In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO …
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 D 158/26.AK gegen die Genehmigungsbescheide vom 27.3.2026 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 63 BImSchG dem Vollzugsinteresse und damit der beschleunigten Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidungen über die Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen erhebliches Gewicht beimisst.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.3.2026 - 7 B 775/25.AK -, juris, Rn. 7 ff., und vom 3.7.2025 - 7 B 434/25.AK -, BauR 2025, 1357 = juris, Rn. 6 ff., m. w. N.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie das vorliegende - von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erfasst werden, kann das Gericht einen behebbaren Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nach Maßgabe von § 80c Abs. 2 VwGO außer Acht lassen und eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Nach § 80c Abs. 3 Satz 1 VwGO soll das Gericht die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, ist nach § 80c Abs. 4 VwGO die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen.
In Anwendung dieser Grundsätze fällt die Abwägung der gegenläufigen Interessen nach §§ 80, 80a VwGO zugunsten der Beigeladenen aus.
Die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin - 7 D 158/26.AK - sind nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung zwar als offen anzusehen.
Für das aus drei Windenergieanlagen bestehende Vorhaben der Beigeladenen wäre nach §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 2 Abs. 5 i. V. m. Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG - jedenfalls - eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen, deren Fehlen die Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG geltend machen könnte. Ob der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen ist, diese Prüfung sei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG entbehrlich, bedarf der Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Zum Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Genehmigungen lagen die Vorhabenstandorte nicht - wie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG für das Entfallen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich - in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 WindBG, eine entsprechende Ausweisung ergab sich erst aus der 1. Änderung des räumlich maßgeblichen Regionalplans Ruhr, die am 1.8.2026 bekannt gemacht worden ist. Inwieweit sich die Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 12.6.2026 - 22 D 33/24.NE u. a. -, mit denen der Regionalplan Ruhr für unwirksam erklärt worden ist, auf die Wirksamkeit dieser 1. Änderung dieses Regionalplan auswirken, kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht geklärt werden; jedenfalls diese Klärung muss erforderlichenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die danach gebotene - von den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage unabhängige - Folgenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt indes mit Blick auf die durch § 80c Abs. 4 VwGO, §§ 2 Satz 1, 3 Nr. 1 EEG getroffene gesetzgeberische Grundsatzentscheidung, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2026 - 7 B 775/25.AK -, juris, Rn. 51 f., m. w. N.,
zugunsten der Beigeladenen aus.
Das öffentliche Interesse an der in Rede stehenden Windenergienutzung setzt sich hier aufgrund ihrer vom Gesetzgeber mit den genannten Bestimmungen festgelegten überragenden Bedeutung gegenüber den Belangen der Antragstellerin vorläufig bis zum Vorliegen einer Hauptsacheentscheidung durch. Im Fall der Errichtung und des Betriebs der Anlagen sind keine Belastungen der Antragstellerin durch Lärm, Schattenwurf oder eine optisch bedrängende Wirkung zu erwarten, die eine anderen Beurteilung rechtfertigen könnten; soweit sie geltend macht, es fehle die naturschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Zuwegung, ist darauf hinzuweisen, dass die insoweit in Betracht kommenden Vorschriften nicht drittschützend sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich insoweit an Ziffern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.