LG Arnsberg · Nordrhein-Westfalen Schwurgericht Urteil

Verurteilung wegen Mordes in vier Fällen (§ 211 StGB), der Notzucht (§ 177 StGB), der versuchten Notzucht (§§ …

Zivilrecht

Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes in vier Fällen (§ 211 StGB), der Notzucht (§ 177 StGB), der versuchten Notzucht (§§ 177, 43 StGB) und der schweren räuberischen Erpressung (§ 249, 250 Abs. 1 Ziffer 1, 253, 255 StGB) schuldig.

Er wird zu viermal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I.

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1. Der jetzt 23 Jahre alte Angeklagte wurde am 00.00.0000 in W. geboren. Die Familie S., zu der weiter eine ein Jahr jüngere, inzwischen verheiratete Tochter C. gehört, bewohnte dort bis 1953 eine Mietwohnung und verzog dann nach I.. Hier besuchte der Angeklagte ab Ostern 1955 für fünf Jahre die Volksschule, auf der er gute Leistung verbrachte, und sodann das U.. Auf diesem altsprachlichen Gymnasium traten die ersten schulischen Schwierigkeiten auf, sodass er in der Quinta nicht versetzt wurde. Seine Familie siedelte im Jahre 1963 wieder nach W. um, nachdem sein Vater dort in der Z.-straße einen Bungalow errichtet hatte. Der Angeklagte besuchte fortan das neusprachliche Gymnasium in W., auf dem er mangels genügenden Fleißes und Interesses in einer Tertia und ein zweites Mal in der Untersekunda nicht versetzt wurde. Er wurde daraufhin vom Vater von der Schule abgemeldet, jedoch von der Mutter wieder angemeldet. Im Jahre 1968 erlangte er die mittlere Reife und verließ dann das Gymnasium. Die Erziehung und Beaufsichtigung des Angeklagten und seiner Schwester lag im wesentlichen in den Händen seiner heute 48-jährigen Mutter. Sein um ein jüngerer Vater, der Verkaufsdirektor bei einer Firma in H. ist, die Fleischmaschinen vertreibt, war wegen der auswärtigen Tätigkeit im allgemeinen nur an den Wochenenden bei seiner Familie in W. Dieser Umstand und zudem Spannungen in der Ehe der Eltern brachten es mit sich, dass zwischen Mutter und Sohn ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, während die Beziehungen zu seinem Vater nie besonders gut gewesen sind. Der Vater hatte, wenn er daheim war, viel an dem Angeklagten und, wie dieser selbst einräumt, oft auch mit Recht auszusetzen, wobei sich eine Kritik in Sonderheit auf die mangelnden schulischen Leistungen seines Sohnes bezog, der bei der ihm eigenen guten Intelligenz mehr hätte leisten können, als in seiner dreimaligen Nichtversetzung zum Ausdruck kommt. Es blieb jedoch meistens bei der bloßen Kritik des Vaters. Während dieser gelegentlich den Wünschen seines Sohnes etwa nach Fahrzeugen wie einem Moped und später einem gebrauchten Pkw entsprach und Ausgaben dafür bestritt, sonst sich aber wenig um ihn kümmerte und mehr seiner Tochter zugetan war, verwöhnte die Mutter der Angeklagten über Gebühr durch oft falsch verstandene Nachsicht, Gewährung von manchmal unverständlichen Freiheiten und Erfüllung seiner Wünsche durch laufende finanzielle Zuwendungen.

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In diesem Rahmen vollzog sich die weitere berufliche Entwicklung des Angeklagten. Er begann am 01.07.1968 eine kaufmännische Lehre bei der Firma X. in W.. Diese Tätigkeit sagte ihm aber nicht zu, er zeigte sich desinteressiert, war unpünktlich und bummelte, sodass ihm das Lehrverhältnis Ende November 1968 gekündigt wurde. Bis Februar 1969 ging er keiner Arbeit mehr nach. Dann nahm er eine Lehre als technischer Zeichner bei der Firma L. in W. auf. Schon nach etwa einem Monat wurde auch diese Stelle gekündigt, weil er bummelte. Eine neue Lehre ergriff der Angeklagte zunächst nicht; er war vielmehr in der Folgezeit, meist nur kurzfristig, bei verschiedenen Firmen in W. als Hilfsarbeiter beschäftigt. So war er im April 1969 für eine Woche in einer Armaturenfabrik und anschließend von etwa Mai bis Juni 1969 bei der Molkerei in W. tätig. Er gab diese Stellen auf, weil ihm die zu verrichtenden Arbeiten nicht gefielen. Er war dann 3-4 Monate als Kraftfahrer bei einer britischen Truppeneinheit in W. beschäftigt, wobei zwischen 5oo und 600 DM im Monat verdiente. Dieses wie auch späteres Arbeitsentgelt durfte der Angeklagte für sich behalten. Die Stelle bei der britischen Einheit verlor er im Herbst 1969, nachdem er ein Truppenfahrzeug entwendet hatte und mit diesem nach Norddeutschland gefahren war. Mitte März 1970 trat der Angeklagte, der zwischenzeitlich für einige Monate wegen ihm begangener Straftaten in Untersuchungshaft gewesen war, eine Stelle als Kraftfahrer bei der Firma N. in W. an, wo er monatlich 750,-- DM verdiente. Im Mai 1970 kündigte er das Arbeitsverhältnis, weil ihm anlässlich eines Berufstestes empfohlen worden war, einen technischen Beruf zu ergreifen. Am 19.05.1970 trat er dann eine Lehre als Elektroinstallateur bei der Firma G. in W. an, wo er eine monatliche Lehrlingsbeihilfe von 110,-- DM erhielt. Nunmehr ging er regelmäßig seiner Arbeit nach, besuchte die Berufsschule, nahm daneben an einem Elektronikkurs in O. und an einem Kursus zur Vorbereitung auf die Gesellenprüfungen in Y. teil. Das Lehrverhältnis wurde zum 18.01.1971 von dem Angeklagten gekündigt, weil wegen des Konkurses der Lehrfirma kein Ausbilder mehr vorhanden war. Der Angeklagte setzt aber sofort seine Elektroinstallateur Lehre bei der Firma B. in W. fort. Hier war er bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache, die am 30.07.1971 erfolgte, tätig.

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2. in charakterlicher Hinsicht reifte mit den Jahren in dem Angeklagten eine Persönlichkeit mit vielen negativen Zügen heran. Nach dem übereinstimmend von den drei psychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigen wie auch von verschiedenen Zeugen vermittelten Bild handelt es sich bei dem Angeklagten heute um einen egozentrischen, erstaunlich gemütsarmen und gefühlskalten Menschen. Von diesen Eigenschaften hat sich das Schwurgericht bei vielerlei Anlässen während des Prozesses zur Genüge einen eigenen Eindruck machen können. Auffällig ist im Leben des Angeklagten auch seine Kontaktschwäche insbesondere gegenüber Gleichaltrigen. Infolge des ihm eigenen Geltungsbedürfnisses einerseits, seines Misstrauens gegenüber seiner Umwelt, seiner Feigheit und seiner Angst vor körperlichen Auseinandersetzungen mit älteren oder Gleichaltrigen andererseits suchte er sich seine Freunde oder Gefährten im Kreis von wesentlich jüngeren, vor denen er mit seiner Intelligenz, seinem Geldbeutel, seinem Fahrzeug- und Waffenbesitz renommieren konnte. Im Kreis von Jüngeren, zu denen vornehmlich die Zeugen V., Q. P., D. und R. gehörten, fand der Angeklagte die gesuchte Anerkennung und den Respekt, der ihm sonst versagt war.

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Ein besonderes Freundschaftsverhältnis entstand in den Jahren 1968/1969 zwischen dem Angeklagten und dem um fünf Jahre jüngeren, am 12.07.1971 tödlich verunglückten E. M., in dem der Angeklagte einen seinem Wesen entsprechenden Partner fand.

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3. E. M., mit dessen Persönlichkeit sich das Schwurgericht eingehend befasst hat, weil er in beiden Anklagepunkten Mittäter des Angeklagten war, wurde am 00.00.0000 in W. als Sohn eines Druckers und Buchbinders geboren. Mit seinen Eltern und einer jetzt elf Jahre alten Schwester wohnte er ebenfalls in der Z.-straße in einem Mehrfamilienhaus in der Nähe des Angeklagten. Sein jetzt 43-jähriger Vater erlitt in den Jahren 1967 und 1968 zwei Herzinfarkte und wurde dadurch Frührentner. E. M. besuchte die Volksschule in W.. Er bereitete keine schulischen Schwierigkeiten, war ein guter Durchschnittsschüler und wurde 1968 aus der neunten Klasse entlassen. Anschließend begann er die Lehre als Schaufenstergestalter bei der Firma J.. in W., die mit seinen Leistungen zufrieden war. Nach gut einem Jahr wurde jedoch das Lehrverhältnis gekündigt, nach dem M. für einige Tage der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben war. Zusammen mit dem Angeklagten war er am 30.06.1969 von zu Hause entwichen. Beide hatten sich in der Gegend umhergetrieben und waren schließlich in der Nähe von A. von der Polizei aufgegriffen worden. Es war zunächst schwierig, für M. eine neue geeignete Lehrstelle zu bekommen. Am 16.07.1969 trat er ebenfalls als Schaufenstergestalterlehrling bei der Firma EP. in Y. ein, wo man mit ihm ebenfalls zufrieden war. Seine Lehrlingsbeihilfe von monatlich 155,-- DM gab er zu Hause ab; er erhielt einwöchentliches Taschengeld von 10,-- DM.

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Im Oktober 1969 liefen E. M. und der Angeklagte erneut von zu Hause fort und tauchten für mehrere Tage in O. unter. Daraufhin wurde M. das zweite Lehrverhältnis gekündigt. Es häuften sich in der Folgezeit die erzieherischen Schwierigkeiten, die E. M. bereitete. Er ging keine Arbeit mehr nach und entwich von November 1969 bis März 1970 dreimal aus dem Elternhaus. Mitbestimmend für dieses Verhalten war sicherlich die Ehe der Eltern, die, zumal der Vater trank, nicht harmonisch verlief. E. hatte keinen Respekt vor seinem Vater, was beispielhaft darin seinen Ausdruck findet, dass er ihm einmal ins Gesicht schlug. Die Mutter ließ es offensichtlich an der nötigen Strenge in der Erziehung ihres Sohnes fehlen. Nachdem dieser eine zum 01.12.1969 besorgte Malerlehrstelle nicht angetreten, sondern sich wochenlange in W. herumgetrieben hatte, stellten die Eltern schließlich beim Jugendamt W. einen Antrag auf Freiwillige Erziehungshilfe. So kam E. M. am N10.03.1970 in das Erziehungsheim SA. in GD., Kreis XD.. Von hier entwich er dreimal und kehrte jeweils nach W. zurück. Einmal fand er dabei Unterschlupf im Haus des Angeklagten. Nach seinem letzten Entweichen am 16.08.1970 stimmten die Eltern M. einer weiteren Heimunterbringung ihres Sohnes nicht mehr zu. E. begann nun, nach den Angaben des Angeklagten aufgrund seiner Einwirkung, am 09.09.1970 eine Lehre als Elektroinstallateur bei der Firma AI. in W.. Gemeinsam mit dem Angeklagten besuchte er die Berufsschule und anfangs auch den Fortbildungskurs in O., den er jedoch abbrechen musste, weil er überfordert war. Die Lehrstelle bei der Firma AI. hatte E. M. bis zu seinem Tode am 12.07.1971 inne.

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In den Abendstunden dieses Tages unternahmen der Angeklagte und E. M. nach dem Besuch einer Gaststätte mit einem Kleinkraftrad des Angeklagten, dass dieser schon längere Zeit besaß, einer Fahrt von W. nach UH.. Der Angeklagte steuerte das Rad, während sein Freund E. auf dem Soziussitz saß. Als der Angeklagte gegen 19.10 Uhr in UH. die BV.-straße und eine in Höhe des Hauses Nr. 29 befindliche Linkskurve durchfuhr, wurde er infolge überhöhter Geschwindigkeit oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nach rechts aus der Kurve getragen. Das Fahrzeug prallte gegen den Pfeiler eines aus Stacheldraht bestehenden Weidezaunes. Bei dem Unfall trug E. M. so schwere Verletzungen davon, dass er noch am selben Tage im W`er Krankenhaus verstarb. Der Angeklagte selbst erlitt eine Gehirnerschütterung und Gesichtsverletzungen, die eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich machten. Die ihm um 20.50 entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 0,76 o/oo. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagten den Unfall etwa vorsätzlich herbeigeführt hätte, habe sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Das gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung eingeleitete Strafverfahren wurde mit Rücksicht auf die vorliegende Sache gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.

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4. die Freundschaft zwischen dem Angeklagten und E. M. hatte sich in den Jahren 1968/69 angebahnt, nachdem sich beide im städtischen Jugendheim OV., dem sogenannten Haus der Begegnung, kennengelernt hatten. Der Angeklagte, der M. geistig und zumindest in den ersten Jahren auch körperlich überlegen war, M`s bewundertes Idol, während er selbst in M. einen Menschen fand, auf den er sich unbedingt verlassen konnte und der nicht seine Angst und Feigheit kannte. Zwischen beiden entstand mit der Zeit eine gegenseitige Abhängigkeit, ohne dass endgültig gesagt werden kann, der Angeklagte sei stets der bestimmende und sein Freund immer nur ausführendes Organ gewesen. Gemeinsam begangene Straftaten, auf die noch einzugehen ist, und das gemeinsame Entweichen aus dem Elternhaus schmiedeten beide zusammen. Mit M. verband den Angeklagten schließlich auch seine Vorliebe zu Waffen und seine Schießfreudigkeit, wovon ebenfalls noch die Rede sein wird.

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5. zu zwei Mädchen hat der Angeklagte bisher engere Beziehungen unterhalten, die insoweit ähnlich wie zu seinen jüngeren Freunden geprägt waren, als auch diese Mädchen wesentlich jünger als er waren, in bewunderten und ihm die gewünschte Anerkennung zollten, mit denen ihn andererseits auch eine echte gegenseitige Zuneigung verband.

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Im Sommer 1968 lernte der Angeklagte im städtischen Jugendheim OV. die damals 15-jährige Zeugin TU. OD. kennen. Es entstand zwischen beiden sehr bald ein festes Verhältnis mit intimen Beziehungen. Während die Eltern des Mädchens mit der Verbindung zu dem Angeklagten nicht einverstanden waren, erhoben die Eltern des Angeklagten keine Einwände. Die Zeugin kam oft in das Haus S.. Als sie eines Tages dem Angeklagten erzählte, ihr Vater habe sie geschlechtlich missbraucht, erstattete er gemeinsam mit dem Mädchen Strafanzeige bei der Polizei. Das hatte zur Folge, dass die Zeugin OD. auf Veranlassung ihrer Eltern im Februar 1969 der Fürsorgeerziehung überwiesen wurde. Sie wurde zunächst im JP.-Heim in W. untergebracht, aus dem sie der Angeklagte zweimal, einmal gemeinsam mit dem Zeugen P., zu befreien versuchte. Während der weiteren Heimunterbringung hatte der Angeklagte fast keinen Kontakt mehr zu ihr. Als TU. OD. dann im Herbst 1969 auf Veranlassung ihrer Eltern nach W. zurückkehrte, nahm sie gegen deren Willen sofort die Beziehungen zu dem Angeklagten wieder auf. Beide kamen überein, von Zuhause zu entweichen. Als Kraftfahrer bei der britischen Truppeneinheit in W. entwendete er am 23 September 1969 ein Fahrzeug und fuhr mit seiner Freundin zunächst ins Rheinland und dann nach Norddeutschland, ohne nur annähernd Vorstellungen darüber zu haben, was werden sollte. In der Nähe von EY. ließ der Angeklagte das Fahrzeug wegen eines Defektes stehen und kehrte mit TU. OD. per Anhalter zurück. Sie begaben sich nach O., wo sie bei einem ihnen bis dahin unbekannten Mann Unterschlupf fanden. Bar jeder finanziellen Mittel setzte sich der Angeklagte mit seiner Mutter in W. in Verbindung, die daraufhin ohne Wissen ihres Mannes wiederholt nach O. fuhr und ihrem Sohn Geld brachte. Mitte November 1969 wurde dann der Angeklagte - nach schon einmaliger kurzer Inhaftnahme Anfang Oktober 1969 - in O. verhaftet. Auch die Zeugin OD. wurde festgenommen und erneut in ein Heim eingewiesen. Der Angeklagte blieb bis zum 02.03.1970 in Untersuchungshaft und kehrte dann in sein Elternhaus zurück. Am 05.06.1970 wurde TU. OD. von einem Jungen entbunden, dessen Vater der Angeklagte ist. Er hat für dieses Kind, das von den Eltern der TU. OD. großgezogen wird, bisher noch keinen Unterhalt gezahlt. Die Beziehungen des Angeklagten zu der Zeugin OD. kühlten sich im Laufe der Zeit ab, weil einmal die Zeugin in Heimen untergebracht war, und zum anderen der Angeklagte alsbald nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft Beziehungen zu der Zeugin ER. ZE. aufgenommen hatte. Als die Zeugin OD. zu Weihnachten 1970 nach Hause beurlaubt war, trafen sich der Angeklagte, die Zeuginnen OD. und ZE. und E. M. öfter. Bei einem dieser Zusammentreffen gab der Angeklagte der Zeugin OD. mehrere Ohrfeigen, weil sie ihm auf seine Frage, ob sie mit E. M. geschlafen habe, keine Antwort gab. Der Angeklagte und die Zeugin OD. trafen sich dann erst am 03.07.1971 auf einem Schützenfest in W. wieder.

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Die 5 ½ Jahre jüngere Zeugin ER. ZE. lernte der Angeklagte im Alter von 15 Jahren durch deren Bruder FJ. ZE. im März 1970 kennen. Zwischen beiden kam es bald zu intimen Beziehungen. Auch dieses Verhältnis verlief nicht ohne Spannungen. Die Eltern der Zeugin ZE. waren dagegen, während insbesondere die Mutter des Angeklagten keine Einwendungen erhob. ER. ZE. war häufig Gast im Hause S. und wurde auch von dem Vater des Angeklagten gelitten. Bald nach dem Beginn dieser Freundschaft fing sich der Angeklagte offenbar, der bis dahin seine Arbeitsstellen häufig gewechselt hatte, und wurde beständiger. Er begann mit Erfolg die Elektroinstallateur Lehre und blieb in der Folgezeit dabei. Die Zeugin ER. ZE. hält noch heute zu ihm; sie hat sich mit ihm während der Untersuchungshaft in vorliegender Sache am N10.01.1972 verlobt.

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Der Angeklagte und ER. ZE. waren nach Aufnahme ihrer Beziehungen oft mit E. M. zusammen. Der Angeklagte geriet dadurch in ein Spannungsverhältnis, weil beide ihn für sich beanspruchten. Mochte sich der Angeklagte auch zeitweise mehr seiner Freundin zugeneigt haben, so konnte er sich im Ergebnis doch nicht von E. M. lösen. Es ist zweifelhaft, ob überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Dauer eine Trennung von seinem Freund E. ernstlich erstrebt und ob die Zeugin ZE. mit Nachdruck auf eine solche Trennung gedrungen hat. Dagegen spricht beispielsweise ein Vorfall im Frühjahr 1971. Am N10.05.1971 trafen sich der Angeklagte, ER. ZE. und E. M. in der Wohnung des Angeklagten. Dieser und M. holten aus dem Keller mehrere Kartons und eine Reisetasche, in denen sich verschiedene Elektrogegenstände wie ein Staubsauger, ein Kofferradiogerät, zehn Wandlampen, sechs Deckenlampen und diverse andere elektrische Installationsgeräte befanden. Die Elektrogegenstände waren aus einem Neubau gestohlen, in dem der Angeklagte bis zum Tage des Diebstahls als Lehrling gearbeitet hatte, und die Sachen waren von der Firma B. geliefert worden, bei der der Angeklagte beschäftigt war. Der Angeklagte will sie auf einem Schrottplatz in einem Pkw gefunden haben. Mit Hilfe von E. M. und ER. ZE. brachte er die Kartons und die Tasche im Pkw seines Vaters zu dem Schießplatz nach II.. Gemeinsam vergrub sie dort die Sachen, wobei die Zeugin ZE. nach ihrem eigenen Eingeständnis ein ungutes Gefühl hat.

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Jedenfalls wurde die Bindung des Angeklagten an E. M. wieder enger, nachdem in der Zeit vom 8. bis 10.05.1971 in das Waffengeschäft CI. in Y. ein Einbruchsdiebstahl verübt war, den nach Angaben des Angeklagten E. M. allein ausgeführt haben soll. Bei diesem Diebstahl wurden unter anderem zwei Waffen, die später bei den hier abzuurteilenden Taten von dem Angeklagten und M. mitgeführt wurden, erbeutet, und zwar ein sechsschüssiger Arminius-Trommelrevolver, Kaliber 22, sowie eine Doppelflinte. Außerdem wurden etwa 1000 Schuss Munition der Marke Lapua entwendet. In der Folgezeit trafen sich der Angeklagte und M. fast täglich, sie suchten mit den Waffenwaldgegenden und den Schießstand in II. auf, um dort zu schießen.

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6. Der Angeklagte hatte seit früher Jugend eine besondere Liebe und enge Beziehung zu Waffen. Sie waren für ihn Symbol der Macht und Stärke gegenüber seiner Umwelt, mit denen er seine Mitmenschen zu beherrschen glaubte und, wie das spätere Tatgeschehen zeigt, auch beherrscht hat. Als er noch in I. wohnte, besaß er eine Luftpistole, aus der mit Bolzen und Bleikugeln auf Zielscheiben und Flaschen schoss. Seine Eltern schenken ihm dann einmal zu Weihnachten ein Luftgewehr, das über ein Magazin mit sechs Schuss verfügt. Damit schoss der Angeklagte im Garten seines Elternhauses in W. auf einen Kugelfang und gelegentlich mit Freunden im Wald. Nach dem Kauf einer Luftpistole erwarb er im Mai 1969 ein Kleinkalibergewehr mit Zielfernrohr. Mit diesem Gewehr unternahm er und M. des Öfteren in der Woche Schießübungen auf dem Schießplatz in II., in Waldgegenden oder im Keller seines Hauses, wo er sich eine Art Schießstand eingerichtet hatte. Unter dem nicht unterkellerten Schlaftrakt des Bungalows befindet sich ein Schacht, der nur vom Innern des Vorratskellers aus durch ein Kellerfenster zu erreichen ist. Von diesem Fenster aus schoss der Angeklagte in den länglichen Schacht auf Ziele, die er an dessen Ende aufstellte. Das Kleinkalibergewehr wurde dem Angeklagten von der Polizei weggenommen, als er gemeinsam mit M. im Juli 1969 von Zuhause entwichen und in der Nähe von A. aufgegriffen worden war. Er hatte das Gewehr in einem Karton mit sich geführt. Außerdem fand man bei ihnen einen Arminius-Trommelrevolver, den angeblich M. in einem Schießhaus auf dem Schießplatz in II. gefunden hatte und aus dem Gaspatronen verschossen werden konnten. Der Angeklagte hatte den Lauf dieser Pistole durchbohrt; er will aus ihr aber keine scharfe Munition abgefeuert haben. Er besaß ferner eine Schreckschusspistole, bei der der Versuch, den Lauf zu durchbohren, misslang. Nachdem die Polizei das Kleinkalibergewehr und den Trommelrevolver sichergestellt hatte, erwarb der Angeklagte ein neues Kleinkalibergewehr, das ihm aber später von seinem Vater weggenommen wurde.

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Bei Schießübungen im Wald, wo ihm und seinen Freunden alle möglichen Gegenstände als Ziele dienten, ließ er es manchmal an der nötigen Vorsicht fehlen. So konnten andere Waldbesucher in erheblichem Umfang in Gefahr geraten, wie es z.B. den Zeugen YI. und LD. widerfahren ist. Als diese sich einmal im Waldstück am QH.-straße in W. aufhielten, schoß der Angeklagte in Begleitung M`s. dort in der Weise, dass die Schüsse in ihrer unmittelbaren Nähe ins Gebüsch einschlugen. Wenn auch nicht sicher festzustellen ist, dass der Angeklagte bewusst in Richtung auf die beiden Zeugen geschossen hat, so fühlten diese sich doch so stark gefährdet, dass sie den Leiter des städtischen Jugendheimes OV. und die Polizei von dem Vorfall verständigten. Wiederholt visierte der Angeklagte, wenn er sich mit seiner Waffe im Wald aufhielt, bei geladenem Gewehr mit dem darauf angebrachten Zielfernrohr Personen an, sprach dabei von „toften Zielen“ und fragte seine Begleiter, was wohl geschehe, wenn er abdrücke. Bei anderer Gelegenheit durchschoss der Angeklagte den Auspufftopf eines im Wald stehenden Mopeds. Dem drei Jahre jüngeren Zeugen LD., der mit dem Angeklagten einmal auf dem Schießplatz in II. war, wo sie beide geschossen hatten, drohte der Angeklagte ernstlich mit „umlegen“, wenn ihm Erzählungen seitens des Zeugen über die Schießereien zu Ohren kommen sollten.

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7. sowohl der Angeklagte als auch E. M. sind wiederholt straffällig geworden. Beide begingen zunächst unabhängig voneinander strafbare Handlung.

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a) Am 20.03.1967 entwendete M. im Alter von noch 13 Jahren im RW. in W. zwei Packungen Zigaretten. Das Verfahren (N01 Jug. StA ET.) wurde wegen der Strafmündigkeit des M. eingestellt.

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b) Der Angeklagte und der drei Jahre jüngere Zeuge V. versuchten am 06.07.1967 in W. aus einem unverschlossenen abgestellten Pkw ein Kofferradio zu entwenden. Wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls wurde dem Angeklagten durch Urteil des Jugendrichters in W. vom 13.10.1967 (N02 Jug.) Eine Verwarnung erteilt.

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c) Anfang Juli 1967 öffneten der Angeklagte und der drei Jahre jüngere Zeuge VD. ZE. in W. mit einem Stück Draht einen verschlossenen Pkw und entwendeten aus dem Fahrzeug eine Geldbörse mit etwa 37,-- DM Inhalt. Beide öffneten am 15.07.1967 in LQ. mit einer Fahrradspeiche einen weiteren Pkw und entwendeten aus ihm eine Geldbörse mit 60,-- DM Inhalt. Gemeinsam mit dem 2-3 Jahre älteren FY. R. stahl der Angeklagte am 25 August 1967 aus einem am Freibad OV. aufgestellten Fußballautomaten über 30,-- DM. Durch Urteil des Jugendrichters in W. vom 26 Januar 1968 (N03 wurde gegen den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und einfachen Diebstahls in einem Fall ein Dauerarrest von zwei Wochen verhängt, den er in der Zeit vom 8.-22.04.1968 in der Jugendarrestanstalt GU. verbüßte.

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d) Mit Rücksicht auf die vorgenannte Verurteilung wurde ein gegen den Angeklagten anhängiges Strafverfahren, in dem ihm vorgeworfen war, einem Jugendlichen, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, die Führung seines Kleinkraftrades überlassen zu haben, durch Beschluss des Jugendrichters in W. vom 16.02.1968 (N04) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

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e) E. M., der etwa gleichaltrigen AM. CX. und der ca. eine ältere CT. VP., alle aus W., entwendeten im April 1969 von einer Straßenbaustelle in W. drei Sturmlaternen. Durch Urteil des Jugendrichters in W. vom 12.09.1969 (N05 Jug.) Wurde M. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls eine Verwarnung erteilt.

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f) eine weitere Verurteilung des Angeklagten erfolgte wegen der zwei Befreiungsversuche, die der Angeklagte März 1969 wegen seiner damaligen Freundin TU. OD. im JP.-Heim in W. unternommen hatte, wobei in einem Falle von einer Baustelle Werkzeut, mit dessen Hilfe die Zeugin OD. entweichen sollte, entwendet hatte, wegen des Geschlechtsverkehrs mit der noch nicht 16-jährigen Zeugen, der Entwendung des Pkw der britischen Einheit im September 1960, mit dem er sich mit der Zeugin OD. nach Norddeutschland absetzte, und wegen folgender Taten:

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In der Nacht zum zweiten 20.10.1969 brachen E. M. und der Zeuge P. einen auf einem Parkplatz in W. abgestellten Pkw auf. Sie entwendeten eine Geldbörse mit 140,-- DM und eine Taschenlampe. Außerdem nahm P. die vorgefundenen Wagenschlüssel an sich.

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In der Nacht zum einen 30.10.1969 entwendeten der Angeklagte, E. M., die Zeugen V. und P. sowie ein weiterer Jugendlicher diesen Pkw mithilfe der gestohlenen Wagenschlüssel und fuhren damit nach ET.. Das Fahrzeug steuerte der Angeklagte, den zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 03.10.1969 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war. In ET. versuchten sie, ein weiteres Fahrzeug zu entwenden. Sie fuhren über die Bundesautobahnen Richtung XR.. In der Nähe von ZM. ließen sie das Fahrzeug stehen und flüchteten zu Fuß, nachdem sie eine Autobahn Polizeistreife aufgefallen waren.

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Durch Urteil des Jugendschöffengerichts W. vom 02.03.1970 (N06) wurde der Angeklagte wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, Unterschlagung, gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Verführung einer Minderjährigen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Untersuchungshaft, in der sich der Angeklagte vom 02. bis 16.10.1969 und vom 13.N10.1969 bis 02.03.1970 befunden hatte, wurde auf die verhängte Strafe angerechnet. Die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Jugendstrafe wurde auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und der Angeklagte einem Bewährungshelfer unterstellt. Die Bewährungsaufsicht kam jedoch wenig zum Tragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 10.12.1971 erfolgte der Widerruf der Strafaussetzung. Der Angeklagte verbüßte in der Zeit vom 27. Januar bis 23 September 1972 in Unterbrechung der Untersuchungshaft in vorliegender Sache die restliche Jugendstrafe.

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E. M. wurde in demselben Urteil des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und des fortgesetzten einfachen Diebstahls für schuldig befunden. Gegen ihn wurden drei Freizeitarreste verhängt.

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g) Im Sommer 1969 waren zwei Freunde des E. M. in das Auslieferungslager einer Firma in W. eingestiegen und hatte dort Bonbons und Plätzchen entwenden. Von diesen Süßigkeiten erhielt unter anderem auch M., der wusste, dass die Sachen gestohlen waren.

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Am 30.06.1969 entwichen der Angeklagten und E. M. von Zuhause. Beide nahmen, wie schon erwähnt, dass dem Angeklagten gehörende Kleinkalibergewehr mit entsprechender Munition mit. Diese Waffe und den auf dem Schießplatz in II. gefundenen Gastraumrevolver führten der Angeklagten E. M. in den folgenden Tagen mit sich, bis

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sie in der Nähe von A. von der Polizei aufgegriffen wurden.

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Durch Urteil des Jugendrichters in W. vom vierten 20.04.1970 ( N07 Jug.) Wurde E. M. der Sachhehlerei und des Verstoßes gegen das Waffengesetz für schuldig befunden. Unter Einbeziehung der in dem Verfahren N08 gegen ihn verhängten drei Freizeitarreste wurden gegen ihn nunmehr ein Dauerarrest von zwei Wochen verhängt, den er in der Zeit vom 20. August bis 03.09.1970 verbüßte.

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Das gegen den Angeklagten ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitete Strafverfahren wurde durch Beschluss des Jugendrichters in W. vom N10.09.1970 (N09) mit Rücksicht auf die am 02.03.1970 erfolgte Verurteilung des Angeklagten zu einem Jahr Jugendstrafe gemäß § 154 StPO eingestellt.

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h) ein weiteres Strafverfahren in welchem dem Angeklagten und zwei weiteren Jugendlichen vorgeworfen wurde, zwei Thermophane-Fensterscheiben im Hause der Familie FG. in W., Z.-straße N10, eingeworfen zu haben, wurde aus demselben Grunde durch Beschluss des Jugendrichters in W. vom 19.08.1970 (N11) eingestellt.

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i) In den Abendstunden des 10.06.1970 drang E. M. und CT. VP. auf ein Gartengrundstücke in W. ein. Der Versuch, ein dort aufgestellte Zelt abzubauen und mitzunehmen, misslang.

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M. und VP. stiegen in der Nacht vom 13.07.1970 in die Kantine des SG. in W. ein und entwendete dort Zigaretten, Süßigkeiten, Esswaren und etwa 146,-- DM Bargeld. Durch Urteil des Jugendschöffengerichts W. vom 26.01.1971 (N12) wurde M. wegen versuchten einfachen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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8. über diese gerichtlich untersuchten Straftaten des Angeklagten und E. M. hinaus waren für die Beurteilung der dem Angeklagten vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten noch folgende, zur Überzeugung des Schwurgerichts festgestellten Vorgänge bemerkenswert:

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Im Mai 1969 erörterte man im Kreis von Jugendlichen, zu denen unter anderem der Angeklagte, M. sowie die Zeugen P. und LD. gehörten, den Plan, in eine Flakkaserne in W. einzubrechen und dort Waffen zu stellen, wobei der Angeklagte nicht ausschließt, dass der Gedanke von ihm aufgebracht worden ist.

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Die Zeugin OD. berichtete von einer Erzählung des Angeklagten und des Zeugen P. von einem gleichlautenden Bericht des E. M., wonach der Angeklagte und M. einen Überfall in der Form planen, dass M. sich auf die Fahrbahn einer Straße legen sollte und anhaltende Kraftfahrer dann mit Waffengewalt ausgeraubt werden sollten.

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Im Herbst 1969 wurde ein Plan, die Geldboten der Firma X. in W., bei der der Angeklagte im Jahre 1978 beschäftigt gewesen war, zu überfallen, in Einzelheiten von dem Angeklagten, M. sowie den Zeugen P. und V. erörtert. Das Vorhaben ging dahin, dass man der Geldbotin die Geldtasche entreißen, anschließend mit einem Fahrzeug fliehen und später in ein anderes gestohlenes Fahrzeug umsteigen wollte, mit dem die Flucht dann endgültig fortgesetzt werden sollte. Dieser Plan nahm bereits konkrete Gestalt an, in dem der Angeklagte mit den genannten Jugendlichen, wie unter Z. 7 elf angefügt, das Kraftfahrzeug entwendeten, dass M. und P. bereits früher aufgebrochen hatten. Mit diesem von dem Angeklagten gesteuerten Fahrzeug waren die Beteiligten auf der Suche nach einem zweiten Pkw. Der Plan scheiterte schließlich daran, dass sie in eine Polizeikontrolle gerieten und sich dem Zugriff der Beamten durch Flucht entzogen.

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Schließlich ist von nicht unerheblicher Bedeutung, dass der Angeklagte und der Zeuge P. in der Zeit ihrer Freundschaft im Jahre 1968 mehrfach Liebespärchen auflauern, die sich in der Nähe des Schwimmbades in W. in geparkten Fahrzeugen aufhielten, sie dann durch Klopfen an die Autos erschreckten und zum Abfahren veranlassten. E. M. hat dem Zeugen P. berichtet, dass er, M., mit dem Angeklagten gleiches getan habe.

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II.

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1. der Angeklagte und sein Freund E. M. suchten in den Nachmittagsstunden des 13.06.1971, einem Sonntag, die Gastwirtschaft CI. in W. auf, in der sie öfter verkehrten. Sie blieben etwa 2-3 Stunden. Jeder von ihnen trank 8-10 Glas Bier. Gegen 18:00 Uhr verließen sie das Lokal und beschlossen, die bei dem Einbruch in das Waffengeschäft CI. in Y. gestohlenen Waffen, den Arminius- Trommelrevolver und die Doppelflinte, und einen Teil der ebenfalls entwendeten Kleinkalibermunition zu holen und mit den Waffen im Wald zu schießen. Die Doppelflinte war zwischenzeitlich teils von M. allein teils von dem Angeklagten und M. gemeinsam am Schaft und Ablauf jeweils um ein Stück verkürzt worden. Der Angeklagten M. begaben sich zunächst zum Hause S. und holten die dort versteckten Waffen mit der zugehörigen Munition. Sie nahm außerdem zwei lange Mäntel mit, unter denen sie die Waffen während ihres Ganges in den Wald verbargen; weiterhin nahm der Angeklagte noch einen Hut und Handschuhe mit. Sie gingen zu Fuß in ein größeres Waldstück am QH.-straße in W. und lagerten sich an einer Stelle, von der aus sie Einblick auf die Einfahrt des Verbindungsweges zwischen dem QH.-straße und dem WL.-straße hatten. Hier befand sich eine Waldschranke als Wegesperre, in deren Nähe ein Transformatorenhäuschen steht. In der folgenden Stunde gaben sie Schüsse auf verschiedene Ziele, unter anderem auf Bäume und Flaschen ab. M. schoss mit der Doppelflinte auch auf das Transformatorenhäuschen, der Angeklagte feuerte mit dem Revolver mehrfach auf das daran befindliche Vorhängeschloss. Zwischenzeitlich holten beide aus einer in der Nähe gelegenen Flaschenbierhandlung je zwei Flaschen Bier, die sie im weiteren Verlauf des Abends tranken. Während der Angeklagte und M. weiter an derselben Stelle lagerten, kam ein Ehepaar mit einem Pkw und parkte vor der Wegesperre; es verließ den Wagen und unternahm einen Waldspaziergang. In seiner Abwesenheit schoss angeblich M. mit dem Revolver in den rechten Hinterreifen des Pkw, aus dem die Luft entwich. Das Ehepaar bemerkte bei seiner Rückkehr den platten Reifen. Der Angeklagte und M. beobachteten sodann, wie der Fahrzeugführer das Rad wechselt. Danach fuhr das Ehepaar davon.

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Etwa gegen 22:00 Uhr fuhr ein anderer Pkw, ein Opel Kadett, neben das Transformatorenhäuschen bis vor die Waldschranke und parkte dort. In ihm befanden sich die damals 16-jährige Zeugin IK. MB. und ihr 18-jähriger Freund, der Zeuge DB. GI., die zuvor ein Schützenfest besucht hatten und in den Wald gefahren waren, um hier Zärtlichkeiten auszutauschen. Der Zeuge GI. schaltete die Fahrzeugbeleuchtung aus und blieb mit seiner Freundin in dem Wagen sitzen sie begannen alsbald mit der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs. Der Angeklagte und E. M. hatten das herannahen das Abstellen des Pkw beobachtet. Sie kamen überein, das Liebespaar „tüchtig zu verarschen“, worunter sie nach der Darstellung des Angeklagten verstanden, das Pärchen zu erschrecken, es aus dem Fahrzeug zu holen und in den Wald zu treiben. Um ihren Plan auszuführen, maskierten sie sich. Der Angeklagte legte eine dunkle Augenbinde, in der Sehschlitze angebracht waren, um die Augen, zog einen langen Mantel an und setzte den Hut auf, während sich M. ebenfalls mit einem langen Mantel bekleidete und eine Art Kapuze aus weißem Stoff und mit Sehschlitzen über den Kopf stülpte. Der Angeklagte nahm den Arminius- Trommelrevolver, M. bewaffnete sich mit der Doppelflinte. Beide begaben sich dann zu dem Pkw. Der Angeklagte wandte sich der Beifahrertür zu, M. trat an die Fahrertür. Der Angeklagte riss die nicht verschlossene Beifahrertür auf, während M. mit dem Schaft seiner Flinte gegen die verriegelte Fahrertür stieß. Mit den Worten des Angeklagten „Los, Aussteigen“ wurden die Zeugen GI. und MB. aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen. GI. entriegelte die Fahrertür und stieg aus. Während das Mädchen noch im Fahrzeug saß, um sich ihren Schlüpfer anzuziehen, fuhr ein anderes Fahrzeug vorbei. Der Aufforderung des Angeklagten, sich hinter den Trafohäuschen zu drucken, kam der Zeuge GI. nach. Auch der Angeklagte verbarg sich hinter diesem Häuschen, während M. hinter dem Pkw Schutz sucht. Der Angeklagte hatte die Zeugin MB., die in seiner Nachbarschaft wohnt, sogleich erkannt. Dennoch trieben er und M. den Zeugen GI. und dessen inzwischen ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen Freundin MB. mit vorgehaltenen und geladenen Waffen vor sich her, um die Waldschranke herum und auf den Verbindungsweg in Richtung WL.-straße über 100 m in den Wald hinein. Um ihrem Verlangen Nachdruck zu verleihen und das Paar zu verängstigen, schoss der Angeklagte dabei zwei oder dreimal mit seinem Revolver so dicht neben oder zwischen die Füße des Zeugen GI., dass dieser den hoch spritzenden Dreck an seiner Hose verspürte. Mit verstellter Stimme und unter Verwendung von vorher vereinbarten Tarnnamen - Meik oder Mike für M., Duck, Djuk oder Du für den Angeklagten - trieb man das Pärchen sodann in einen nach rechts abzweigenden Seitenweg. Der Angeklagte war der Wortführer und er erteilte die Anweisungen mit kurzen Kommandos wie „los, vorwärts, weiter“. M. sprach nur wenig. Nachdem die beiden Zeugen 100-150 m in den Seitenweg hineingetrieben worden waren, forderte der Angeklagte sie zum Stehenbleiben auf. GI. musste sich auf den Erdboden setzen. Anschließend trieb der Angeklagte das Mädchen mit weiterhin vorgehaltener Waffe noch weiter in den Seitenweg, während M. bei GI. blieb und ihn mit der Doppelflinte im Anschlag auf ihn in Schach hielt. Nach etwa 20 m forderte der Angeklagte IK. MB. auf, stehen zu bleiben und sich völlig zu entkleiden, wobei er erklärte, er zähle bis drei und schieße, wenn sie sich bis dahin nicht ausgezogen habe.

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IK. MB. entkleidete sich völlig, jammerte und flehte, der Angeklagte möge ihr kein Kind machen. Weisungsgemäß legte sie sich dann in das Gras neben den Seitenweg. Der Angeklagte entblößte seinen Geschlechtsteil, legte sich auf das Mädchen und führte sein Glied in die Scheide des Mädchens. Unmittelbar vor dem Samenerguss brach er den Geschlechtsverkehr ab. Während des Verkehrs bis zu seiner Beendigung hielt er der Zeugin den Revolver an die Schläfe. Nach dem Geschlechtsverkehr durfte die Zeugin sich wieder anziehen. Der Angeklagte ließ sie dann in Richtung zu ihrem Freund zurückgehen.

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Nachdem die vier Personen wieder zusammengetroffen waren, gingen sie in Richtung zu dem Wagen des Zeugen GI. zurück, wobei der Angeklagte und M. ihre Waffen wiederum auf das Paar gerichtet hielten. Auf diesem Weg stellte der Angeklagte fest, dass er während des Geschlechtsverkehrs mit IK. MB. Geld verloren hatte. Auf seine Aufforderung mussten sich die Zeugen auf den Erdboden legen. Der Angeklagte begab sich nochmals zu dem Ort der Vergewaltigung, während M. das Pärchen mit vorgehaltener Waffe bewachte. Der Angeklagte kehrte nach vergeblicher Nachsuche zu den drei anderen zurück. Entweder jetzt oder aber zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich vor dem Geschlechtsverkehr mit der Zeugin MB., bevor in dem Seitenweg GI. sich hinsetzen musste, forderte der Angeklagte diesen Zeugen mit den Worten „Geld her“ zur Herausgabe des mitgeführten Geldes auf. Unter dem Druck des von dem Angeklagten auf ihn gerichteten Revolvers übergab GI. dem Angeklagten seine Geldbörse mit etwa 4 DM Inhalt. Der Angeklagte und M. sprachen dann in flüsternden Ton miteinander und überlegten, was weiter mit dem Pärchen geschehen solle. Der Angeklagte richtete an GI. und IK. MB. die Frage, ob man sie kennen würde, etwa vom Haus der Begegnung her. Die Zeugen verneinten die Frage. Mehrfach legten der Angeklagte und M. ihre Waffen auf das Paar an, wobei der Angeklagte fragte, ob sie von dem Vorfall etwas der Polizei erzählen würden. Als GI. und MB. auch diese Frage verneinen, erklärte der Angeklagte, er glaube das nicht, sie würden doch etwas sagen; sie würden abgeknallt. In diesem Zusammenhang gebrauchte er auch die Worte „Tot ist besser“. Um das Pärchen weiter einzuschüchtern, schoss der Angeklagte noch zweimal neben oder zwischen die Füße des Zeugen GI., der mehr noch als seine Begleiterin immer wieder darum flehte, man möge sie doch am Leben lassen. Nach weiterem Überlegen kam der Angeklagte und M. schließlich überein, mit dem Fahrzeug des Zeugen GI. fortzufahren. Sie forderten das Paar auf, in die entgegengesetzte Richtung zu gehen, und erklärten ihm, dass es den Wagen später am Lokal „YH.“ in W. abholen könnte. Der Angeklagte und M. fuhren dann zum Garten der Familie M.. Sie verstecken auf dem Dachboden des dort befindlichen Gartenhäuschens die Waffen, Mäntel, Masken und den Hut, fuhren zum Lokal „YH.“ und stellten den Pkw dort ab. Anschließend holten sie aus der Gastwirtschaft CI. Flaschenbier und übernachteten in dem Gartenhäuschen. Die Zeugen GI. und MB. begaben sich, nachdem der Angeklagte und M. fortgefahren waren, sogleich zu der elterlichen Wohnung der Zeugin MB.. Hier berichteten beide gegen 23.00 Uhr dem Vater der Zeugin von dem Vorfall. Dieser verständigte sofort die Polizei, die noch in derselben Nacht die Ermittlung aufnahm.

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2. Der Angeklagte räumt diesen Sachverhalt im Wesentlichen ein, soweit er sich auf den Geschehensablauf einschließlich der Vergewaltigung erstreckt. Er leugnet jedoch, dass Geld von dem Zeugen GI. gefordert zu haben.

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Im Einzelnen lässt er sich hierzu ein:

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M. und er hätten, als sie sich in den Wald begeben hätten, nur beabsichtigt, dort mit den Waffen zu schießen. Er sei keineswegs ihre Absicht gewesen, Liebespärchen im Wald auf zu lauern. Sie hätten auch nicht von vornherein Masken bei sich gehabt. Etwa zu dem gleichen Zeitpunkt, als das Liebespaar mit dem Pkw vorgefahren sei, hätten er und M. im Wald zufällig einen weißen Damen Unterrock entdeckt. M. sei es gewesen, der jetzt den Gedanken geäußert habe das Pärchen zu erschrecken, aus dem Wagen zu holen und in den Wald zu treiben, indem er erklärt habe: „Lass uns die mal tüchtig verarschen“. An eine Vergewaltigung des Mädchens habe er, der Angeklagte, auch jetzt noch nicht gedacht. Aus dem Unterrock hätten sie sich dann eine Augenbinde und einer Art Kapuze zurechtgerissen. Diese Schlitze hätte er, der Angeklagte, mit einem Schraubenzieher, den er als Elektriker stets bei sich getragen habe, in die Masken gestochen. Nachdem sie dann das Pärchen den Wald hoch und in den Seitenweg getrieben hätten und dort stehen geblieben sein, habe M. plötzlich von GI. das Geld gefordert. Nachdem dieser dem M. die Geldbörse übergeben habe, sei er, der Angeklagte, auf den Gedanken gekommen, „auch etwas bringen zu müssen“. Er habe sich dann entschlossen, mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Von dem Geld, das M. von GI. erhalten habe, habe er selbst nichts abbekommen. Er habe M. später wegen der Geldwegnahem Vorwürfe gemacht.

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3. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts haben der Angeklagte und M. die Masken nicht erst in dem Augenblick, als das Liebespärchen vorfuhr, mithilfe eines Schraubenziehers aus einem im Wald gefundenen Damenunterrocks gefertigt, sondern sie sind von beiden vorher hergerichtet worden. Das Schwurgericht ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte und M. nach Hereinbrechen der Dunkelheit weiter an der Unfallstelle verblieben sind, um, wie schon zuvor einige Male, Liebespaaren auf zu lauern.

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Es ist schon unwahrscheinlich, dass sie gerade in dem Augenblick, als das Pärchen vorfuhr, zufällig ein Damenunterrock im Wald fanden und, dieses einmal unterstellt, sich nicht scheuten und keinen Widerwillen empfanden, Teile eines derartigen weggeworfenen Kleidungsstücks sich um das Gesicht zu legen. Im Übrigen mussten diese Schlitze in den Masken den Augen angepasst werden. Es ist nur schwer vorstellbar, dass dieses in der Kürze der Zeit bei Dunkelheit bewerkstelligt werden konnte. Entscheidend aber ist, dass nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen GI. und MB. die beiden Masken von unterschiedlicher Farbe waren und damit nicht von einem und demselben Unterdruck stammen konnten. Beide Zeugen haben die von dem Angeklagten getragen Augenbinde als dunkel und die von M. getragene Kapuze als Weiss bezeichnet. Ein Irrtum insbesondere der Zeugin MB. ist ausgeschlossen, da sie bei dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten dessen Gesicht unmittelbar vor ihren Augen hatte und folglich genau erkennen konnte, was er trug. Im Übrigen hatten M. und der Angeklagte, wie dieser selbst einräumt, weitere Kleidungsstücke, nämlich zwei lange Mäntel und ein Hut, von zu Hause mitgenommen, Kleidungsstücke, die ihnen zur Tarnung dienenden und nach der Überzeugung des Gerichts auch von vornherein dienen sollten. Die Begründung des Angeklagten für die Mitnahme des Hutes, er habe einen Schutz haben wollen, wenn er seinen Kopf gegen ein Baum anlehnte, spricht für sich selbst.

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Hinsichtlich des Zeitpunktes der Geldwegnahme hat das Schwurgericht keine sicheren Feststellungen treffen können. Insoweit sind die Angaben der Zeugen GI. und MB. von der ersten Schilderung ihres Erlebnisses am Tatabend ab bis zu ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung auseinandergegangen. Während nach der Aussage des Zeugen GI. die Geldwegnahme nach der Vergewaltigung seiner Freundin stattgefunden haben soll, verlegt die Zeugin MB. den Zeitpunkt vor die Vergewaltigung. Anders verhält es sich dagegen mit ihren Aussagen über die Person dessen, der das Geld verlangt hat. Hierzu haben beide Zeugen von Anfang an bei ihren früheren Vernehmungen übereinstimmend bekundet, „der Mann mit dem Hut“, „der mit der Pistole“, „der Djuk“, „der größere der beiden Männer“, also der Angeklagte, sei derjenige gewesen, der das Geld abverlangt habe. Heute können sich zwar beide Zeugen nicht mehr an diese Person erinnern, eine Tatsache, die wie ihre unterschiedlichen Aussagen hinsichtlich des Zeitpunktes der Geldwegnahme eine Erklärung findet. Möglicherweise haben sich bei ihnen andere Teile des Tatgeschehens, nämlich die Vergewaltigung und die massive Lebensbedrohung durch die Täter, als weitaus gravierender dargestellt und sind ihnen deshalb in ihrem Gedächtnis mehr haften geblieben. Durch Vernehmung der Zeugen DN. und HP., der damaligen polizeilichen Verhörspersonen, und durch Verlesung der früheren Aussagen der Zeugen GI. und MB. hat sich das Gericht die Gewissheit verschafft und die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte und nicht M. von GI. die Geldherausgabe verlangt hat, wie er auch beiden Zeugen überhaupt als der An- und Wortführer erschienen ist, während „der Mann mit der Kapuze und der Doppelflinte“, „der kleinere“, M. also, in ihren Augen nur eine Nebenrolle gespielt hat.

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Bei ihrer polizeilichen Vernehmung, die gleich im Anschluss an die Tat noch in der Nacht bzw. am nächsten Tag erfolgte, haben die Zeugen GI. und MB., die ihre damalige Aussage auch heute noch als richtig bezeichnen, ein genaues Bild von dem Täter gegeben, der das Geld verlangt hat. Nach dieser, aus frischerer Erinnerung erfolgten Beschreibung kommt nur der Angeklagte als Täter der Geldwegnahme in Betracht. Die Zeugen DN. und HP. haben glaubhaft bekundet, dass beide Zeugen seinerzeit ihre Aussagen von sich aus und unabhängig voneinander gemacht haben. Schließlich ist es auch nicht so, dass für den Angeklagten die Erpressung des Geldes eine wesensfremde Tat gewesen wäre. Eigentumsdelikte hatte er schon vielfach begangen. Nach seinen Plänen oder jedenfalls mit seiner Unterstützung sollte ein Wagen auf der Straße und sollte die Geldboten der Firma X. überfallen werden. Dazu passt nicht, dass der Angeklagte hier M. wegen der Geldabforderung Vorwürfe gemacht haben will.

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III.

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1. der Angeklagte hatte nach seinen Angaben in den ersten Tagen nach dem 13.06.1971 zunächst Angst vor Entdeckung, die sich aber mit der Zeit verlor.

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Am sechsten 26.06.1971, einem Samstag, arbeitete der Angeklagte bis gegen 13:00 Uhr. Anschließend aß er zu Hause zu Mittag und holte danach seinem Freund E. M. zu Fuß in dessen Wohnung ab. Beide gingen zurück zum Hause S. und nahm aus der Garage den Zweit-Pkw der Familie, einen roten Fiat 850, den der Angeklagte an diesem Tage benutzen durfte. In den Kofferraum des Wagens befanden sich bereits die bei der Tat am 13.06.1971 getragenen Kleidungsstücke, die Mäntel, die Masken, der Hut und die Handschuhe, die sie am Tage zuvor aus dem Gartenhäuschen der Familie M. abgeholt und in den Kofferraum gelegt hatten. Sie fuhren dann zum Garten M., wo sie den Vater M. betrunken eintrafen. E. bat seinen Vater um Geld und erhielt 10,-- DM. Vom Dachboden des Gartenhäuschens holten der Angeklagte und E. M. die Waffen, die sie bei der Tat am 13.06.1971 bei sich geführt hatten, sowie etwa 150 Stück Kleinkalibermunition und sechs Patronen für die Doppelflinte. Waffen und Munition verstauten sie, von Vater M. unbemerkt, im Kofferraum des Pkw, mit dem sie dann zu der Gastwirtschaft CI. in W. fuhren. Hier trafen sie etwa gegen 14:30 Uhr ein. Der Angeklagte trank nach seinen Angaben bei CI. 6-8 Glas Bier. Er und M. suchten dann etwa gegen 17:00 Uhr die Gastwirtschaft SE. in UH. auf, nachdem sie zuvor in einer Imbissstube in W. je eine Wurst gegessen hatten. Bei SE. blieben sie bis etwa 17:30 Uhr und tranken 2-3 Glas Bier. Nunmehr begaben sie sich zu dem FF.-straße W., schossen dort abwechselnd mit dem Revolver auf einen Bagger und zerschossen die Windschutzscheibe dieses Baugerätes. Die Fahrt führte den Angeklagten M. dann weiter zudem in II. in einem weiten Waldgebiet gelegenen ehemaligen Schießplatz britischer Truppen, wo sie gegen 18:00 Uhr eintrafen. Auf der Fahrt dorthin tranken sie von den vier Flaschen Bier, die sie zuvor gekauft hatten, je eine Flasche. Zwischen 18 und 19:00 Uhr verfeuerten sie auf den Schießstand am Deckungshäuschen aus dem Revolver mindestens 100 Schuss und aus der Doppelflinte einige Patronen auf Blechbüchsen und andere Ziele. Als zwei Jungen an den Schießplatzgelände vorbeikam, beendeten sie das Schießen, begaben sich zu dem Pkw zurück, legten die Waffen in den Kofferraum und fuhren weg. Ihre Fahrt ging nunmehr über MW. nach Y., wo sie zwischen 19:30 und 20:00 Uhr eine weitere Gastwirtschaft aufsuchten, in der der Angeklagte weitere 2 Glas Bier getrunken haben will. Von Y. fuhren der Angeklagte und M. nach W. zur Wohnung M., wo sich dieser nochmals etwas Geld holte.

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Beide fuhren dann erneut etwa gegen 21:00 Uhr von W. zum Schießplatz nach II., um dieses Mal dort Liebespaaren aufzulockern und mit ihnen ein ähnliches Erlebnis zu haben wie bei der Tat am 13.06.1971. Unterwegs kauften sie in einer Wirtschaft nochmals zwei Flaschen Bier und legten sie in das Fahrzeug, sodass sie jetzt insgesamt noch viel Flaschenbier besaßen. Der Angeklagte hielt das Fahrzeug an der gleichen Stelle wie am frühen Abend auf einem Wege an, der in einem kleinen Wäldchen in der Nähe des Kugelfangdammes des Schießplatzes verläuft. Etwa 20 m von dieser Stelle war auf dem Weg ein anderer Pkw, ein heller Opel Kadett, abgestellt, der unbesetzt war. Der Angeklagten und M. blieben in ihrem Fahrzeug sitzen und warteten, wobei jeder von ihnen noch eine Flasche Bier trank. Zwischen 21:30 und 22:00 Uhr erschien dann das zu dem anderen Fahrzeug gehörende Liebespaar, der 24 Jahre alte Heizungsmonteur ZW. KA. WI. aus XE. und die 20 Jahre alte Verwaltungsangestellte YZ. BU. aus MQ., und stieg in das Fahrzeug ein. YZ. BU., der der Wagen gehörte, nahm auf dem Fahrersitz Platz, während ihr Begleiter sich auf den Beifahrersitz setzte. Beide verriegelten die Fahrzeugtüren und blieben noch eine Weile mit den Wagen dort stehen.

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Der Angeklagte und M. waren entschlossen, das Paar zu überfallen und aus dem Wagen an eine andere Stelle zu treiben. Dort sollte das Mädchen von dem Angeklagten, wie dieses Mal von vornherein von ihm beabsichtigt, vergewaltigt werden. Der Angeklagte und M. stiegen aus dem Fahrzeug und legten hinter dem Wagen ihre Masken an. Der Angeklagte zog wie bei der Tat am 13.06.1971 ein Mantel an, legte sich die Binde um die Augen, setzte den Hut auf und zog die Handschuhe an, während sich M. mit dem anderen Mantel bekleidete und die Kapuze, die er auch am 13. Juni getragen hatte, über den Kopf stülpte. Nach den nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten bewaffnete er sich dieses Mal mit der Doppelflinte, während M., angeblich auf seinen Wunsch hin, den Revolver nahm. Von hinten begaben sie sich zu dem anderen Fahrzeug. Der Angeklagte sprang an die Fahrertür, M. an die Beifahrertür. Nach dem misslungenen Versuch, die Wagentüren aufzureißen, stießen sie mit ihren Waffen gegen das Fahrzeug und erreicht mit den Worten „raus, raus“, dass das Paar schließlich die Fahrzeugtüren öffnete und ausstieg. Es wurde sodann mit vorgehaltenen und geladenen Waffen in Richtung auf ein über 100 m entfernt das Plateau, den sogenannten ZA. hochgetrieben, wobei nach den Angaben des Angeklagten dieses Mal M. 1 oder 2 Warnschüsse in den Boden forderte. Hand in Hand folgte das Paar den Anweisung des Angeklagten und M., die ihm in kurzem Abstand folgten. Auf dem Plateau angekommen, wurde der Mann aufgefordert, sich in Bauchlage auf den Boden zu legen, was dieser auch tat wie am 13.06.1971 übernahm M. es wieder, bei dem Mann zu bleiben und ihn mit vorgehaltener Waffe in Schach zu halten. Der Angeklagte, weiterhin die Doppelflinte in der Hand, trieb YZ. BU. etwa 20 m weiter. Er zwang sie mit auf sie gerichteter Waffe, sich völlig zu entkleiden und sich hinzulegen. Er hatte nach seiner Darstellung gerade die eigene Hose runtergelassen, als er durch das Auftauchen zweier weiterer Personen gestört wurde. Es handelte sich hierbei um ein weiteres Liebespaar, die 16-jährige ZU. QU. und ihren 18 Jahre alten Freund JW. NL., beide kaufmännische Lehrlinge und in EQ. wohnhaft. Der Angeklagte zwang daraufhin die YZ. BU., ihre Bekleidung aufzunehmen und zu ihrem am Boden liegenden Begleiter zurückzugehen. Hierbei musste sie sich rechts neben ihm ebenfalls in Bauchlage auf den Boden legen. Das zweite Paar wurde von M. vorangetrieben und ebenfalls mit vorgehaltener Waffe gezwungen, sich auf den Bauch neben das andere Paar zulegen. Auch ZU. QU. musste sich zuvor entkleiden. Da sie neben YZ. BU. zu liegen kam und JW. NL. rechts von ihr, lagen nun die beiden nackten Frauen zwischen den Männern.

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In dieser Lage wurden die vier Personen am anderen Morgen erschossen von Spaziergängern aufgefunden.

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ZW. KA. WI. hatte drei Schussverletzungen, zwei etwa Handbreit über dem rechten Ohr etwas nach hinten versetzt im Bereich des rechten hinteren Scheitelbeines und eine am Hinterkopf. Die Schüsse waren aus einer größeren Entfernung abgegeben worden. WI. wies außerdem eine große Platzwunde am Hinterkopf auf, die von einem Schlag herrührte. YZ. BU. und JW. NL. waren hierdurch einen ausgesetzten Nackenschuss, ZU. QU. durch drei aufgesetzte bis aufgepresste Nackenschüsse getötet worden.

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Feststellungen darüber, was sich im Einzelnen vor den Erschießungen abgespielt hat und wie sich die Erschießungen selbst zugetragen haben, hat das Schwurgericht nicht treffen können. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, wer die Schüsse abgegeben hat, ob M. allein oder ob der Angeklagte allein oder ob beide in wechselnder Beteiligung geschossen haben. Fest steht nur, dass die Schüsse aus einem Arminius- Trommelrevolver abgegeben und aus der Waffe verfeuert wurden, die bei der Tat am 13.06.1971 Verwendung gefunden hat, weiter, dass angesichts der Zahl der Schussverletzungen der sechsschüssige Revolver während der Tatausführung neu geladen werden musste.

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Die Tatwaffe ist nicht gefunden worden.

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Der Angeklagten M. gerieten alsbald in den Verdacht, die Täter von II. zu sein. Schon zwei Tage nach der Tat stand aufgrund der Befunde an den Geschossen, die man am QH.-straße aus dem Erdboden ausgegraben und die man in den Köpfen der Leichen gefunden hatte, fest, dass die Täter vom 13 Juni und 26. Juni identisch sein konnten, weil die Geschosse dieselben Verfeuerungsmerkmale aufwiesen. Es kam daher schon am 28.06.1971 zu ersten polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeklagten und M.. Diese Spur der Mordkommission wurde aber zunächst nicht weiter verfolgt, weil IK. MB. aus Angst vor den Tätern, die mit erschießen für den Fall der Offenbarung ihres Erlebnisses gedroht hatten, mit Bestimmtheit erklärte, S. und M. seien es nicht; die kenne sie genau. Nach dem tödlichen Unfall des E. M. am 12.06.1971 verdichtete sich dann gegen Ende des Monats Juli 1971 der Verdacht gegen den Angeklagten so stark, dass er am 30.06.1971 im Krankenhaus in Haft genommen wurde.

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2. der Angeklagte räumt ein, von vornherein vorgehabt haben, mit den Mädchen - YZ. BU. - geschlechtlich zu verkehren, und deshalb gemeinsam mit M. das Liebespaar mit Waffengewalt aus dem Fahrzeug geholt und zu dem Plateau getrieben zu haben. Ergibt weiter zu, dass er auf dem Plateau das Mädchen mit vorgehaltener Doppelflinte gezwungen habe, mit ihm allein etwa 20 m weiterzugehen, sich dann völlig zu entkleiden und auf den Boden zu legen. Er selbst habe dann Anstalten getroffen, mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren.

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Der Angeklagte bestreitet jedoch, wie im Ermittlungsverfahren so auch in der Hauptverhandlung, an der Tötung des den Menschen unmittelbar beteiligt oder mit der Tötung durch M. auch nur einverstanden gewesen zu sein. Seine Darstellung über die Erschießung der Opfer geht dahin:

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Zu dem Zeitpunkt, als er Vorkehrungen zu den Geschlechtsverkehr mit YZ. BU. getroffen habe, sei M. angelaufen bekommen und habe - unter Hinweis auf den am Boden liegenden WI. - erklärt, dass er „dem da einen rübergezogen“ habe. Bevor er habe fragen können, warum er den Mann geschlagen habe, habe M. in eine bestimmte Richtung gezeigt und ihn auf zwei in der Dunkelheit sich nähernde weitere Personen aufmerksam gemacht. M. habe ihm gesagt, er wolle die Person herbeiholen, und habe sich dann entfernt. Er selbst habe YZ. BU. aufgefordert, unter Mitnahme ihrer Kleidungsstücke zu ihrem Begleiter zurückzugehen. Diese habe offensichtlich infolge des von M. erhaltenen Schlages auf den Kopf regungslos am Boden gelegen. Seine Aufforderung, sich neben den Mann zu legen sei das Mädchen wortlos gefolgt. M. sei dann mit dem anderen Paar herangekommen und habe dieses angewiesen, sich neben das andere Pärchen zulegen. Zuvor habe M. das Mädchen aufgefordert, sich ebenfalls völlig zu entkleiden. Er, der Angeklagte, habe schon vorher, nach dem M. ihn auf die zwei weiteren Personen aufmerksam gemacht habe, den Gedanken gehabt „abzuhauen“. Er habe nunmehr, nachdem beide Paare zusammengetrieben gewesen sein und auf dem Boden gelegen hätten, Angst bekommen. Er habe beabsichtigt, „die ganze Sache abzublasen“, als M. geäußert habe, er wolle mit dem zweiten mädchengeschlechtlich verkehren. Er selbst sei ratlos gewesen und habe nicht gewusst, wie alles vor sich gehen solle. Er habe Zeit gewinnen wollen und M. zugeflüstert, dieser solle erst einmal warten, er wolle zum Wagen gehen und Bier holen. Er habe M. dann die Doppelflinte übergeben, um die Hände zum Tragen der beiden Bierflaschen frei zu haben. Er sei nun zu seinem Fahrzeug gegangen und habe sich in den Wagen gesetzt. Auch jetzt habe er wieder den Gedanken gehabt, einfach loszufahren und M. mit den beiden Paaren allein zu lassen während er sich noch am Fahrzeug aufgehalten habe, habe er etwa zehn Schüsse in mehreren Schussfolgen gehört. Er habe gedacht, M. würde nur so in die Gegend schießen, um den beiden Paaren Angst ein zu jagen. Er sei dann mit den beiden geöffneten Flaschen Bier zu dem Plateau hochgelaufen und habe M. schon von weitem zugerufen was denn los sei. M. habe darauf mehrfach erwidert: „Die sind erschossen“. Er habe dieses zunächst nicht geglaubt, habe dann aber doch „ein mulmiges Gefühl“ bekommen und sei an die vier Personen herangetreten. Er habe dann entsetzt ihr Blut gesehen und die vier Opfer, so meine jedenfalls heute, wie wild gerüttelt. Die vier Personen hätten kein Lebenszeichen mehr von sich gegeben. Er habe jetzt eine solche Wut auf E. M. gehabt, dass er Inhaber erschießen wollen; das habe er aber nicht gekonnt. Er sei dann zu seinem Pkw zurückgegangen, habe den Motor angelassen und noch eine Weile auf M., der nicht gleich mitgekommen sei, gewartet. Sie seien beide zurück nach W. gefahren. Während der Fahrt hätten er und M. noch jeder eine Flasche Bier getrunken. Auf seine Frage, wie er das Erschießen habe machen können, habe M. ihm geantwortet, er habe zwischen den am Boden liegenden Mann und dem Mädchen, die später hinzugekommen seien, gestanden, als der Mann ihn an die Beine gefasst habe, deshalb habe er schießen müssen. Er habe M. an diesem Abend wegen der Tötung keine weiteren Vorwürfe gemacht. In W. angekommen seien sie zum Gartenhäuschen der Familie M. gefahren, wo sie die Waffen und die Masken versteckt hätten. Von dort hätten sie sich zur Garage seines Elternhauses begeben und den Wagen abgestellt. Anschließend seine sie zu Fuß zur Gastwirtschaft CI. gegangen, wo sie sich hätten „volllaufen“ lassen. Später seien sie nochmals zur Garage zurückgekehrt. Er habe dort die noch im Wagen befindlichen Mäntel und Handschuhe aus dem Fahrzeug geholt, sich dann von M. getrennt und die Kleidungsstücke in den Keller gebracht. Am nächsten oder übernächsten Tag sei er mit M. zusammengetroffen. Er habe ihm den Rat gegeben, die Waffen und Masken wegzuwerfen, was dieser Anfang der Woche auch getan und ihm bestätigt habe. Mit Bendigs Erklärung, die Waffen in den ON. geworfen zu haben, habe er sich zufriedengegeben. Er habe M. auch wegen der Tötung der vier Menschen Vorhaltungen gemacht und ihm gesagt, er wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben. Zu einer Trennung sei es aber nicht gekommen, weil M. ihn in der Hand gehabt habe. M. habe ihm erklärt, ihm könne nichts passieren, als Jugendlicher würde er höchstens zehn Jahre Strafe bekommen.

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3. das Schwurgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die Einlassung des Angeklagten in ihrem entscheidenden Teil, er sei im Augenblick die Erschießung nicht am Tatort, sondern in seinem Pkw gewesen, und er sei mit den Tötungen nicht einverstanden gewesen, falsch ist. Das Schwurgericht hält es vielmehr für erwiesen, dass der Angeklagte, wenn er schon nicht selbst geschossen oder neben M. auch geschossen hat, zumindest am Tatort während der Tatausführung zugegen war und die Tötung der vier Menschen als gemeinsame gewollt und gebilligt hat.

68

Das Schwurgericht ist zu dieser Überzeugung gelangt, obwohl davon ausgegangen werden muss, dass sich in den Taschen der Hose des Getöteten NL. kein Blut der Blutgruppe O, die von den sechs in Betracht kommenden Personen nur der Angeklagte besitzt, befunden hat und das damit eines der Indizien der Anklage entfallen ist. Zwar hat die Sachverständige Dr. AR. vom Landeskriminalamt ZL., die seinerzeit die Kleidungsstücke der vier Opfer auf Blut und sonstige Kontaktspuren untersucht hat, bekundet, dass sie bei ihren eingehenden Untersuchungen an den Kleidungsstücken der Opfer WI. und NL., bei letzterem insbesondere an beiden Hoseninnentaschen, Spuren von von von außen aufgetragene Blut der Blutgruppe O festgestellt habe. Sie hat auch in der Hauptverhandlung dieses Untersuchungsergebnis vertreten. Den gleichen Befund hatte der damals ebenfalls in die Untersuchungen eingeschaltete Sachverständige Dr. LP. im Ermittlungsverfahren „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ erhoben. Dr. LP. ist jedoch in der Hauptverhandlung von seinen früher getroffenen Feststellungen abgerückt und hat erklärt, aufgrund verschiedener nachträglich gewonnener Erkenntnisse könne er heute seine damalige Auffassung nicht mehr aufrechterhalten. Die während der Hauptverhandlung mit der erneuten Untersuchung und Begutachtung betrauten, der Universität RY. angehörenden Sachverständigen Prof. Dr. MU. und Frau Dr. JY. sind bezüglich der Bestimmung der Blutgruppe der in den Hosentaschen des Getöteten NL. befindlichen Blutspuren zu dem Ergebnis gekommen, dass das Blut der Blutgruppe A zugehörig sei. Angesichts dieser sich widersprechenden Gutachten haben sich aus den Blutspuren Befund keine den Angeklagten nachteilige Schlüsse herleiten lassen. Der Überzeugungsbildung des Schwurgerichts liegen auch nicht die Äußerung des Angeklagten zugrunde, die dieser gegenüber den Beamten der Mordkommission, den Zeugen BR. und PR., in den Tagen vom 27.-29.09.1971 in der Justizvollzugsanstalt FK. gemacht hat. Mit ihnen deutete der Angeklagte seine Beteiligung an der Tötung der vier Menschen an; dabei ragte insbesondere seine Erklärung heraus: „In II. wollte ich auch erschießen, ich konnte es aber nicht“. Das Schwurgericht hatte mit der Verteidigung gegen die Verwertung dieser Erklärungen des Angeklagten Bedenken, die sich aus § 136a StPO herleiten. Die Äußerungen sind von den Angeklagten im Zusammenhang mit den möglicherweise objektiv unrichtigen Vorhaltungen über das Blutspurenuntersuchungsergebnis abgegeben worden und beruhen mithin auf einer wenn auch unbewussten Irreführung des Angeklagten. Im Übrigen sind diese Erklärung des Angeklagten, der es seinerzeit abgelehnt hat, seine Aussagen protokollieren zu lassen, lediglich in Gedächtnisprotokollen der Zeugen BR. und PR. enthalten, die nur wenige Seiten umfassen. Da die Protokolle andererseits aber das Ergebnis von vielstündigen Befragungen beinhalten und den Zusammenhang zwischen den an den Angeklagten gerichteten Fragen und seinen Antworten nicht erkennen lassen, sind seine Äußerungen während der Vernehmungen vom 27.-29.09.1971 den Schwurgericht nicht zuverlässig genug, um ein Schuldspruch gegen den Angeklagten zugrunde gelegt zu werden.

69

Die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte an der Tötung der vier Menschen beteiligt gewesen ist, beruht vielmehr folgenden Erwägungen:

70

Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich vom Ort des Geschehens zu seinem Pkw begeben, während M. die vier Menschen erschossen habe, ist nicht glaubhaft.

71

Nachdem das zweite Liebespaar an der Stelle, an der sich der Angeklagte und M. mit dem anderen Liebespaar aufhielten, eingetroffen war, bestand insbesondere durch die Gegenwart von jetzt zwei jungen Männern eine gespannte, risikoreiche und gefährliche Situation. Wenn das Opfer WI., wie von dem Angeklagten angegeben, durch den zuvor von M. erhaltenen Schlag auf den Hinterkopf bewusstlos war, so konnte er aus diesem Zustand jederzeit erwachen. Die beiden Täter hatten schussbereite Waffen bei sich, was auf jeden Fall dem ZW. KA. WI. unter YZ. BU. bekannt war. M. hatte ja bereits geschossen, als man die beiden auf das Plateau trieb. Angesichts dieser gefährlichen Lage, in der sich die vier Opfer befanden, musste damit gerechnet werden, dass sie Widerstand leisten würden. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich dessen nicht bewusst gewesen ist. Angesichts der sich ihm darstellenden Situation ist es schon schwer vorstellbar, dass er sich entfernte und M., wenn auch unter dem Schutz von Waffen, mit die vier Menschen allein ließ, und andererseits M. es gestattete, dass der Angeklagte ihn verließ. Der Wegfall eines der Täter konnte den am Boden liegenden Personen, die, wie selbstverständlich ist, in ihrer bedrohlichen Lage mit größter Aufmerksamkeit jeden einzelnen Vorgang um sie herum verfolgten, nicht verborgen bleiben. Auch das war dem Angeklagten und M. bewusst.

72

Der Angeklagte hat für seine Entfernung vom Tatort kein überzeugendes Motiv vorbringen können. Eine in der Hauptverhandlung erstmals gegebene Einlassung, er sei ratlos gewesen und habe mit seinem Weggang zum Pkw Zeit zum Überlegen, was weiter geschehen solle, gewinnen wollen, kann ihm nicht abgenommen werden. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich seiner Motivangabe gewechselt hat und schon deshalb wenig überzeugend ist. Im Verlauf der Hauptwandlung hat der Angeklagte nämlich beiläufig als Motiv seines Vergehens angegeben, er habe die Zeit ausfüllen wollen, um M., der mit dem zweiten herbei geholten Mädchen habe geschlechtlich verkehren wollen, allein zu lassen. Im Ermittlungsverfahren hatte dagegen sein Verlassen des Tatortes damit begründet, er habe Durst verspürt und sei zum Wagen gegangen, um Bier zu holen. Zum anderen will nicht recht einleuchten, dass der Angeklagte, wie er nunmehr behauptet, ratlos gewesen ist und Zeit zum Überlegen hat gewinnen wollen. Eine ähnliche Situation wie sie sich ihm und M. jetzt darstellte, hatten beide bereits bei ihrer Tat am 13.06.1971 erlebt und auch gemeistert. Neu war dieses Mal allerdings, dass wider Erwarten ein weiteres Liebespaar aufgetaucht war. Aber dieses zweite Paar hatten sie inzwischen wie das erste ihrer Gewalt unterworfen. Alle vier Personen lagen, teilweise nackt, am Boden. Für den Angeklagten M. konnte es jetzt nur noch darauf ankommen, sich unerkannt zu entfernen. Wesentlich näher lag deshalb für beide, gemeinsam zu überlegen, auf welche Weise sie unentdeckt den Rückzug antreten konnten, wie sie es ja auch bei der Tat am 13. Juni getan hatten.

73

Schon diese Überlegungen des Schwurgerichts lassen eine Entfernung des Angeklagten als in hohem Grade unwahrscheinlich erscheinen.

74

Vollends für ausgeschlossen hält das Schwurgericht die Richtigkeit der weiteren Einlassung des Angeklagten, er habe bei seinem Weggang M. noch seine Waffe, die von ihm getragenen Doppelflinte, übergeben. Zunächst ist das von dem Angeklagten hierfür angegebene Motiv, er habe die Hände frei haben müssen, um zwei Flaschen Bier tragen zu können, zu absurd, als dass es ernst genommen werden könnte. Diese Behauptung des Angeklagten von der Waffenübergabe und ihre Wertung können nach der Überzeugung des Schwurgerichts nur von dem Persönlichkeitsbild her, wie es die Hauptverhandlung deutlich gemacht hat, eine dem Sachverhalt gerecht werdende Betrachtung erfahren. Nach den übereinstimmenden Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Dr. DK. und Dr. KZ. und EL. ist neben der festgestellten Gemütsarmut und Gefühlskälte zentraler Charakterzug des Angeklagten seine Rücksichtslosigkeit und stark ausgeprägte Aggressivität gegenüber seiner Umwelt in dem Sinne, dass es ihm von Jugend auf Spaß gemacht hat, aggressiv zu sein. Diese Eigenschaften sind in der Hauptverhandlung nicht zuletzt in den eigenen Worten des Angeklagten „die Taten doch alles, was wir wollten“, „das war lustig zu sehen, wie sie flatterten“, zum Vorschein gekommen, Anmerkung, die der Angeklagte sowohl zu dem Verhalten des Liebespaares MB./GI. am 13.06.1971 als auch mit dem erst zitierten Satz zu der Reaktion des Paares BU./WI. am 26.07.1971, als die Paare jeweils mit vorgehaltenen Waffen nach seinen Befehlen vorangetrieben wurden, gemacht hat. Durch seine Aggressivität versucht der Angeklagte andere Eigenschaften seiner Persönlichkeit zum überspielen und zu überdecken, nämlich seine Angst, seine Feigheit, seine Unsicherheit, seine Hemmungen und seine Kontaktarmut sowie sein Gefühl von Ohnmacht und Unvermögen, Eigenschaften die die drei in der Hauptverhandlung gehörten psychiatrischen bzw. psychologischen Sachverständigen bei dem Angeklagten, nach der Überzeugung des Schwurgerichts zutreffen, festgestellt haben. So ist für den Angeklagten der Besitz von Waffen, mit denen er sich schon frühzeitig umgab, ein Symbol für Potenz und ein Ausdruck von Stärke gegenüber seiner Umwelt. Mit Waffen glaubt er seine Mitmenschen zu beherrschen, und er hat sie, wie das Tatgeschehen sowohl am 13. Juni wie am 26. Juni 1971 zeigt, auch tatsächlich beherrscht.

75

Das Schwurgericht hält es bei dieser Persönlichkeitsstruktur für ausgeschlossen, dass der von Natur aus ängstlich und feige Angeklagte sich bei der Tat in II. in der spannungsgeladenen risikoreichen Lage des einzigen Machtmittel begeben hat, dass er im Augenblick besaß. Der Angeklagte musste befürchten, dass von den am Boden liegenden Personen Widerstand aufkommen konnte oder dass er sich vielleicht auch gegen andere, zufällig vorbeikommende, die Situation erkennende Waldbesucher zur Wehr setzen musste. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Angeklagte dieses nicht erkannt und dass er den einzigen Schutz, seine Waffe, die sonst seine Stärke ausmachte und die für ihn ein Symbol der Macht war, ohne jeden auch nur einigermaßen einleuchtenden Grund aus der Hand gegeben hat. Er hat nicht einmal in ungefährlicheren Situation, wie bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit IK. MB. am 13. Juni und bei der versuchten Vergewaltigung der YZ. BU. die Waffe aus der Hand gelegt. Er hat sie zur Überzeugung des Gerichts auch jetzt nicht weggegeben, nachdem man beide Paare zusammengetrieben hatte. Diese Widerlegung der Einlassung des Angeklagten in Verbindung mit der oben getroffenen Feststellung, dass ein Entfernen des Angeklagten vom Tatort an sich schon in hohem Maße unwahrscheinlich ist, hat das Gericht als Beweis für das Verbleiben des Angeklagten am Tatort gewertet.

76

In dieser Auffassung ist das Schwurgericht durch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat bestärkt worden. Wenn dieser, wie heute glauben machen will, nicht bei der Ermordung der vier Menschen anwesend und mit ihr einverstanden, vielmehr auf seinen Freund M. so wütend war, daß er ihn sogar erschießen wollte, dann ist damit nur schlecht vereinbar, dass er nach seinen eigenen Angaben am Tatabend selbst M. keinerlei Vorwürfe wegen der schweren Bluttat gemacht, sondern im Gegenteil sich mit ihm hat „volllaufen“ lassen und auch in der Folgezeit die Freundschaft mit M. nicht abgebrochen hat. Seine Erklärung, er habe sich von M. nicht trennen können, weil dieser ihn in der Hand gehabt habe, ist nicht überzeugend; M. hätte sich selbst mit der Offenbarung des Geschehens der Bluttat seien müssen, für die er die Höchste Jugendstrafe befürchten musste.

77

Gegen die Einlassung des Angeklagten, er sei während der Erschießung der vier Menschen nicht am Tatort gewesen, spricht weiter, dass das gemeinsame Handeln des Angeklagten und seines Freundes, dass zwischen beiden bis zur Zusammentreibung der beiden Paare bestanden hatte, gleich nach dem Erschießen wieder einsetzt. Gemeinsam fuhren der Angeklagte und M. nach W. zurück, sie tranken unterwegs Bier im Auto, versteckten dann gemeinsam die Waffe und die Masken in dem Gartenhäuschen der Familie M., wobei der Angeklagte M. noch den Rat gegeben haben will die Sachen alsbald beiseite zu schaffen, gemeinsam fuhren sie mit dem Wagen in die Garage, begaben sich noch in eine Wirtschaft und tranken zusammen erhebliche Mengen Alkohol. Dieses gemeinschaftliche Handeln nach der Tat war für das Schwurgericht ein weiteres Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte an der Tötung der vier Menschen beteiligt war. Ferner hat das Gericht auch erhebliche Bedeutung der Äußerung beigemessen, die der Angeklagte im angetrunkenen Zustand anlässlich eines Schützenfestes in W. am 03.07.1971 gegenüber seiner früheren Freundin, der Zeugin OD., getan hat, eine Äußerung, die der Angeklagte eingeräumt und im Übrigen auch durch die glaubhafte Aussage der Zeugin OD. erwiesen ist. Der Angeklagte traf an diesem Tage in angeheiterten Zustand mit seiner ehemaligen Freundin nach vielen Monaten erstmals wieder zusammen, bat sie im Laufe der Unterhaltung um 10,-- DM und begab sich mit ihr vor das Zelt, um mit ihr ungestört sprechen zu können. Hier erzählte er seiner früheren Vertrauten, deren neuer Umgang mit dem Zeugen P. nicht passte, von dem „Ärger, den er mit seinen Eltern habe“. Er erwähnte, das sei deswegen, „weil der Wagen nicht da gewesen“ sei und „dann auch das Ding in MQ.“. Auf die erstaunte Frage der Zeugin OD. „wieso MQ.“ erwiderte der Angeklagte dem Sinne nach, dass sei er gewesen oder, wie die Zeugin S jetzt in der Hauptverhandlung bekundet hat, er habe die vier in MQ. umgebracht. Auf den weiteren Einwand der TU. OD., er sei ja „doof“, bekräftigte der Angeklagte seine Angabe nochmals mit den Worten: „Doch, du kannst zur Polizei gehen und die 20.000,-- DM abholen“, womit die für die Ergreifung der Täter von II. ausgesetzte Belohnung gemeint war. Diese Erklärungen des Angeklagten vermochte das Schwurgericht nicht als eine erfundene Äußerung zu werden, mit der der angetrunkene Angeklagte, wie er sich einlässt, seiner früheren Freundin imponieren wollte. Ein solches Verhalten wäre einfühlbar, wenn der Angeklagte an dem, was sich in II. zugetragen hatte, überhaupt nicht beteiligt gewesen wäre. Er hatte aber schon mit der Waffenbedrohung des Liebespaares und der versuchten Vergewaltigung der YZ. BU. maßgeblichen Anteil an dem Geschehen. Das Gericht hat vielmehr in der Äußerung des Angeklagten gegenüber seiner früheren Freundin eine - nur aus der alkoholischen Verfassung des Angeklagten zu erklärende - wahrheitsgemäße Mitteilung in dem Sinne gesehen, dass er an der Bluttat in II. in irgendeiner Form beteiligt war, eine Mitteilung, die der sonst so vorsichtiger Angeklagte im nüchternen Zustand nicht abgegeben hätte.

78

Schließlich wertet das Schwurgericht gegen den Angeklagten und seine Einlassung sein Verhalten bei der Vortat am 13. Juni. Hier war er nach der Darstellung der Zeugen MB. und GI. und weitgehend auch nach seinen eigenen Angaben jederzeit die führende Person, die die Kommandos erteilte, die bestimmte, was geschehen sollte, die die Situation beherrschte, während sein Freund M. nicht sonderlich in Erscheinung trat. Es ist nur sehr schwer vorstellbar, dass der Angeklagte nunmehr bei der Tat am 26. Juni das Heft des Handelns völlig aus der Hand gegeben hatte in einer Situation, die für ihn wegen der Anwesenheit des zweiten Paares weitaus gefährlicher war als diejenige des 13. Juni.

79

Aus alledem hat das Schwurgericht nach sorgfältiger Prüfung und im Bewusstsein der möglichen Fehlerquellen eines Indizienbeweises die sichere Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte während der Erschießungen am Tatort gewesen ist, zugleich aber auch, dass der Angeklagte, wenn er schon nicht selbst geschossen hat, mit der Tötung der vier Menschen einverstanden gewesen ist und sie als gemeinsame gewollt und gebilligt hat.

80

Wegen der subjektiven Seite dieses Anklagevorwurfs waren noch folgende Überlegungen maßgebend:

81

Der Angeklagten und M. trugen während ihrer Tatausführung am 26. Juni Waffen bei sich. Nach der Überzeugung des Gerichts haben sie diese Waffen nicht nur mitgenommen, um damit zu drohen, dass überfallenen Liebespaar damit einzuschüchtern und sich gefügig zu machen, sondern auch, um sie notfalls zu gebrauchen, wenn ihnen Widerstand oder die Gefahr der Entdeckung droht. Dieses erhellt gerade die Tatsache, dass ihre Waffen mit scharfer Munition geladen und schussbereit waren. Ein weiteres Beweisanzeichen für die innere Willensrichtung des Angeklagten hat das Gericht in seinem Verhalten bei der Tat und 13 Juni gesehen, die zahlreiche Parallelen zu dem Geschehen vom 26. Juni aufweist. Die damals von ihm mit M. angestellten Überlegungen, wie man mit den Zeugen MB. und GI. Verfahren sollte, um eine Entdeckung zu vermeiden, war durchaus ernst gemeint, als der Angeklagte den Zeugen erklärte, er glaube ihn nicht, sie würden doch der Polizei Mitteilung machen, und dabei hinzufügte, sie würden abgeknallt. Damit gab es schon damals seiner ernsten Abwägung Ausdruck, ob es nicht besser sei, die Zeugen zu töten, als sie laufen zu lassen. So folgte darauf noch die Äußerung „tot ist besser“. Am 26.07.1971 wurde dann dieser vom Angeklagten 13 Tage zuvor erwogene Schritt in die Tat umgesetzt, sei es, weil dem Angeklagten und M. die Gefahr vor Aufdeckung ihres Verbrechens größer erschien, oder sei es, dass wirklich einer der am Boden liegenden Männer sich zur Wehr setzte, worauf die Schlagverletzung, die der Kopf des Opfers WI., eines früheren Fallschirmjägers, neben den Einschüssen aufwies, hindeutet. Schließlich spricht auch das Verhalten des Angeklagten nach der Ermordung der beiden Liebespaar dafür, dass er die Erschießung selbst gewollt und gebilligt hat. Nur so wird verständlich, dass der Angeklagte E. M. wegen der Bluttat in der Folgezeit keine Vorwürfe gemacht hat und sich insbesondere nicht von ihm getrennt hat.

82

IV.

83

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten für die Taten am 13. und 26. Juni 1971 steht außer Zweifel. Nach den überzeugenden und im Ergebnis übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. Dr. DK. und Dr. KZ. liegen bei dem Angeklagten keine Anzeichen für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder für eine Geistesschwäche vor. Der Angeklagte verfügt auch nach Auffassung des Psychologen EL. über eine überdurchschnittliche Intelligenz. Der Sachverständige DK. hat weiter zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigung, damit verbundene seelisch geistige Störungen, für eine endogene Psychose, eine Schizophrenie oder für ein manisch-depressives Krankheitsbild festzustellen sind. Sicherlich ist der Angeklagte, worauf die Sachverständigen Dr. KZ. und EL. zutreffend hingewiesen haben, in seiner charakterlichen Veranlagung in vielen Eigenschaften verhaltensgestört und weicht insoweit von Normalen ab. Mögen diese Abartigkeiten des Angeklagten, wie seine Gefühlskälte und Gemütsarmut, seine Angst und Feigheit, die damit verbundene Aggressivität, seine Kontaktarmut und Verschlossenheit in frühkindlichen Erlebnissen, insbesondere in einem gestörten Mutter-Kind-Verhältnis begründet sein oder mögen sie andere Ursachen haben, so steht auch aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. KZ. fest, dass sie nicht von solcher Schwere sind, dass ihnen ein Krankheitswert im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB beigemessen werden könnte.

84

Auch die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten, die an beiden Tattagen bei ihm vorgelegen haben mag, hat die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB nicht beeinflusst. Selbst bei Zugrundelegung der von dem Angeklagten angegebenen Trinkmengen hat sein Blutalkoholgehalt nach den vom Schwurgericht angestellten und von dem Sachverständigen Dr. XM. bestätigten Berechnung zu keiner der beiden Tatzeiten ein Wert erreicht, bei dem eine alkoholbedingte Unzurechnungsfähigkeit oder auch nur eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit in Rechnung gestellt werden müsste. Die Art und Weise, wie der Angeklagte und M. die Taten ausgeführt und die Situation gemeistert haben, ihr folgerichtiges Verhalten nach den Taten und das Vermögen des Angeklagten sich selbst an Einzelheiten der beiden Tatausführung zu erinnern, lassen ebenfalls erkennen, dass die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten nicht so stark war, dass seine volle Verantwortlichkeit infrage gestellt wäre.

85

V.

86

Aufgrund vorstehenden Beweisergebnisses hat sich der Angeklagte wie folgt schuldig gemacht:

87

Er hat am 13.06.1971 durch die Vergewaltigung der Zeugin MB. ein Verbrechen der Notzucht nach § 177 StGB begangen, indem er durch die Drohung mit der Waffe und der von ihr ausgehenden Lebensgefahr eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt hat.

88

Er hat ferner an diesem Tage durch die unter Bedrohung mit der Waffe erzwungene Herausgabe der Geldbörse des Zeugen GI. den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Ziffer 1 StGB verwirklicht, indem er einen anderen rechtswidrig durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einer Handlung genötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten Nachteil zugefügt hat, um sich zu Unrecht zu bereichern, wobei die Tat unter mitführen von Waffen begangen wurde.

89

Am 26.07.1971 hat der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber der später getöteten YZ. BU., mit der er unter Waffendrohung den Geschlechtsverkehr ausführen wollte, ein weiteres Notzuchtsdelikt in der Form des versuchten Verbrechens nach §§ 177, 43 StGB verübt.

90

Schließlich ist der Angeklagte des Mordes in vier Fällen, Verbrechen nach § elf StGB, schuldig. Er hat gemeinsam mit E. M. vier Menschen vorsätzlich mit Täterwillen getötet. Wie bereits unter III. 3. ausgeführt, hat der Angeklagte, wenn er nicht selbst geschossen hat, die Erschießungen durch M. innerlich auch als eigene und mit M. gemeinschaftlich auszuführende Tat gewollt und sie gebilligt, mag der endgültige Entschluss von M. zu Tötung auch erst unmittelbar vor der Tatausführung aus der sich ergebenden Situation heraus gefasst worden sein. Der Angeklagter hat die Tötung der vier Menschen zumindest dadurch gefördert, dass er sich während des Erschießens am Tatort aufhielt, bewaffnet war und dadurch M., falls dieser allein die tödlichen Schuss abgegeben haben sollte, die für die Tatausführung erforderliche Sicherheit gab und ihn in seinen Tatentschluss bestärkte. Die Ermordung der beiden Liebespaares ist auch nicht denkbar ohne dass vorausgegangene Geschehen, an dem der Angeklagte maßgeblich mitbeteiligt war.

91

Die Tötung der vier Menschen ist nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten und M. erfolgt, um eine andere Straftat zu verdecken. Sie geschah, weil die Opfer sich zur Wehr setzen und der Angeklagter M. diese Gegenwehr brechen mussten, um nicht überwältigt und entdeckt zu werden, oder weil sie keinen anderen Ausweg sahen, unentdeckt zu entkommen. In beiden Fällen liegt das Motiv für die Tötung letztlich darin, dass die von dem Angeklagten und M. zuvor verübten Straftaten, nämlich die Freiheitsberaubung der Opfer und insbesondere die versuchte Notzucht an YZ. BU., nicht entdeckt werden sollten. Ein anderer Beweggrund scheidet nach der Überzeugung des Schwurgerichts aus.

92

Die von dem Angeklagten begangenen Straftaten, die er jeweils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit E. M. und damit gemeinschaftlich mit einem anderen begangen hat (§ 47 StGB) stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (§ 74 StGB).

93

VI.

94

§ 211 StGB sieht für das Verbrechen des Mordes nur lebenslange Freiheitsstrafe vor. Auf diese Strafe hat das Schwurgericht wegen der Tötung der vier Menschen durch die einzelnen Handlungen viermal erkennen müssen.

95

Für die Strafzumessung wegen der anderen drei Delikte waren folgende Erwägungen maßgebend:

96

Die Schuld des Angeklagten liegt der Schwerpunkt insbesondere in den beiden Notzuchtsfällen ist er mit außerordentlicher Hemmung- und Rücksichtslosigkeit und Brutalität vorgegangen, um zu dem eigensüchtigen Ziel der Befriedigung seiner Geschlechtslust zu kommen. Die Ausführung des Geschlechtsverkehrs mit an die Schläfe des Opfers gehaltener geladener Waffe sucht schon ihresgleichen. Alle drei Taten sind durch große verbrecherische Energie und Gefährlichkeit gekennzeichnet. Schon wenige Tage nach der Vergewaltigung der Zeugin MB. folgte das versuchte Notzuchtverbrechen an YZ. BU.. Die Taten offenbaren eine ausgesprochen rechtsfeindliche Gesinnung des gefühlskalten Angeklagten, der auch in der mehrwöchigen Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt nur eine Andeutung von Einsicht in das Verbrecherische seines Tuns oder von Reue hinsichtlich der eingestandenen Taten hat erkennen lassen.

97

Der Angeklagte hat die neuen Verbrechen begangen, obwohl er sich schon wegen vielfacher strafbarer Handlungen gerichtlich hatte verantworten müssen. Insbesondere haben ihn die zuletzt gegen ihn verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und deren Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu beeindrucken vermocht. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch verhältnismäßig jung ist. Auch war ihm seine alkoholische Beeinflussung an beiden Tattagen zugute zu halten. Diese Milderungsgründe allein konnten aber angesichts der vielen strafschärfenden Momente die Zubilligung mildernder Umstände im Sinne der §§ 177 Abs. 2, 250 Abs. 2 StGB nicht begründen. Damit hat der Angeklagte im Falle der schweren räuberischen Erpressung die Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren verwirkt. Wegen der vollendeten Notzucht an IK. MB. hat das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren, wegen der versuchten Notzucht an YZ. BU. eine solche von vier Jahren festgesetzt.

98

Unter Abwägung der für und wider den Angeklagten entsprechenden Umstände hat das Schwurgericht aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gebildet, die in dieser Höhe dem Gesamt geschehenen Unrecht und der Größe der Schuld des Angeklagten angemessen erschien.

99

Gemäß § 260 Abs. 4 S. 2 StPO war der Ausspruch über diese zeitige Freiheitsstrafe nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.