VGH Hessen Beschluss LS

Anwendbarkeit des § 104c AufenthG auf Altfälle bei einer Antragstellung bis zum 30. Dezember 2025

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

§ 104c AufenthG stellt in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage mehr zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar.Ein bis zum 30. Dezember 2025 entscheidungsreif gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. kann nach Außerkrafttreten der Norm keinen Anspruch auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts mehr begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2024 – 2 L 487/24.F – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, geboren am 31. Oktober 1968, reist am 20. Oktober 1993 mit einem D-Visum zur Arbeitsaufnahme als Thai-Box-Kämpfer ins Bundesgebiet ein. Nach seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er am 14. April 2003 eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Antragsteller ist Vater zweier deutscher Söhne, die am 29. September 1996 und am 4. Mai 2003 geboren wurden.

2

Die Aufenthaltserlaubnis wurde dem Antragsteller nach der Trennung von der Ehefrau wegen der Ausübung des Personensorgerechts gegenüber seinen deutschen Kindern letztmalig bis zum 29. April 2020 verlängert. Am 6. April 2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

3

Am 9. Juni 2022 wurde dem Antragsteller – nach Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der familiären Aufenthaltserlaubnis – eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis befristet bis zum 8. Dezember 2022 nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellte der Antragsteller am 18. November 2022 eine Terminanfrage zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die als Verlängerungsantrag eingestuft wurde. Über seinen Bevollmächtigten beantragte der Antragsteller zudem am 22. Mai 2023 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG.

4

Mit Bescheid vom 9. Januar 2024 wurden sowohl der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom 18. November 2022 (Ziffer 1 des Bescheids) als auch der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG vom 22. Mai 2023 (Ziffer 2 des Bescheids) abgelehnt. Der Antragsteller wurde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen aufgefordert und ihm wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Thailand angedroht (Ziffer 7 des Bescheids). Außerdem wurde für den Fall der Abschiebung ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren festgelegt (Ziffer 10 der Verfügung).

5

Gegen den am 15. Januar 2024 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 14. Februar 2024 Klage erhoben (Az.: 2 K 488/24.F) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gestellt (Az.: 2 K 487/24.F).

6

Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Antragsteller nicht auf einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG berufen könne. Der Antragsgegner habe in der Entscheidung vom 15. Januar 2024 zu Recht einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG abgelehnt und dies damit begründet, dass die Erfüllung der Integrationsvoraussetzungen nach den §§ 25a, 25b AufenthG nicht zu erwarten sei. Angesichts der fehlenden Ausbildung und der nur unzureichenden Sprachkenntnisse des Antragstellers teilte das Verwaltungsgericht die Prognose des Antragsgegners, dass es dem Antragsteller auch in Zukunft nicht gelingen werde, die erforderlichen Integrationsvoraussetzungen des § 25b AufenthG zu erfüllen.

7

Gegen den am 29. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 2. August 2024 Beschwerde erhoben und diese am 28. August begründet.

II.

8

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2024 – 2 L 487/24.F –, mit der er seinen geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bis 30. Dezember 2025 (alte Fassung, im Folgenden: a. F.) sichern will, hat keinen Erfolg.

9

Mit der Beschwerdebegründung vom 28. August 2024 beantragt der Antragsteller,

den Antragsgegner unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2024 im Verfahren 2 L 487/24.F im Wege der einstweiligen Anordnung dazu zu verpflichten, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss seines gerichtlichen Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Az.: 2 K 488/24.F) eine Duldung auszustellen und – in Abstimmung mit dem zuständigen Regierungspräsidium – von Vollzugsmaßnahmen bezüglich der Aufenthaltsbeendigung abzusehen.

10

1. Die Beschwerde ist zulässig,

11

a) Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

12

Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2025 - 3 B 2782/25 -, juris Rn. 46; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine geordnete (OVG Münster, Beschluss vom 17. März 2008 - 18 B 388/08 -, juris Rn. 5) und sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a.a.O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2025 - 3 B 2782/25 -, juris Rn. 46; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6).

13

b) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die Beschwerdebegründung, mit der insbesondere die Prognose des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zur fehlenden Lebensunterhaltssicherung angegriffen wird, zwar den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sie führt aber nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

14

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zwar zulässig (aa), der Antragsteller kann sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aber nicht auf die Rechtsgrundlage des § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. berufen (bb).

15

aa) Der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO steht nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, da der Antragsteller sein Begehren nicht mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgen kann. Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht statthaft, da sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder die Titelfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG noch eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst hat.

16

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. vom 22. Mai 2023 hat keine (weitere) Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Denn er wurde nicht vor Ablauf der Geltungsdauer des bereits am 8. Dezember 2022 abgelaufenen Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt, sondern erst nach Ablauf seiner Geltungsdauer. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. wurde zwar während der durch den vorangegangenen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom 18. November 2022 ausgelösten Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestellt, er konnte aber keine neue Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG zur Entstehung bringen. Denn für diesen Fall sieht § 81 Abs. 4 AufenthG den Eintritt der Fiktionswirkung nicht vor, da diese Norm an einen Antrag anknüpft, der vor Ablauf eines Aufenthaltstitels gestellt wurde. Der Antrag hat auch keine Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Denn auch wenn der Aufenthalt im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. infolge der Fiktionswirkung des vorherigen Verlängerungsantrags rechtmäßig war, stehen die Absätze 3 und 4 des § 81 AufenthG, die die Wirkungen eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels regeln, in einem sich ausschließenden Alternativverhältnis. Für die Anwendung dieser Bestimmungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch den Besitz eines Aufenthaltstitels oder durch einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltstitel vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 19. November 2019 - 1 C 22.18 -, juris Rn. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. November 2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rn. 20). Da die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers, zu dessen Gunsten die Fortgeltungsfiktion des Absatzes 4 Satz 1 eingetreten ist, der Sache nach auf einem zuvor erteilten Aufenthaltstitel beruht, wäre es systemwidrig, den wegen der Fortgeltungsfiktion erlaubten Aufenthalt als rechtmäßig i. S. d. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzusehen (zutreffend VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 11 S 2/20 -, juris Rn. 40).

17

bb) Der Antragsteller hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F., da diese Ermächtigungsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Anwendung mehr findet. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde.

18

§ 104c AufenthG a. F. wurde durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2847) eingeführt. Durch Art. 5 Nr. 1 und 4 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts wurde die Regelung durch eine aufgeschobene Änderungsanordnung bis zum 30. Dezember 2025 befristet und zudem eine ab dem 31. Dezember 2025 geltende Übergangsregelung erlassen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG in der Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 31. Dezember 2022 bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes fortgalt. Eine Regelung dazu, wie mit Anträgen zu verfahren ist, die noch vor dem Außerkrafttreten des § 104c AufenthG a. F. gestellt, aber noch nicht (bestandskräftig) beschieden wurden, hat der Gesetzgeber hingegen nicht erlassen.

19

Die Rechtsgrundlagen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. und des § 104c Abs. 2 AufenthG a. F. für Familienangehörige kommen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr zur Anwendung, auch wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am 30. Dezember 2025 vorgelegen haben und der Ausländer vor dem Auslaufen der Regelung einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte (ebenso: OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juni 2026 - 6 MB 21/26 -, juris Rn. 22; VG Kassel, Urteil vom 19. Juni 2026 - 4 K 974/24.KS -, juris Rn. 87 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 11 B 240/25 -, juris Rn. 42; VG Bremen, Urteil vom 26. August 2026 - 2 K 1343/24 -, juris Rn. 26; offenlassend: OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 3 B 35/26 -, juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2026 - 13 LA 172/26 -, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 6 Bs 176/25 -, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 13. April 2026 - 18 B 574/25 -, juris Rn. 12 f. und Urteil vom 2. Februar 2026 - 18 A 1137/23 -, juris Rn. 182; VGH München, Beschluss vom 30. März 2026 - 19 C 25.2255 -, juris Rn. 6; a. A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2026 - 13 LA 172/26 -, juris Rn. 6).

20

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die rechtliche Überprüfung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rn. 10). Mit seinem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz seines Aufenthalts für die Dauer des noch nicht rechtskräftigen Abschlusses des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens kann der Antragsteller nur dann Erfolg haben, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache einen Anspruch auf das Begehrte haben kann. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 13).

21

Ist während des Verfahrens eine Rechtsänderung zuungunsten des Antragstellers eingetreten, kommt es mithin darauf an, ob die Neufassung der Norm einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 WB 31.21 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

22

Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Gericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle einräumt (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 WB 31.21 -, juris Rn. 31 und BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 14).

23

Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt allein das Verpflichtungsbegehren auf eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht dazu, dass ausschließlich auf den Zeitpunkt der damals gültigen Rechtslage abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit nicht entschieden, dass in einer solchen Fallkonstellation allein auf die Sach- und Rechtslage im Erteilungszeitraum abzustellen ist, sondern klargestellt, dass die „Voraussetzungen in dem gesamten Zeitraum erfüllt gewesen sein“ müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 - 1 C 17.24 -, juris Rn. 25). Es wird daher nicht nur der Entscheidungszeitraum nach hinten verlagert, sondern zugleich verlangt, dass im gesamten „Erteilungszeitraum“ (so BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 - 1 C 17.24 -, juris Rn. 25), d. h. im vorliegenden Fall vom 30. Dezember 2025 bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltstitels vorliegen müssen.

24

Eine solche rückwirkende Erteilung setzt aber voraus, dass entweder die Rechtsgrundlage für den Aufenthaltstitel im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin in Kraft ist, oder der Gesetzgeber durch eine Übergangsregelung die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels geschaffen hat. Ist die Ermächtigungsgrundlage für einen Aufenthaltstitel – wie vorliegende für das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG – außer Kraft getreten, kann allein durch ein schutzwürdiges Interesse des Ausländers (hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 17) eine fehlende Übergangsregelung wegen der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht ersetzt werden.

25

§ 104c AufenthG stellt in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Auf die bis zum 30. Dezember 2025 gültige Fassung der Norm kann nicht zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen und diese auch bei späteren Änderungen des Gesetzes nicht eingeführt hat. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, dem man durch allgemeine Grundsätze der Besitzstandswahrung begegnen könnte, oder um eine ausfüllungsfähige Lücke (so aber Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, AufenthG § 104c, Rn. 136).

26

Eine Übergangsregelung dergestalt, dass § 104c AufenthG a. F. auf Altfälle bei einer Antragstellung vor dem 30. Dezember 2025 in seiner früheren Fassung anwendbar bleibt, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Vielmehr hat er mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts mit § 104c AufenthG in der Gestalt, die die Norm seit dem 31. Dezember 2025 gefunden hat und die von ihm eindeutig mit "Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht" benannt worden ist, ersichtlich eine abschließende Übergangsregelung geschaffen, die gerade nicht zum Gegenstand hat, dass eine Ausländerbehörde nach dem 30. Dezember 2025 befugt ist, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. zu erteilen (zutreffend VG Kassel, Urteil vom 19. Juni 2026 - 4 K 974/24.KS -, juris).

27

Der Senat folgt hier nicht der Auffassung, dass in Anwendung der Grundsätze zur aufenthaltsrechtlichen Besitzstandswahrung ein bis zum letzten Geltungstag des Gesetzes entscheidungsreif gestellter Antrag noch einen Anspruch auf Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts begründen kann, obwohl die Anspruchsgrundlage im Moment der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bereits außer Kraft getreten ist. Diese Auffassung will vermeiden, dass allein durch das Nichtbescheiden eines Antrags durch die Behörde oder die Laufzeit eines Klageverfahrens Rechte verloren gehen, obwohl der Ausländer hierfür keine Verantwortung trägt, weil er den bescheidungsfähigen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Die verzögerte Bearbeitung eines Antrags im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren dürfe dem Ausländer nicht zum Nachteil gereichen, zumal sich dem Gesetz kein Zeitpunkt entnehmen lasse, zu dem ein Antrag spätestens gestellt sein müsse, um eine behördliche (oder gerichtliche) Entscheidung vor Außerkrafttreten der Anspruchsgrundlage sicherzustellen (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, AufenthG § 104c, Rn. 136; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 K 3379/24 -, juris, Rn. 29 ff.).

28

Zwar findet sich in den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, zuletzt aktualisiert am 24. April 2024, unter 1.2 (abgedruckt in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 104c AufenthG, Vorb.) insoweit der Hinweis, dass ein Antrag vom Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 31. Dezember 2022 bis zum Ablauf des letzten Tages der Gültigkeit des mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts eingeführten § 104c AufenthG, dem 30. Dezember 2025, gestellt werden könne, und dass über solche Anträge auch nach Außerkrafttreten der geltenden Regelung noch zu entscheiden sei. Diese Rechtsansicht ist aber innerhalb der Landesbehörden nicht unbestritten. So äußerte sich etwa das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg mit Erlass vom 2. Dezember 2025 zum Anwendungshinweis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Az.: JUMRV-1321-22/24/2, Seite 3) dahingehend, dass die dort geäußerte Rechtsansicht „durchaus kritisch“ gesehen werde.

29

Abgesehen davon, dass die Anwendungshinweise zu § 104c AufenthG a. F. als Verwaltungsvorschriften für den Senat nicht bindend sind (so auch: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2025 - 10 CN 3.25 -, juris Rn. 38 m. w. N; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juni 2026 - 6 MB 21/26 -, juris Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 20. November 2024 - 10 ZB 24.1606 -, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 11 S 1467/22 -, juris Rn. 22; VG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 11 B 240/25 -, juris, Rn. 42), findet die Rechtsauffassung, dass noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. nach dem 30. Dezember 2025 erteilt werden könne, weder im Gesetz noch in seiner Entstehungsgeschichte eine Stütze (a. A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2026 - 13 LA 172/26 -, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 K 3379/24 -, juris, Rn. 31 ff.).

30

In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Deutscher Bundestag, Drs. 20/3717, Seite 49) heißt es ausdrücklich:

"Zum Stichtag wird die gesetzliche Möglichkeit aufgehoben, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG-E zu erteilen."

31

Es wird daher materiell-rechtlich nicht nur die Möglichkeit einer Antragstellung ab dem Außerkrafttreten des § 104c AufenthG a. F. geregelt, sondern ausdrücklich festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c a. F. AufenthG nicht mehr erteilt werden können. Dafür spricht auch, dass in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt wird:

"Allerdings sollen Ausländer, denen [wohl: die] vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E erhalten haben, noch nach den bisherigen Regeln in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG hineinwachsen können."

32

Diese Regelung zeigt, dass der Gesetzgeber die Folgen des Außerkrafttretens der Regelung im Blick hatte und sich darauf beschränkte, die Verfestigungsmöglichkeit nur für bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c a. F. AufenthG zu erhalten (so wohl auch: VG Cottbus, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 9 L 732/25 -, juris, Rn. 6).

33

Das Auslaufen des Chancen-Aufenthaltsrechts zum 31. Dezember 2025 wird zudem durch den Hinweis in der Begründung zu Art. 5 (BT-Drs. 20/3717, Seite 49) klargestellt. Dort findet sich der Hinweis:

„Dieser Artikel tritt drei Jahre nach Inkrafttreten des Stammgesetzes in Kraft und bewirkt, dass die Regelungen zur Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts, die durch Artikel 1 dieses Gesetzes geschaffen worden sind, auslaufen.“

34

Auch im Rahmen späterer Gesetzesänderungen wurde keine Übergangsregelung eingeführt, sondern sich auf eine reine Korrektur der Übergangsbestimmung zu den §§ 25a und 25b AufenthG beschränkt. So wurde mit Art. 2 des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363) ein Art. 5 eingefügt, der Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 neu fasst:

„Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft."

35

Ziel dieser Korrektur war es, die Verfestigungsmöglichkeit durch einen Spurwechsel in einen Aufenthaltstitel nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG bis 30. Juni 2027 zu erhalten. In der Begründung zur Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam (BT-Drs. 21/3079) wird ausschließlich auf die bereits „erteilten Aufenthaltserlaubnisse" Bezug genommen. In der Begründung zu Art. 4 wird auf Seite 13 zur Änderung der Übergangsregelung Folgendes ausgeführt:

„Zum 31. Dezember 2025 tritt die bisherige Regelung des § 104c AufenthG außer Kraft und wird in eine Übergangsregelung umgewandelt, die in § 104c Absatz 1 AufenthG neuer Fassung die Fortgeltung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG bisheriger Fassung sichert.“

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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist die Änderung der Übergangsregelung in Bezug auf die Gewährleistung eines Spurwechsels bis zum 30. Juni 2027 kein Beleg für die Möglichkeit, Anträge auch nach dem Außerkrafttreten des § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. zu bescheiden, vielmehr diente sie ausschließlich dem Erhalt der Verfestigungsmöglichkeit durch einen Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a oder 25b AufenthG (ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juni 2026 - 6 MB 21/26 -, juris Rn. 26). Dementsprechend wird in der Begründung der Drucksache des Innenausschusses ausdrücklich festgelegt, dass es sich

„nicht um eine Verlängerung der Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts, sondern um eine Korrektur des Gesetzes“

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handelt (Begründung zu Art. 4 – BT-Drs. 21/3079, Seite 13 am Ende).

38

Darüber hinaus spricht die eingeräumte Möglichkeit – in Orientierung an der von § 104c AufenthG a. F. vorgesehenen Geltungsdauer von 18 Monaten – Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. über den 30. Dezember 2025 hinaus die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bzw. nach § 25b AufenthG bis zum 30. Juni 2027 zu ermöglichen, gerade nicht dafür, dass der Gesetzgeber von einer (erstmaligen) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. nach dem 30. Dezember 2025 ausgegangen ist (zutreffend VG Kassel, Urteil vom 19. Juni 2026 - 4 K 974/24.KS -, juris; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 K 3379/24 -, juris, Rn. 33 ff.). Denn mit der Anpassung der Übergangsregelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich eine bis zum 30. Dezember 2025 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. weiterhin zu einem Spurwechsel berechtigt.

39

Der Zweck des Chancen-Aufenthaltsrechts, Ausländern ein bis zu 18 Monate gültiges Aufenthaltsrecht, ohne konkrete Abschiebungsgefahr einzuräumen, um die Voraussetzungen für ein verlängerbares Aufenthaltsrecht für nachhaltig integrierte Ausländer zu schaffen, kann nicht mehr erreicht werden, wenn dem Ausländer nicht ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die Voraussetzungen für einen Spurwechsel zu schaffen. Scheidet eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. aus, verliert das Chancen-Aufenthaltsrecht seine Exitenzberechtigung.

40

Der Gesetzgeber hat durch die Befristung der Möglichkeit eines Spurwechsels zum Ausdruck gebracht, dass nur denjenigen Ausländern, denen Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 Abs. 1 AufenthG a. F. bis zum 30. Dezember 2025 erteilt worden waren, die volle Frist von 18 Monaten nach § 104c Abs. 2 Satz 3 AufenthG für einen Umstieg in einen Aufenthaltstitel nach den §§ 25a oder 25b AufenthG eingeräumt werden sollte. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, auch nach dem Auslaufen des § 104c AufenthG a. F. weiterhin Chancen-Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, so hätte er dieser Intention durch eine Übergangsregelung Rechnung tragen müssen, da eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des Chancen-Aufenthaltsrechts nur dann ihre Funktion erfüllen kann, wenn dem Ausländer ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die Voraussetzungen für einen Spurwechsel zu schaffen. Gerade die Befristung des Spurwechsels auf den Stichtag des 30. Juni 2027 unter Weitergeltung der Anrechnungsvorschriften für Zeiten nach § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG in §§ 25a Abs. 5, 25b Abs. 6 AufenthG sowie der Sonderregelungen bezüglich der Identitätsklärung nach den §§ 25a Abs. 6 und 26b Abs. 7 AufenthG lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. nur bis zum 30. Dezember 2025 ermöglichen wollte.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

42

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nummer 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, Anhang zu § 164 Rn. 14), da für die Wertberechnung nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2025 - 3 B 776/24 -, juris Rn. 36). Die Streitwertfestsetzung folgt damit der Festsetzung in der ersten Instanz.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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