Zeitpunkt der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO
Zeitpunkt der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Rahmen der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO; Anforderungen an den Inhalt der Vorlage zur Haftfortdauerentscheidung; rechtzeitige Beiordnung eines Sicherungsverteidigers bei Terminverhinderungen und -kollisionen der gewählten/bestellten Verteidiger
Leitsatz
1. Nach Anklageerhebung ist der zuständige gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG) für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchungshaft vor Erreichen der Grenze von sechs Monaten das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 StPO).
2. Bei der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO handelt es sich um eine Ausnahmeregelung gegenüber den allgemeinen Haftvorschriften. Mithin ist die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts erst dann eröffnet, wenn die Untersuchungshaft mindestens sechs Monate gedauert hat (Festhaltung: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Januar 2024 - 1 Ws 44/23 H, juris).
3. Erfolgt die Vorlage verfrüht (hier: 2 Monate), könnten noch wesentliche Umstände hinzutreten, wegfallen oder sich sonst mit der Folge ändern, dass das Verfahren noch anders geplant werden kann. Diese Umstände unterliegen deshalb der Haftkontrolle des vorlegenden Gerichts. Das Oberlandesgericht kann die Sachentscheidung auch nicht zurückstellen, denn aufgrund des Ruhens des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO würde sich ansonsten der Sechs-Monats-Zeitpunkt zum Nachteil des Angeschuldigten verschieben.
4. Der Vorlagebeschluss muss eine nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage für die Frage bieten, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der besonderen Schwierigkeit, des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Hierzu gehören u.a. die Mitteilung über die Eröffnungsentscheidung, die Terminauslastung des vorlegenden Gerichts und dessen Verfahrensplanung.
5. Sicherungsverteidiger sind frühzeitig zu bestellen, wenn abzusehen ist, dass ansonsten das Verfahren nicht mit der gebotenen Termindichte durchgeführt werden kann. Es kann daher bei der Verfahrensplanung zu kurz greifen, wenn sich das Gericht, welches die Verfahrenshoheit hat, maßgeblich an der übereinstimmenden Verfügbarkeit der beteiligten Verteidiger orientiert und deshalb freie Terminkapazitäten nicht nutzt (Festhaltung Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 - 1 Ws 18/26, juris).
Tenor
Der Senat ist noch nicht zur besonderen Haftprüfung berufen. Die Akten werden deshalb der Strafkammer zurückgegeben.
Gründe
Der Angeschuldigte ist am 31. März 2026 festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ... vom 31. März 2026 seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft. Der Angeklagte wird sich deshalb erst mit dem 30. September 2026 sechs Monate lang in Untersuchungshaft befinden.
Die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO durch den Senat ist deshalb noch nicht zulässig.
1.
Nach Anklageerhebung ist der zuständige gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG) für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen über die Untersuchungshaft vor Erreichen der Grenze von sechs Monaten das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 StPO), vorliegend also die Große Strafkammer. Der Senat könnte nur nach §§ 117 Abs. 2, 304 StPO als Beschwerdegericht tätig werden, Beschwerde ist aber nicht eingelegt worden.
Das zuständige Gericht darf - das folgt aus § 120 Abs. 1 StPO - von der Untersuchungshaft nicht absehen, wenn die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen und die Untersuchungshaft weder unverhältnismäßig noch der Vollzug des Haftbefehls aussetzbar ist. Demgegenüber handelt es sich bei der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO um eine Ausnahmeregelung gegenüber den allgemeinen Haftvorschriften. Allein dem Oberlandesgericht obliegt es zu prüfen, ob die die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der besonderen Schwierigkeit, des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Mithin ist die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts erst dann eröffnet, wenn die Untersuchungshaft mindestens sechs Monate gedauert hat (Senatsbeschluss vom 3. Januar 2024 – 1 Ws 44/23 H –, juris; so bereits OLG Celle, Beschluss vom 26. Juli 1988 – HEs 40/88 –, Rn. 1 - 2, juris m. w. N.).
In verfahrenstechnischer Hinsicht ist allein zu gewährleisten (vgl. auch RiStBV Nr. 56 Abs. 1), dass die Akten dem Oberlandesgericht trotz des Ruhens der Frist nach Vorlage gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO so rechtzeitig vorliegen, dass dieses unter Einschluss der für die Anhörung benötigten Zeit (§ 122 Abs. 2 StPO) unmittelbar vor oder jedenfalls mit Eintritt der sechsmonatigen Haftfortdauer entscheiden kann (Böhm in Münchener Kommentar zur StPO, § 122, 2. Auflage 2023,Rn. 10-13). Liegt es so, ist das Oberlandesgericht auch dann zur besonderen Haftprüfung befugt, wenn seine Entscheidung schon einige Tage vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist ergehen kann, nicht aber schon Wochen vorher (Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Celle a.a.O.).
Hier erfolgte die Vorlage bereits zwei Monate im Voraus am 30. Juli 2026 und damit deutlich zu früh, denn für die Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es auf das Vorliegen der Verlängerungsvoraussetzungen (§ 121 Abs. 1 letzter Teilsatz StPO) zum Zeitpunkt des Fristablaufs an.
Dass die Akten dem Senat tatsächlich erst einen Monat später, nämlich am 1. September 2026, vorgelegt werden konnten, ist allein dem Umstand geschuldet, dass die elektronische Übermittlung des umfangreichen Aktenmaterials über Wochen technisch unausführbar war. Die Sechs-Monats-Frist wäre also aufgrund technischer Defizite der elektronischen Akte deutlich überschritten worden, wenn die Vorlage durch die Kammer nicht verfrüht gewesen wäre. Hierauf weist der Senat im Hinblick auf drohende Wiederholungsfälle bei elektronischer Aktenversendung ausdrücklich hin.
Aber auch eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt würde sich noch nicht (allein) am Maßstab des § 121 Abs. 1 StPO ausrichten, weil die Haftkontrolle auch zu diesem Zeitpunkt noch ausschließlich bei der Kammer liegt. Innerhalb eines Zeitraums von noch fast zwei Monaten nach Vorlage hätten nämlich noch wesentliche Umstände hinzutreten, wegfallen oder sich sonst mit der Folge ändern können, dass das Verfahren durch die Kammer anders hätte geplant werden können (so etwa durch den Ausfall geplanter Hauptverhandlungstermine in anderen Sachen, mit denen die Kammer befasst ist; durch Freiwerden eines zunächst verhinderten Verteidigers oder auch aufgrund von Erörterungen im Rahmen von § 202a StPO). Die Sache ist deshalb der vorlegenden Großen Strafkammer zurückzugeben. Der Senat kann die Sachentscheidung auch nicht zurückstellen, denn aufgrund des Ruhens des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO würde sich ansonsten der Sechs-Monats-Zeitpunkt zum Nachteil des Angeschuldigten verschieben.
2.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ihm eine besondere Haftprüfung aufgrund des Vorlagebeschlusses auch nicht möglich wäre. Denn es fehlt insoweit an einer konkret nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der besonderen Schwierigkeit, des besonderen Umfangs der Ermittlungen oder eines anderen wichtigen Grundes gerechtfertigt ist. Insbesondere liegt weder eine Eröffnungsentscheidung vor, aufgrund derer der zu verhandelnde Prozessstoff erkennbar ist, noch ist die Auslastung der Kammer ersichtlich. Die avisierte Verfahrensplanung mag zwar trotz der geplanten Termindichte von 14 Verhandlungstagen innerhalb von 18 Wochen vor dem Hintergrund, dass die Kammer aufgrund des Umfangs der Sache eine angemessene Einarbeitungszeit benötigt, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau genügen, dies bedürfte aber konkreterer Darlegung.
In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zur Durchführung einer beschleunigten Hauptverhandlung mit entsprechender Verfahrensdichte eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2026 – 1 Ws 7/26 H –, Rn. 12, juris, m. w. N.).
Es kann daher bei der Verfahrensplanung zu kurz greifen, wenn sich das Gericht, welches die Verfahrenshoheit hat, maßgeblich an der übereinstimmenden Verfügbarkeit der beteiligten Verteidiger orientiert und deshalb freie Terminkapazitäten nicht nutzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26 –, juris Rn. 16) ist ein Sicherungsverteidiger frühzeitig zu bestellen, wenn abzusehen ist, dass ansonsten das Verfahren nicht mit der gebotenen Termindichte durchgeführt werden kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges - unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen - zunehmend zurück (vgl. hierzu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Februar 2025 – 2 BvR 24/25 –, juris). Insoweit kann die Bestellung eines Sicherungsverteidigers nicht nur dann erforderlich sein, wenn anderenfalls die Frist des 229 Abs. 1 StPO nicht zu halten wäre. Zudem - auch das hat der Senat wiederholt entschieden - ist eine Verhinderung eines Verteidigers nur dann anzunehmen, wenn er andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) wahrzunehmen hat und dies belegt (Senatsbeschluss a.a.O.).
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