Erhöhung betrieblicher Altersversorgung nach Tariferhöhung KI-Titel
Betriebsrente · Tariferhöhung · Soziale Richtlinien · Rückständige Zahlungen · Altersversorgung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Versorgungsleistungen für die Zeit von Juli 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 3.506,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
• aus 292,75 Euro ab dem 01.08.2023,
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.09.2023
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.10.2023
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.11.2023
• aus 578,78 Euro ab dem 01.12.2023,
• aus 292,75 Euro ab dem 01.01.2024,
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.02.2024
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.03.2024
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.04.2024
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.05.2024
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.06.2024
zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger künftig, erstmals Ende des Monats Juni 2024 über die bisher gezahlte monatliche Altersrente in Höhe von 4.721,84 Euro brutto hinaus weitere 292,75 Euro brutto im Monat, insgesamt also eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 5.014,59 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger künftig, erstmals Ende des Monats November 2024 über das bisher gezahlte betriebliche Weihnachtsgeld in Höhe von 4.613,32 Euro brutto hinaus weitere 286,03 Euro brutto im Jahr, insgesamt also ein betriebliches Weihnachtsgeld in Höhe von jährlich 4.899,35 Euro brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 23.670,50 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die monatliche betriebliche Altersversorgung des Klägers ab Juli 2023 entsprechend einer zum 01.07.2023 in Kraft getretenen Tariferhöhung der Entgelte der aktiv Beschäftigten zu erhöhen ist.
Der im Mai 1944 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.11.1973 bis 31.08.2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H. AG, beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.2002 bis 31.05.2004 befand sich der Kläger im Vorruhestand. Er bezieht seit dem 01.06.2004 von der Beklagten ein monatlich jeweils zu Beginn des Folgemonats fälliges betriebliches Altersruhegeld, zuletzt in Höhe von € 4.721,84 brutto. Zusätzlich erhält der Kläger jeweils Ende November eines Jahres ein 13. Ruhegehalt in Höhe von zuletzt € 4.613,32 brutto.
Grundlage der klägerischen Betriebsrente bildet die Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien BV 75.14 (nachfolgend BV 75.14) in der am 01.07.1986 geltenden. In den Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 heißt es unter Ziffer 7 Abs. s:
„Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepasst.“
Nach den Regelungen der BV 75.14 wird in einem ersten Berechnungsschritt ein ruhegeldfähiges Gehalt berechnet. Auf diesen Betrag werden sodann Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Maßgabe angerechnet, dass das Ruhegeld unter Anrechnung dieser Leistungen 75 Prozent des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt.
Ergänzend wird zu dem Inhalt der BV 75.14 auf die Anlage K 2 (Bl. 38 ff. d.A.) verwiesen.
Durch Betriebsvereinbarung vom 04.08.2007 (nachfolgend BV 2005.03) wurde Ziffer 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 wie folgt geändert:
„Die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Weihnachtsgeldes (nominelles Ruhegeld und der Hinterbliebenenbezüge erfolgt jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten (SV-Renten). In Jahren ohne SV-Rentenerhöhung erfolgt die Anpassung der betrieblichen Leistungen grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr.
Dieses Verfahren gilt auch für bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und deren Hinterbliebene.
Die Festlegung der Höhe des Anpassungssatzes erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gehaltstarife, der Lebenshaltungskosten bzw. der Realeinkommen sowie der wirtschaftlichen Lage der H..
Soweit bestehende Anwartschaften vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeiter in Ruhegeld umgewandelt werden, ist dieses alle drei Jahre auf eine Anpassung hin zu überprüfen und hierüber nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von § 16 BetrAVG zu entscheiden.“
In einem von den Parteien geführten Rechtsstreit über die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersversorgung stellte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.12.2017 zum Aktenzeichen 3 AZR 814/16 fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, „für die Erhöhung und Festsetzung der laufenden Ruhegeldbezüge jeweils die Steigerung der Gehaltstarife gemäß der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 Betriebsvereinbarung Soziale Richtlinien (BV 75.14 in der am 01.07.1986 geltenden Fassung) zugrunde zu legen.“ Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung unter Verweis auf die ausführliche Begründung in seiner Entscheidung vom 11.07.2017, 3 AZR 513/16, Rn 36 ff. aus, dass Absatz 3 der Neufassung der Allgemeinen Bestimmung Nr. 7 materiell unwirksam sei.
Am 14.06.2023 verständigte sich die Beklagte mit ver.di auf einen neuen Tarifvertrag mit einer Laufzeit vom 01.06.2023 bis zum 30.11.2024. Dabei wurden folgende Eckpunkte für die Erhöhung der Tariflöhne vereinbart:
• Einmalzahlung über 300 Euro brutto für den Monat Juni 2023 zahlbar im Juli 2023 für alle Beschäftigten, außer Azubis
• ab 01.07.2023 lineare Erhöhung um 6,2 %
• ab 01.08.2024 eine weitere lineare Erhöhung um 3 %.
Mit Schreiben vom 17.07.2023 teilte die H. P. eG dem Kläger im Auftrag der Beklagten mit, dass die Ruhegeldanpassung zum 01.07.2023 0,0 % betrage und wies zur Begründung für die Nichtanpassung darauf hin, dass die Tarifgehälter im Betrachtungszeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023 nicht gestiegen seien. Weiter führte sie in ihrem Schreiben vom 17.07.2023 aus, dass es einen neuen Vergütungstarifvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2024 gebe, der eine Erhöhung der Tarifgehälter in zwei Schritten, nämlich zum 01.07.2023 um 6,2 % und zum 01.08.2024 um 3,0 % vorsehe. Demgemäß werde die nächste Ruhegeldanpassung zum 01.07.2024 in Höhe von 6,2 % erfolgen. Die zweite Tariferhöhung werde sodann in die Ruhegeldanpassung zum 01.07.2025 einfließen. Ergänzend wird zum Inhalt des Schreibens vom 17.07.2023 auf die Anlage K5 (Bl. 56 d.A.) verwiesen.
Mit an die H. P. eG gerichtetem Anwaltsschreiben vom 20.12.2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Anpassung der betrieblichen Altersrente und des betrieblichen Weihnachtsgeldes um jeweils 6,2 % sowie zur Auszahlung rückständiger Versorgungsleistungen in Höhe von € 1.749,80 auf. Die H. P. eG lehnte für die Beklagte die Erhöhung der klägerischen Versorgungsleistungen mit Schreiben vom 28.12.2023 erneut ab.
Mit der am 13.02.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 23.02.2024 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, das monatliche Ruhegeld mit Wirkung ab dem 01.07.2023 entsprechend der ab dem 01.07.2023 erfolgten Tariferhöhung für aktive Beschäftigte anzupassen, weiter. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024, der Beklagten am 20.06.2024 zugestellt, hat der Kläger seine Klage um Hilfsanträge für den Fall, dass das Gericht von einem festen Anpassungsstichtag 01.07. ausgehen sollte, erweitert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das Ruhegeld zum 01.07.2023 entsprechend der Tarifentwicklung anzupassen sei, da die Erhöhung der tarifvertraglichen Entgelte zum Anpassungsstichtag 01.07.2023 bereits festgestanden habe. Es gebe keine Regelung, nach welcher eine Betriebsrentenanpassung nur erfolge, wenn das erhöhte Tarifentgelt an die aktiven Beschäftigten bereits vor dem Anpassungsstichtag geleistet worden sei. In Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 sei auch nicht geregelt, dass die Anpassung der Betriebsrenten stets zum 01. Juli eines Jahres erfolgen solle. Vielmehr gehe aus der BV 75.14 lediglich hervor, dass die Ruhegeldberechnung „zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepasst“ werde, ohne dass dabei in der BV 75.14 explizit geregelt sei, welches diese „bestimmten Zeitpunkte“ seien. Mit Blick auf die Bedeutung des Wortes „jeweils“ sei aber davon auszugehen, dass die Betriebsparteien damit denjenigen Zeitpunkt gemeint hätten, in welchem die jeweilige Tariferhöhung wirksam werde. Dies könne zu einer jährlichen Erhöhung, aber auch zu kürzeren oder aber längeren Erhöhungsabständen führen. Auch der Gesamtzusammenhang wie auch die Systematik der Regelungen sprächen dafür, dass die Betriebsrenten zeitgleich mit dem Anstieg der Tarifgehälter erfolgen solle. Mit der Neuregelung der BV Soziale Richtlinien durch die BV 2005.03, wonach die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Weihnachtsgeldes und der Hinterbliebenenbezüge jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten erfolgt, hätten die Betriebsparteien den Anpassungsstichtag auch nicht wirksam neu festgelegt. Die vorgenannte Regelung greife in die Versorgungsrechte des Klägers ein, ohne dass Rechtfertigungsgründe für diese Verschlechterung vorlägen. Es sei der Beklagten auch ohne weiteres zumutbar, die Betriebsrenten zeitgleich mit den Tarifgehältern für aktiv Beschäftigte zu erhöhen. Dabei müsse die Beklagte entgegen ihren Ausführungen auch nicht zusätzlich jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres prüfen, ob sich die Sozialversicherungsrenten erhöht hätten und ggf. erneut Neuberechnungen durchführen. Insoweit übersehe die Beklagte bei ihrer Argumentation, dass eine Erhöhung der Sozialversicherungsrente aufgrund des in § 5 Abs. 1 BetrAVG bestimmten Auszehrungsverbots nicht zu einer Kürzung der Betriebsrente führen dürfe.
Von daher seien das monatliche Ruhegeld des Klägers rückwirkend ab dem 01.07.2023 um € 292,75 auf € 5.014,59 und das betriebliche Weihnachtsgeld für November 2023 um € 286,03 auf € 4.899,35 zu erhöhen. Zudem sei unter Berücksichtigung der bereits feststehenden weiteren Erhöhung der Tarifentgelte um 3 % ab dem 01.08.2024 die betriebliche Altersrente des Klägers ab August 2024 weitere € 150,44 Euro auf € 5.165,03 und das betriebliche Weihnachtsgeld ab November 2024 um weitere € 146,98 auf € 5.046,33 zu erhöhen. Der im Klageantrag zu 1) bezifferte Rückstand in Höhe von € 2.335,28 setze sich wie folgt zusammen:
| Monat | Anspruch gesamt | Gezahlt | Offene Differenz |
| 07/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 08/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 09/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 10/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 11/2023 | € 9.913,96 | € 9.335,16 | € 578,78 |
| 12/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 01/2024 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
Selbst bei Annahme, dass ein fester Anpassungsstichtag zum 1. Juli eines Jahres wirksam bestimmt sei, sei die Beklagte verpflichtet, die betriebliche Altersrente des Klägers zum 01.07.2023 zu erhöhen. Aus Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 gehe nicht hervor, dass die darin vorgesehene Anpassung der Betriebsrenten nur dann zu erfolgen habe, wenn die aktiven Beschäftigten bereits vor dem Anpassungsstichtag höhere Tarifgehälter tatsächlich erhalten hätten. Eine „Entwicklung“ sei nicht zwangsläufig vergangenheitsbezogen. Vielmehr könne es sich bei einer Entwicklung auch um eine bereits feststehende zukünftige Entwicklung handeln. Vorliegend habe zum Anpassungsstichtag 01.07.2023 die Entwicklung der Gehaltstarife ab dem 01.07.2023 bereits festgestanden. Zu beachten sei dabei, dass es auf die Entwicklung der tarifvertraglichen Bruttogehälter ankomme. Anders als bei der Prüfung des Anstiegs der Nettolöhne gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und bei der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2015 (3 AZR 982/13) zugrundeliegenden Fallkonstellation, könne hier die Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Bruttogehälter nicht durch steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Entwicklungen verändert werden. Hätten die Betriebsparteien tatsächlich regeln wollen, dass es für die Rentenanpassung auf die Steigerung der Tarifgehälter in den dem Anpassungsstichtag vorhergehenden zwölf Monaten ankomme, hätten sie dies unschwer in der Betriebsvereinbarung bestimmen können. Auch der Zweck der Regelung in Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 spreche eindeutig dafür, dass die Beklagte eine Betriebsrentenanpassung zum 01.07.2023 vorzunehmen habe. Mit der Regelung solle ein Gleichlauf der Entwicklung der Gehälter von aktiv beschäftigten Arbeitnehmern und Betriebsrentnern erreicht werden. Im vorliegenden Fall habe bereits vor dem Anpassungsstichtag 01.07.2023 festgestanden, in welchem Umfang die Tarifgehälter ab dem Anpassungsstichtag steigen. Es sei von daher nicht geboten, die Rentenanpassung erst zwölf Monate nach Erhöhung der Gehälter der aktiven Beschäftigten vorzunehmen. Ob in der Vergangenheit bereits einmal die hiesige Fallkonstellation bestanden habe, also der Fall, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli eine Tarifsteigerung bei aktiv beschäftigten Arbeitnehmern mit Wirkung zum 1. Juli bereits festgestanden habe und eine Anpassung nicht vorgenommen worden sei, sei klägerseits nicht bekannt und werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Aber selbst, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, folge daraus nicht das Recht der Beklagten, den Betriebsrentnern nochmals die rechtzeitige Rentenanpassung zu verwehren.
Der im Hilfsantrag zu 1) bezifferte Rückstand von € 3.506,28 setze sich wie folgt zusammen:
| Monat | Anspruch gesamt | Gezahlt | Offene Differenz |
| 07/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 08/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 09/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 10/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 11/2023 | € 9.913,96 | € 9.335,16 | € 578,78 |
| 12/2023 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 01/2024 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 02/2024 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 03/2024 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 04/2024 | € 5.014,59 | € 4.721,84 | € 292,75 |
| 05/2024 | € 5.014,59m | € 4.721,84 | € 292,75 |
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Versorgungsleistungen für die Zeit von Juli 2023 bis Januar 2024 in Höhe von insgesamt 2.335,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
• aus 292,75 Euro ab dem 01.08.2023,
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.09.2023
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.10.2023
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.11.2023
• aus 578,78 Euro ab dem 01.12.2023,
• aus 292,75 Euro ab dem 01.01.2024 und
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.02.2024
zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in den Monaten Februar 2024 bis Juli 2024 über die bisher gezahlte monatliche Altersrente in Höhe von 4.721,84 Euro brutto hinaus weitere 292,75 Euro brutto im Monat, insgesamt also eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 5.014,59 Euro brutto zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem Monat August 2024 über die bisher gezahlte monatliche Altersrente in Höhe von 4.721,84 Euro brutto hinaus weitere 443,19 Euro brutto im Monat, insgesamt also eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 5.165,03 Euro brutto zu zahlen.
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger künftig, erstmals Ende des Monats November 2024 über das bisher gezahlte betriebliche Weihnachtsgeld in Höhe von 4.613,32 Euro brutto hinaus weitere 433,01 Euro brutto im Jahr, insgesamt also ein betriebliches Weihnachtsgeld in Höhe von jährlich 5.046,33 Euro brutto zu zahlen.
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem festen Anpassungsstichtag 01.07. ausgeht, beantragt der Kläger,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Versorgungsleistungen für die Zeit von Juli 2023 bis Mai 2024 in Höhe von insgesamt 3.506,28 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
• aus 292,75 Euro ab dem 01.08.2023,
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.09.2023
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.10.2023
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.11.2023
• aus 578,78 Euro ab dem 01.12.2023,
• aus 292,75 Euro ab dem 01.01.2024,
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.02.2024
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.03.2024
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.04.2024
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.05.2024
• aus weiteren 292,75 Euro ab dem 01.06.2024
zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger künftig, erstmals Ende des Monats Juni 2024 über die bisher gezahlte monatliche Altersrente in Höhe von 4.721,84 Euro brutto hinaus weitere 292,75 Euro brutto im Monat, insgesamt also eine betriebliche Altersrente in Höhe von monatlich 5.014,59 Euro brutto zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger künftig, erstmals Ende des Monats November 2024 über das bisher gezahlte betriebliche Weihnachtsgeld in Höhe von 4.613,32 Euro brutto hinaus weitere 286,03 Euro brutto im Jahr, insgesamt also ein betriebliches Weihnachtsgeld in Höhe von jährlich 4.899,35 Euro brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich im Wege der Auslegung bereits aus Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 unabhängig von der Neuregelung durch die BV 2005.03 ergebe, dass Stichtag für die Anpassung der Betriebsrente jeweils der 01. Juli eines Jahres sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut von Nr. 7 BV 75.14 wie auch aus ihrer systematischen Auslegung. Gestützt werde dieses Auslegungsergebnis zudem durch Gesichtspunkte der Praktikabilität und durch die langjährige betriebliche Praxis. Im Hinblick auf die weitergehenden Ausführungen zu der entsprechenden Auslegung von Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.05.2024, dort Seite 3 ff., verwiesen. Aufgrund der Koppelung der Höhe des auszuzahlenden Ruhegeldes an die Höhe der gesetzlichen Rente sei seit Inkrafttreten der BV 75.14 die Betriebsrente stets zu dem in § 65 SGB VI festgelegten Zeitpunkt der Festlegung der gesetzlichen Renten gebündelt angepasst worden. Zudem hätten die Betriebsparteien durch die Neuregelung von Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 durch die BV 2005.03 den 01. Juli eines Jahres als Anpassungsstichtag explizit und wirksam vereinbart.
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass das Ruhegeld des Klägers nicht zum 01.07.2023 aufgrund der zu diesem Datum erfolgten Tarifsteigerung zu erhöhen sei. Aus der Auslegung der BV 75.14 bzw. der BV 2005.03 folge, dass die Betriebsparteien nur Tarifsteigerungen im Zeitraum zwischen dem vorangegangenen Stichtag und dem Tag vor dem nächsten Anpassungsstichtag berücksichtigen müssten. Die Betriebsparteien hätten sich zur Berechnung des jeweiligen Anpassungsbedarfs für eine vergangenheitsbezogene Betrachtungsweise entschieden. Maßgeblich solle nach dem Wortlaut von Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 die Entwicklung der Gehaltstarife sein. Zudem enthalte die BV 2005.03 in der Neureglung von Nr. 7 Abs. 3 einen ausdrücklichen Bezug auf die Entwicklung der Gehaltstarife. Auch ersetze der erste Absatz der BV 2005.03 nicht den ersten Absatz der Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14, sondern stelle ihn lediglich klar bzw. ergänze ihn. Dies werde daran deutlich, dass im ersten Absatz der BV 2005.03 keine Parameter für die Anpassung des Ruhegeldes geregelt seien, sondern lediglich der Zeitpunkt, weshalb insofern für die Bemessung des Ruhegeldes wiederum Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 („jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife“) maßgeblich sei. Bei einem jährlichen Anpassungstermin könne maßgeblicher Zeitraum aber lediglich die Zeit zwischen der letzten Anpassung (1. Juli des Vorjahres) und dem Zeitpunkt vor der nächsten Anpassung (30. Juni) sein. Eine Erhöhung der Tarifentgelte am Tag der vorgegebenen Umsetzung der Anpassung könne bereits sprachlich nicht Bestandteil einer Entwicklung sein. Der Zeitpunkt der Anpassungsbeurteilung sei dem Zeitraum der zu beurteilenden Entwicklung vielmehr unmittelbar nachgelagert. Hätten die Betriebsparteien nicht nur die Anpassung der Ruhegelder der Höhe nach entsprechend der Entwicklung bei den aktiv Beschäftigten regeln wollen, sondern auch bezogen auf den Zeitpunkt, hätten sie dies leicht zum Ausdruck bringen können, indem sie angeordnet hätten, dass die Entwicklung/Anpassung der Ruhegelder der Tarifdynamik unterliege. Im Unterschied dazu hätten die Betriebsparteien die Entwicklung der Ruhegelder aber nur bezogen auf die Höhe an die Entwicklung der Tarifgehälter geknüpft. In dieser Weise hätten die Betriebsparteien die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung auch in der Vergangenheit gelebt und lediglich Tarifsteigerungen bei der Anpassung der Betriebsrente zugrunde gelegt, die vor dem 01. Juli eines Jahres stattgefunden hätten. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Anpassung des Ruhegeldes habe die Beklagte in der Vergangenheit stets die Entwicklung des Tabellenentgeltes der aktiven Beschäftigten im Zeitraum zwischen dem 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres berücksichtigt. Ein vergleichbares Prinzip wende auch das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG bei der Prüfung der Lohnentwicklung im Kontext mit der reallohnbezogenen Obergrenze an. Auch sei bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs nach der Inflationsrate im Rahmen von § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts von der Entwicklung des VPI vom Monat vor dem Rentenbeginn bis zum Monat vor dem jeweiligen Prüfungsstichtag auszugehen. Entgegen der klägerischen Auffassung sei es auch irrelevant, ob zum Anpassungsstichtag 1. Juli eines Jahres bereits feststehe, dass es am Anpassungsstichtag selbst oder etwa zu einem späteren Termin (z.B. 2. Juli, 1. August, 5. November) zu einer Tariferhöhung kommen werde. Denn die Anpassung des Ruhegeldes habe am 1. Juli des Jahres zu erfolgen. Damit könne denklogisch nur die Entwicklung der Tarifgehälter vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres für die Berechnung des neuen Ruhegeldes maßgeblich sein. Der Umstand, dass eine künftige Tariferhöhung bereits feststehe, ändere nicht den Betrachtungszeitraum. Es bleibe daher dabei, dass eine Tariferhöhung an einem Tag, an welchem eine Anpassung der Ruhegelder zu erfolgen habe, nicht Bestandteil der in der Vergangenheit erfolgten Tarifentwicklung sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im Umfang und in der Fassung der als „Hilfsanträge“ gestellten Klaganträge begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten beginnend ab dem 01.07.2023 eine Erhöhung seines monatlichen Ruhegeldes wie auch des jährlichen Weihnachtsgeldes entsprechend der ab dem 01.07.2023 eingetretenen Tariflohnerhöhung im Umfang von 6,2 Prozent und damit im Umfang von € 292,75 brutto monatlich bzw. in Höhe von € 286,03 brutto bezogen auf das Weihnachtsgeld verlangen. Demgegenüber steht dem Kläger ein weiterer Erhöhungsanspruch in Höhe von 3 Prozent ab dem 01.08.2024 nicht zu. Die zum 01.08.2024 wirkende weitere Tariflohnerhöhung hat die Beklagte nicht bereits zum Anpassungsstichtag 01.07.2024, sondern erst zum Anpassungsstichtag 01.07.2025 zu berücksichtigen.
Mit Blick auf die vorliegende Kombination von Hauptanträgen mit „Hilfsanträgen“, bei denen es sich angesichts ihrer Streitgegenstände, die mit denjenigen der Hauptanträge teilweise deckungsgleich sind und in ihrer Reichweite hinter den Streitgegenständen der Hauptanträge zurückbleiben, nicht um Hilfsanträge im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um inhaltlich reduzierte und aufgrund zwischenzeitlich fällig gewordener weiterer Monatsbeträge teilweise umformulierte Hauptanträge handelt, hat die Kammer sich bei der Formulierung des Tenors – auch zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit –ausschließlich an den mit Schriftsatz vom 18.06.2024 zur Akte gereichten „Hilfsanträgen“ orientiert.
I.
Die Klage ist zulässig, dies gilt insbesondere auch für die auf künftige Leistung gerichteten Hauptanträge zu 3) und 4) bzw. die „Hilfsanträge“ zu 2) und 3). Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, kann gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Im systematischen Gegensatz zu § 259 ZPO muss dabei nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse wird für eine Klage gemäß § 258 ZPO nicht verlangt. Auch unstreitige Ansprüche oder Teile hiervon können als künftige Leistung verlangt werden (st. höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BAG, Urteil v. 14.03.2023, 3 AZR 175/22, juris).
II.
Die Klage ist teilweise – nämlich im Umfang der „Hilfsanträge“ begründet – und im Übrigen unbegründet.
1. Der Hauptantrag zu 1, der auch im „Hilfsantrag“ zu 1) mitenthalten ist, ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die Monate Juli 2023 bis Januar 2024 jeweils ein um € 292,75 brutto höheres Ruhegeld und für den Monat November 2023 zusätzlich ein um € 286,03 brutto höheres Weihnachtsgeld zu. Dieser Anspruch folgt für den Kläger aus Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.04 in Verbindung mit der BV 2005.03 Abs. 1 und 2.
Danach ist die Beklagte verpflichtet, das dem Kläger zustehende Ruhegeld zum Stichtag 01.07.2023 der Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen und das monatliche Ruhegeld des Klägers einschließlich des ihm zustehenden und im November zu zahlenden Ruhegeldes (Weihnachtsgeld) entsprechend der zum 01.07.2023 durch Tarifvertrag vereinbarten Steigerung der Tarifgehälter der aktiven Beschäftigten um 6,2 Prozent zu erhöhen.
a) Anpassungsstichtag für die in Nr. 7 Abs.1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.04 geregelte Verpflichtung der Beklagten, die Ruhegelder zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife anzupassen, ist der 01. Juli eines Jahres.
aa) Dies folgt unmittelbar aus der Regelung in Absatz 1 der BV 2005.03, mit der Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 dahingehend geändert worden ist, dass die Anpassung der Ruhegeldzahlbeträge, des Weihnachtsgeldes jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten und in Jahren ohne Erhöhung der Sozialversicherungsrenten grundsätzlich zum gleichen Stichtag wie im Vorjahr erfolgt. Mit dieser Änderung haben die Betriebsparteien die ursprüngliche Regelung in Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14, in der der konkrete Anpassungsstichtag nicht explizit geregelt war, dahingehend konkretisiert, dass Stichtag für die Anpassung der Ruhegelder jeweils der 01. Juli eines Jahres ist. Ausweislich von Absatz 2 der BV 2005.03 gilt diese Konkretisierung auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 2005.03 bereits im Ruhestand befindliche ehemalige Mitarbeiter und damit auch für den hiesigen Kläger.
bb) Die Änderung von Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.04 durch Absatz 1 der BV 2005.03 begegnet keinen durchschlagenden Wirksamkeitsbedenken. Insbesondere stellt die mit der Änderung vorgenommene Konkretisierung, dass die Anpassung der Ruhegelder von der Beklagten jährlich zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten erfolgt, keinen Eingriff in Versorgungsrechte des Klägers dar, da diese Konkretisierung nicht zu einer Veränderung der versorgungsrechtlichen Situation des Klägers geführt hat. Vielmehr war die Beklagte bereits nach der ursprünglichen Fassung von Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.04 verpflichtet, die Ruhegelder zum Zeitpunkt der allgemeinen Anpassung der Sozialversicherungsrenten jährlich anzupassen. Dies folgt aus einer entsprechenden Auslegung dieser Regelung.
Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen ihres normativen Charakters nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil v. 27.07.2010, 1 AZR 874/08, juris). Hierbei ist auch eine jahrelang geübte Praxis zu berücksichtigen (BAG, Urteil v. 18.03.2020, 5 AZR 36/19, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich hier Folgendes:
(1) Der Wortlaut von Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.04 in seiner ursprünglichen Fassung („Die Ruhegeldberechnung wird zu bestimmten Zeitpunkten jeweils der Entwicklung der Gehaltstarife angepasst“) ist uneindeutig und damit auslegungsbedürftig, da in der Betriebsvereinbarung nicht näher beschrieben ist, was unter „bestimmten Zeitpunkten“ zu verstehen ist und folglich verschiedene Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen (Zeitpunkt der Erhöhung der Tarifentgelte, Zeitpunkt der Erhöhung der Sozialversicherungsrenten, anderer von den Betriebsparteien festgelegter Zeitpunkt).
(2) Für die Auslegung von Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.04 mit dem Inhalt, dass die Betriebsparteien mit der Formulierung „zu bestimmten Zeitpunkten“ auf den Zeitpunkt der allgemeinen Erhöhung der Sozialversicherungsrenten abgestellt haben, spricht die systematische Auslegung. Die Betriebsparteien haben in der BV 75.04 ein Gesamtversorgungssystem der betrieblichen Altersversorgung geschaffen, nach welchem das Ruhegeld unter Anrechnung u.a. von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine näher in der Betriebsvereinbarung geregelte Gesamtversorgungsgrenze nicht überschreiten darf (siehe dazu den 2. Abschnitt „Ruhegeld“ Nr. 4.1 der BV 75.04). Dieser inhaltliche Zusammenhang zwischen der Gesamtversorgung und der gesetzlichen Rente spricht deutlich dafür, dass die Betriebsparteien mit der Formulierung „zu bestimmten Zeitpunkten“, zu denen die Ruhegelder angepasst werden sollten, die regelmäßig vorzunehmende Anpassung der Ruhegelder zeitlich an die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten koppeln wollten. Hinzu kommt, dass dann, falls es den Betriebsparteien tatsächlich darum gegangen sein sollte, dass die Anpassung der Ruhegelder jeweils direkt im Zeitpunkt einer Tariferhöhung durchgeführt wird, es nahegelegen hätte, eben diesen zeitlichen Gleichlauf von Tariflohnerhöhung und entsprechender Anpassung der Ruhegelder explizit in Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 zu regeln.
(3) Für die Auslegung, dass die Anpassung der Ruhegelder jeweils im Zeitpunkt der Erhöhung der gesetzlichen Rente erfolgen soll, spricht angesichts des Gesamtversorgungscharakters der in der BV 75.14 geregelten betrieblichen Altersversorgung auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität. Da die Höhe des an die Betriebsrentner zu zahlenden Ruhegeldes von der Höhe der von ihm bezogenen gesetzlichen Rente abhängt, liegt es bereits aus praktischen Gründen nahe, die Anpassungsprüfung im Hinblick auf das zu zahlende Ruhegeld jeweils im Zeitpunkt der allgemeinen Erhöhung der gesetzlichen Rente vorzunehmen.
(4) Abgerundet und gestützt wird die vorstehende Auslegung in besonderem Maße dadurch, dass – wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – es seit Inkrafttreten der BV 75.14 gelebte Praxis im Unternehmen der Beklagten war, dass die Anpassung der Versorgungsleistungen jeweils zum Zeitpunkt der allgemeinen Erhöhung der Sozialversicherungsrente erfolgte.
b) Der Kläger kann von der Beklagten zum Anpassungsstichtag 01.07.2023 eine Anpassung seines monatlichen Ruhegeldes sowie des ihm für zustehenden Weihnachtsgeldes (13. Gehalts) in Höhe von 6,2 Prozent entsprechend der zum 01.07.2023 erfolgten Tarifsteigerung verlangen. Bei der zum 01.07.2023 eingetretenen Tarifsteigerung handelt es um eine zum Anpassungsstichtag 01.07.2023 zu berücksichtigende Entwicklung der Gehaltstarife im Sinne von Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14. Dies folgt aus einer entsprechenden Auslegung der Formulierung „zu berücksichtigende Entwicklung der Gehaltstarife“ in der vorgenannten Regelung.
Diese Formulierung ist auslegungsbedürftig da der Wortlaut „zu berücksichtigende Entwicklung der Gehaltstarife“ mehrere Verständnismöglichkeiten zulässt, wie der vorliegende Rechtsstreit deutlich macht. Denkbar ist zum einen, als eine zu berücksichtigende Entwicklung der Gehaltstarife nur eine solche aufzufassen, die vor dem Anpassungsstichtag, also vor dem 01. Juli und damit spätestens zum 30. Juni des maßgeblichen Jahres in Kraft getreten ist (so die Position der Beklagten). Möglich ist aber gleichermaßen das klägerseits befürwortete Verständnis, dass eine – wie vorliegend - am Anpassungsstichtag in Kraft tretende Erhöhung der Tariflöhne zu der am Anpassungsstichtag 01. Juli zu prüfenden Entwicklung gehört, weil beides – Anpassung und Tariferhöhung – zu demselben Datum greifen. Eine zum 01. Juli eines Jahres wirksam werdende Tariflohnerhöhung stellt nach diesem Verständnis am Anpassungsstichtag 01. Juli bereits vorliegende und damit zu berücksichtigende Entwicklung der Tariflöhne dar. Festgehalten werden kann insoweit jedenfalls, dass die Formulierung „Entwicklung“ entgegen der Auffassung beider Parteien keineswegs dazu führt, dass die Regelung zwingend nur in der einen oder in der anderen Weise verstanden werden kann. Eine Entwicklung ist keineswegs zwangsläufig ausschließlich vergangenheitsbezogen zu verstehen, sondern kann sich auf die Vergangenheit, die Gegenwart wie auch auf die Zukunft beziehen.
aa) Für eine dahingehende Auslegung der Anpassungsregelung in Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14, dass eine zum Anpassungsstichtag greifende Tariflohnentwicklung eine am Anpassungsstichtag zu berücksichtigende Entwicklung der Tarifgehälter darstellt, spricht zunächst der mit der Anpassungsregelung in Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 verfolgte Zweck der Betriebsparteien, die Tarifentwicklung jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt – nach den vorstehenden Ausführungen jeweils zum 01. Juli eines Jahres – an die Betriebsrentner weiterzugeben, um damit eine Auseinanderentwicklung der Höhe der Gehälter der aktiven Beschäftigten und der Versorgungsleistungen der Betriebsrentner zu vermeiden. Mit diesem Willen schlechterdings nicht im Einklang zu bringen ist eine Auslegung der Formulierung „zu berücksichtigende Entwicklung der Tarifgehälter“ in der Weise, dass eine bereits ab dem 01. Juli eines Jahres und damit ab dem Anpassungsstichtag greifende Tariflohnerhöhung dennoch keine zum Anpassungsstichtag zu berücksichtigende Tariflohnentwicklung darstellen soll mit der Folge, dass die entsprechende Tariflohnerhöhung erst ein ganzes Jahr später an die Betriebsrentner weitergegeben wird.
bb) Auch Gründe der Praktikabilität sprechen keineswegs gegen, sondern für eine Berücksichtigung der zum 01. Juli eines Jahres greifenden Tariflohnentwicklung im Rahmen der zum Anpassungsstichtag 01. Juli desselben Jahres vorzunehmenden Anpassung der Versorgungsleistungen. Es macht auch für die organisatorischen Arbeitsabläufe der Beklagten Sinn, im Zuge der Prüfung, zu welcher Rentenerhöhung es zum 01. Juli eines Jahres kommt/gekommen ist, eine zum 01. Juli wirkende Tariflohnerhöhung in einem „organisatorischen Aufwasch“ zu berücksichtigen.
cc) Aber selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass die Formulierung der „Entwicklung der Tarifgehälter“ bereits aufgrund der grammatikalischen Auslegung zwingend einen abgeschlossenen Anknüpfungssachverhalt voraussetzte, kann die Beklagte hieraus jedenfalls im Hinblick auf die vorliegende zum Anpassungsstichtag 01.07.2023 greifende Tariflohnerhöhung im Ergebnis nichts herleiten. Da die maßgebliche Tariflohnerhöhung mit Beginn des Anpassungsstichtags 01.07.2023 in Kraft getreten ist lag am Anpassungsstichtag letztlich eine bereits umgesetzte Tariflohnerhöhung und damit eine im von der Beklagten befürworteten Sinne abgeschlossene und damit zu berücksichtigende Tariflohnentwicklung vor.
dd) Da Nr. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der BV 75.14 nach den vorstehenden Ausführungen in der Weise auszulegen ist, dass es sich bei einer ab dem 01.07. eines Jahres eintretenden Tariflohnerhöhung um eine am Anpassungsstichtag desselben Jahres zu berücksichtigende Tarifentwicklung handelt, kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung dahinstehen, ob ein entsprechendes Ergebnis bereits daraus hergeleitet werden kann, dass die Laufzeit des für die Lohnerhöhung ab dem 01.07.2023 maßgeblichen Tarifvertrags bereits am 01.06.2023 und damit vor dem Anpassungsstichtag begonnen hat und dass der Tarifvertrag bereits für den Monat Juni 2023 eine jedenfalls faktische Tariflohnerhöhung in Form einer Einmalzahlung von € 300,- für sämtliche Beschäftigte vorsieht.
c) Der tenorierte Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Weitergabe der zum 01.07.2023 in Kraft getretenen Tariflohnerhöhung an die Versorgungsempfänger jeweils mit Ablauf des Monats, für den Versorgungsleistungen zu gewähren sind, in Schuldnerverzug.
2. Der Hauptantrag zu 2), mit dem der Kläger monatliche Differenzbeträge in Höhe von jeweils € 292,75 brutto für die Monate Februar 2024 bis Juli 2024 geltend macht, ist im Grundsatz ebenfalls begründet. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1), die für die genannten Monate entsprechend gelten, verwiesen werden.
Da der Kläger allerdings mit Schriftsatz vom 18.06.2024 nach dem Verständnis der Kammer durch den „Hilfsantrag“ zu 1) die ursprünglich mit dem Hauptantrag zu 2) erfolgte Geltendmachung von Differenzbeträgen für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2024 auf den Zeitraum bis einschließlich Mai 2024 beschränkt hat und nunmehr mit dem „Hilfsantrag“ zu 2) Klage auf künftige monatliche Leistungen bereits beginnend ab Juni 2024 begehrt, hat die Kammer dem Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge (lediglich) bis einschließlich Mai 2024 zugesprochen. Die im Hauptantrag zu 2) ursprünglich weitergehend geltend gemachten Differenzbeträge in Höhe von jeweils € 292,75 brutto sind im Rahmen der Klage auf künftige Leistung ab dem Monat Juni 2024 („Hilfsantrag“ zu 3) enthalten.
3. Der Hauptantrag zu 3) ist lediglich teilweise begründet, soweit der Kläger damit auch ab dem Monat August 2024 bzw. – nunmehr mit dem „Hilfsantrag“ zu 2) bereits ab Juni 2024 – einen weiteren an ihn monatlich zu zahlenden Betrag in Höhe von € 292,75 brutto und damit eine Erhöhung seines Altersruhegeldes im Umfang von 6,2 Prozent entsprechend der zum 01.07.2023 eingetretenen Tariflohnerhöhung begehrt. Auch insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen werden.
Unbegründet ist der Hauptantrag zu 3) demgegenüber, soweit der Kläger damit ab August 2024 neben der Erhöhung seines Ruhegehalts um 6,2 Prozent entsprechend der zum 01.07.2023 eingetretenen Tariflohnerhöhung eine weitere Erhöhung seines Ruhegehaltes im Umfang von 3 Prozent aufgrund der zum 01.08.2024 eintretenden weiteren Tariflohnerhöhung beansprucht. Ein weiterer Erhöhungsanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht bereits ab dem 01.08.2024 zu, weil diese weitere Erhöhung der Tariflöhne der aktiven Beschäftigten erst zum 01.08.2024 und damit nicht bereits vor oder spätestens am Anpassungsstichtag eintritt. Wie bereits vorstehend unter Ziffer 1 ausgeführt worden ist, haben die Betriebsparteien im Hinblick auf die erforderliche Anpassung der Ruhegelder - wirksam - den 01.07. eines Jahres als Anpassungsstichtag vereinbart. Als Folge hiervon hat die Beklagte die erst zum 01.08.2024 wirkende weitere Tariflohnerhöhung nicht bereits im Rahmen der Anpassungsentscheidung zum Anpassungsstichtag 01.07.2024, sondern erst im Rahmen der Anpassungsentscheidung zum Anpassungsstichtag 01.07.2025 zu berücksichtigen.
4. Der Hauptantrag zu 4) ist teilweise, nämlich im Umfang von € 286,03 brutto ab November 2024 und damit im Umfang des „Hilfsantrags“ zu 3) begründet und im Übrigen unbegründet. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 zum Hauptantrag zu 1) steht dem Kläger auch für November 2024 ein Anspruch auf Erhöhung des ihm zustehenden jährlichen Weihnachtsgeldes um 6,2 Prozent zu. Jedoch kann der Kläger aufgrund der erst zum 01.08.2024 und damit nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag 01.07.2024 greifenden weiteren Tariflohnerhöhung um 3 Prozent von der Beklagten keine Erhöhung des ab November 2024 zu zahlenden Weihnachtsgeldes um weitere 3 Prozent verlangen. Dieser weitere Erhöhungsanspruch steht dem Kläger auch mit Blick auf die Weihnachtsgeldzahlung erst nach dem nächsten Anpassungsstichtag (01.07.2025) und damit erstmal im Hinblick auf die im November 2025 erfolgende Weihnachtsgeldzahlung zu. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 3 zum Hauptantrag zu 3), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entsprechend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegensanteils am Gesamtstreitwert zu tragen.
Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert folgt aus den §§ 3, 5, 9 ZPO. Dabei hat die Kammer den „Hilfsantrag“ zu 1) - darin „aufgegangen“ sind der Hauptantrag zu 1) und überwiegend der Hauptantrag zu 2) – mit € 3.506,28, den Hauptantrag zu 3) mit dem 42fachen monatlichen Differenzbetrag in Höhe von € 443,19 (= € 18.613,98) und den Hauptantrag zu 4) (davon umfasst ist auch der „Hilfsantrag“ zu 2)) mit dem 3,5fachen Differenzbetrag von € 443,01 (= € 1.550,54) bewertet.
Mangels Vorliegens der in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Voraussetzungen ist die Berufung nicht gesondert zuzulassen. Dies lässt die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG unberührt.