VG Koblenz · Rheinland-Pfalz 5. Kammer Urteil LS

Die Angabe einer verkürzten Anschrift des Lebensmittelunternehmers unter Auslassung von Straße und Hausnummer …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Angabe einer verkürzten Anschrift des Lebensmittelunternehmers unter Auslassung von Straße und Hausnummer auf vorverpackten Lebensmitteln ist ausreichend, wenn hierdurch gleichwohl eine postalische Erreichbarkeit sichergestellt ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Angabe „A… GmbH, B…“ als Angabe des Informationsverantwortlichen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf vorverpackten Lebensmitteln rechtmäßig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Kennzeichnungspflichten bei der Vermarktung von vorverpackten Lebensmitteln.

2

Die Klägerin ist ein Lebensmittelunternehmen mit Sitz in B…, das Milcherzeugnisse herstellt und unter verschiedenen Marken vertreibt.

3

Am 28. März 2023 überprüfte der Beklagte den Betrieb der Klägerin im Rahmen der Marktüberwachung. Er beanstandete in diesem Zusammenhang u. a. bei dem Produkt „C…“ die Angabe des Lebensmittelunternehmers nach Art. 9 Abs. 1 lit. h) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – LMIV –, da bei der Anschrift der Klägerin die Angabe von Straße und Hausnummer fehlten.

4

Der Beklagte leitete daraufhin unter dem 16. August 2023 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin ein, das neben weiteren Vorwürfen die verkürzte Angabe der Anschrift auf den Verpackungen zum Gegenstand hatte. Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilte der Beklagte der Klägerin mit, zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen hätte die komplette Anschrift auf der Fertigpackung angebracht werden müssen. Es fehlten jedoch die Straße sowie die Hausnummer, die Bestandteil einer vollständigen Anschrift seien.

5

Zwischen November 2023 und Dezember 2024 fand weiterer Schriftverkehr der Beteiligten statt, im Rahmen dessen sie ihre jeweiligen gegenläufigen Rechtsansichten vertieften.

6

Die Klägerin machte in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, es sei bei örtlich überaus bekannten Unternehmen gerechtfertigt, eine reduzierte Adresse zu verwenden, sofern an diese Post auch bei Fehlen der Straßenangabe zugestellt werden könne. Dies sei in ihrem Fall sichergestellt. Der Begriff der „Anschrift“ sei in der LMIV nicht definiert. Hierbei handele es sich schon vom Wortsinn her um die Adresse, unter der eine Person schriftlich erreicht werden könne. Dass die Anschrift nach allgemeiner Lebenserfahrung Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort umfasse, widerspreche den tausendfach im Handel zu findenden verkürzten Angaben der Anschrift auf verschiedenen Lebensmittelverpackungen. Tausende Lebensmittelunternehmer in Deutschland verwendeten seit vielen Jahren unbeanstandet eine verkürzte Adresse, wenn sie beweisen könnten, dass hierunter ein schriftlicher Postzugang tatsächlich stattfinde. Alle Sendungen, auch behördliche Zustellungen, erreichten sie unter der verkürzten Anschrift. Eine Änderung hätte für sie ganz erhebliche wirtschaftliche und gestalterische Auswirkungen, weil sämtliche Verpackungen betroffen seien.

7

Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, nach allgemeiner Lebenserfahrung könne der Begriff der „Anschrift“ nur die komplette Adresse bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort erfassen. Eine Differenzierung im Einzelfall sei durch den gesetzgeberischen Willen nicht bezweckt worden. Durch die vollumfängliche Angabe der Anschrift werde sowohl für den Verbraucher als auch für gewerbliche Dritte eine Erreichbarkeit sichergestellt. Damit würden auch gleiche Bedingungen für alle Hersteller unabhängig von Unternehmensgröße und -bekanntheit aufgestellt. Sofern die Angabe auf Postleitzahl und den Ort beschränkt werde, sei eine eindeutige Zuordnung des Adressaten nicht garantiert. Die tatsächliche Zustellung, wie im Fall der Klägerin nachgewiesen, könne nicht maßgeblich dafür sein, welche Anforderungen im Einzelfall nach Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV zu stellen seien.

8

Die Klägerin hat am 29. Oktober 2025 Feststellungsklage erhoben und trägt zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen ergänzend im Wesentlichen vor, bezüglich der Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit habe sich in Deutschland über Jahrzehnte eine Überprüfungspraxis etabliert, nach der eine verkürzte Adresse als ausreichend angesehen werde, wenn drei an unterschiedlichen Stellen im Bundesgebiet eingeworfene, mit der verkürzten Anschrift adressierte Briefe im üblichen Postlauf zugingen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

festzustellen, dass die Angabe „„A… GmbH, B…““ als Angabe des Informationsverantwortlichen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf Lebensmitteln rechtmäßig ist.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung trägt er insbesondere vor, Ziel der LMIV sei ein größtmöglicher Verbraucherschutz bezüglich der Informationen über Lebensmittel. Daher sei die Angabe einer vollständigen Anschrift erforderlich. Die Angaben zum Informationsverantwortlichen dienten auch nicht ausschließlich der postalischen Erreichbarkeit, sondern stellten außerdem die physische Erreichbarkeit sicher. Bei einer fehlenden Angabe von Straße und Hausnummer bestehe die Gefahr möglicher Zustellungsfehler oder Zustellungsverweigerungen. Sofern die Vorgaben des Postdienstleisters nicht beachtet würden, sei dieser nämlich berechtigt, die Beförderung des Postgutes abzulehnen. Andere Sprachfassungen des Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV verwendeten den Begriff „Adresse“ statt des Begriffs „Anschrift“. Auch von den deutschen Herstellern werde daher eine vollständige Adressangabe erwartet. Eine Vielzahl von Unternehmen mit Sitz in Deutschland gebe die vollständige Adresse an; es seien jedoch auch Fertigpackungen gefunden worden, bei denen Straße und Hausnummer fehlten. Demgegenüber kennzeichneten fast alle Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland ihre Produkte mit der vollständigen Anschrift. Nur bei seltenen Ausnahmen fehle eine der Angaben. Die von der Klägerin dargestellte Vorgehensweise lasse sich weder aus Art. 9 LMIV noch aus den Erwägungsgründen oder Urteilen herleiten. Der Nachweis eines Zugangs von lediglich drei Briefen könne nicht als Maßstab für ein gesetzeskonformes Vorgehen herangezogen werden. Im Handelsregister sei die Klägerin mit ihrer vollständigen Anschrift eingetragen. Zudem gebe sie im Rahmen ihrer Onlinepräsenz ihre vollständige Adresse an. Bei einer Kontrolle im Lager der Klägerin seien außerdem für den europäischen Markt hergestellte Vorverpackungen aufgefunden worden, die mit einer vollständigen Anschrift versehen gewesen seien.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Akte gereichten Schriftsätze, die sonstigen von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Heft) verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

16

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Angabe „„A… GmbH, B…““ als Angabe des Informationsverantwortlichen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission – LMIV – auf vorverpackten Lebensmitteln rechtmäßig ist. Die zwischen den Beteiligten im Streit stehende Angabe der Anschrift der Klägerin unter Auslassung von Straße und Hausnummer steht mit den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben im Einklang.

17

1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung bilden § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG –). Gemäß § 43 Abs. 1 MessEG dürfen Fertigpackungen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist. Fertigpackungen – hierunter fallen auch die Verpackungen der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Milcherzeugnisse – sind nach § 42 Abs. 1 MessEG Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.

18

Von der Ermächtigung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften – unter anderem über die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich des MessEG verbringt oder in den Verkehr bringt (§ 44 Abs. 1 Nr. 6 MessEG) – zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, zu erlassen, hat die Bundesregierung mit der Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung – FPackV –) Gebrauch gemacht, an deren Vorgaben die streitgegenständlichen Fertigpackungen zu messen sind (§ 1 Abs. 1 FPackV).

19

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 FPackV richten sich die Anforderungen unter anderem an Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten Lebensmitteln – wie die von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Milcherzeugnisse, vgl. § 2 Satz 1 Nr. 8 FPackV, Art. 2 Abs. 2 lit. e) LMIV –, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, nach der LMIV, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

20

Nach Art. 6 LMIV sind jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen nach Maßgabe der LMIV beizufügen. Dies betrifft insbesondere die in Art. 9 Abs. 1 lit. a) bis l) LMIV genannten verpflichtenden Informationen, für deren Angabe der nach Art. 8 Abs. 1 LMIV Verantwortliche Sorge zu tragen hat (vgl. Art. 8 Abs. 2 LMIV). In diesem Zusammenhang ist nach Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV unter anderem der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Abs. 1 LMIV verpflichtend anzugeben.

21

2. In Anwendung dieser Maßstäbe trifft die Klägerin als Verantwortliche im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LMIV die Pflicht, den unter ihrem Namen oder ihrer Firma vermarkteten vorverpackten Lebensmitteln ihren Namen bzw. ihre Firma sowie ihre Anschrift beizufügen, wobei diese Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 LMIV).

22

Wie der Begriff der „Anschrift“ gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV zu verstehen ist, wird weder in der LMIV selbst noch an anderer Stelle näher konkretisiert. Bei der von daher gebotenen Auslegung ist der Begriff einerseits im Lichte der – der LMIV insgesamt zugrunde liegenden – Maxime des Verbraucherschutzes zu sehen. So sollte nach dem 3. Erwägungsgrund der LMIV sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden, um auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes der Verbraucher ein hohes Niveau zu erreichen und das Recht der Verbraucher auf Information zu gewährleisten. Andererseits dient die LMIV aber auch Binnenmarktinteressen, indem sie die Rechtsvorschriften vereinfacht, für Rechtssicherheit sorgt und den Verwaltungsaufwand verringert (vgl. den 9. Erwägungsgrund der LMIV).

23

Hiervon ausgehend dient die Angabe der Anschrift des Lebensmittelunternehmers der Verwirklichung des Verbraucherschutzes. Sie soll es Verbrauchern ermöglichen, den Verantwortlichen für das jeweilige Lebensmittel im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIV zu bestimmen und mit ihm in Kontakt zu treten (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – W 8 E 19.1223 –, juris, Rn. 36). Dies kann im Hinblick auf das von dem Lebensmittelunternehmer nach Art. 8 Abs. 2 LMIV zu gewährleistende Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel notwendig werden. Denn diese dienen dazu, die Verbraucher in Bezug auf die von ihnen verzehrten Lebensmittel in geeigneter Weise über bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendete Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse zu informieren, die bei manchen Menschen gesundheitsgefährdende Allergien und Unverträglichkeiten verursachen können (vgl. Erwägungsgründe 3 und 24 der LMIV). Um diese Informationen ggf. abzufragen, muss der Verbraucher den Verantwortlichen nach Art. 8 Abs. 1 LMIV bestimmen können und müssen die Angaben zur Anschrift ermöglichen, dass der Verantwortliche postalisch ohne Weiteres erreicht werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2023 – 6 U 88/22 –, juris, Rn. 44 m. w. N.).

24

Gemessen an dem Erfordernis der Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit des nach Art. 8 Abs. 1 LMIV Verantwortlichen wird daher grundsätzlich eine vollständige Angabe der Anschrift (bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) erforderlich sein (vgl. Grube, in: Voit/Grube/Konnertz-Häußler, LMIV, Kommentar, 3. Auflage 2026, Art. 9 Rn. 51; Meisterernst, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Kommentar, Werkstand: 195. EL März 2026, Art. 9 LMIV Rn. 31; so auch VG Regensburg, Beschluss vom 9. Juli 2021 – RN 5 S 21.1011 –, juris, Rn. 51). In diesem Fall ist die postalische Erreichbarkeit des Lebensmittelunternehmers stets gewährleistet. Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Angabe der vollständigen Anschrift ist jedoch dort gerechtfertigt, wo die postalische Erreichbarkeit auch bei Angabe einer verkürzten Anschrift (unter Auslassung von Straße und Hausnummer) zweifelsfrei sichergestellt ist. So liegen die Dinge – dies entspricht der bereits unter Geltung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) vertretenen Rechtsauffassung – im Fall örtlich überaus bekannter Unternehmen, wenn an diese Post mit steter Regelmäßigkeit auch bei Fehlen der Straßenangabe zugestellt werden kann (vgl. Meisterernst, a. a. O.; Voit, a. a. O.; zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV: LG Hamburg, Urteil vom 9. Mai 2008 – 408 O 55/08 –, juris, Rn. 59).

25

Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beklagten, ausschließlich die Angabe der vollständigen Anschrift könne den von der LMIV bezweckten Verbraucherschutz sicherstellen, jedenfalls in dieser Allgemeingültigkeit nicht zu überzeugen. Von entscheidender Bedeutung wird stets sein, ob bei Angabe der verkürzten Anschrift die postalische Erreichbarkeit des Lebensmittelunternehmers sichergestellt ist; in diesem Fall ist auch dem Verbraucherschutz Genüge getan. Die von dem Beklagten angeführte Gewährleistung der physischen Erreichbarkeit des nach Art. 8 Abs. 1 LMIV Verantwortlichen ist nach den eingangs dargestellten Maßstäben demgegenüber nicht der von Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV verfolgte Zweck. Ungeachtet dessen dürfte jedoch in denjenigen (Ausnahme-)Fällen, in denen die Angabe einer verkürzten Anschrift zur Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit genügt, mit Blick auf die erhebliche örtliche Bekanntheit des jeweiligen Lebensmittelunternehmers auch eine physische Erreichbarkeit gewährleistet sein.

26

Fehl geht fernerhin der Hinweis des Beklagten, die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung zitierten Kommentierungen würden lediglich Meinungen und Auffassungen der einzelnen Kommentatoren wiedergeben, die ohne eine Rückführung auf gesetzliche Vorschriften oder Urteile jedoch nicht als Entscheidungsgrundlage dienen könnten. Entscheidungsgrundlage ist allein die insoweit maßgebliche Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV, nicht jedoch die bereits genannten Kommentierungen. Diese dienen – im Übrigen durchaus auch für die Rechtsprechung (vgl. z. B. VG Würzburg, Beschluss vom 7. Oktober 2019, a. a. O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 2023, a. a. O.) – lediglich als Auslegungshilfe.

27

3. Zur Überzeugung der Kammer ist im Fall der Klägerin ihre postalische Erreichbarkeit durch die Angabe einer verkürzten Anschrift in der Form „„A… GmbH, B…“ sichergestellt.

28

Bei der Klägerin handelt es sich um einen der größten nationalen Molkereibetriebe (vgl. die Aufstellung „…“ des Milchindustrie-Verbands e. V., abrufbar unter https://….pdf, zuletzt abgerufen am 24. August 2026). Ihren Sitz hat die Klägerin in B…, einer Gemeinde mit (lediglich) ca. … Einwohnern (vgl. die „Regionaltabelle Bevölkerung“ [Stichtag: 15. Mai 2022] als Ergebnis des Zensus 2022, abrufbar unter https://www.…, zuletzt abgerufen am 24. August 2026). Mit Blick auf die geografischen Verhältnisse ist daher ohne Weiteres vom Vorliegen eines örtlich überaus bekannten Unternehmens auszugehen, bei dem eine postalische Erreichbarkeit auch bei Angabe einer verkürzten Anschrift gewährleistet ist (vgl. auch Meisterernst, a. a. O.: „Angabe eines bekannten Brauereinamens in einem kleinen Dorf.“; LG Hamburg, Urteil vom 9. Mai 2008, a. a. O.).

29

Diese Annahme entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin stets geltend gemacht, Postsendungen würden sie unter Angabe der verkürzten Anschrift problemlos erreichen. Zum Beleg hierfür hat sie mehrere mit der verkürzten Anschrift adressierte Sendungen vorgelegt, die ihr – zum Teil auch aus dem Ausland – postalisch zugegangen sind (vgl. Bl. 22 bis 24 der Verwaltungsvorgänge, Bl. 11 bis 14 eGA). Der Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass Postsendungen die Klägerin unter Angabe der verkürzten Anschrift erreichen; im Gegenteil ist er im Verwaltungsverfahren davon ausgegangen, die Klägerin habe die tatsächliche Zustellung nachgewiesen (vgl. Bl. 27 der Verwaltungsvorgänge). Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte überdies geltend gemacht, für eine behördliche Sendung selbst die verkürzte Anschrift verwendet und einen Postrückläufer erhalten zu haben.

30

In diesem Zusammenhang muss die Kammer sich nicht mit der Frage der – von dem Beklagten angezweifelten – Allgemeingültigkeit der sog. 3-Briefe-Regelung auseinandersetzen, wonach die Verwendung einer verkürzten Anschrift zulässig sein soll, wenn drei auf diese Weise adressierte, an unterschiedlichen Stellen in der Bundesrepublik eingeworfene Briefe im üblichen Postlauf zugingen. Maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit der Angabe einer verkürzten Anschrift nach Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV ist nämlich nicht die von der Klägerin dargestellte Praxis, sondern allein, ob eine postalische Erreichbarkeit des Lebensmittelunternehmers nachweislich sichergestellt ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die „3-Briefe-Regelung“ allgemeiner Auffassung entspricht, hieran auch andere Kreise (z. B. Verbraucherschützer) mitgewirkt haben oder ob diese Praxis ihrerseits auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Entscheidend ist vielmehr – und hiervon ist auch nach Auffassung des Beklagten im Fall der Klägerin auszugehen –, dass der Lebensmittelunternehmer seine einwandfreie postalische Erreichbarkeit bei Verwendung einer verkürzten Anschrift nachgewiesen hat. Der Einwand des Beklagten, bei einer Angabe lediglich von Postleitzahl und Ort sei (theoretisch) nicht garantiert, dass eine eindeutige Zuordnung des Adressaten stattfinden könne, ist im konkreten Fall der Klägerin widerlegt.

31

Soweit der Beklagte fehlende behördliche Kontrollmöglichkeiten anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass behördenseits stets die Möglichkeit besteht, unter eigener Verwendung der verkürzten Anschrift des jeweiligen Lebensmittelunternehmers einen tatsächlichen Zugang von Postsendungen und damit die postalische Erreichbarkeit des Verantwortlichen zu überprüfen und im Fall von Postrückläufern eine unzureichende Angabe der Anschrift ggf. mittels eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu ahnden (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 21 MessEG). Die Entstehung eines rechtsfreien Raums bezüglich der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV ist entgegen der Auffassung des Beklagten daher nicht zu befürchten. Das Risiko mangelnder postalischer Erreichbarkeit trägt dann allerdings der Lebensmittelunternehmer.

32

Kein anderes rechtliches Ergebnis gebietet der Einwand des Beklagten, durch eine vollständige Angabe der Anschrift in jedem Fall würden gleiche Bedingungen für alle Hersteller unabhängig von Unternehmensgröße und -bekanntheit aufgestellt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der in Art. 9. Abs. 1 lit. h) LMIV getroffenen Regelung. Im 29. Erwägungsgrund der LMIV heißt es für die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts eines Lebensmittels, diese solle auf eindeutig definierten Kriterien beruhen, die gleiche Ausgangsbedingungen für Unternehmen gewährleisteten und das Verständnis der Informationen zum Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels seitens der Verbraucher förderten. Für Angaben zum Namen oder zur Anschrift des Lebensmittelunternehmers sollten demgegenüber „keine derartigen Kriterien“ gelten. Vor diesem Hintergrund war die Schaffung von gleichen Bedingungen für alle Lebensmittelunternehmer für die Normierung der verpflichtenden Angabe der Anschrift des nach Art. 8 Abs. 1 LMIV Verantwortlichen nicht maßgeblich. Unterschiede bei Unternehmensgröße und -bekanntheit in Verbindung mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten können daher eine unterschiedliche Handhabung der Angabe der Anschrift im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV rechtfertigen.

33

Ohne Bedeutung für die Frage, in welcher Form die Angabe der Anschrift nach Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV vorzunehmen ist, ist der Umstand, dass die Klägerin im Handelsregister mit ihrer vollständigen Adresse eingetragen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts ihre vollständige Adresse angibt. Diese Aspekte sind für die Frage der Zulässigkeit der Verwendung einer verkürzten Anschrift im Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV nicht aussagekräftig. Dass die Klägerin auf für den europäischen Markt produzierten Fertigpackungen ihre vollständige Anschrift angibt, sagt ebenfalls nichts darüber aus, ob die Angabe einer verkürzten Anschrift grundsätzlich zulässig ist.

34

Auch der Verweis des Beklagten auf andere Sprachfassungen des Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV, in denen statt des Begriffs „Anschrift“ der Begriff „Adresse“ verwendet wird, ist nicht ergiebig. Die Verwendung des Begriffs „Anschrift“ in der deutschen Sprachfassung begründet kein inhaltlich anderes Verständnis von Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV. Nach dem Wortsinn sind die Begriffe „Anschrift“ und „Adresse“ in der deutschen Sprache nämlich synonym zu verstehen (vgl. den Wörterbuch-Eintrag zum Begriff „Anschrift“ unter https://www.duden.de/rechtschreibung/Anschrift, zuletzt abgerufen am 24. August 2026). Aus dem Wortlaut allein lässt sich keine Aussage darüber ableiten, ob die Angabe einer verkürzten Anschrift bzw. Adresse im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV zulässig ist oder nicht. Dass aus der Verwendung des Begriffs „Anschrift“ im Gegensatz zu dem Begriff „Adresse“ kein abweichendes Verständnis von Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV folgt, zeigt auch das von dem Beklagten dargelegte Marktverhalten der Lebensmittelunternehmer im europäischen Ausland. Nach dem Vortrag des Beklagten kennzeichnen zwar „fast alle“ Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland ihre Lebensmittel mit ihrer vollständigen Anschrift. Allerdings spricht selbst der Beklagte davon, dass in „seltenen Ausnahmen“ eine der Angaben ebenfalls fehle. Auch im europäischen Ausland wird unter Anwendung der dort jeweils geltenden Sprachfassungen die Angabe einer vollständigen Anschrift bzw. Adresse mithin nicht in jedem Fall als zwingend erachtet.

35

Schließlich stehen auch die zwischen den Beteiligten diskutierten Vorgaben der Postdienstleister der Angabe einer verkürzten Anschrift im Fall der Klägerin nicht entgegen. Zwar schreiben beispielsweise die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG Brief National“ (im Folgenden: AGB) in Ziffer 3 Abs. 4 Satz 1 vor, dass der Absender die Sendungen mit einer vollständigen Empfängerangabe zu versehen hat. Allerdings schließt die Verwendung einer verkürzten Anschrift die Beförderung der Postsendung nicht aus, denn gemäß Ziffer 4 Abs. 6 Satz 2 der AGB sind Sendungen unter anderem (nur dann) unzustellbar, wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Gerade bei örtlich überaus bekannten Unternehmen wie der Klägerin ist die Empfängerermittlung – und dies zeigt auch die Praxis im Fall der Klägerin – jedoch auch ohne Angabe von Straße und Hausnummer unschwer möglich, sodass die postalische Erreichbarkeit weiterhin gewährleistet ist. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits der Beklagte selbst eine tatsächlich mangelnde postalische Erreichbarkeit der Klägerin nicht geltend macht.

36

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

38

Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache angesichts der fortlaufenden Unternehmerpraxis – nicht nur der Klägerin – grundsätzliche Bedeutung hat.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).