EuGH Generalanwältin L. Medina Schlussanträge

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Werte und Ziele der Union – Rechtsstaatlichkeit – Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unabsetzbarkeit der Richter – Gericht, das in einer Strafsache entscheidet und Beklagter in einer Zivilrechtssache auf Schadensersatz ist

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad – Sofia (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien). Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Klärung der Modalitäten der Umsetzung des Rechts auf Prozesskostenhilfe, das u. a. in der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. 2016, L 297, S. 1) verankert ist. Konkret wirft es die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat von der Person, die diese Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen hat und letztlich strafrechtlich verurteilt wurde, die Erstattung der ihm im Rahmen dieser Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten verlangen kann.

2

Das Recht auf Prozesskostenhilfe ist, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seit Langem betont(2), mitunter unverzichtbar, um den wirksamen Zugang zu einem Gericht zu ermöglichen. In der Praxis beruht dieses Recht auf den beiden sich ergänzenden Säulen, zum einen der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und zum anderen der Finanzierung dieser Unterstützung. Auch wenn die Prozesskostenhilfe auf den ersten Blick wie eine rein praktische Modalität der Organisation des gerichtlichen Verfahrens erscheint, stellt sie in Wirklichkeit ein unverzichtbares Mittel zur Verwirklichung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz in einem Rechtssystem dar. Indem sie für den Einzelnen die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt sicherstellt, ermöglicht sie ihm den Zugang zu einem Gericht und gewährleistet somit ein faires Verfahren. Die Prozesskostenhilfe stellt daher die Wirksamkeit des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) festgelegten Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz sicher, das seinerseits die Umsetzung des in Art. 2 EUV verankerten Grundwertes der Rechtsstaatlichkeit bedingt.

3

Im vorliegenden Fall muss die Frage der Prozesskostenhilfe vor dem spezifischen Hintergrund von Strafverfahren geprüft werden, die vor mehreren bulgarischen Gerichten geführt werden. Der Gerichtshof ist insbesondere aufgefordert, zu prüfen, ob und inwieweit von einer Person, die Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen hat, die Erstattung der damit verbundenen Kosten verlangt werden kann. Um diese Frage zu beantworten, ist insbesondere die Richtlinie 2016/1919 auszulegen, mit der nach eingehenden Überlegungen des Gesetzgebers zu dieser Problematik die gemeinsamen Mindestvorschriften festgelegt wurden, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren einhalten müssen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

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In den Erwägungsgründen 1, 2, 8, 17 und 30 der Richtlinie 2016/1919 heißt es:

„(1) Mit dieser Richtlinie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1)] vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet werden, indem Verdächtigen oder [beschuldigten] Personen in Strafverfahren die Unterstützung eines durch die Mitgliedstaaten finanzierten Rechtsbeistands zur Verfügung gestellt wird; …

(2) Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige, beschuldigte Personen …, zielt diese Richtlinie darauf ab, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern.

…

(8) Die Prozesskostenhilfe sollte die Kosten der Verteidigung von Verdächtigen, von beschuldigten Personen … decken. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sollte es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlaubt sein, Verdächtige, beschuldigte Personen oder gesuchte Personen je nach ihren finanziellen Möglichkeiten zu verpflichten, einen Teil der Kosten selbst zu tragen.

…

(17) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c EMRK müssen Verdächtige und beschuldigte Personen, denen die ausreichenden Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, zum Bezug von Prozesskostenhilfe berechtigt sein, wenn das im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Mindestvorschrift ermöglicht den Mitgliedstaaten, eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vorzunehmen. Der Rückgriff auf solche Prüfungen sollte die Rechte und Verfahrensgarantien, die gemäß der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs und des EGMR gewährleistet sind, nicht einschränken oder beeinträchtigen.

…

(30) Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten berechtigt sein, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte auszuweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. … Das von den Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte stets mindestens den Standards der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des EGMR entsprechen.“

5

Art. 2 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die vorliegende Richtlinie findet Anwendung auf Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren, die ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU haben und

a) denen die Freiheit entzogen ist;

b) die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts die Unterstützung eines Rechtsbeistands erhalten müssen …

…“

6

Art. 4 („Prozesskostenhilfe in Strafverfahren“) der Richtlinie sieht vor:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass [Verdächtige] und [beschuldigte] Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Bedürftigkeitsprüfung, eine Prüfung der materiellen Kriterien oder beides vornehmen, um festzustellen, ob Prozesskostenhilfe nach Absatz 1 zu bewilligen ist.

(3) Wenn ein Mitgliedstaat eine Bedürftigkeitsprüfung vornimmt, trägt er sämtlichen relevanten und objektiven Kriterien Rechnung, zu denen beispielsweise Einkommen, Vermögen und familiäre Verhältnisse der betroffenen Person, die Kosten der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und der Lebensstandard in diesem Mitgliedstaat gehören, um festzustellen, ob ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person gemäß den in diesem Mitgliedstaat geltenden Kriterien nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt [verfügt].

(4) Wenn der Mitgliedstaat eine Prüfung der materiellen Kriterien vornimmt, trägt er der Schwere der Straftat, der Komplexität des Falles und der Schwere der zu erwartenden Strafe Rechnung, damit festgestellt werden kann, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Unter folgenden Umständen gelten die materiellen Kriterien in jedem Fall als erfüllt:

a) wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person in jeder Phase des Verfahrens im Anwendungsbereich dieser Richtlinie einem zuständigen Gericht oder einem zuständigen Richter zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird und

b) wenn er sich in Haft befindet.

…“

7

Art. 9 („Schutzbedürftige Personen“) der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen, beschuldigten Personen und gesuchten Personen berücksichtigt werden.“

8

In Art. 11 der Richtlinie 2016/1919 heißt es:

„Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die durch die Charta, die EMRK oder andere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, gewährleistet sind, beschränkt oder beeinträchtigt würden.“

B. Bulgarisches Recht

9

Art. 94 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, im Folgenden: NPK) bestimmt:

„(1) Die Mitwirkung eines Rechtsbeistands am Strafverfahren ist zwingend, wenn

…

6. … der beschuldigten Person die Freiheit entzogen ist;

…

8. die Sache in Abwesenheit der beschuldigten Person verhandelt wird;

9. die beschuldigte Person nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsbeistands zu tragen, die Dienste eines Rechtsbeistands in Anspruch nehmen möchte und dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

…

(3) Ist die Mitwirkung eines Rechtsbeistands zwingend, bestellt die zuständige Behörde einen Verteidiger …“

10

Art. 189 Abs. 3 NPK sieht vor:

„Wird der Angeklagte für schuldig befunden, verurteilt das Gericht ihn zur Tragung der Kosten, einschließlich der Gebühren des Rechtsbeistands und sonstiger Kosten des Pflichtverteidigers sowie der Kosten des Privatklägers und des Zivilklägers, sofern diese einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Werden mehrere Personen verurteilt, legt das Gericht den Anteil fest, den jede von ihnen zu zahlen hat.“

11

Art. 23 des Zakon za pravnata pomosht (Prozesskostenhilfegesetz) bestimmt:

„(1) Das System der Prozesskostenhilfe […] erfasst die Fälle, in denen das Gesetz vorschreibt, dass die Verteidigung durch einen Rechtsbeistand, einen stellvertretenden Rechtsbeistand oder einen Vertreter gewährleistet werden muss.

(2) Das System der Prozesskostenhilfe deckt auch die Fälle ab, in denen der Angeklagte, die beschuldigte Person oder die Partei in einem Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand zu bezahlen, einen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen möchte und dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Person nicht verpflichtet, die Kosten der gewährten Prozesskostenhilfe zu erstatten.“

12

In Art. 25 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es:

„… die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird … auf Antrag der betroffenen Person oder kraft Gesetzes getroffen, wobei der betroffenen Person schriftlich mittels einer Erklärung nach dem von der Prozesskostenhilfestelle festgelegten Muster mitgeteilt wird, dass sie im Falle einer Inhaftierung oder einer Verurteilung verpflichtet ist, den Betrag der Prozesskostenhilfe zu erstatten, außer in den in Art. 23 Abs. 2 genannten Fällen. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu begründen und kann nach den entsprechenden Bestimmungen angefochten werden.“

III. Ausgangssachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

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Zunächst wurde der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, Mihail Mihaylov Stefanov, der zuvor am 3. Juni 2018 in Untersuchungshaft genommen worden war und durch einen automatisch für ihn bestellten Pflichtverteidiger vertreten wurde, im Rahmen eines ersten Gerichtsverfahrens vom Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) wegen zweier Straftaten nach dem Nakazatelen kodeks (bulgarisches Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim Apelativen spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafberufungsgericht, Bulgarien) ein, welcher das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufhob und die Sache zur Entscheidung in der Sache an den Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) zurückverwies, wobei der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens am 14. März 2019 aus der Haft entlassen wurde.

14

Parallel hierzu erhob der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) eine zivilrechtliche Schadensersatzklage gegen den Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) und den Apelativen spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafberufungsgericht, Bulgarien), mit der er verschiedene Schäden im Zusammenhang mit seiner Haftzeit geltend machte.

15

In der Folge sprach der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) im Rahmen eines zweiten Gerichtsverfahrens erneut eine Verurteilung des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens aus, der gegen dieses Urteil beim Apelativen spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafberufungsgericht) Rechtsmittel einlegte. Der Apelativen spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafberufungsgericht) wies diesen Antrag zurück, hob jedoch das Urteil des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) teilweise auf; gegen diese Entscheidung legte der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens Kassationsbeschwerde beim Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) ein. Der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) hob das Urteil des Rechtsmittelgerichts und das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an den Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) zurück.

16

Schließlich wurde im Rahmen eines dritten Gerichtsverfahrens zur Durchführung des Urteils des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) eine neue Anklageschrift erstellt, und die Sache wurde dem Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) zugewiesen. Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens beantragte die Ablehnung des zuständigen Richters sowie aller Richter des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) aus Gründen, die mit denen vergleichbar waren, die er im Rahmen seines früheren Antrags im zweiten Gerichtsverfahren geltend gemacht hatte. Da der bulgarische Gesetzgeber jedoch beschlossen hatte, die spezialisierten Strafgerichte, darunter den Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht), abzuschaffen, wurde die Sache dem Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) übertragen. Gleichzeitig wurde die mit der beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) erhobenen zivilrechtlichen Schadensersatzklage eingeleitete Rechtssache an den Okrazhen sad – Sofia (Regionalgericht Sofia, Bulgarien) verwiesen. In diesem Zusammenhang beantragte der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens die Ablehnung der Richter des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) unter Berufung auf deren mangelnde Unparteilichkeit. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen und der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens wurde verurteilt.

17

Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein und beantragte auch hier die Ablehnung der diesem Gericht angehörenden Strafrichter.

18

Erstens führt das vorlegende Gericht aus, dass die Behandlung der verschiedenen in den Nrn. 13 bis 17 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Rechtssachen Fragen hinsichtlich der Beurteilung der Unparteilichkeit der Richter aufwirft, die bei allen an diesen Rechtssachen beteiligten Gerichten, einschließlich des vorlegenden Gerichts selbst, den Spruchkörpern angehörten. Insoweit erläutert das vorlegende Gericht zum einen, dass der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens die Unparteilichkeit der Richter mit der Begründung beanstandet habe, dass diese Gerichte Beklagte in der von ihm nach seiner Entlassung aus der Haft erhobenen zivilrechtlichen Schadensersatzklage seien. Zum anderen führt es in Bezug auf die Ausgangsrechtssache aus, dass dort lediglich die Begründetheit des vom Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung zu prüfen sei, mit der der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) ihn der ihm zur Last gelegten Straftaten für schuldig befunden habe. Dagegen fielen die Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit seiner Untersuchungshaft sowie mit der Beurteilung des Vorliegens eines immateriellen Schadens und dessen etwaiger Wiedergutmachung in die Zuständigkeit des Okrazhen sad – Sofia (Regionalgericht Sofia) im Rahmen der zivilrechtlichen Schadensersatzklage.

19

Zweitens teilt das vorlegende Gericht mit, dass der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens im Verlauf des zweiten Gerichtsverfahrens über die Verhandlungstermine vor dem Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) sowie darüber informiert worden sei, dass die Sache in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden würde, sollte er ohne triftigen Grund nicht erscheinen. Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens habe mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, zu diesen Verhandlungsterminen zu erscheinen, da er im Rahmen eines anderen Strafverfahrens gesucht werde, um in Untersuchungshaft genommen zu werden. Das Verfahren vor diesem Gericht fand in Anwesenheit eines Pflichtverteidigers statt. In der letzten Verhandlung erschien der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, um die Wiederholung aller bereits erfolgten Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen zu beantragen, was vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) abgelehnt wurde. Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens verließ daraufhin den Gerichtssaal. Der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) erließ seine Entscheidung in Anwesenheit des Pflichtverteidigers und in Abwesenheit des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens. Das vorlegende Gericht wirft die Frage nach der rechtlichen Einordnung eines solchen Verhaltens auf, u. a. im Hinblick auf den 35. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).

20

Drittens führt das vorlegende Gericht aus, dass im bulgarischen Strafrechtssystem gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 6 NPK eine beschuldigte Person, der die Freiheit entzogen sei, zwingend durch einen Rechtsbeistand verteidigt werden müsse. Gleichzeitig sehe Art. 94 Abs. 1 Nr. 8 NPK vor, dass eine beschuldigte Person, wenn die Sache in ihrer Abwesenheit verhandelt werde, ebenfalls zwingend durch einen Rechtsbeistand verteidigt werden müsse. Diese beiden Bestimmungen sähen keine vorherige Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Person, einen Rechtsbeistand zu bezahlen, vor. Darüber hinaus ergebe sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 9 NPK, dass, wenn die beschuldigte Person sich von einem Rechtsbeistand vertreten lassen wolle und nicht über ausreichende Mittel für seine Bezahlung verfüge und dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei, ein Pflichtverteidiger bestellt werde. In diesem Fall werde die Prozesskostenhilfe also auf Betreiben dieser Person und nach Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, einen Rechtsbeistand zu bezahlen, gewährt. Darüber hinaus sei die betroffene Person gemäß Art. 25 Abs. 1 des Prozesskostenhilfegesetzes im Fall einer Verurteilung verpflichtet, den Betrag der Prozesskostenhilfe in voller Höhe zu erstatten, außer in dem in Art. 23 Abs. 2 genannten Fall, nämlich dem Fall, dass die Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, weil der Angeklagte, die beschuldigte Person oder die Partei in einem Strafverfahren, die nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, den Wunsch geäußert habe, die Unterstützung eines Rechtsbeistands in Anspruch zu nehmen, und dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich gewesen sei.

21

Im vorliegenden Fall sei dem Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens in bestimmten Abschnitten der in den Nrn. 13 bis 17 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Gerichtsverfahren gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 8 NPK, die Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2016/1919 entsprächen, Prozesskostenhilfe gewährt worden. Später habe sich jedoch herausgestellt, dass der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens nicht über ausreichende Mittel verfügt habe, um einen Rechtsbeistand zu beauftragen, was jedoch zum Zeitpunkt der Gewährung der Prozesskostenhilfe auf der Grundlage von Art. 94 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 NPK nicht überprüft worden sei.

22

In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob in einem Fall, in dem einer beschuldigten Person Prozesskostenhilfe gewährt wurde, weil ihr die Freiheit entzogen war, ohne dass zuvor ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Bezahlung eines Rechtsbeistands geprüft wurde, und in dem sich später herausstellte, dass sie nicht über ausreichende Mittel für die Bezahlung des Rechtsbeistands verfügte, Art. 25 Abs. 1 des Prozesskostenhilfegesetzes im Fall einer Verurteilung dieser Person nicht anzuwenden ist. Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, dass seine diesbezüglichen Zweifel u. a. darauf zurückzuführen seien, dass im bulgarischen Rechtssystem eine beschuldigte Person, die aufgrund unzureichender eigener Mittel Prozesskostenhilfe erhalte, im Fall einer Verurteilung nicht der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Prozesskostenhilfe unterliege. Das vorlegende Gericht möchte folglich wissen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die beschuldigte Person einer beschuldigten Person gleichzustellen ist, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, weil sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügte.

23

Darüber hinaus wirft das vorlegende Gericht auch die Frage auf, ob Art. 25 Abs. 1 des Prozesskostenhilfegesetzes mit dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/1919 vereinbar ist, da dieser im Wesentlichen vorsehe, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt sein sollte, beschuldigte Personen je nach ihren finanziellen Möglichkeiten zu verpflichten, einen Teil der Kosten für die Prozesskostenhilfe selbst zu tragen, während Art. 25 Abs. 1 des Prozesskostenhilfegesetzes nicht die Übernahme eines Teils, sondern der gesamten Kosten für die Prozesskostenhilfe vorsehe.

24

Viertens führt das vorlegende Gericht aus, dass während der gesamten Dauer der drei in den Nrn. 13 bis 17 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Verfahren verschiedene Pflichtverteidiger nacheinander die Verteidigung des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernommen hätten. Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens habe nämlich den Wunsch geäußert, mehrere von ihnen auszuwechseln, obwohl diese ihrer Verpflichtung nachgekommen seien, zur Aufklärung der für ihn günstigen tatsächlichen und rechtlichen Umstände beizutragen, und dabei versucht hätten, die von ihm angestrebte Verteidigungslinie zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Kontinuität der Vertretung eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person während der gesamten Dauer der Strafverfahren zu gewährleisten. Genauer gesagt fragt sich das vorlegende Gericht, ob und unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf einen Wechsel des Rechtsbeistands, der sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe vertritt, zu gewährleisten, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

25

Vor diesem Hintergrund hat der Apelativen sad – Sofia (Berufungsgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof sechs Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs werde ich jedoch nur die vierte und die fünfte Frage behandeln, die wie folgt lauten:

…

4. Sind Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b, Art. 4 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 8 und 17 der Richtlinie [2016/1919] dahin auszulegen, dass festgenommene Beschuldigte und Angeklagte unabhängig davon, ob sie über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen, Verdächtigen und Beschuldigten gleichgestellt werden sollen, die nicht über solche Mittel verfügen und denen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, weil dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist?

5. Falls die vierte Frage bejaht wird, ist eine nationale Regelung, nach der bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund eines Gesetzes, das zwingend die Verteidigung durch einen Anwalt vorsieht, wie dies bei Inhaftierung des Beschuldigten oder Angeklagten der Fall ist, Letzterer die Kosten für die bewilligte Prozesskostenhilfe zu erstatten hat, ohne dass geprüft wird, ob er über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügte, mit dem [achten] Erwägungsgrund der [Richtlinie 2016/1919] vereinbar?

…

26

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 25. März 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Schriftliche Erklärungen sind vom Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, der tschechischen Regierung und der Europäischen Kommission innerhalb der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist eingereicht worden. Alle vorgenannten Parteien haben an der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2026 teilgenommen.

IV. Würdigung

27

Ich schlage vor, die beiden in den vorliegenden Schlussanträgen zu prüfenden Fragen gemeinsam zu erörtern(3), auch wenn die zweite Frage nur für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage bejaht wird. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 4 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2016/1919 in Verbindung mit deren achtem Erwägungsgrund einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass eine beschuldigte Person, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, weil sie sich in Haft befand, zur Erstattung der Kosten für diese Prozesskostenhilfe verpflichtet werden kann, ohne dass zuvor eine Prüfung ihrer finanziellen Mittel stattgefunden hat, während eine beschuldigte Person, der diese Hilfe gerade wegen ihrer unzureichenden finanziellen Mittel gewährt wurde, einer solchen Verpflichtung nicht unterliegen kann.

A. Vorbemerkungen

28

Vorab ist es angezeigt, den historischen Kontext, in dem die vorliegende Rechtssache steht, zu erläutern. Die Überlegungen zu den Fragen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Verfahrensrechte im Rahmen von Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union gingen der Verabschiedung des Vertrags von Lissabon voraus(4). Sie gaben den Anstoß zu einer kontinuierlichen Konsolidierung dieser Garantien, die letztlich die Rechtsangleichung der Mitgliedstaaten fördern sollte, um die Umsetzung der grundlegenden Prinzipien der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen und des gegenseitigen Vertrauens zu ermöglichen. Diese Ziele wurden u. a. in der Entschließung des Rates über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren formalisiert(5). Diese Entschließung wurde in die Leitlinien im „Stockholmer Programm“ zum „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ aufgenommen, in dem es heißt, dass „[d]er europäische Rechtsraum … so konsolidiert werden [muss], dass die derzeitige Zersplitterung überwunden wird“(6).

29

Das in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge beschriebene Ziel wurde schrittweise durch die Verabschiedung einer ersten Reihe von drei Richtlinien verwirklicht(7). Diese wurden im Jahr 2016 durch drei weitere Richtlinien ergänzt(8). Im Wesentlichen zielen diese sechs auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 2 AEUV(9) erlassenen Richtlinien zum einen darauf ab, ein „gemeinschaftliches“ Strafrechtsmodell zu schaffen, das auf einer gemeinsamen Regelung der Verfahrensrechte beruht, und zum anderen darauf, eine gewisse Harmonie zu wahren, indem ein Gegengewicht zu den zuvor im Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit erzielten Fortschritten in Bezug auf Maßnahmen, die die Strafverfolgung erleichtern, geschaffen wird(10).

30

An diesem Punkt ist klarzustellen, dass die durch die sechs oben erwähnten Richtlinien vorgegebenen Grundzüge lediglich einen Rahmen gemeinsamer Mindeststandards darstellen, die die Mitgliedstaaten im Bereich der Verfahrensgarantien einhalten müssen. Diese orientieren sich im Übrigen weitgehend an den Rechten, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert sind, u. a. in deren Art. 6. Insoweit geht aus den Erläuterungen zur Charta(11) hervor, dass diese Bestimmung der EMRK Art. 47 Abs. 2 und 3 und Art. 48 der Charta entspricht. Der Gerichtshof hat daher darauf zu achten, dass seine Auslegung dieser Bestimmungen ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Schutzniveau zurückbleibt(12).

31

Im Ausgangsverfahren beziehen sich die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen auf die Prozesskostenhilfe. Dieses Recht ist naturgemäß eng mit dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verbunden, das im Rahmen der Richtlinie 2013/48 definiert ist und dessen Effektivität davon abhängt(13). Dennoch ist die Prozesskostenhilfe spezifischer Gegenstand der Richtlinie 2016/1919. Schon vor deren Verabschiedung wurden sowohl die Notwendigkeit als auch die Schwierigkeiten, die mit der Festlegung von Mindestvorschriften für das Recht auf Prozesskostenhilfe verbunden waren, ausführlich erörtert. So hatten die Kommissionsdienststellen beispielsweise in einer Zusammenfassung der Folgenabschätzung, die bei der Ausarbeitung des Richtlinienvorschlags vom 27. November 2013 durchgeführt wurde, die Nachteile erläutert, die sich aus der Vielfalt der nationalen Systeme im Bereich der Prozesskostenhilfe ergeben, um das Recht auf ein faires Verfahren wirksam zu schützen(14). Gleichzeitig wurden auch die finanziellen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Richtlinie zu diesem Thema von der Kommission in ihrem Vorschlag vom 27. November 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgezeigt(15).

32

Aus alledem folgt, dass das Recht auf Prozesskostenhilfe einen der wesentlichen Bestandteile des Strafrechtssystems darstellt, zu dessen Umsetzung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, da es den wirksamen Zugang zu diesem Rechtssystem gewährleistet. Im Licht genau dieser Erwägungen sind die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu beantworten.

B. Bedeutung des Rechts auf Prozesskostenhilfe

33

Die Fragen des vorlegenden Gerichts ergeben sich aus der Situation des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens, dem im Rahmen dieses Verfahrens aufgrund seiner Inhaftierung Prozesskostenhilfe gewährt wurde, ohne dass zuvor seine finanziellen Möglichkeiten geprüft wurden. Um diese Fragen zu beantworten, sind die Bestimmungen der Richtlinie 2016/1919 zu prüfen, die die gemeinsamen Mindestvorschriften festlegen, die die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Rechts auf Prozesskostenhilfe einhalten müssen.

1. Wortlaut der Richtlinie 2016/1919

34

Nach ihrem Art. 2 findet die Richtlinie 2016/1919 u. a. Anwendung auf Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren, die ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48 haben, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist oder sie nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts die Unterstützung eines Rechtsbeistands erhalten müssen. Aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass dies auf den Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens zutrifft.

35

Was die Gewährung der Prozesskostenhilfe betrifft, so sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/1919 eine klare Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen Prozesskostenhilfe erhalten, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass sie nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen und dass die Gewährung der Prozesskostenhilfe im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

36

Die Modalitäten der Verwirklichung des Rechts auf Prozesskostenhilfe werden sodann in Art. 4 Abs. 2 präzisiert, der den Entscheidungsspielraum festlegt, über den die Mitgliedstaaten bei dessen Umsetzung verfügen. Sie können die Gewährung von Prozesskostenhilfe nämlich entweder von einer Bedürftigkeitsprüfung oder einer Prüfung der materiellen Kriterien oder von beiden Prüfungen kumulativ abhängig machen. In Art. 4 Abs. 3 (Bedürftigkeitsprüfung) und 4 (Prüfung der materiellen Kriterien) wird dann konkretisiert, was im Rahmen dieser Prüfungen jeweils zu berücksichtigen ist. Im Wesentlichen ist die Bedürftigkeit gegeben, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt verfügt. Was die Prüfung der materiellen Kriterien betrifft, so soll mit ihr festgestellt werden, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Dieses Kriterium ist in jedem Fall als erfüllt anzusehen, wenn über eine Haft entschieden werden muss oder wenn sich die beschuldigte Person in Haft befindet.

37

Nach den vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 4 der Richtlinie 2016/1919 nicht ganz eindeutig ist, da daraus nicht klar hervorgeht, ob sich die beiden in Art. 4 Abs. 1 dieser Bestimmung zunächst kumulativ festgelegten Voraussetzungen von den beiden anschließend in Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 dieser Bestimmung genannten Kriterien unterscheiden. Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend erläutert hat, dass die in Art. 4 Abs. 1 enthaltenen Formulierungen „ausreichende Mittel“ und „im Interesse der Rechtspflege“ im Wesentlichen mit den in Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 verwendeten Begriffen „Bedürftigkeit[sprüfung]“ und „materielle Kriterien“ übereinstimmen.

38

Daher ergibt sich meiner Ansicht nach aus dem Wortlaut von Art. 4 der Richtlinie 2016/1919, dass die Mitgliedstaaten u. a. verpflichtet sind, jedem Verdächtigen oder jeder beschuldigten Person Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie zum einen nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung der Unterstützung durch einen Rechtsanwalt verfügt, und zum anderen über ihre Inhaftierung entschieden werden muss oder wenn sie sich in Haft befindet. Es wird jedoch klargestellt, dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, nur eines dieser beiden Kriterien zu prüfen, sofern die gemeinsame Mindestvorgabe (nämlich die Gewährung der Prozesskostenhilfe, wenn beide Kriterien erfüllt sind), die ich im vorstehenden Satz genannt habe, eingehalten wird. Mit anderen Worten bedeutet das konkret, dass ein Mitgliedstaat entscheiden kann, jeder Person, die eines der beiden relevanten Kriterien erfüllt, Prozesskostenhilfe zu gewähren, ohne das andere Kriterium zu prüfen, dass er jedoch einem Verdächtigen oder einer beschuldigten Person, der bzw. die beide Kriterien erfüllt, die Gewährung dieser Hilfe nicht verweigern darf.

2. Kontext der Richtlinie 2016/1919

39

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Richtlinie 2016/1919 für die Mitgliedstaaten ein zwingendes System der Gewährung von Prozesskostenhilfe vorsieht, wenn die beiden Voraussetzungen „[nicht] ausreichende Mittel“ und „im Interesse der Rechtspflege“ erfüllt sind. Dieses System konkretisiert die Umsetzung gemeinsamer Mindestvorschriften, die die Mitgliedstaaten nach Art. 82 Abs. 2 AEUV zur Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften vereinbaren wollten.

40

Der Kontext, in dem diese Richtlinie steht, stützt diese Auslegung.

41

Im Wesentlichen stellt der Gesetzgeber im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie nämlich klar, dass zum einen das Recht auf Prozesskostenhilfe aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK folgt und dass es sich zum anderen um eine Mindestvorschrift handelt und der kumulative oder alternative Rückgriff auf diese beiden Prüfungen die Rechte und Verfahrensgarantien, die gemäß der Charta und der EMRK nach der Auslegung des Gerichtshofs und des EGMR gewährleistet sind, nicht einschränken oder beeinträchtigen sollte.

42

Die Tatsache, dass die Richtlinie 2016/1919 Mindestvorschriften vorsieht, wird im Übrigen sodann in den Erwägungsgründen 30 und 31 sowie in Art. 1 dieser Richtlinie betont, während im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie auch die Notwendigkeit, das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe, das in der Charta und der EMRK festgelegt ist, zu beachten, hervorgehoben wird.

43

All diese Erwägungen ermöglichen es meiner Ansicht nach, eine gewisse Kohärenz hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Richtlinie 2016/1919 und der ihr vorausgehenden Richtlinie 2013/48 sicherzustellen, deren Effektivität Erstere gewährleisten soll(16), da die letztgenannte Richtlinie nach deren Art. 11 („Prozesskostenhilfe“) unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, die im Einklang mit der Charta und der EMRK Anwendung finden, gilt.

44

Insoweit ist auch zu beachten, dass, wie ich in Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, das Recht auf Prozesskostenhilfe Teil des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist, das in Art. 47 der Charta verankert ist, der seinerseits Art. 6 EMRK entspricht. Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen geht u. a. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass im System der EMRK das Recht des Angeklagten auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Pflichtverteidiger ein Bestandteil des Konzepts des „fairen Strafverfahrens“ ist, das an zwei Voraussetzungen geknüpft ist: das Fehlen der „Mittel zur Bezahlung [eines Verteidigers]“ und das „Interesse der Rechtspflege“(17).

3. Zwecke der Richtlinie 2016/1919

45

Nach ihrem ersten Erwägungsgrund soll mit der Richtlinie 2016/1919 die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48 vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleistet werden. In ihrem Zusammenwirken tragen diese beiden Richtlinien somit zur Verwirklichung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Zugang zu einem Rechtsbeistand erleichtert(18).

46

Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/1919 wird die Methode zur Erreichung dieses Ziels erläutert, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften, um das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die jeweilige Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern, was auch im 31. Erwägungsgrund dieser Richtlinie wiederholt wird.

47

Die Formulierung dieser Ziele steht im Einklang mit den Anliegen, die im Rahmen der Entschließung des Rates vom 30. November 2009 zum Ausdruck gebracht wurden, in deren „Maßnahme C“ es hieß, dass „das Recht auf Prozesskostenhilfe … sicherstellen [sollte], dass tatsächlich Zugang zum vorgenannten Recht auf Rechtsbeistand besteht“.

48

Gleichzeitig hat die Richtlinie 2016/1919 nach ihrem Art. 1 zum Gegenstand, gemeinsame Mindestvorschriften für das Recht auf Prozesskostenhilfe u. a. für beschuldigte Personen in Strafverfahren festzulegen. Ihr Zweck ist aber nicht, eine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vorzunehmen(19), und sie zielt nicht darauf ab, sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person zu regeln(20).

C. Zur Möglichkeit, Erstattung der Prozesskostenhilfe zu verlangen

49

Aus alledem folgt, dass das Recht auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Union fest verankert ist. Die Fragen des vorlegenden Gerichts an den Gerichtshof betreffen jedoch einen spezifischen Aspekt seiner Umsetzung, nämlich die mögliche Erstattung der Kosten für diese Hilfe durch die Person, die sie erhalten hat, nach ihrer Gewährung.

1. Achter Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/1919

50

Die Richtlinie 2016/1919 enthält keine Bestimmung, die sich auf die Erstattung der Kosten bezieht, die einem Mitgliedstaat im Rahmen der Prozesskostenhilfe entstehen. Diese Problematik wird jedoch im achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie angesprochen, wonach „[b]ei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe … es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erlaubt sein [sollte], Verdächtige, beschuldigte Personen oder gesuchte Personen je nach ihren finanziellen Möglichkeiten zu verpflichten, einen Teil der Kosten selbst zu tragen“. Hierzu sind die folgende Anmerkungen zu machen.

51

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Erwägungsgrund einer Richtlinie zwar eine Bestimmung dieser Richtlinie präzisieren kann und ein wichtiges Auslegungselement ist, das den Willen des Gesetzgebers erhellen kann(21), er ist jedoch rechtlich nicht verbindlich und kann nicht isoliert geltend gemacht werden, um Rechte oder Pflichten zu begründen, wenn im Hauptteil der Richtlinie keine entsprechenden oder unterstützenden Bestimmungen vorhanden sind(22).

52

Vor diesem Hintergrund geht zwar aus dem Wortlaut des achten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2016/1919 hervor, dass zum einen die Mitgliedstaaten verlangen können, dass Personen, denen Prozesskostenhilfe gewährt wird, einen Teil der Kosten selbst tragen, und dass zum anderen hierbei die finanziellen Möglichkeiten dieser Personen zu berücksichtigen sind, doch können diese Erwägungen für sich genommen keine unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedstaaten begründen.

53

Des Weiteren ist festzustellen, dass das Fehlen einer Bestimmung, die sich ausdrücklich auf die Erstattung der Kosten für die Prozesskostenhilfe bezieht, im Hauptteil der Richtlinie 2016/1919 auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen ist. Aus dem Richtlinienvorschlag der Kommission geht nämlich hervor, dass dieser ursprünglich einen Art. 4 Abs. 5 enthielt, der sich genau mit der Frage der möglichen Erstattung der Prozesskosten befasste(23) und im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand von Diskussionen und Änderungsvorschlägen war, bevor er aus der endgültigen Fassung dieser Richtlinie gestrichen wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Fehlen einer solchen Bestimmung zwangsläufig das Ergebnis einer Kompromisslösung, die im Zuge der Ausarbeitung der Richtlinie 2016/1919 gefunden wurde, und nicht die Folge einer Nachlässigkeit. Daraus ist zwingend zu schließen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, die Frage der möglichen Modalitäten einer Erstattung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

54

Schließlich ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass es den Mitgliedstaaten im Rahmen der in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Mindestharmonisierung und in Ermangelung einer Bestimmung zur Regelung der Frage der Erstattung der Prozesskostenhilfe freisteht, zu entscheiden, ob sie ein System zur Erstattung der Kosten für die Prozesskostenhilfe durch deren Empfänger einführen wollen oder nicht.

55

Wie ich jedoch in den Nrn. 21, 41 und 44 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, steht das in der Richtlinie 2016/1919 vorgesehene Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren im Kontext von Art. 47 Abs. 3 der Charta, der seinerseits Art. 6 EMRK entspricht(24). Der Unionsgesetzgeber hat im Übrigen in den Erwägungsgründen 17 und 30 dieser Richtlinie klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass diese Richtlinie und die darin vorgesehenen Rechte im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesen beiden Bestimmungen auszulegen sind. Vor diesem Hintergrund ist zwingend darauf zu achten, dass die Auslegung der Richtlinie 2016/1919 und von Art. 47 Abs. 3 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Schutzniveau zurückbleibt(25). Daher muss von der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, ein System zur Erstattung der Prozesskostenhilfe einzuführen oder nicht, unter Wahrung der Rechte Gebrauch gemacht werden, die in der Richtlinie 2016/1919 ausdrücklich vorgesehen sind.

2. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

56

Zwar war der Gerichtshof noch nie mit einem Fall befasst, in dem es um die Frage ging, ob die Praxis, von dem Empfänger der Prozesskostenhilfe deren Erstattung zu verlangen, mit der Richtlinie 2016/1919 oder mit der Charta vereinbar ist, doch sind vergleichbare Fragen mehrfach vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte behandelt worden.

57

In der Entscheidung vom 6. Mai 1982, X/Bundesrepublik Deutschland(26), hatte die ehemalige Europäische Menschenrechtskommission im Wesentlichen festgestellt, dass es nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK sei, von einer verurteilten Person die Erstattung der Kosten für die ihr gewährte Prozesskostenhilfe zu verlangen, sofern sie über die entsprechenden Mittel verfüge.

58

In seinem Urteil vom 25. September 1992, Croissant/Deutschland(27), stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK kein absolutes Recht verankert sei, da die unentgeltliche Unterstützung durch einen Pflichtverteidiger nur dann erforderlich sei, wenn der Angeklagte nicht über die Mittel verfüge, diesen zu bezahlen. In diesem Zusammenhang führte er zum einen aus, dass ein nationales System zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann nicht mit dieser Bestimmung vereinbar sei, wenn dadurch die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt werde. Zum anderen stellte er klar, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Frage zu entscheiden, ob der im dort in Rede stehenden Fall betroffene Staat die Erstattung der Prozesskosten hätte verlangen können, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nachgewiesen hätte, dass seine finanziellen Mittel es ihm nicht ermöglichten, diese zu begleichen. Dennoch wies er darauf hin, dass die geforderten Beträge im dort in Rede stehenden Fall nicht überhöht gewesen seien und dass in der Praxis in der Phase der Vollstreckung des Urteils regelmäßig zumindest eine Reduzierung der Beträge gewährt oder sogar ein Verzicht erklärt werde. In einer solchen Situation sei es nicht unangemessen, von der betroffenen Person den Nachweis zu verlangen, dass ihre finanziellen Mittel für die geforderte Erstattung nicht ausreichten.

59

In seinem Urteil vom 26. Februar 2002, Morris/Vereinigtes Königreich(28), befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK vorliege, wenn eine Person einen Teil der Kosten für die Prozesskostenhilfe tragen müsse, wenn sie über die dafür erforderlichen Mittel verfüge. In diesem Zusammenhang stellte er zudem klar, dass der dort geforderte Betrag im Hinblick auf die finanziellen Mittel des Beschwerdeführers weder willkürlich noch unangemessen erscheine. Daraus lässt sich implizit ableiten, dass der EGMR nicht so entschieden hätte, wenn die betreffende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt hätte, um einen Teil dieser Kosten zu tragen. Ähnliche Schlussfolgerungen lassen sich im Wesentlichen aus dem Urteil des EGMR vom 17. Februar 2011, Ognyan Asenov/Bulgarien(29), ziehen.

60

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Möglichkeit der Vertragsstaaten der EMRK, die Erstattung der Kosten für die Prozesskostenhilfe zu verlangen, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte klar geregelt ist. Zunächst darf die Ausübung dieser Option den fairen Charakter eines Gerichtsverfahrens nicht gefährden. Des Weiteren ist das Verlangen einer solchen Erstattung nicht per se mit Art. 6 Abs. 3 EMRK unvereinbar, doch muss dieser Schritt konkret im Hinblick auf den geforderten Betrag und die finanziellen Mittel des Betroffenen geprüft werden. Schließlich ist es in diesem Fall gerechtfertigt, dass die Beweislast hinsichtlich der materiellen Unmöglichkeit einer solchen Erstattung bei der Person liegt, die sich auf sie beruft.

D. Anwendung auf den vorliegenden Fall

61

Die Bedenken des vorlegenden Gerichts stehen im spezifischen sachlichen und rechtlichen Kontext des bulgarischen Strafrechtssystems. Es führt aus, dass Prozesskostenhilfe dort nach unterschiedlichen Modalitäten gewährt werden kann. Zum einen kann sie von Amts wegen und ohne vorherige Überprüfung der finanziellen Möglichkeiten des Empfängers gewährt werden, wenn es um eine Frage der Inhaftierung geht und die Vertretung durch einen Rechtsbeistand damit zwingend vorgeschrieben ist. Zum anderen kann sie gewährt werden, wenn eine Person zwei Kriterien erfüllt, die im Wesentlichen den in Art. 4 der Richtlinie 2016/1919 genannten Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der materiellen Kriterien entsprechen. Dies setzt u. a. eine vorherige Prüfung der finanziellen Möglichkeiten dieser Person voraus.

62

Insoweit stellt das vorlegende Gericht klar, dass eine beschuldigte oder verdächtige Person, die aufgrund unzureichender eigener Mittel Prozesskostenhilfe erhält, nicht nachträglich zur Erstattung verpflichtet werden darf. Dagegen ist eine Person, die sich in der Situation des Rechtsmittelführers des Ausgangsverfahrens befindet, d. h. die u. a. auf der Grundlage von Art. 94 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 NPK, der zwingend eine Vertretung ohne vorherige Prüfung ihrer finanziellen Möglichkeiten vorsieht, Prozesskostenhilfe erhält, verpflichtet, die Kosten der ihr nach Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 des Prozesskostenhilfegesetzes gewährten Prozesskostenhilfe in voller Höhe zu erstatten.

63

Erstens geht aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, die in den Nrn. 61 und 62 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst sind, klar hervor, dass im bulgarischen Strafrechtssystem einer beschuldigten oder verdächtigen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wenn dies im Wesentlichen im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist, weil sich diese Person in Haft befindet oder bei der Verhandlung ihrer Sache abwesend ist und die Mitwirkung eines Rechtsbeistands zwingend vorgeschrieben ist.

64

In diesem Fall hat sich die Republik Bulgarien somit offenbar für eine der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2016/1919 vorgesehenen Optionen entschieden, nämlich die, bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe nur eine Prüfung der materiellen Kriterien vorzunehmen. Eine solche Entscheidung steht, wie ich in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, voll und ganz im Einklang mit dieser Bestimmung, sofern Prozesskostenhilfe auch Verdächtigen und beschuldigten Personen gewährt wird, die sich in einer Situation befinden, in der die beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind. Dies scheint im Übrigen nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts der Fall zu sein.

65

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedenfalls, dass, da ein Mitgliedstaat bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe wählen kann, ob er eine Bedürftigkeitsprüfung oder eine Prüfung der materiellen Kriterien vornimmt oder beides, diese beiden Prüfungen zwangsläufig voneinander zu trennen sind und nicht miteinander vermischt werden dürfen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, nur eine dieser beiden Prüfungen vorzunehmen, kann die Prozesskostenhilfe einer Person somit gewährt werden, ohne zu prüfen, ob sie das andere Kriterium erfüllt, was jedoch nicht bedeutet, dass sie nicht beide Kriterien erfüllt hätte, hätte dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden, beide Prüfungen vorzunehmen.

66

Zweitens ist, wenn die beiden von mir soeben genannten Kategorien von Empfängern der Prozesskostenhilfe nicht miteinander vermischt werden dürfen, zu prüfen, ob die zwischen ihnen vorgenommene Unterscheidung hinsichtlich der möglichen Verpflichtung zur Erstattung der Prozesskostenhilfe mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

67

Hierzu ist anzumerken, dass der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz durch Art. 20 der Charta garantiert wird, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung ist von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta bei der Durchführung des Unionsrechts zu beachten. Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Faktoren zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel des Rechtsakts, mit dem die Unterscheidung vorgenommen wird; dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den der Rechtsakt fällt(30).

68

Im vorliegenden Fall fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/1919, wie im Übrigen auch das vorlegende Gericht feststellt. Es ist daher zu prüfen, ob im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel der Erstattung der Prozesskostenhilfe die Situation einer Person, der diese Hilfe gewährt wird, weil sie sich in Haft befindet und die Vertretung durch einen Rechtsbeistand zwingend vorgeschrieben ist, ohne dass ihre finanziellen Möglichkeiten geprüft werden, mit der Situation einer Person vergleichbar ist, der diese Beihilfe gewährt wird, weil sie sie beantragt hat, sie nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügt und dies im Interesse der Rechtspflege gerechtfertigt ist.

69

Festzustellen ist insoweit, dass in beiden Fällen die gewährte Prozesskostenhilfe dazu dient, den Betroffenen die Vertretung durch einen von den Mitgliedstaaten bezahlten Rechtsbeistand zu ermöglichen, um das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Der einzige Unterschied zwischen diesen beiden Situationen besteht darin, dass die finanziellen Möglichkeiten in dem einen Fall geprüft werden, während dies in dem anderen Fall nicht geschieht. Im bulgarischen Strafrechtssystem ist die Verpflichtung zur Erstattung der Prozesskostenhilfe nach Angaben des vorlegenden Gerichts schlichtweg eine Folge der strafrechtlichen Verurteilung am Ende dieses Verfahrens. Insoweit erscheinen mir die beiden Situationen somit vergleichbar, da sie sich lediglich durch die Durchführung eines Verfahrens unterscheiden, das vollständig in den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften geregelt ist, und nicht durch die tatsächliche Situation der betroffenen Personen.

70

Vor diesem Hintergrund und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen ist für mich in Bezug auf die Erstattung der Kosten für die Prozesskostenhilfe nicht ersichtlich, inwiefern eine unterschiedliche Behandlung von Personen, denen diese Hilfe gewährt wurde, weil sie nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügten, einerseits und Personen, denen diese Hilfe gewährt wurde, weil sie sich in Haft befanden, aber ebenfalls nicht über entsprechende ausreichende Mittel verfügten, andererseits gerechtfertigt sein könnte.

71

Drittens sind meiner Ansicht nach die in den Nrn. 34 und 55 der vorliegenden Schlussanträge enthaltenen Ausführungen zu berücksichtigen, deren wesentliche Aussagen sich wie folgt zusammenfassen lassen:

– Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine gemeinsame Mindestvorschrift einzuhalten, die darin besteht, jedem Verdächtigen oder jeder beschuldigten Person Prozesskostenhilfe zu gewähren, die die beiden in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/1919 genannten Voraussetzungen erfüllt, nämlich das Fehlen ausreichender Mittel, um sich durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen, und die Tatsache, dass die Gewährung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

– dieses Recht auf Prozesskostenhilfe ist Teil des in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das wiederum unmittelbar an das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK angelehnt ist. Ganz allgemein darf das von den Mitgliedstaaten gewährleistete Schutzniveau nicht hinter den in der Charta oder der EMRK festgelegten Standards in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zurückbleiben;

– die Richtlinie 2016/1919 sieht weder eine Verpflichtung noch ein Verbot der Erstattung der Kosten für die Prozesskostenhilfe vor. Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, einen solchen Erstattungsmechanismus einzuführen, sofern dieser weder die in der Richtlinie 2016/1919 vorgesehenen Rechte noch Art. 47 der Charta oder Art. 6 EMRK in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beeinträchtigt.

72

Was jedoch erstens die Vereinbarkeit eines Mechanismus zur Erstattung der Prozesskostenhilfe wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 47 der Charta betrifft, ist hinsichtlich dieser Bestimmung festzustellen, dass sie ausdrücklich auf diejenigen Personen Bezug nimmt, „die nicht über ausreichende Mittel verfügen“. Darüber hinaus hat der Gerichtshof betont, dass die Einbeziehung der Bestimmung über die Gewährung einer Prozesskostenhilfe in den Artikel der Charta betreffend das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, zeigt, dass bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Gewährung dieser Hilfe das Recht der Person selbst, die in ihren durch das Recht der Union garantierten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, zum Ausgangspunkt zu nehmen ist, nicht aber das Allgemeininteresse der Gesellschaft, auch wenn dieses einer der Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Hilfe sein kann(31).

73

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zum einen die Frage der finanziellen Mittel der betroffenen Person im Bereich der Prozesskostenhilfe natürlich von zentraler Bedeutung ist und zum anderen die konkrete Situation dieser Person für die Umsetzung dieses Rechts von grundlegender Bedeutung ist. Daraus lässt sich ableiten, dass es dem Wesen von Art. 47 der Charta zuwiderläuft, von einer Person, deren finanzielle Situation es ihr nicht ermöglicht, einen Rechtsbeistand zu ihrer Vertretung hinzuzuziehen, die Erstattung der Kosten dieser Hilfe zu verlangen, obwohl sich ihre finanzielle Lage nicht verbessert hat.

74

Zweitens liefert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wie in den Nrn. 57 bis 59 der vorliegenden Schlussanträge erläutert wird, klare Leitlinien zu Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK. Sie deckt sich im Übrigen mit der Würdigung in der vorstehenden Nummer der vorliegenden Schlussanträge, die sich auf Art. 47 der Charta bezieht. Denn zum einen darf ein Mechanismus, der auf die Erstattung der einer verurteilten Person gewährten Prozesskostenhilfe gerichtet ist, weder den fairen Charakter des Gerichtsverfahrens noch den Zugang dieser Person zu einem Gericht beeinträchtigen. In diesem Sinne stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen klaren Zusammenhang zwischen der Frage der Erstattung der Prozesskostenhilfe und der Frage der tatsächlichen Effektivität des Rechts auf diese Hilfe her. Zum anderen ist seine Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK u. a. im Hinblick auf die Angemessenheit des geforderten Betrags sowie auf die finanziellen Mittel der betreffenden Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zahlung zu leisten hat, zu beurteilen, was auch hier eine konkrete Prüfung ihrer finanziellen Lage voraussetzt.

75

Im vorliegenden Fall darf meines Erachtens das Risiko nicht unterschätzt werden, dass ein Erstattungsmechanismus wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Entscheidung eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person, ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels auszuüben, aus Angst, weitere Kosten erstatten zu müssen, ohne über die finanziellen Mittel dafür zu verfügen, negativ beeinflusst.

76

Im Übrigen geht aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erstattungsmechanismus die finanziellen Möglichkeiten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen niemals geprüft werden, bevor von ihnen im Fall einer Verurteilung die Erstattung der Prozesskostenhilfe verlangt wird. Wie ich jedoch in den Nrn. 60 und 74 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eindeutig, dass die Behörden, bevor sie eine solche Erstattung verlangen dürfen, sowohl die Angemessenheit des geforderten Betrags als auch die Fähigkeit der betroffenen Person, diesen zu begleichen, zu prüfen haben.

77

Dies erscheint mir im Übrigen auch im Hinblick auf die mit der Richtlinie 2016/1919 verfolgten Ziele schlüssig. Diese soll nicht nur sicherstellen, dass eine betroffene Person Unterstützung durch einen Rechtsbeistand erhält, sondern auch, dass die durch diesen Beistand entstehenden Kosten von den Mitgliedstaaten finanziert werden. Vor diesem Hintergrund muss, sofern es nicht offensichtlich unangemessen ist, von einer Person, deren finanzielle Mittel es zulassen, eine Beteiligung an dieser Finanzierung zu verlangen, diese Möglichkeit von den Mitgliedstaaten in verhältnismäßiger Weise und im Rahmen der Grenzen, die ich in den Nrn. 71 bis 74 der vorliegenden Schlussanträge erläutert habe, umgesetzt werden.

78

Im Übrigen erscheint mir das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, wonach eine Person, die nicht über die Mittel zur Finanzierung eines Rechtsbeistands verfügt, einer schutzbedürftigen Person im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2016/1919 gleichgestellt werden könne, nicht stichhaltig. Denn nichts im Wortlaut dieser Richtlinie spricht für diese Annahme, und aus der Rechtsprechung geht zudem eindeutig hervor, dass keine Vermutung der Schutzbedürftigkeit von beschuldigten Personen besteht und dass die Fähigkeit einer Person, einen Rechtsbeistand zu bezahlen, und ihre Schutzbedürftigkeit zwei getrennte Fragen sind(32).

V. Ergebnis

79

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vierte und die fünfte Vorlagefrage des Apelativen sad – Sofia (Berufungsgericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu beantworten:

Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 4 Abs. 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Verbindung mit dem achten Erwägungsgrund dieser Richtlinie

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass eine beschuldigte Person, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, weil sie sich in Haft befand, zur Erstattung der Kosten für diese Prozesskostenhilfe verpflichtet werden kann, ohne dass zuvor ihre finanziellen Mittel geprüft wurden. Eine solche Praxis ist zudem potenziell diskriminierend, wenn eine beschuldigte Person, der diese Hilfe gerade wegen ihrer nicht ausreichenden Mittel gewährt wurde, nicht zu einer solchen Erstattung verpflichtet werden könnte.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 21. Mai 2026(1)

Rechtssache C-230/25

Mihail Mihaylov Stefanov,

Strafverfahren

unter Beteiligung der

Sofiyska apelativna prokuratura

(Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad – Sofia [Berufungsgericht Sofia, Bulgarien])

I. Einleitung