mithin ca. ein Fünftel – im Dachstuhl privat bewohnter Häuser befinden.
Indem der Gesetzgeber auch die nahezu ausschließlich Gebäude bewohnende Fledermausart der Großen Mausohren unter den besonderen Artenschutz gestellt hat, wird folgerichtig unter Beachtung dieser gesetzgeberischen Einordnung ihre unzweifelhaft arttypische Nutzung großer Dachräume als Wochenstuben vom Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst. Zwar erstreckt sich die Vorschrift nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben nachvollziehbarerweise nicht auf solche Bereiche, die ausschließlich von Menschen bewohnt werden. Diese Ausnahme ist vorliegend allerdings nicht einschlägig. Denn bei dem Dachstuhl des Schlosses Gondelsheim – von dem auch nur eine Teilfläche als Fledermausquartier genutzt wird – handelt es sich unstreitig nicht um einen von Menschen bewohnten Innenbereich. Die typische Nutzung eines Dachbodens als Abstellfläche stellt zweifellos keine Wohnnutzung dar.
Durch dauerhaftes Schließen des traditionellen Zu- und Ausflugsfensters der Fledermäuse im Türmchen würde die Funktion des darunterliegenden Dachstuhlteils als geschützte Fortpflanzungsstätte der Fledermauskolonie verloren gehen, da die Tiere dann – insbesondere sofern die Klägerin gleichzeitig weitere Öffnungen zum Dachstuhl durch Instandsetzen fehlender Fenster verschließen sollte – keinen Zugang zu ihrem Wochenstubenquartier mehr hätten und dessen Funktion für die Tiere verloren ginge. Darin läge eine nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbotswidrige Handlung.
bb) Die Anordnung zum Offenhalten des Südfensters im Türmchen, um der Fledermauskolonie den Zu- und Ausflug aus dem Wochenstubenquartier zu ermöglichen, erweist sich auch auf der Rechtsfolgenseite als rechtmäßig.
Nach der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG trifft die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht Ermessensentscheidungen unter Anwendung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
Ausgehend hiervon erweist sich die Ermessensentscheidung des Landratsamts vom 12.08.2020 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 16.07.2024 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als ermessensfehlerfrei. Die im Widerspruchsbescheid – nach Aufhebung eines Teils der am 12.08.2020 getroffenen Regelungen und unter Einbeziehung der seitherigen tatsächlichen Entwicklung – angestellten Ermessenserwägungen, welche sich insbesondere mit dem wesentlichen Vorbringen der Klägerin im Laufe des Verfahrens auseinandersetzen, sind nicht zu beanstanden. Es ist weder feststellbar, dass die Behörde von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausging, noch dass sie nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt oder deren Gewicht defizitär bewertet hätte.
Ob die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid fehlerhaft waren, ist angesichts der nicht zu beanstandenden Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid hat sich die Behörde mit den von der Klägerin maßgeblichen Einwänden – allem voran der Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsermittlung zu etwaigen Gebäudeschäden sowie der Verhältnismäßigkeit der Regelung vor dem Hintergrund der mit der Duldung der Wochenstube verbundenen Beeinträchtigungen – auseinandergesetzt und die privaten Belange der Klägerin in Ausgleich gebracht mit dem öffentlichen Interesse an einem Fortbestand der Wochenstube, dem die Anordnung zur Fensteröffnung dient.
Die Behörde hat ihre angestellten Ermessenserwägungen nicht auf Grundlage eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts getroffen. So bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Offenhaltung des nach Süden gerichteten Fensters im Türmchen zu Schäden an der Gebäudesubstanz führen würde. Bei den durchgeführten Begehungen hat sich der Boden unterhalb des Fensters, das zudem nicht in Wetterrichtung liegt, als trocken erwiesen. Substantiell Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Architekten C..
Im Widerspruchsbescheid wurde ferner zu Recht darauf abgestellt, dass der Klägerin zur weiteren Reduzierung der Gefahr eines Regenwassereintritts durch das offenzuhaltende Fenster angeboten wurde, auf Kosten des Landes und abgestimmt mit dem Landesamt für Denkmalpflege ein schräges Ablaufbrett nach außen und ein kleines Vordach anzubringen. Es war die Klägerin, die eine Realisierung dieser Schutzmaßnahme zugunsten ihres Eigentums nicht ermöglicht hat. Das Verhalten der Klägerin, angebotene Schutzmaßnahmen zugunsten der Bausubstanz ihres Gebäudes abzulehnen und sich gleichzeitig auf etwaige Schäden an derselbigen zu berufen, stellt sich als treuwidrig dar und vermag erkennbar keinen Ermessensfehler der Behörde zu begründen.
Ebenso wenig führen die weiteren Einwände der Klägerin auf einen Ermessensfehler, wonach die Folgen der Duldung des Wochenstubenquartiers für die Bausubstanz des Gebäudes sowie die Nutzungsmöglichkeiten nicht ausreichend ermittelt und nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Ermessensausübung eingestellt worden seien, insbesondere sich die Anordnung zum Offenhalten des Fensters als unverhältnismäßig erweise. Die Behörde hat die Beeinträchtigungen durch die Fledermauswochenstube gewürdigt und in ihr Ermessen eingestellt (vgl. Widerspruchsbescheid vom 14.07.2024, S. 10 bis 12). In nicht ermessensfehlerhafter Weise wurde dabei berücksichtigt, dass die Klägerin die vom Regierungspräsidium auf Kosten des Landes angebotenen zahlreichen Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigungen – allem voran die jährlichen Reinigungen, ferner unter anderem das Angebot, eventuell verschobene oder entfernte Unterspannbahnen/Folien neu auszulegen, das Anbringen von Kotabweisbrettern an den Querbalken und weitere Maßnahmen, um Kotanhäufungen und damit zusammenhängende Feuchtigkeits- und Geruchsbelastungen zu vermeiden und zu verringern – nicht angenommen hat. Die Kammer ist nach der ausführlichen Erörterung der Sachlage in der sich auf drei Termine erstreckenden mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei kooperativer Inanspruchnahme der seitens des Landes angebotenen Maßnahmen durch die Klägerin die Beeinträchtigungen durch die Fledermauswochenstube auf einem hinnehmbaren Maß verblieben wären. Der Umstand, dass die Verweigerung der von fachkundiger Seite vorgeschlagenen Maßnahmen – alleine durch die seit 2019 nicht mehr erfolgte Kotreinigung – sowie aus weiteren externen Ursachen, etwa im Zusammenhang mit nicht instandgesetzten Öffnungen im Dachstuhl und unzureichender Belüftung, nunmehr zu einer erheblichen geruchlichen Belastung sowie etwaigen baulichen Schäden gekommen sein könnte, erscheint zwar plausibel, vermag jedoch weder eine Pflicht der Behörde (oder des Gerichts) zur weiteren Sachverhaltsaufklärung nach sich zu ziehen noch einen Ermessensfehler bei der Anordnung zum Offenhalten des Südfensters zu begründen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die vom Regierungspräsidium auf Landeskosten angebotenen, umfangreichen Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums nicht mit verpflichtendem Charakter in den Bescheid aufgenommen worden sind, sondern als freiwilliges Angebot unterbreitet und an gewisse Bedingungen hinsichtlich des Zugangs (dazu sogleich) geknüpft worden sind. Denn ein solches Erfordernis ist weder den rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium die über viele Jahre hinweg angebotenen, jeweils naturschutzfachlich fundiert begründeten und mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten Maßnahmen bei Kooperation der Klägerin zur Durchführung der Maßnahmen nicht tatsächlich vorgenommen hätte. Die vorgelegten Akten zeigen vielmehr anschaulich, dass das Regierungspräsidium seit nunmehr über zehn Jahren der Klägerin entgegenkommend umfangreiche Maßnahmen auf Kosten des Landes vorgeschlagen und diese – sofern die Klägerin es zu vertretbaren Bedingungen ermöglicht hat – zeitnah und im Bemühen um eine möglichst geringe Beeinträchtigung bei ihrer Durchführung vollzogen hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte in der Vergangenheit auch bereit war, sich im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Durchführung zahlreicher Maßnahmen auf Kosten des Landes – mithin aus dem Sparsamkeitsgebot unterliegenden öffentlichen Kassen – zu verpflichten. Die fortbestehende Bereitschaft, sich zu Maßnahmen in erheblichem Umfang zu verpflichten, hat sich auch in dem vom Regierungspräsidium im laufenden gerichtlichen Verfahren vorgelegten Einigungsvorschlag, der äußerst detaillierte und ausführlich begründete Regelungen zur Minimierung der Beeinträchtigungen der Klägerin infolge der Duldung der Wochenstube enthielt, manifestiert. Das beklagte Land hat dabei – der Klägerin umfassend entgegenkommend – vorgeschlagen, den Zu- und Abtransport aller Materialien wie zum Beispiel Säcke mit Kot, Reinigungsgeräte, Unterspannbahnen und Baumaterialien ausschließlich von außen vorzunehmen und den Zutritt und Abgang durch das Schloss in der geschlossenen Gruppe mit maximal fünf Personen durchzuführen. Trotz dieser aus Sicht des Gerichts bereits äußerst umfassenden Berücksichtigung der Belange der Klägerin war das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung bereit, auf weitere Forderungen der Klägerseite hinsichtlich der Verkleidung von Querbalken im Dachstuhl einzugehen und seine zunächst vorgeschlagene Verpflichtung sogar noch zu erweitern. Durch den Widerruf des Vergleichs seitens der Klägerin ist eine Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahmen jedoch letztendlich nicht zustande gekommen.
Nicht mit Erfolg kann die Klägerin geltend machen, dass die Behörde für eine Realisierung der Maßnahmen eine Zugangsmöglichkeit über das Schloss – mithin nicht von außen – als Voraussetzung angesehen hat. An dieser Stelle kann dahingestellt bleiben, ob ein alleiniger Zugang von außen, wie ihn die Klägerin sich vorstellt, tatsächlich realisierbar und unter Kostengesichtspunkten sowie im Hinblick auf arbeitsschutzrechtliche Vorgaben vertretbar ist. Gleiches gilt für die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es auf naturschutzrechtlicher Grundlage ein Betretungsrecht für Wohnräume gibt. Denn im Rahmen der eingeschränkten Überprüfung der Ermessensentscheidung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) vermag die Kammer keinen Ermessensfehler festzustellen bezogen auf die Ermessenserwägung, wonach für die Durchführung der angebotenen Maßnahmen, vor deren Hintergrund sich die Anordnung zum Offenhalten des Südfensters als verhältnismäßig erweise, ein Zugang durch das Schloss notwendig sei. Bei den angebotenen Maßnahmen handelt es sich um solche zum Schutz des Eigentums der Klägerin, die auf Kosten des Landes erbracht werden, und deren Zweck es ist, die Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit ihrer aus dem Gesetz folgenden Verpflichtung zur Duldung der Fledermauswochenstube abzumildern und gering zu halten. Es ergibt sich aus den vorgelegten Akten und wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass das Regierungspräsidium bei der Durchführung der Maßnahmen auf die Belange der Klägerin größtmögliche Rücksicht zu nehmen bereit ist. Die zuletzt vom Regierungspräsidium vorgeschlagenen äußerst detaillierten Regelungen sprechen insoweit für sich. Das Forderung der Klägerin, die Realisierung von Maßnahmen an eine jedenfalls besonders aufwendige und kostenintensive Zugangsmöglichkeit von außen zu knüpfen, erscheint vor dem Hintergrund der äußerst kooperativen Haltung des Regierungspräsidiums in erheblichem Maße treuwidrig. Dass das Naturschutzrecht kein Betretungsrecht für Wohnräume vorsieht, stellt die Kammer dabei nicht in Abrede. Gleichwohl bedarf es einer solchen Grundlage nur dann, wenn die Naturschutzbehörde zwangsweise und gegen den Willen eines Betroffenen das Betreten von solchen Räumen durchsetzen wollte. Darum geht es an dieser Stelle – anders als bei der Regelung zur Begehungsermöglichung in Ziffer 6 (dazu sogleich unter c)cc)ccc) – jedoch nicht. Vielmehr geht es hier um die Realisierung freiwillig angebotener Maßnahmen, die gerade im Interesse der Klägerin liegen. Zwar mag für die Behörde keine gesetzliche Grundlage existieren, um ohne das Einverständnis der Klägerin ihre Wohnräume zu betreten. Es ist dieser aber nicht verwehrt, ihr Einverständnis mit dem Betreten des Schlosses, um in den Dachstuhl zu gelangen, zu erteilen, zumal die Behörde – was in der mündlichen Verhandlung ausgesprochen deutlich wurde – die damit verbundenen Beeinträchtigungen so gering wie möglich halten würde. Die Klägerin kann nicht einerseits die Schutzmaßnahmen verweigern und fortwährend eine mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigen, während sie sich andererseits gleichzeitig auf die hierdurch eingetretenen Zustände beruft. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft, dass die Behörde ihre unter Ziffer 5 des Bescheids vom 12.08.2020 getroffene Anordnung unter Berücksichtigung der angebotenen Maßnahmen als verhältnismäßig eingeordnet hat.
Die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ermessenserwägungen vermögen die Anordnung auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichend zu tragen. Zwar sind zwischenzeitlich Änderungen in tatsächlicher Hinsicht insoweit eingetreten, als dass bei Ausflugbeobachtungen festgestellt wurde, dass die Fledermäuse in den letzten Jahren vermehrt andere – angesichts fehlender Fensterscheiben als Öffnungen zur Verfügung stehende – Fenster im Dachstuhl zum Ein- und Ausflug benutzen. Aus dieser Entwicklung folgt jedoch keine Ermessensfehlerhaftigkeit, insbesondere Unverhältnismäßigkeit der Anordnung zum heutigen Zeitpunkt. Denn mit der Regelung zum Offenhalten des Südfensters wird weiterhin sichergestellt, dass den Fledermäusen ihre traditionelle Ein- und Ausflugsmöglichkeit offensteht und sie über das nicht zur Wetterseite hin ausgerichtete Südfenster in ihr zu schützendes Wochenstubenquartier ein- und ausfliegen können. Dies gilt umso mehr, als dass die sonstigen Öffnungen im Dachstuhl jederzeit von der Klägerin mit Fensterscheiben instandgesetzt werden könnten mit der Folge, dass sie nicht mehr als Öffnungen für die Tiere zur Verfügung stünden.
b) Die unter Ziffer 10 des angefochtenen Bescheids vom 12.08.2020 verfügte Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass die Klägerin das Fenster entgegen der Anordnung in Ziffer 5 nicht offenhalten wird, erweist sich als rechtmäßig. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die auf §§ 20, 23 LVwVG beruhende Zwangsgeldandrohung liegen vor. Einwände hat die Klägerin diesbezüglich nicht vorgetragen.
c) Die in Ziffer 6 des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020 in der Gestalt der Neufassung in Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 16.07.2024 der Klägerin auferlegte Verpflichtung, Begehungen des Dachstuhls zu ermöglichen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist die naturschutzrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG, hier in Verbindung mit dem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
bb) Die Regelung in Gestalt ihrer mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.07.2024 erfolgten Neufassung erweist sich bereits als formell rechtswidrig, da nicht die nach § 71 VwGO erforderliche vorherige Anhörung der Klägerin erfolgt ist.
aaa) Gemäß § 71 VwGO soll der Betroffene vor Erlass eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. Beschwer ist eine Verschlechterung der Rechtsstellung gegenüber dem Ausgangsbescheid (Porsch in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: Juli 2025, § 71, Rn. 4a). Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Regelfall zwingend. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Anhörung nicht mehr nachholbar, da das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde beendet ist. Die unterbliebene Anhörung macht den Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid verfahrensfehlerhaft und aufhebbar, sofern nicht eine andere Entscheidung ausgeschlossen war. Ist bei Ermessensentscheidungen die gebotene Anhörung unterblieben, so werden der Behörde regelmäßig nicht alle ermessenserheblichen Gesichtspunkte präsent sein, so dass die Widerspruchsentscheidung auf der unterbliebenen Anhörung im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO beruhen wird (vgl. zum Ganzen Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 71, Rn. 5 m.w.N.).
bbb) Gemessen hieran fehlt es vor der im Widerspruchsbescheid ergangenen Neuregelung der Verpflichtung der Klägerin, Begehungen des Dachstuhls zu ermöglichen, an einer Anhörung der Klägerin. Die Neufassung stellt im Vergleich zur vorherigen Fassung im Ausgangsbescheid eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Klägerin dar. So diente die im Ausgangsbescheid vom 12.08.2020 angeordnete Gewährung des Zutritts zum Wochenstubenquartier der wirksamen Kontrolle der Maßnahmen zur Wiederbesiedelung der Wochenstube und war damit – auch ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung – aufgrund der in der Begründung enthaltenen Zweckbestimmung deutlich eingegrenzter, als die auf eine veränderte Zweckverfolgung gestützte und erheblich weiter in die Zukunft reichende Neuregelung im Widerspruchsbescheid. So wurde – nach der Fensteröffnung im März 2021 und der Wiederbesiedlung der Wochenstube – der Zweck der Regelung dahingehend verändert, dass es nunmehr darum gehen soll, „eine stabil positive Populationsentwicklung der Alttiere und eine ungestörte Entwicklung der Jungtiere gewährleisten und nachvollziehen zu können“ (vgl. Widerspruchsbescheid, S. 12). Mit der Veränderung des Zwecks der Maßnahme geht eine veränderte zeitliche Dimension der Regelung einher. Zwar hat die Widerspruchsbehörde mit ihrer detaillierten Regelung, die an eine fachgutachterliche Einschätzung anknüpft, eine zeitliche Einschränkung beabsichtigt, diese erweist sich jedoch – da sie deutlich weiter in die Zukunft reicht und sogar ein Wiederaufleben der Pflicht, Begehungen zu ermöglichen, vorsieht – als für die Klägerin nachteiliger als die Ausgangsregelung. Eine vorherige Anhörung zur Zweckveränderung und dem beabsichtigten Regelungsinhalt ist ausweislich der Akten nicht erfolgt. Dass sie aufgrund atypischer Besonderheiten vorliegend ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein könnte, vermag die Kammer nicht festzustellen. Eine Heilung bzw. Unbeachtlichkeit kommt vor dem Hintergrund, dass die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde mit Erlass des Widerspruchsbescheids beendet war und es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, nicht in Betracht.
cc) Die Regelung zur Ermöglichung von Begehungen des Dachstuhls in ihrer Fassung vom 16.07.2024 erweist sich auch als materiell rechtswidrig. Sie ist bereits nicht hinreichend bestimmt.
aaa) Gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Danach gebietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zum einen, dass dessen Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Ferner muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und von dem mit ihm verfolgten Zweck ab (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris, Rn. 8 m.w.N.). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16 -, juris, Rn. 14).
bbb) Gemessen hieran erweist sich die Regelung unter Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2024 als nicht hinreichend bestimmt. Die Formulierung, wonach die Klägerin der unteren Naturschutzbehörde „während der Wochenstubenzeit zwei Begehungen des Dachstuhls zu geeigneten Zeiten zu ermöglichen“ habe, lässt nicht eindeutig erkennen, was in zeitlicher Hinsicht sowie bezogen auf die konkrete Art der Ermöglichung des Zugangs zum Dachstuhl von der Klägerin verlangt wird. Weder ist hinreichend klar, was unter „geeigneten Zeiten“ im Sinne der Regelung zu verstehen ist. Noch ist dem Inhalt des Widerspruchsbescheids unzweideutig zu entnehmen, wie der Zugang zum Dachstuhl hergestellt werden muss. Der Tenor der Regelung verhält sich zu dieser zwischen den Beteiligten streitigen Fragestellung nicht. Aus der Begründung ergibt sich, dass der Zugang von außen – im April 2021 einmalig durch die Feuerwehr Karlsruhe ermöglicht – „schwerlich möglich“ und daher ein „Durchquerung der Flure der Wohnräume für eine Begehung erforderlich“ sei. Vor dem Hintergrund der bestehenden Unklarheiten, die sich weder unter Heranziehung der Begründung noch aus sonstigen Umständen restlos beseitigen lassen, entbehrt die Regelung einer hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit und weist erkennbar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Die Einwände des Beklagten, insbesondere dass die Regelung im Sinne einer erhöhten Flexibilität getroffen worden sei und der Klägerin die Wahl der Mittel überlasse, führen nicht zu einer anderweitigen Einschätzung. Das grundsätzlich begrüßenswerte Streben nach flexiblen Lösungen entbindet die Behörde bezogen auf getroffene Regelungen durch Verwaltungsakt nicht von der Einhaltung des Erfordernisses der hinreichenden Bestimmtheit. Inwiefern die Klägerin die Wahl zwischen verschiedenen Mitteln haben soll, ist nicht nachvollziehbar und lässt sich der Regelung nicht entnehmen.
ccc) Die streitgegenständliche Regelung ist – unabhängig von dem Voranstehenden – auch deshalb materiell rechtswidrig, weil sie unter Zugrundelegung der Begründung auf eine Begehung des Dachstuhls unter Durchquerung der Wohnräume gerichtet ist und es an einer die Behörde hierzu ermächtigenden Rechtsgrundlage fehlt.
Eine naturschutzrechtliche Rechtsgrundlage, aufgrund derer ein Betreten von Wohnräumen ohne Einwilligung des betroffenen Rechtsgutinhabers zulässig wäre, besteht nicht. Sowohl die in § 52 Abs. 2 BNatSchG geregelten Zutrittsrechte beziehen sich ausschließlich auf betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume, als auch die Betretungsrechte gemäß § 52 Abs. 1 LNatSchG, auf den § 65 Abs. 3 BNatSchG verweist, betreffen allein Wirtschafts-, Geschäfts-, Betriebsgebäude und Lagerräume, erstrecken sich hingegen nicht auf zu Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten. Aus dem Umkehrschluss daraus, dass Wohnräume sogar im erweiterten Zutrittsrecht zum Vollzug von Regelungen über invasive Arten ausdrücklich ausgenommen sind (vgl. § 52 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG), folgt, dass sie vom allgemeinen naturschutzrechtlichen Zutrittsrecht erst recht nicht erfasst sind.
Bei den im vorliegenden Fall zu durchquerenden Räumlichkeiten unterhalb des Dachstuhls, in dem sich die Fledermauswochenstube befindet, handelt es sich um in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG fallende Räumlichkeiten, auch wenn der Vortrag der Klägerin zu einer Mietnutzung, einer Nutzung als Zweitwohnung bzw. der zwischenzeitlichen Unbewohnbarkeit der Räumlichkeiten aufgrund der geruchlichen Gegebenheiten nicht ganz stringent erscheint. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich jedenfalls um zur Wohnnutzung bestimmte Privaträume, für die kein naturschutzrechtliches Betretungsrecht besteht. Auf das Bestehen eines solchen Betretungsrechts kommt es an dieser Stelle auch an. Denn anders als im Rahmen der obigen Ausführungen zur Frage der (kooperativen) Ermöglichung der Durchführung der der Klägerin angebotenen Maßnahmen geht es hier um eine ggf. auf eine zwangsweise Durchsetzung gerichtete Regelung durch Verwaltungsakt zur Ermöglichung der Begehung des Dachstuhls durch die Naturschutzbehörde.
ddd) Darauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 BNatSchG für die getroffene Regelung zur Begehungsermöglichung vorliegen und das Ermessen, insbesondere mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Regelung, fehlerfrei ausgeübt wurde, kommt es angesichts der sich aus den voranstehenden Ausführungen bereits ergebenden Rechtswidrigkeit nicht an.
d) Die sich auf die Begehungsregelung beziehende Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 11 des angefochtenen Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 16.07.2024 erweist sich ebenfalls als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zwangsgeldandrohung teilt das Schicksal der Regelung, auf deren Durchsetzung sie bezogen ist.
e) Die unter Ziffer 13 des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020 erfolgte Gebührenentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie beruht auf § 4 Abs. 3 LGebG i.V.m. § 1 der Gebührenverordnung des Landratsamts vom 01.10.2019 und Ziffer 55.40.02.3 des Gebührenverzeichnisses. Soweit im Bescheid unzutreffenderweise auf Ziffer 55.40.02.2 des Gebührenverzeichnisses Bezug genommen wird, ist dies unschädlich, da es sich um ein offensichtliches Versehen handelt (siehe die korrekte Bezeichnung im Abgabenbescheid des Landratsamts vom 13.08.2020), das sich nicht auf die Gebührenhöhe und damit zu Lasten der Klägerin auswirkt, da nach beiden Ziffern der gleiche Stundensatz anzusetzen ist. Einwände bezogen auf die Gebührenfestsetzung hat die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
III. Über den unter die prozessuale Bedingung der Abweisung der Klage gegen die Ziffer 6 des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 16.07.2024 gestellten Hilfsantrag, mit dem die Klägerin ein Feststellungsbegehren geltend macht, ist nicht zu entscheiden, da die prozessuale Bedingung nicht eingetreten ist (vgl. dazu unter II. 2. c).
IV. Über den hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage gegen die Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts vom 12.08.2020 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums vom 16.07.2024 und für den Fall, dass der Vergleich widerrufen wird, gestellten Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Durchführung bestimmter Maßnahmen ist zu entscheiden, da beide prozessualen Bedingungen eingetreten sind.
Die Leistungsklage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Es fehlt der Klägerin an der Klagebefugnis.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 42 Abs. 2 VwGO auf allgemeine Leistungsklagen analoge Anwendung. Die Klagebefugnis für eine solche von einem Bürger gegen einen Hoheitsträger geführte Klage ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein und wenn nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte als möglich erscheint (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 04.03.2026 - 6 A 2.24 -, juris, Rn. 15 m.w.N.).
Hieran fehlt es. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung – richtigerweise die Verurteilung – des Beklagten, „durch geeignete Maßnahmen auf eigene Kosten den Boden des als Fledermausquartier genutzten Teils des Dachstuhls […] vor dem Eindringen von Fledermauskot bzw. -urin zu schützen und den Fledermauskot mindestens einmal pro Kalenderjahr zu entfernen“. Sie vermochte bereits nicht nachvollziehbar darzulegen, auf welcher öffentlich-rechtlichen Grundlage sie einen Anspruch auf die Durchführung dieser konkreten Maßnahmen haben sollte. Ihrer Argumentation, wonach der Beklagte aus dem Verhältnis, in dem die Vorschriften zur Duldungspflicht des § 65 Abs. 1 BNatSchG und die Entschädigungsregelung des § 68 BNatSchG zueinander stünden, zu einer Schadensverhinderung „gesetzlich verpflichtet“ sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Gemäß § 65 Abs. 1 BNatSchG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten (§ 68 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Richtig ist, dass die Entschädigungszahlung erst in Betracht kommt, wenn der Eintritt unzumutbarer Belastungen nicht anderweitig abgewendet werden kann. Es ist dabei nach der Konzeption des Gesetzes der betroffene Eigentümer, der sich um eine anderweitige Abwendung der unzumutbaren Beeinträchtigungen bemühen muss (vgl. nur Teßmer in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 01.10.2025, § 68 BNatSchG, Rn. 4). Es fällt damit in den Pflichtenkreis der Klägerin, eine Ausnahme oder Befreiung zu erstreiten oder sich anderweitig um die Abwendung des Eintritts einer unzumutbaren Beeinträchtigung im Zusammenhang mit dem zu duldenden Fledermauswochenstubenquartier zu bemühen. Unter letzteres fällt es nach Auffassung der Kammer auch, die von der Beklagtenseite über Jahre hinweg angebotenen, auf Kosten des Landes durchzuführenden Maßnahmen, allem voran die Kotentfernung, auch anzunehmen und diese nicht an unvertretbar hohe Hürden – wie den Zugang von außen – zu knüpfen und damit zu vereiteln. Die Klägerin hat ihr angebotene Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verringerung von geruchlichen Belastungen sowie etwaigen Schäden an der Bausubstanz ausgeschlagen und beruft sich gleichzeitig darauf, dass die Naturschutzbehörde gesetzlich zur Vornahme schadensmindernder Maßnahmen verpflichtet sei. Es besteht jedoch nach keiner denkbaren Betrachtungsweise ein auf §§ 65, 68 BNatSchG oder deren Verhältnis zueinander fußender Anspruch, den Beklagten zur Durchführung konkreter Maßnahmen zu verurteilen. Auch im Übrigen ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, hinsichtlich derer – bei Nichterfüllung des Anspruchs – eine Rechtsverletzung der Klägerin möglich erscheinen könnte.
Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung der Klägerin, dass die Leistungsklage „geboten“ sei, da „sich der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung weiterhin weigert, mit diesen angemessenen Maßnahmen den unzumutbaren Belastungen abzuhelfen“. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Kammer – ausgehend von den vorliegenden Akten sowie der ausführlichen Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung – keinen Zweifel daran, dass das beklagte Land in den vergangenen Jahren und bis zum heutigen Zeitpunkt durchgehend bereit war, Schutzmaßnahmen wie das Auslegen von Unterspannbahnen sowie jährliche Reinigungen auf Kosten des Landes durchzuführen. Es war die Klägerin, die die Durchführung dieser Maßnahmen durch die Nicht-erteilung des Einverständnisses, hierfür durch das Schloss Zugang zum Dachstuhl zu erhalten, verweigert hat.
V. Über den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag, gerichtet auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Bestehen eines naturschutzrechtlichen Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach, ist zu entscheiden. Denn die Klägerin hat den Entschädigungsanspruch an die prozessuale Bedingung geknüpft, dass ihr als „Primärrechtsschutz“ bezeichneter Anfechtungsantrag gegen die Anordnung vom 12.08.2020 – konkret gemeint ist die unter Ziffer 5 verfügte Anordnung zur Fensteröffnung, in dessen Rahmen inzident die Frage der Duldungspflicht hinsichtlich des Fledermausquartiers zu beantworten ist – erfolglos bleibt (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29.06.2026, S. 3 oben). Diese Bedingung ist eingetreten.
Die Verpflichtungsklage ist überwiegend zulässig (dazu 1.), jedoch unbegründet (dazu 2).
1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage, gerichtet auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Landratsamts vom 22.06.2026 und Verpflichtung des Beklagten, einen feststellenden Verwaltungsakt über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs der Klägerin dem Grunde nach zu erlassen, vor, soweit die Klägerin Beeinträchtigungen ab dem 12.01.2021 geltend macht (dazu a). Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig (dazu b).
a) Die zunächst unzutreffend als Feststellungsklage, sodann auf gerichtlichen Hinweis als Untätigkeits-Verpflichtungsklage geführte Klage ist in Zulässigkeit erwachsen, da das Landratsamt über den mit Schriftsatz vom 19.03.2025 gestellten Entschädigungsantrag der Klägerin ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat. Der schließlich am 22.06.2026 ergangene ablehnende Bescheid des Landratsamts konnte ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und ohne Beachtung der Frist des § 74 VwGO in das hiesige Klageverfahren einbezogen werden (vgl. nur Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 75, Rn. 18 m.w.N.). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage liegen vor, soweit die Klägerin eine Entschädigung für den Zeitraum ab 12.01.2021 begehrt.
b) Soweit die zeitliche Beschränkung in dem zuletzt gestellten Klageantrag der Klägerin nicht mehr enthalten ist, sie mithin den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für eine Entschädigung dem Grunde nach nunmehr auch für Belastungen begehrt, die vor dem 12.01.2021 liegen, ist die Klage jedoch bereits unzulässig.
In Bezug auf die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass deren Zulässigkeit allgemein davon abhängt, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20 -, juris, Rn. 58 m.w.N.). Die Klägerin hat bezogen auf die Zeiträume vor dem 12.01.2021 keinen Antrag beim Landratsamt gestellt, über den die Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hätte.
Es kann aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. dazu m.w.N. BVerwG, Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20 -, juris, Rn. 58). Hiervon vermag die Kammer vorliegend nicht auszugehen. Zwar hat die Klägerin den beim Regierungspräsidium gestellten Antrag auf Entschädigung vom 24.04.2023, der sich auf eine „Anordnung vom 23.10.2014 zum Offenhalten des Türmchenfensters“ bezog, in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2026 auch gegenüber dem Landratsamt gestellt. Das Landratsamt hat sich zu diesem Antrag jedoch noch nicht verhalten, geschweige denn sich inhaltlich mit diesem auseinandergesetzt. Allein aus dem Umstand, dass das dem Landratsamt übergeordnete Regierungspräsidium diesen Antrag abgelehnt hat, vermag nicht zu begründen, dass aus prozessökonomischen Gründen vom Erfordernis einer vorherigen Befassung des Landratsamts mit dem Antrag abgesehen werden sollte. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Klage aus den nachstehenden Gründen jedenfalls unbegründet.
2. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts vom 22.06.2026 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach entsprechend ihrem Antrag vom 19.03.2025 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 68 Abs. 1 BNatSchG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann.
Die aus dem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ergebende Verpflichtung der Klägerin, die Fledermauswochenstube zu dulden und den Tieren den (traditionellen) Zugang zu dieser über das Südfenster im Türmchen oberhalb des Dachstuhls zu gewähren, stellt zweifellos eine Beschränkung des Eigentums der Klägerin dar. Jedoch hätte der damit zusammenhängenden Belastung durch andere Maßnahmen abgeholfen werden können (dazu a). Des Weiteren fehlt es – die Ablehnung einer Entschädigung dem Grunde nach selbstständig tragend – an einer Unzumutbarkeit der Belastung im Einzelfall (dazu b).
a) Der entstandenen Belastung hätte durch andere Maßnahmen abgeholfen werden können (Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs).
aa) Der Entschädigungsanspruch entsteht nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nur, wenn die unzumutbare Belastung des Eigentums nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden kann. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die ausdrücklich hervorgehobenen Instrumente der Ausnahme oder Befreiung. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ist daher in der Regel, dass der betroffene Eigentümer alle in Betracht kommenden Ausnahme- und Befreiungsanträge stellt und ggf. auch den Rechtsweg beschreitet, um sie durchzusetzen. Unterlässt er dies und wäre eine Ausnahme oder Befreiung in Betracht gekommen, so scheidet die Möglichkeit aus, einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen (vgl. Fellenberg in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Auflage 2025, § 68, Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2026 - 10 C 3.25 -, juris, Rn. 21).
bb) Die Klägerin hat im vorliegenden Fall nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um die Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Wochenstube vorrangig abzuwehren. Zwar hat sie über die Jahre hinweg immer wieder ihr Anliegen, die Tiere umzusiedeln, gegenüber der Naturschutzbehörde angebracht. Sie hat jedoch zu keinem Zeitpunkt versucht, unter Inanspruchnahme des Rechtswegs eine Ausnahme oder Befreiung zu erstreiten. Hinzu kommt, dass § 68 Abs. 1 BNatSchG allgemein von „Maßnahmen“ spricht und die Instrumente der Ausnahme oder Befreiung lediglich unter „insbesondere“ anführt, mithin keineswegs diese Instrumente als einzige Möglichkeiten der Abwendung einer unzumutbaren Belastung ansieht. Nach Auffassung der Kammer hätten der Klägerin mit der Inanspruchnahme der vom Regierungspräsidium angebotenen Maßnahmen, darunter der Auslegung von Unterspannbahnen, der Verkleidung von Querbalken, der Anbringung eines Ablaufbretts und Vordachs vor dem offenzuhaltenden Fenster sowie der jährlichen Kotentfernung, eine Reihe von Maßnahmen zur Verfügung gestanden, um die von der Wochenstube ausgehenden Beeinträchtigungen erheblich zu reduzieren und damit eine unzumutbare Belastung zu verhindern. Indem die Klägerin die Durchführung dieser Maßnahmen treuwidrig verweigert hat, welche auf Kosten des Landes erfolgt wären und zu denen der Beklagte auch bereit war, sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. einem gerichtlichen Vergleich zu verpflichten, hat sie nicht alle ihr zumutbaren Bemühungen zur Abwendung einer unzumutbaren Belastung ausgeschöpft. Bereits aus diesem Grund kann sie einen Entschädigungsanspruch nicht geltend machen.
b) Die Kammer vermag darüber hinaus keine Unzumutbarkeit der Belastung im Zusammenhang mit der Pflicht, die Fledermauswochenstube zu dulden, festzustellen.
aa) Eigentumsbeschränkungen sind dann unzumutbar, wenn die Privatnützigkeit des Eigentums vollständig ersatz- und übergangslos entfällt. Die Privatnützigkeit des Eigentums gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. Er markiert zudem eine absolute Grenze zumutbarer Nutzungseinschränkungen im Einzelfall: Der Eigentümer eines Grundstücks muss Nutzungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere Nutzungen möglich bleiben, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Anders liegt es aber, wenn für ein Grundstück keinerlei sinnvolle Nutzung mehr besteht. Die Nutzungsbeschränkung ist dann nicht mehr zumutbar. Diese Rechtssätze zur Privatnützigkeit sind auf das Grundeigentum gemünzt, das auch im Fall naturschutzrechtlicher Nutzungsbeschränkungen je nach Grundstückssituation und Interessenlage des Eigentümers grundsätzlich eine mehr oder weniger große Palette fortbestehender Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Hier ist es daher gerechtfertigt, den Verlust sämtlicher privatnütziger Verwendungen als Zumutbarkeitsgrenze zu markieren. Diese Grenze wird indes bei naturschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkungen nur selten überschritten sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25.10.2018 - 4 C 9.17 -, juris, Rn. 29 f. m.w.N.).
Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG ergibt, maßgeblich darauf an, ob auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt, wobei dies nicht bedeutet, dass die Entwertung jeder noch so kleinen oder unbedeutenden Teilfläche zu einem Entschädigungsanspruch führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2026 - 10 C 3.25 -, juris, Ls., Rn. 20, 31, 35).
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an einer unzumutbaren Belastung im Einzelfall.
Unstreitig ist, dass die Klägerin den Teil des Dachstuhls, in dem sich die Fledermauswochenstube befindet, nicht in seiner bestimmungsgemäßen Weise – etwa als Lager- und Abstellfläche – uneingeschränkt nutzen kann. Allerdings war diese Fläche erkennbar durch die Nutzung als Wochenstubenquartier vorgeprägt. So geht aus Unterlagen der KFN hervor, dass bereits im Jahr 1981 Mausohren im Dachstuhl des Schlosses Gondelsheim festgestellt, jährliche Kontrollen für nötig befunden wurden und die Betreuung durch die Koordinationsstelle stattfand. Für die Jahre 1981 bis 1994 sind Erhebungen zum Vorhandensein der Tiere, teilweise mit Angaben der Anzahl, vorhanden. Auch wenn über den Zeitraum von 1994 bis zu einer Kontrolle durch die KFN im Jahr 2014 keine Unterlagen vorliegen, so spricht die Quartierstreue der Tiere sowie ihr Vorhandensein im Dachstuhl im Jahr 2014 dafür, dass sie in den Jahren zuvor – mithin auch im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Klägerin im Jahr 2010 – das Wochenstubenquartier benutzten, jedenfalls nicht dauerhaft aufgegeben hatten. Der Teil des Dachstuhls, in dem sich die Tiere wiederkehrend über die Wochenstubenzeit von Frühjahr bis Herbst aufhalten, war demnach bereits vorgeprägt und unterlag damit auch einer erhöhten Sozialpflichtigkeit des Eigentums, so dass der Klägerin diesbezüglich keine vorher „ins Werk gesetzte“ Nutzung entzogen wurde.
Hinzu kommt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche im Dachstuhl des Westflügels des Schlosses, welche durch die erteile Befreiung im Jahr 2018 zudem etwas verkleinert wurde und keineswegs den gesamten Dachstuhl des Schlosses betrifft, um eine letztlich unbedeutende Teilfläche handelt. Der Klägerin verbleibt nach Auffassung der Kammer noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung ihres Eigentums. Nach ihren Angaben werden die Schlossräumlichkeiten teilweise vermietet bzw. wird die Vermietung angestrebt, teilweise werden sie gewerblich als Eventlocation genutzt. Die Teilfläche des Dachstuhls, die das Wochenstubenquartier umfasst, stellt bei Würdigung der Gesamtumstände im vorliegenden Fall und dem verbleibenden Raum für eine privatnützige Verwendung des Grundstücks und des Schlossgebäudes einen vernachlässigbaren Teil dar.
Soweit sich die geruchlichen Auswirkungen des Fledermausquartiers zwischenzeitlich auf die Nutzbarkeit der darunterliegenden Wohnräume ausgeweitet haben mögen, kann die Klägerin daraus ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch herleiten, da ihr mit der Inanspruchnahme der vom Regierungspräsidium angebotenen Maßnahmen – allem voran der jährlichen Kotentfernung – ein Instrument zur Vermeidung des Eintritts einer unzumutbaren Belastung zur Verfügung gestanden hätte.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Quotelung bildet – unter Zugrundelegung der jeweiligen Streitwerthöhe (siehe dazu den Streitwertbeschluss) – die Unterliegensanteile der Beteiligten ab (115.315,- EUR entfallen auf die Klägerin; 30.000,- EUR auf den Beklagten). Bezogen auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Streitstoffes entsprach es billigem Ermessen, die darauf entfallenden Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er – in Reaktion auf den insoweit stattgebenden Eilbeschluss der Kammer – die in Streit stehenden Ziffern des angefochtenen Bescheids selbst im Wege einer (Teil-)Abhilfeentscheidung aufgehoben und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
VII. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da der Klägerin – ausgehend von ihren persönlichen Verhältnissen, der Schwierigkeiten der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und der Bedeutung der Sache für sie (vgl. zum rechtlichen Rahmen etwa BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 2 A 6.15 -, juris, Rn. 5) nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Im Übrigen gilt folgende
B E S C H L U S S
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 145.315,- EUR festgesetzt und berechnet sich wie folgt: 40.315,- EUR für die Anfechtungsklage, der Auffangstreitwert von 5.000,- EUR für die hilfsweise erhobene Leistungsklage, über die eine Entscheidung getroffen wurde, sowie 100.000,- EUR für die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage, gerichtet auf Entschädigung. Die weitere hilfsweise erhobene Feststellungsklage bleibt bezogen auf den Streitwert außen vor, da hierüber keine Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Soweit die Klägerin im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung am Ende der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2026 erstmals geltend gemacht hat, dass der bisher mit 100.000,- EUR angegebenen Sanierungsaufwand nunmehr mit 50.000,- EUR beziffert werden solle, vermag die Kammer dieser offenbar prozesstaktisch motivierten Reduzierung nicht zu folgen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat bereits mit ihrer Klageschrift den Streitwert bezogen auf die Entschädigungsklage mit einer Größenordnung von ca. 100.000,- EUR angegeben und sich insoweit auf eine gutachterliche Schätzung des Schadens durch ihren Architekten bezogen (vgl. zuletzt Schriftsatz vom 19.07.2026, S. 5). Eine hälftige Reduzierung des Streitwerts auf Grundlage einer nicht substantiiert begründeten „Neuschätzung“ des Sanierungsaufwands kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung kommt nicht in Betracht.
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