EuG Beschluss zitiert von 23

Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren

Esedra SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Verfahren der einstweiligen Anordnung – Aussetzung des Vollzugs – Keine Dringlichkeit

Europarecht

Verfahren

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62000B0169

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 20. Juli 2000. - Esedra SPRL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Verfahren der einstweiligen Anordnung - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit. - Rechtssache T-169/00 R. Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite II-02951

Leitsätze Schlüsselwörter 1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden (Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) 2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Nicht finanzieller Schaden (Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) Leitsätze 1 Ein finanzieller Schaden kann grundsätzlich nicht als nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann, und stellt folglich einen wirtschaftlichen Verlust dar, der mittels der mittels der im Vertrag, insbesondere in Artikel 235 EG, vorgesehenen Klagen ausgeglichen werden könnte. (vgl. Randnrn. 44, 47) 2 Die Entscheidung über die Nichtvergabe eines öffentlichen Auftrags fügt dem guten Ruf und der Glaubwürdigkeit der Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt worden ist, nicht notwendigerweise einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu. Die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung, die ihrer Natur nach einen starken Wettbewerbscharakter hat, bringt nämlich Risiken für alle Teilnehmer mit sich, und der Ausschluß eines Bieters gemäß den Ausschreibungsbedingungen hat für sich allein nichts Schädigendes. (vgl. Randnr. 48)