Auskunftsanspruch gegen Verkehrsbetrieb wegen finanzieller und organisatorischer Vorgänge KI-Titel
Auskunftsanspruch · Rundfunkstaatsvertrag · Pressegesetz · öffentliche Auftraggeberin · Transparenzpflicht
Sonstiges
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 2 K 1513/16 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
g e g e n die Bremer Straßenbahn AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hajo Müller und Michael Hünig, Flughafendamm 12, 28199 Bremen,
Beklagte,
b e i g e l a d e n :
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin Dr. Benjes, Richter Horst und Richterin Justus sowie die ehrenamtlichen Richter Kuckuk und Dirks aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2018 für Recht erkannt:
Tenor
Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 04.07.2018 gez. Zaiß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigte Abschrift
- 3 - Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
1. was zwischen ………………….. und ………………. im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden aus ………. in finanzieller Hinsicht vereinbart wurde;
2. ob es zutrifft, dass ………….. das Unternehmen zum ………….. aus eigenem Antrieb verlassen wollte;
3. ob ……………. mit …………… und/oder der …. über eine Abfindung verhandelt hat und, gegebenenfalls, ob …………. zwei Jahresgehälter gefordert hat;
4. ob es zutrifft, dass …………. vor seinem Ausscheiden bei …….. für diese in Australien, China und Kanada war, um sich neue Fahrzeuge anzusehen und auf diesen Reisen von seiner Sekretärin auf Kosten ……… begleitet wurde sowie, gegebenenfalls, ob es für die Begleitung durch seine Sekretärin einen dienstlichen Grund gab und welcher dienstliche Grund dies war;
5. ob Anfang des Jahres 2014 Straßenbahnen ohne technischen Grund in die Werkstatt gerufen wurden und, gegebenenfalls,
a) ob Organe der Beklagten Kenntnis von Äußerungen der Werkstattmitarbeiter hatten, dass dies unnötig sei;
b) ob damit und dem damit verbundenen Defizit an Bahnen auf der Straße nach Kenntnis der Organe der Beklagten der Druck auf den Aufsichtsrat erhöht werden sollte, neue Straßenbahnen zu kaufen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte und der Beigeladene zu je 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen trägt die Klägerin zu 40 %. Im Übrigen tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si-
- 4 - cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Dr. Benjes
gez. Horst
gez. Justus
Tatbestand
Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt, begehrt von der Beklagten Auskunft nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Pressegesetz.
Die Beklagte ist ein als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisierter Verkehrsbetrieb und betreibt kommunalen Nahverkehr. Sie befindet sich zu über 99 % im Besitz der ………………………………….., welche sich wiederum zu 100 % in Hand der Stadtgemeinde Bremen befindet.
Der Beigeladene war von …. bis …. Vorstandsmitglied der Beklagten. Am ……… gab die Beklagte folgende Stellungnahme zum Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Unternehmen der Beklagten ab: „Heute hat ….-Vorstand …………………. den Aufsichtsratsvorsitzenden der …., ………………., darüber informiert, dass er mit Wirkung zum ………. sein Engagement aus persönlichen Gründen beendet. Aufsichtsratsvorsitzender ………………. hat ……………… für seinen Einsatz gedankt und respektiert seine Entscheidung.“ Am ………. schlossen die Beklagte und der Beigeladene einen Aufhebungsvertrag, in dem vereinbart wurde, dass gegenüber der Öffentlichkeit über das Ausscheiden des Beigeladenen ausschließlich die mit der Stellungnahme vom ……… veröffentlichte Erklärung abgegeben wird.
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Unternehmen der Beklagten bat die Klägerin die Beklagte um Auskunft zu den streitgegenständlichen Fragen. Nachdem diese die Auskunft verweigerte, hat die Klägerin am 04.02.2015 Klage beim Landgericht Bremen erhoben, welches das Verfahren durch Beschluss vom 11.02.2016 an das Verwaltungsgericht Bremen verwiesen hat.
Nach Informationen der Klägerin habe das Ausscheiden des Beigeladenen nicht auf seiner freiwilligen Entscheidung beruht. Sie vermutet, dass der Beigeladene wegen persönlicher Verfehlungen während seiner Zeit als Vorstandsmitglied vom Aufsichtsrat der Beklagten zur Aufgabe seiner Stelle gedrängt worden sei. Insbesondere stünden sexuelle Beglaubigt:
Bremen, 02.08.2018
Stiehl Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
- 5 - Belästigungen von Mitarbeiterinnen, Dienstreisen mit seiner Sekretärin und Alkoholprobleme in Rede. Es bestehe der Verdacht, dass der Beigeladene dennoch eine Abfindung in Höhe von 230.000 Euro von der Beklagten erhalten habe. Zudem seien nach Informationen der Klägerin die persönlichen Verfehlungen des Beigeladenen dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten seit längerem bekannt gewesen, ohne dass dieser tätig geworden sei. Es bestehe aufgrund der Finanzierung der Beklagten aus öffentlichen Mitteln ein erhebliches öffentliches Interesse daran, über außerordentliche Personalentscheidungen informiert zu werden und insbesondere daran, wie die Beklagte mit Vorwürfen gegen ein Vorstandsmitglied umgehe, ob etwaige Verfehlungen bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses angemessen berücksichtigt worden seien und inwieweit es in diesem Zusammenhang Zuwendungen an den Beigeladenen gegeben habe. Es sei zudem von öffentlichem Interesse, ob der Beigeladene als Vorstandsmitglied in der Lage gewesen sei, seine Tätigkeit ordnungsgemäß wahrzunehmen. Schließlich sei das Thema der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz von außerordentlichem öffentlichen Interesse, da die Beklagte als ein Unternehmen in öffentlicher Hand eine Vorreiterrolle im Hinblick auf den Umgang mit diesem Thema einnehmen müsse. Die Klägerin habe weiterhin davon erfahren, dass Anfang 2014 Straßenbahnen ohne ausreichenden Grund in die Werkstatt gerufen worden seien, so dass der Verdacht bestehe, dass mit dem Werkstattaufenthalt und dem damit verbundenen Defizit an Bahnen der Druck auf den Aufsichtsrat erhöht werden sollte, neue Bahnen zu kaufen. Aufgrund der Verwendung öffentlicher Mittel durch die Beklagte sei es ebenfalls von erheblichem öffentlichem Interesse, über mögliche Missstände, Ungereimtheiten und unseriöse Unternehmensführung innerhalb der Beklagten informiert zu werden. Unnötiges „Lahmlegen“ von Straßenbahnen widerspreche den Interessen der Bürger, die unmittelbar unter solchen Handlungen zu leiden hätten. Einem Auskunftsanspruch stünden zudem keine öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen entgegen. Insbesondere sei mit den begehrten Informationen, die den Beigeladenen betreffen, lediglich dessen berufliche Sphäre betroffen. Dieser habe zudem bewusst eine Tätigkeit in einem von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmen gewählt. Schließlich müsse zwischen der Auskunft, die der Beschaffung von Informationen diene, und einer anschließenden Berichterstattung, bei der die Klägerin verpflichtet sei, die Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen zu prüfen und gegebenenfalls von einer Veröffentlichung von Informationen Abstand zu nehmen, unterschieden werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen,
- 6 -
1. was zwischen …………………… und …………………….. in finanzieller Hinsicht vereinbart wurde im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden;
2. ob es zutrifft, dass ………………….. das Unternehmen zum ………………. aus eigenem Antrieb verlassen wollte;
3. auf welcher Grundlage ………………….. das Unternehmen verlassen hat, insbesondere ob er selbst gekündigt hat, ihm gekündigt worden ist oder er seinen Rücktritt angeboten hat;
4. ob …………………….. mit …………………. und/oder ………. über eine Abfindung verhandelt hat und, gegebenenfalls, ob …………………. zwei Jahresgehälter gefordert hat;
5. ob es zutrifft, dass ………………… vor seinem Ausscheiden bei ………… für diese in Australien, China und Kanada war, um sich neue Fahrzeuge anzusehen, und auf diesen Reisen von seiner Sekretärin auf Kosten der …. begleitet wurde sowie, gegebenenfalls, ob es für die Begleitung durch seine Sekretärin einen dienstlichen Grund gab und welcher dienstliche Grund dies war;
6. ob Anfang des Jahres 2014 Straßenbahnen ohne technischen Grund in die Werkstatt gerufen wurden und, gegebenenfalls,
a) ob Organe der Beklagten Kenntnis von Äußerungen der Werkstattmitarbeiter hatten, dass dies unnötig sei;
b) ob damit und dem damit verbundenen Defizit an Bahnen auf der Straße nach Kenntnis der Organe der Beklagten der Druck auf den Aufsichtsrat erhöht werden sollte, neue Straßenbahnen zu kaufen;
7. ob der Beklagten oder ihren Organen bekannt ist, dass ……………….. erhebliche Alkoholprobleme nachgesagt wurden und, gegebenenfalls, ob es dafür während der Tätigkeit von …………….. als Vorstand Anzeichen gab, etwa Alkoholkonsum während der Arbeitszeit oder Trunkenheit;
- 7 -
8. ob es zutrifft, dass ……………. Frauen im Betrieb sexuell bedrängt haben soll und ob es derartige Beschwerden von Mitarbeiterinnen gab, sowie, gegebenenfalls,
a) seit wann den Organen der Beklagten dies bekannt ist;
b) welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um den Vorwürfen nachzugehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, dass sie als privatrechtliches Unternehmen nicht auskunftsverpflichtet sei. Die Klägerin müsse sich an die Stadtgemeinde Bremen halten. Zudem sei nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin ein berechtigtes öffentliches Interesse an den begehrten Auskünften habe. Ein öffentliches Interesse sei bereits aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr vorhanden. Dies gelte ebenso für persönliche Beweggründe und Inhalte etwaiger Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen, da allenfalls das Ergebnis der Verhandlungen – hier die Aufhebung des Vertrages – von öffentlichem Interesse sein könne. Im Hinblick auf vermeintliche persönliche Verfehlungen des Beigeladenen, der kein öffentliches Amt inne habe und nicht einmal mehr für ein Unternehmen der öffentlichen Hand tätig sei, diene die Berichterstattung allein der Befriedigung der Sensationslust und der Häme dienen. Zudem richteten sich die Fragen zum Teil auf die Auskunft zu Äußerungen einzelner Mitarbeiter und auf innere Tatsachen. Auch dies könne kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse begründen, da sonst jede noch so unzuverlässige Drittaussage einen medialen Auskunftsanspruch und eine nachfolgende Berichterstattung legitimiere. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, einem Auskunftsanspruch stünden Geheimhaltungsvorschriften entgegen und verweist dabei auf §§ 93, 116, 404 AktG, datenschutzrechtliche Vorgaben sowie die mit dem Beigeladenen getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung. Die Beklagte könne vertragliche Verpflichtungen nicht ignorieren. Es bestünde vielmehr ein Vertrauen in die Einhaltung eines Vertrages. Zudem stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten der Auskunft entgegen. Etwaige Verhandlungen mit dem Beigeladenen beträfen Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Die Offenlegung der Verhandlungsstrategie könne zu Nachteilen bei zukünftigen Verhandlungen mit Managern führen. Die Auskünfte zu den Fragen 5 und 6 bis 6b würden die Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten und Servicedienstleistern gefährden. Die Beklagte beruft sich schließlich auf den Auskunfts-
- 8 - verweigerungsgrund des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) hinsichtlich der Fragen 1 und 6. Diese seien nicht hinreichend bestimmt, so dass ihre Beantwortung per se nicht zumutbar sei. Schließlich verlange die Klägerin hinsichtlich der Fragen 2, 6, 7 und 8 eine Bewertung der Beklagten, welche nicht Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein könne.
Die Beklagte stellt zudem einen Antrag entsprechend § 712 ZPO und verweist dabei zur Glaubhaftmachung auf ihren Vortrag zur Verweigerung der Auskunft hinsichtlich aller Klageanträge.
Der Beigeladene schließt sich den Anträgen und der Begründung der Beklagten an. Er betont darüber hinaus die Branchenüblichkeit von Verschwiegenheitsvereinbarungen bei Abschluss von Aufhebungsverträgen und die Gefahr der Verletzung seiner Privatsphäre. Die Offenbarung von Einzelheiten aus dem zurückliegenden Arbeitsverhältnis bei der Beklagten sei insbesondere geeignet, seine neue berufliche Tätigkeit sowie das an der neuen Arbeitsstätte entstandene berufliche, soziale und private Umfeld erheblich zu belasten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die in den Fragen der Klägerin angelegten Spekulationen zu substanzlosen Gerüchten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise zulässig (hierzu I.) und begründet (hierzu II.).
I. Dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin steht nicht die Möglichkeit einer Klage gegen die Stadtgemeinde Bremen auf Auskunft bzw. Einwirkung auf die Beklagte zur Auskunft entgegen. Ein solches Vorgehen stellt gegenüber der direkten Klage gegen die Beklagte keinen einfacheren und näherliegenden Weg dar, die begehrte Auskunft zu erhalten, denn die Stadtgemeinde Bremen müsste sich die Informationen zunächst selbst bei der Beklagten beschaffen beziehungsweise auf die Beklagte einwirken, damit diese die Auskunft erteilt. Zudem ist eine Klage gegen das Unternehmen selbst, dessen Informationen begehrt werden, nicht als grundsätzlich subsidiär anzusehen. § 9a Abs. 1 RStV und § 4 Abs. 1 Gesetz über die Presse (PresseG) richten sich gegen die Behörde selbst und nicht ihren Rechtsträger und beinhalten damit eine gesetzgeberische Entscheidung zu-
- 9 - gunsten einer „quellennahen“ Informationsbeschaffung (vgl. OVG Saarland, Urt. v 01.04.1998 – 8 R 27/96 –, juris Rn. 24; VG C-Stadt, Urt. v. 25.02.2009 – 7 K 2428/08 –, juris Rn. 26).
Der Klägerin fehlt zudem nicht das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu Frage 2 („Trifft es zu, dass ………………. das Unternehmen zum ……………… aus eigenem Antrieb verlassen wollte?“). Diese hat sich nicht durch die Stellungnahme der Beklagten vom ……….., wonach der Beigeladene das Unternehmen aus persönlichen Gründen verlassen werde, erledigt. Der Inhalt dieser Stellungnahme wurde zuvor durch Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen im Aufhebungsvertrag festgelegt und lässt aus diesem Grund nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass er die tatsächlichen Umstände wiedergibt.
Der Klägerin fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Auskunft zu Frage 3 („Auf welcher Grundlage hat ……………. das Unternehmen verlassen, insbesondere, hat er selbst gekündigt, ist ihm gekündigt worden oder hat er seinen Rücktritt angeboten?“). Wie die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 06.03.2018 klargestellt hat, betrifft das Auskunftsbegehren die förmliche Trennungsgrundlage. Die förmliche Grundlage der Vertragsbeendigung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen ist spätestens im Laufe des Klageverfahrens von der Beklagten bekanntgegeben worden, als diese erklärte, es sei ein Aufhebungsvertrag mit dem Beigeladenen geschlossen worden.
II. Die Klage ist im Übrigen hinsichtlich der Fragen 1, 2, 4, 5, 6, 6a und 6b begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft zu diesen Fragen gemäß § 9 Abs. 1 RStV. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Satz 2 Nr. 1), Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Satz 2 Nr. 2), ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Satz 2 Nr. 3) oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (Satz 2 Nr. 4).
Die Beklagte ist auskunftsverpflichtet (hierzu 1.) und das Auskunftsbegehren dient berechtigten öffentlichen Interessen (hierzu 2.). Der Auskunft stehen keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV entgegen (hierzu 3.).
Schließlich liegt den Fragen 1, 2, 4, 5, 6, 6a und 6b jeweils ein tauglicher Auskunftsge-
- 10 - genstand zugrunde und der Auskunft stehen keine überwiegenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen entgegen (hierzu 4).
Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft gemäß § 4 Abs. 1 PresseG ergibt sich – unabhängig davon, ob der Anspruch auch für Rundfunkveranstalter gilt (vgl. § 25 Abs. 1 PresseG) – nicht.
1. Die Beklagte ist Behörde im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV und damit gegenüber der Klägerin grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet.
Der Behördenbegriff des § 9a Abs. 1 RStV ist entsprechend der Rechtsprechung zu den Landespressegesetzen nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionellteleologisch auszulegen. Er erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, dem Rundfunk die ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs-und Willensbildung zu gewährleisten und es ihm so zu ermöglichen, seine Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung des Rundfunks über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht lediglich auf die staatliche Eingriffsverwaltung. Die Verwaltung nimmt eine Fülle von Aufgaben gerade im Bereich der Leistungsverwaltung wahr. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, wird auch grundsätzlich ein Informationsbedürfnis des Rundfunks und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Verwaltung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 18 f.; Urt. v. 10.02.2005 – III ZR 294/04 –, juris Rn. 12 f.; OVG Nordrhein-Westfalen; Beschl. v. 28.10.2008 – 5 B 1183/08 –, juris Rn. 4; VGH Bayern, Urt. v. 07.08.2006 – 7 BV 05.2582 –, juris Rn. 35; OVG Saarland, Urt. v. 01.04.1998 – 8 R 27/96 –, juris Rn. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 25.06.2014 – 4 K 3466/13 –, juris Rn. 42 ff.; VG Cottbus, Beschl. v. 19.09.2013 – 1 L 219/13 –, juris Rn. 17; VG A-Stadt, Beschl. v. 22.05.2012 – 27 K 6.09 –, juris Rn. 12; VG C-Stadt, Urt. v. 25.02.2009 – 7 K 2428/08 – , juris Rn. 32 ff.; VG Arnsberg, Urt. v. 30.01.2009 – 12 K 1088/08 –, juris Rn. 32 ff.; siehe auch Lit. zu § 9a RStV: Flechsig, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
3. Aufl. 2012, § 9a RStV Rn. 18 f.;
Janich, in:
Hartsein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner [Hrsg.], Heidelberger Kommen-tar RStV, 62. Aufl. [Dez. 2005], § 9a RStV Rn. 9 ff.).
- 11 -
Die Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts, welche sich zu über 99 % in Hand der Stadtgemeinde Bremen befindet und damit von dieser beherrscht wird. Sie nimmt zudem mit dem öffentlichen Nahverkehr eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge wahr.
2. Es kann dahinstehen, inwieweit ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Auskunft als anspruchsbegründende Voraussetzung für eine Auskunft nach § 9a Abs. 1 RStV zu fordern ist (ablehnend: Janich, in: Hartsein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner [Hrsg]., Heidelberger Kommentar RStV, 62. Aufl. [Dez. 2015], § 9a RStV Rn. 14). Soweit zu den entsprechenden presserechtlichen Auskunftsansprüchen eine verfassungskonforme Auslegung der Anspruchsnorm vertreten wird, beschränkt sich eine solche Auslegung lediglich auf den Ausschluss des Auskunftsrechts bei Informationen, die nicht publizistischen Zwecken dienen, sondern der Befriedigung bloßer privater Neugier oder dem Missbrauch der Informationen (Köhler, NJW 2005, S. 2337, 2339; vgl. auch OVG C-Stadt, Beschl. v. 04.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 19). Ein solcher Fall liegt dem Auskunftsbegehren der Klägerin nicht zugrunde. Insbesondere dient das auf Informationen zu dem Beigeladenen gerichtete Auskunftsbegehren nicht der Befriedigung bloßer privater Neugier, denn die begehrten Informationen stehen im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel durch die etwaige Zahlung einer Abfindung und der Reaktion der Beklagten auf etwaiges Fehlverhalten des Beigeladenen. Eine weitergehende behördliche oder gerichtliche Prüfung eines berechtigten öffentlichen Interesses als anspruchsbegründende Voraussetzung für eine Auskunft nach § 9a Abs. 1 RStV verbietet sich aufgrund der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit. Ein freier, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkter Rundfunk ist für einen freiheitlichen Staat und eine Demokratie wesentlich. Eine behördliche oder gerichtliche Überprüfung, ob ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Auskunft vorliegt, welches geeignet ist, einen Auskunftsanspruch des Rundfunks zu begründen, würde dazu führen, dass eine staatliche Einflussnahme in die Entscheidung der Rundfunkanstalt über den Inhalt einer möglichen Berichterstattung stattfindet. Aus diesem Grunde bleibt es den Rundfunkanstalten vorbehalten, nach ihren publizistischen Kriterien selbst zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 – 6 C 35/13 –, juris Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2017 – 15 B 457/17 –, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 17.11.2017 – 17 L 2935/17 –, juris Rn. 23).
- 12 -
3. Die Beklagte kann die Auskunft schließlich nicht aufgrund entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV verweigern. Solche ergeben sich weder aus dem AktG (hierzu a.), noch aus datenschutzrechtlichen Regelungen oder aus der Verschwiegenheitsvereinbarung der Beklagten und des Beigeladenen (hierzu b.).
a. §§ 93, 116 und 404 AktG stellen keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV dar. Danach haben Vorstands- (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) und Aufsichtsratsmitglieder (§ 116 S. 1 AktG) über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bzw. Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren, § 404 Abs. 1 AktG. Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist gemäß § 404 Abs. 1 AktG strafbewehrt.
§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV enthält keine Definition des Begriffs der Vorschriften über die Geheimhaltung. Zu den insoweit gleichlautenden Landespressegesetzen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass hierzu alle Vorschriften zählen, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben (BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.10.2016 – 6 B 59/15 –, juris Rn. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.2013 – 2 M 66/12, – juris Rn. 7; OVG C-Stadt, Beschl. v. 04.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.03.2009 – 5 B 1184/08 –, juris Rn. 12; VG Cottbus, Beschl. v. 19.09.2013 – 1 L 219/13 –, juris Rn. 38; ebenso zu § 9a RStV:
Janich, in:
Hartsein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner [Hrsg.], Heidelberger Kommentar RStV, 62. Aufl. [Dez. 2015], § 9a RStV Rn. 19; Flechsig, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 9a RStV Rn. 26; Lent, LKV 2015, S. 145, 150). In der Rechtsprechung zu den entsprechenden landesrechtlichen Pressegesetzen ist weiterhin anerkannt, dass die aktienrechtlichen Vorschriften keine Geheimhaltungsvorschriften darstellen (BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 48; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2014 – 6 S 48.13 –, juris Rn. 21 f.; VG Cottbus, Beschl. v. 19.09.2013 – 1 L 219/13 –, juris Rn. 38; vgl. auch zu § 85 GmbHG: OVG C-Stadt, Beschl. v. 04.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 33 f.; a. A. Köhler, NJW 2005, S. 2337, 2339 f.). Eine Heranziehung dieser Rechtsprechung zur Auslegung des § 9a RStV liegt nahe, da die Gesetzesbegründung besagt, dass sich § 9a RStV an den presserechtlichen Regelungen der Länder orientiert (Bremische Bürgerschaft Drs. 16/1218, S. 17).
- 13 - Allerdings zählen nach der Gesetzesbegründung auch die im Dienstrecht enthaltenen Bestimmungen über Amts- oder Dienstverschwiegenheit und die ärztliche Schweigepflicht zu den Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV, obwohl sich erstere an den einzelnen Beamten und nicht an die Behörde richten und letztere private und nicht öffentliche Geheimnisse schützen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV bei Berücksichtigung des Verweigerungsgrundes nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV ergibt sich jedenfalls, dass die die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Aktiengesellschaft schützenden Vorschriften des AktG keine Geheimhaltungsvorschriften darstellen. Denn wenn §§ 93, 116 und 404 AktG unter den Verweigerungsgrund des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV fielen, würde im Ergebnis eine weit überwiegende Anzahl an Auskunftsverlangen im Bereich des Auskunftsanspruchs gegenüber privaten Unternehmen in öffentlicher Hand leerlaufen. Damit würde eine Konsequenz der „Flucht ins Privatrecht“ eintreten, die durch die teleologischfunktionale Auslegung des Behördenbegriffs in § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV gerade verhindert werden soll. Zudem adressieren die genannten Vorschriften des AktG Personen der Aktiengesellschaft, die aufgrund ihrer Position bzw. Tätigkeit an Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft gelangen können. Die Gesellschaft hat es jedoch in der Hand, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlich zu machen, so dass ein Verstoß gegen §§ 93, 116 und 404 AktG in einem solchen Fall ausscheiden würde. Es würde somit in der Hand der Aktiengesellschaft und damit in der Hand der grundsätzlich zur Auskunft verpflichteten Behörde liegen, ob der Verweigerungsgrund nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV greift. Schließlich ist zu beachten, dass § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV einen absoluten Verweigerungsgrund darstellt, welcher im Gegensatz zu § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV keinen Raum für eine Abwägung der Interessen lässt. §§ 93, 116 und 404 AktG schützen die Aktiengesellschaft vor Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die diese nicht öffentlich machen möchten. Würde man §§ 93, 116 und 404 AktG als Geheimhaltungsvorschriften ansehen, würde das Interesse der Aktiengesellschaft an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse pauschal über das öffentliche Interesse an der Auskunft und Berichterstattung gestellt. Ein Grund, wieso die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Aktiengesellschaften anders als andere private Geheimhaltungsinteressen – insbesondere solche natürlicher Personen – im Rahmen des rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruchs pauschal höheres Gewicht beizumessen wäre, ist nicht ersichtlich. Dies stünde nicht mit dem Interesse an einer effektiven Gewährleistung der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang und würde zudem den Verweigerungsgrund des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV, der ausdrücklich private Interessen benennt, in seinem Anwendungsbereich erheblich einschränken.
- 14 -
b.
Ebenfalls keine Geheimhaltungsvorschriften stellen die allgemeinen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder des Bremischen Datenschutzgesetzes (BremDSG) zur Verwendung personenbezogener Daten dar. § 9a Abs. 1 RStV stellt eine spezielle Vorschrift zur Weitergabe personenbezogener Daten dar, welche den allgemeinen Regelungen des BDSG und BremDSG vorgeht (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 16.05.2017 – 3 A 848/16 –, juris Rn. 26; VG A-Stadt, Beschl. v. 17.11.2016 – 27 L 547/16 –, juris Rn. 11). Dies ergibt sich bereits aus § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 RStV, welcher hinsichtlich der schutzwürdigen privaten Interessen leerlaufen würde, wenn personenbezogene Daten bereits nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV i. V. m. den Datenschutzgesetzen einen absoluten Verweigerungsgrund begründen würden. Aus der von der Beklagten im Verfahren angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen folgt nichts Gegenteiliges. Darin hat das Oberverwaltungsgericht die im BDSG besonders geregelte Verschwiegenheitspflicht des Bundesdatenschutzbeauftragten als Geheimhaltungsvorschrift angesehen und dies damit begründet, dass sich die Verschwiegenheitspflicht an den Bundesdatenschutzbeauftragten selbst und nicht dessen Mitarbeiter richtet. Zudem folge dies aus der besonderen Stellung und Funktion des Bundesdatenschutzbeauftragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.03.2009 – 5 B 1184/08 –, juris Rn. 14 ff.). Damit hat das Oberverwaltungsgericht gerade keine Entscheidung zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften getroffen.
Schließlich stellt auch die zwischen der Beklagten und dem Beigelanden geschlossene Verschwiegenheitsvereinbarung keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV dar. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen können keinen Verweigerungsgrund nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV schaffen. Andernfalls läge es in der Hand der Behörde, sich durch entsprechende Vereinbarungen ihrer Auskunftspflicht von vornherein entziehen zu können. Verschwiegenheitsvereinbarungen sind vielmehr im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV zu berücksichtigen.
4. Allerdings sind lediglich die Fragen zu 1 und 2 sowie 4 bis 6b auf ein taugliches Auskunftsbegehren gerichtet, hinreichend bestimmt und weisen kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV auf.
Der Auskunftsanspruch nach § 9a Abs. 1 RStV ist auf die Übermittlung wahrheitsgemäßer Informationen gerichtet, d. h. es besteht ein Anspruch auf Übermittlung von Tatsa-
- 15 - chen. Nicht erfasst ist die Bewertung oder Kommentierung tatsächlicher Vorgänge durch die Behörde (vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., 19. Kapitel Rn. 2; OVG Saarland, Beschl. v. 27.06.2007 – 3 Q 164/06 –, juris Rn. 14 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.05.1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 12 zum Presserecht).
Auch sogenannte innere Tatsachen, d. h. Motive, Absichten und sonstige Überlegungen können Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein. Allerdings kann die Behörde ihrer Auskunftspflicht zu inneren Tatsachen lediglich nachkommen, wenn sich diese inneren Vorgänge in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Eine amtliche Manifestation bzw. Niederlegung ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der gegen die Behörde als solche und nicht gegen den einzelnen Beamten gerichtete Auskunftsanspruch auch bei Personalwechsel erfüllt werden kann und nicht zu einer Erforschungspflicht der Behörde führt. Andernfalls wäre der Auskunftsanspruch auf die Eröffnung einer neuen Informationsquelle durch die Behörde gerichtet, welche nicht zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit zählt und folglich nicht vom Auskunftsanspruch erfasst ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2014 – 6 S 48.13 –, juris Rn. 9). Zudem würde mit der Erforschung innerer Vorgänge durch die Behörde in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen eingegriffen werden (OVG Saarland, a.a.O., Rn. 38 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 22). Zwar vermag auch eine amtliche Niederlegung innerer Tatsachen nicht zweifelsfrei zu klären, ob der Inhalt der amtlichen Niederlegung die wahre innere Motivation, Absicht oder sonstige Überlegung widerspiegelt. Dies ist der Eigenart innerer Tatsachen geschuldet, deren wahren Inhalt lediglich die betroffene Person kennt und der nicht dem entsprechen muss, was die betroffene Person nach außen kund tut. Andererseits ist offensichtlich, dass nicht lediglich tatsächliche Handlungen oder Unterlassungen, sondern gerade auch damit verbundene innere Absichten, Motive und andere Überlegungen für die öffentliche Meinungsbildung von erheblichem Interesse sein können. Einer unter Verweis auf die amtliche Niederlegung basierende Auskunft der Behörde zu inneren Tatsachen liegt keine entsprechende Aussage über die tatsächlichen inneren Umstände, wie sie sich „im Kopf“ der betroffenen Person abgespielt haben, zugrunde. Ihr Aussagegehalt beschränkt sich darauf, dass die inneren Tatsachen mit dem niedergelegten Inhalt vom Betroffenen selbst niedergelegt wurden oder mit diesem Inhalt der niederlegenden Person mitgeteilt wurden.
Solange die auskunftsverpflichtete Behörde dem Auskunftsverlangen der Rundfunkanstalt nicht unter Verweis auf eine fehlende amtliche Niederlegung der inneren Tatsache entgegengetreten ist, hat sie ihre Auskunftspflicht somit nicht erfüllt.
- 16 - Im Rahmen des Verweigerungsgrundes nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das entgegenstehende öffentliche oder private Interesse umfassend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Die widerstreitenden Interessen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Rahmen der Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses mit entgegenstehenden privaten Interessen ist entscheidend, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Information zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (OVG Sachsen, Urt. v. 16.05.2017 – 3 A 848/16 –, juris Rn. 38; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.02.2014 – 10 ME 102/13 –, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.05.2011 – 1 S 570/11 –, juris Rn. 9).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt für die einzelnen Fragen, zu denen die Klägerin Auskunft begehrt, Folgendes:
a.
Der Frage 1 („Was wurde zwischen ……………………… und …………….. im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden aus ……… in finanzieller Hinsicht vereinbart?“) liegt ein hinreichend bestimmtes Auskunftsbegehren zugrunde und der Auskunft steht kein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse entgegen.
Die Beklagte und der Beigeladene sehen durch die Auskunft zu Details des Aufhebungsvertrages Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten berührt. Zudem begründe die zwischen ihnen getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse. Die Beklagte könne vertragliche Verpflichtungen nicht einfach ignorieren, andernfalls wäre das ihr entgegen gebrachte Vertrauen in die Einhaltung von Verträgen erschüttert. Schließlich seien das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen betroffen. Demgegenüber sei das öffentliche Informationsinteresse bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr vorhanden bzw. erheblich vermindert. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass der Beigeladene eine privatwirtschaftliche Tätigkeit und kein behördliches oder politisches Amt wahrgenommen habe.
- 17 - Dies vermag kein überwiegendes privates Interesse an der Geheimhaltung der finanziellen Vereinbarungen zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten und dem Beigeladenen zu begründen.
Es besteht ein erhebliches Interesse an einer solchen Auskunft. Finanzielle Abreden mit einem aus dem Unternehmen ausscheidenden Vorstandsmitglied sind mit der Verwendung öffentlicher Mittel – ggf. in nicht unerheblichem Maße – verbunden. Daneben wird ein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft gerade aufgrund des Verdachts der Klägerin begründet, die Beklagte habe auf ein Fehlverhalten des Beigeladenen nicht angemessen reagiert, indem sie diesem im Rahmen seines Ausscheidens aus dem Unternehmen eine Abfindung und ggf. andere finanzielle Vorteile gewährt habe, statt diesem zu kündigen. Dieses erhebliche öffentliche Interesse entfällt nicht aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs von vier Jahren. Es besteht grundsätzlich auch ein Interesse, über vergangene Missstände in der öffentlichen Verwaltung informiert zu werden. Zudem bestimmt der Rundfunk durch seine Berichterstattung maßgeblich mit, welches Thema in der öffentlichen Diskussion gerade von Bedeutung ist. Die Gewährung finanzieller Vorteile an den Beigeladenen durch die Verwendung öffentlicher Mittel trotz Fehlverhaltens des Beigeladenen ist schließlich nicht derart an ein besonderes zeitliches Ereignis in der Vergangenheit geknüpft, dass einer Berichterstattung zum jetzigen Zeitpunkt jeglicher Zusammenhang fehlen würde und damit das öffentliche Interesse als gering anzusehen wäre.
Demgegenüber wiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten und des Beigeladenen gering. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beklagte in ihren Geschäftsberichten die Gehälter, Zielerreichungsprämien, Altersversorgungsbeiträge, Sachbezüge und selbst Einmalzahlungen der Vorstandsmitglieder veröffentlicht und damit die Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder auch bezüglich nicht regulärer Zahlungen offenlegt. Dies gilt auch für die Vergütung des Beigeladenen aus dem Jahr …. (vgl. Geschäftsbericht ………, abrufbar unter…………………………………………………………………………………………………… ……, zuletzt abgerufen am 30.07.2018). Aus diesem Grund kommt auch dem Vertrauen des Beigeladenen auf die Einhaltung der Verschwiegenheitsvereinbarung ein geringes Gewicht zu. Die Beklagte kann sich ebenfalls nicht auf die Erschütterung des Vertrauens ihrer Vertragspartner auf die Einhaltung der Verträge berufen, da sie sich sonst durch Abschluss von Verschwiegenheitsvereinbarungen ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 9a Abs. 1 RStV entziehen könnte, ohne dass ein besonderes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht.
- 18 - b.
Bei der Frage 2 („Trifft es zu, dass ……………… das Unternehmen zum …………… aus eigenem Antrieb verlassen wollte?“) begehrt die Klägerin Auskunft über eine innere Tatsache, welche der Beklagten nach dem oben Gesagten lediglich möglich ist, wenn sich in ihren Unterlagen manifestiert hat, ob der Beigeladene das Unternehmen der Beklagten aus eigenem Antrieb verlassen wollte. Dass eine solche Manifestation nicht vorhanden ist, hat die Beklagte nicht behauptet, womit sie den Auskunftsanspruch der Klägerin bisher nicht erfüllt hat.
Dem Auskunftsanspruch stehen auch keine schutzwürdigen privaten Interessen entgegen. Das öffentliche Informationsinteresse ist vorliegend als erheblich anzusehen. Ob der Beigeladene das Unternehmen der Beklagten aus eigenem Antrieb verlassen wollte, ist im Zusammenhang mit der ebenfalls begehrten Auskunft zu finanziellen Abreden zugunsten des Beigeladenen für die Einschätzung relevant, ob die Beklagte verantwortungsbewusst über die Verwendung öffentlicher Mittel entschieden hat. Wollte der Beigeladene das Unternehmen aus eigenem Antrieb verlassen, stellt sich die Frage des Grundes für eine mögliche Abfindungszahlung. Demgegenüber sind die Interessen der Beklagten und des Beigeladenen nicht höher zu gewichten. Insbesondere überwiegt nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen. Da lediglich die Auskunft begehrt wird, ob der Beigeladene das Unternehmen der Beklagten aus eigenem Antrieb verlassen wollte, und nicht, aus welchem Grund, ist lediglich die berufliche Sphäre des Beigeladenen und mithin seine Sozialsphäre betroffen, die geringeren Schutz genießt als die Privat- und Intimsphäre. Auch ist entgegen der Behauptung des Beigeladenen nicht ersichtlich, wie er durch die Auskunft in seinem beruflichen Fortkommen konkret beeinträchtigt werden könnte. In Anbetracht dessen fällt auch die getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung bei der Abwägung nicht entscheidend ins Gewicht.
c.
Der Beantwortung der Frage 4 („Hat ……………… mit …………….. und/oder …….. über eine Abfindung verhandelt und, gegebenenfalls, hat ……………. zwei Jahresgehälter gefordert?“) stehen ebenfalls keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen.
Die Beklagte sieht neben ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse durch die Offenlegung der eigenen Verhandlungsstrategie betroffen, die zu Nachteilen bei künftigen Verhandlungen mit Managern führen könnte. Der Beigeladene verweist auf sein Persönlichkeitsrecht und sein Interesse, Details seiner Verhandlungsführung für sich zu behalten.
- 19 - Es besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Information, ob der Beigeladene über seine Abfindung verhandelt hat und ggf., ob er zwei Jahresgehälter gefordert hat. Im Zusammenhang mit der auf die Frage 1 erfolgten Auskunft über eine etwaige Abfindungszahlung eröffnet die Auskunft zu der Frage 4 die Möglichkeit einschätzen zu können, ob die Beklagte im Rahmen der Vertragsauflösung den Forderungen des Beigeladenen ohne eigene erfolgreiche Verhandlungsbemühungen nachgekommen und damit möglicherweise nicht verantwortungsvoll mit öffentlichen Mitteln umgegangen ist. Demgegenüber ist eine etwaige Schwächung der Verhandlungsposition der Beklagten in künftigen Fällen nicht von erheblichem Gewicht, zumal die jeweilige Reaktion auf Forderungen der Mitarbeiter maßgeblich vom Einzelfall abhängt, weshalb die Offenlegung der begehrten Informationen keinen gesicherten Rückschluss auf eine generelle Verhandlungsstrategie der Beklagten erlaubt. Gleiches gilt für den Beigeladenen. Auch ist zu beachten, dass etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten als ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, sondern lediglich einfachgesetzlich nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV geschützt sind.
d.
Ein Auskunftsverweigerungsgrund nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV steht der Beklagten auch nicht bezüglich der Frage 5 („Trifft es zu, dass …………….. vor seinem Ausscheiden bei ………… für diese in Australien, China und Kanada war, um sich neue Fahrzeuge anzusehen, und auf diesen Reisen von seiner Sekretärin auf Kosten ……….. begleitet wurde sowie, gegebenenfalls, gab es für die Begleitung durch die Sekretärin einen dienstlichen Grund gab und welcher dienstliche Grund war dies?“) zu.
Die Beklagte verweist auch hier auf betroffene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Eine Auskunft könne ihre Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten und Servicedienstleistern gefährden, da diese von bestimmten Sondierungen des Marktes durch die Beklagte erfahren würden. Solche Informationen würden ungeachtet aktueller Beschaffungsprozesse auch perspektivisch zur Festlegung von Positionen in Verhandlungen verwendet werden können. Zudem werde die Privatsphäre des Beigeladenen verletzt. Der Beigeladene befürchtet eine Belastung seines an seiner neuen Arbeitsstätte entstandenen beruflichen, sozialen und privaten Umfelds.
Aufgrund der Finanzierung der Beklagten aus öffentlichen Mitteln besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Information, ob die Beklagte Personal ohne dienstlichen Grund auf ihre Kosten Reisen tätigen lässt. Dieses Informationsinteresse wird durch den Verdacht der Klägerin bestärkt, dass dies auf dienstlich nicht begründete Interessen des
- 20 - Beigeladenen hin geschah und ein Fehlverhalten begründet, auf welches die Beklagte im Rahmen der Vertragsbeendigung des Beigeladenen nicht angemessen reagiert habe.
Demgegenüber ist zum einen nicht ersichtlich, wie die Veröffentlichung der geforderten Informationen zu einer konkreten Schwächung der Verhandlungsposition der Beklagten gegenüber Lieferanten und Servicedienstleistern führen könnte. Die Auskunft umfasst lediglich die Information, in welchen Ländern sich Vertreter der Beklagten Fahrzeuge angesehen haben, und nicht, von welchen Herstellern oder Anbietern die Fahrzeuge stammten. In Anbetracht des zwischenzeitlichen Ablaufs von über vier Jahren ist nicht hinreichend zu erkennen, wie Lieferanten und Servicedienstleister in künftigen Verhandlungen diese Information zum Nachteil der Beklagten verwenden könnten. Zum anderen genießen die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten im Gegensatz zur Rundfunkfreiheit keinen verfassungsrechtlichen sondern einfachgesetzlichen Schutz. Die vage Möglichkeit eines konkreten Nachteils für die Beklagte ist in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses daher nicht ausreichend.
Es liegt auch kein das öffentliche Informationsinteresse überwiegendes privates Interesse des Beigeladenen vor. Mit der Auskunft über die von ihm getätigten Geschäftsreisen und der Begleitung durch seine Sekretärin ist lediglich seine Sozialsphäre betroffen. Es sollen keine privaten Reisen des Beigeladenen beauskunftet werden. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Offenbarung von vor mehr als vier Jahren stattgefundenen Geschäftsreisen in Begleitung seiner Sekretärin ohne dienstlichen Grund für den Beigeladenen schwerwiegende Folgen haben könnte. In Anbetracht dessen vermag auch die getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung zu keinem überwiegenden privaten Interesse zu führen. Der Beigeladene kann sich in Anbetracht der fehlenden schwerwiegenden Folgen durch eine Offenlegung dieser möglichen Tatsachen nicht erfolgreich auf eine solche Vereinbarung berufen. Der Beigeladene hat als Vorstandsmitglied eines von der öffentlichen Hand beherrschten Unternehmens, welches eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, eine besonders hervorgehobene Stellung und daher damit zu rechnen, dass seiner beruflichen Tätigkeit besondere öffentliche Aufmerksamkeit zukommt. Dieser Aufmerksamkeit kann er sich nicht ohne Weiteres durch Verschwiegenheitsvereinbarungen entziehen, wenn sein Interesse an der Einhaltung der Vereinbarung nicht im besonderen Maße deutlich wird.
e.
Schließlich hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Auskunft zu den Fragen 6, 6a und 6b („Wurden Anfang des Jahres 2014 Straßenbahnen ohne technischen Grund in die Werkstatt gerufen und, gegebenenfalls, hatten die Organe der Beklagten Kenntnis von Äußerungen der Werkstattmitarbeiter, dass dies unnötig sei [6a]? Sollte damit und dem
- 21 - damit verbundenen Defizit an Bahnen auf der Straße nach Kenntnis der Organe der Beklagten der Druck auf den Aufsichtsrat erhöht werden, neue Straßenbahnen zu kaufen [6b]?“).
Aufgrund der Finanzierung der Beklagten aus öffentlichen Mitteln besteht ein öffentliches Interesse daran, Missstände und Ungereimtheiten bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe durch die Beklagten aufzuklären. Das Informationsinteresse geht demnach über den Status und die Entwicklung bei der Fahrzeugwartung hinaus, über welche die Beklagte nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 14.12.2017 die Öffentlichkeit ohnehin laufend und proaktiv informiere. Dieses Informationsinteresse ist entsprechend den obigen Ausführungen zu 4.a. ebenfalls nicht aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs als geringfügig anzusehen.
Ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Beklagten liegt nicht vor. Zwar hat diese auf betroffene Betriebsgeheimnisse verwiesen, deren Offenlegung ihre Verhandlungspositionen gegenüber Lieferanten und Servicedienstleistern gefährden würde. So könne die Äußerung, die Wartungsmaßnahmen seien im Wesentlichen unnötig gewesen, dazu führen, dass in Zukunft bei der Beschaffung höhere Preise wegen eines erwartet niedrigen Wartungsintervalls gefordert werden. Umgekehrt könne die Aussage, dass Wartungen erforderlich seien, zu höheren Forderungen wegen des vermuteten Bedarfs führen. Eine Gefährdung der Verhandlungsposition der Beklagten ist jedoch bereits im Hinblick auf ihre eigene Aussage, die Öffentlichkeit ohnehin über den Status und die Entwicklung bei der Fahrzeugwartung zu informieren, nicht zu erwarten.
Dies gilt ebenfalls für die Fragen zu 6a und 6b. Diesen auf innere Tatsachen gerichteten Auskunftsbegehren ist die Beklagte nicht unter Verweis auf eine fehlende Niederlegung entgegengetreten, so dass diese Auskunftsansprüche ebenfalls noch nicht erfüllt wurden.
f.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Auskunft zur der Frage 7 („Ist der Beklagten oder ihren Organen bekannt, dass ……………… erhebliche Alkoholprobleme nachgesagt wurden und, gegebenenfalls, gab es dafür während der Tätigkeit von ………….. als Vorstand Anzeichen, etwa Alkoholkonsum während der Arbeitszeit oder Trunkenheit?“). Die Frage 7 betrifft bereits kein taugliches Auskunftsbegehren, da sie auf eine Wertung der Beklagten und nicht auf die Auskunft zu einer Tatsache gerichtet ist. Eine Auskunft darüber, ob ein „erhebliches Alkoholproblem“ vorliegt, kann die Beklagte nicht ohne eine zugleich vorzunehmende Wertung, was ein erhebliches Alkoholproblem darstellt, tätigen.
- 22 - g.
Ein Anspruch auf Auskunft zu den Fragen 8, 8a und 8b („Trifft es zu, dass ……………… Frauen im Betrieb sexuell bedrängt haben soll und gab es derartige Beschwerden von Mitarbeiterinnen, sowie, gegebenenfalls, seit wann ist dies den Organen der Beklagten bekannt [8a])? Welche Maßnahmen hat sie ergriffen, um den Vorwürfen nachzusehen [8b]?“) scheidet ebenfalls aus.
Zwar steht dem Auskunftsanspruch nicht bereits ein untaugliches Auskunftsbegehren in Gestalt eines Ausforschungsantrags entgegen. Insbesondere ist die Frage 8 unter Berücksichtigung der Frage 8a entsprechend dem Klagebegehren nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass zur Frage 8 die Auskunft darüber begehrt wird, ob der Beigeladene nach Kenntnis der Organe der Beklagten Frauen im Betrieb sexuell bedrängt haben soll.
Allerdings würde die Auskunft schutzwürdige Interessen des Beigeladenen verletzen.
Das öffentliche Informationsinteresse hinsichtlich der begehrten Auskünfte ist zwar erheblich. Neben dem Umgang der Beklagten als ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen mit Beschwerden über sexuelle Bedrängungen durch einen Mitarbeiter im Unternehmen ist auch hier von erheblichem Interesse, ob die Beklagte auf Fehlverhalten des Beigeladenen im Rahmen seiner Vertragsbeendigung angemessen reagiert hat.
Eine Offenlegung der Informationen würde jedoch in besonders intensiver Weise in das Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen eingreifen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit nicht einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen durch den Beigeladenen im Rahmen seiner Tätigkeit im Unternehmen der Beklagten dessen Intimsphäre betroffen ist. Jedoch würde die Auskunft eine erheblich stigmatisierende Wirkung entfalten. Die Frage bezieht sich nicht auf Taten, für die der Beigeladene rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Selbst bei einer Bejahung der Frage wäre nicht geklärt, ob die Gerüchte und Beschwerden über sexuelle Bedrängungen in der Sache begründet sind und welche Handlungen dem Beigeladenen konkret vorgeworfen wurden. Dessen ungeachtet wäre die Offenlegung dieser Tatsachen geeignet, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, der Beigeladene habe sich schwerer Straftaten schuldig gemacht.
Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass es grundsätzlich einen Unterschied zwischen dem der Informationsbeschaffung dienenden Auskunftsanspruch und der anschließenden Berichterstattung gibt, in deren Rahmen sie ebenfalls verpflichtet ist zu prüfen, ob eine Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen verletzten würde. Aller-
- 23 - dings führt dies nicht dazu, dass bei der Abwägung der Interessen nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV die Folgen einer Veröffentlichung der beauskunfteten Tatsachen nicht einbezogen werden dürfen. Andernfalls würde der Verweigerungsgrund des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV weitestgehend leerlaufen, da die Abwägung in aller Regel auf die nächste Stufe der bevorstehenden Berichterstattung verlagert werden kann. Die Pflicht der Klägerin zur Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts vor Veröffentlichung der Informationen kann auch im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Auskunftsanspruchs berücksichtigt werden, da die Fragen in erster Linie nicht darauf abzielen in Erfahrung zu bringen, ob es im Unternehmen der Beklagten im Allgemeinen Probleme mit sexuellen Belästigungen gab bzw. gibt und wie die Beklagte mit solchen Problemen umgeht. Das Begehren der Klägerin zielt vielmehr darauf ab, etwaiges Fehlverhalten des Beigeladenen in Erfahrung zu bringen und dieses mit den Umständen der Vertragsbeendigung in Verbindung zu setzen. Damit ist die mögliche künftige Berichterstattung durch die Klägerin zwangsläufig mit der Person des Beigeladenen als ehemaliges Vorstandsmitglied der Beklagten verknüpft. Selbst wenn die Klägerin im Rahmen einer Abwägung davon absähe, den Namen des Beigeladenen zu veröffentlichen, so wäre es der Öffentlichkeit aufgrund des begrenzt in Betracht kommenden Personenkreises sowie noch im Internet abrufbarer Berichterstattung über die Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen bei der Beklagten unter Nennung seines Namens möglich, die Berichterstattung der Klägerin dem Beigeladenen zuzuordnen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 154 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Bei der Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens wurde maßgeblich die Anzahl der unter den Ziffern 1 bis 8b gestellten Fragen berücksichtigt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO ist auf die vorliegende allgemeine Leistungsklage entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach lediglich für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Bei der Anwendung der Vorschrift des § 167 VwGO sind im Hinblick auf die dortige Verweisung auf zivilprozessuale Vorschriften jedoch die Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Beziehungen gebührend zu berücksichtigen. Es widerspricht grundsätzlich dem Wesen der Verwaltung, dass sie durch die Möglichkeit zur vorläufigen Vollstreckung eines Urteils bereits zu öffentlich-rechtlichem Handeln oder Unterlassen angehalten wird, wenn der Bestand des Urteils noch in Frage steht. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Bei der Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in Form eines Verwaltungsakts erfolgt oder durch ein schlicht hoheitliches Handeln (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03.02.2016 – 1 P 8/16 –, juris Rn. 4 ff; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.11.2011 – 6 S 2904/11 –, NVwZ 2012, S. 165, 166; OVG Niedersachsen, Urt. v. 30.08.1989 – 12 L 85/89 –, NVwZ 1990, S. 275; VG Bremen, Urt. v. 23.09.2010 – 2 K 582/10 –; a. A. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1989 – 2 S 576/89 –, NVwZ 1990, S. 272, 274). Folglich bedarf es keiner Entscheidung über die Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten und des Beigeladenen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.
gez. Dr. Benjes gez. Horst gez. Justus
Beglaubigt:
Bremen, 02.08.2018
Stiehl Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle