Anerkennung von PTBS als Folge eines Arbeitsunfalls KI-Titel
Arbeitsunfall · Posttraumatische Belastungsstörung · Kausalität · Verletztenrente · Rentenversicherung
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine höhere Verletztenrente von der Beklagten aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalles.
Der 1970 geborene Kläger erlitt am 10. Juli 2006 im Rahmen der Ausführung seiner versicherten Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur einen Stromunfall. Er war mehrere Sekunden lang Starkstrom ausgesetzt, bis die Leiter, auf der er stand, umfiel und er durch die Öffnung einer Zwischendecke zu Boden fiel. Im weiteren Verlauf entwickelte der Kläger psychische Gesundheitsstörungen, die von der Beklagten auf der Grundlage eines Zusammenhangsgutachtens von Dr. H. vom 3. März 2008 nicht als Folge des Versicherungsfalles anerkannt wurden (Bescheid vom 12. April 2007 und Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008). Gegen die Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hamburg. Dieses wies die Klage nach Einholung eines Gutachtens ab. Weitere Begutachtungen des Klägers fanden seitens der Beklagten, im Berufungsverfahren um Anerkennung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als weitere Folge des Arbeitsunfalls, in einem Rentenverfahren sowie in einem Verfahren um Feststellung der Schwerbehinderung statt. Zusammengefasst kamen die Gutachter jeweils zu folgenden Einschätzungen:
Der Unfallchirurg Dr. K. führte am 10. Dezember 2007 aus, unfallchirurgisch liege allenfalls für 4 Wochen Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit vor.
Für die Rentenversicherung führte Dr. A. am 6. August 2008 aus: „Unter Würdigung des Verlaufs, der vorliegenden Unterlagen und des Eindrucks der heutigen Untersuchung ist ein kausaler Zusammenhang der zweifellos vorhandenen Angstsymptomatik nach dem Arbeitsunfall nicht per se von der Hand zu weisen. Gleichwohl kann eine eindeutige Zuordnung nicht erfolgen. Arztberichte bzw. Befunde, die unmittelbar nach dem Unfall erstellt worden sind, wie auch Befundberichte der behandelnden Psychotherapeuten liegen kaum vor. Aus nervenärztlicher Sicht ist der weitere Verlauf der Angstsymptomatik abzuwarten. Zum jetzigen Zeitpunkt vermag ich noch nicht zu sagen, dass der Versicherte langfristig nicht mehr in der Lage sein wird, seinen erlernten Beruf wieder auszuüben. Zusammengefasst ist die Erwerbsfähigkeit von Herrn L. als gefährdet zu bezeichnen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Aufnahme des Berufs als Gas- und Wasserinstallateur nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht zumutbar.“
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. befand am 3. März 2009, dem Kl. sei vom behandelnden Neurologen eine angstneurotische Störung bescheinigt nach dem Unfall. Er könne nach dem dort erhobenen Befund nicht mehr als Dachdecker arbeiten. Anlässlich der Untersuchung seien indes (lediglich) Belastungsschmerzen in Schulter und Arm rechts mit Taubheit geschildert worden, wobei es jedoch keine Hinweise auf einen Nervenschaden gebe. Eine Symptomatik im Sinne wesentlicher psychoreaktiver Unfallfolgen sei dagegen nicht angegeben worden. Unfallfolgen auf dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet seien daher nicht zu berücksichtigen.
Die Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. und Dr. L. kamen unabhängig voneinander zu der Einschätzung, es liege kein seelischer Erstschaden, sondern eine nicht näher bezeichnete Angststörung ohne Bezug zum Unfall vor.
Der Neurologe und Psychiater Dr. N. befand im Schwerbehinderten-Verfahren gleichfalls, es liege eine generalisierte Angststörung vor, mit mäßiger Ausprägung mit sekundärer Symptomausweitung, Selbstlimitierung und histrionisch demonstrativer Komponente. Nach einem weiteren im Schwerbehindertenverfahren eingeholtes Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) des Psychiaters Prof. N1 von Februar 2013 bestehe bei dem Kläger eine ausgeprägte PTBS- Symptomatik, die ihn in allen Lebensbereichen behindere, es bestehe ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht von mindestens 80.
Im Rentenverfahren nahm mehrmals der Neurologe und Psychiater Dr. L1 Stellung. Dieser führte im September 2013 aus, Es finde sich eine mäßige bis maximal mittelschwer ausgeprägte Depressivität mit doch deutlicher Einschränkung der affektiven Resonanzfähigkeit und der emotionalen Mitschwingfähigkeit. In psychopathologischer Hinsicht wirke der Kl. anhaltend verunsichert, zurückgenommen, in der sozialen Interaktion eingeschränkt. Er biete Symptome einer PTBS glaubhaft und ohne Ausgestaltung oder manipulative Tendenzen. Im September 2019 befand der Gutachtern, nunmehr finde sich bei dem Kläger ein umfangreich ängstlich-depressives Zustandsbild. Er wirke wie auf dem Sprung, hochgradig angespannt. Bei der Schilderung des Unfallablaufs komme es zu einer erheblichen vegetativen Stigmatisierung mit feinschlägigem Zittern, der Kläger wirke wie unter großem inneren Druck stehend. Es habe sich ein regressives Bild bei dem Kläger chronifiziert. Der Kläger habe sich aus dem aktiven Leben weitgehend zurückgezogen. Im August 2018 erklärte der Gutachter, der Kläger habe bei keiner seiner Vorgutachten manipulativ oder demonstrativ gewirkt. Er sei umfassend eingeschränkt und nicht aufzulockern gewesen. Der Kläger erhält nach Abschluss des Verfahrens eine volle Erwerbsminderungsrente aufgrund eines Leistungsfalles vom 23. September 2013.
Vor dem LSG erstellte im Berufungsverfahren um Anerkennung einer PTBS als weiterer Unfallfolge (L 2 U 9/18) die Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. M. ein Gutachten, in welchem sie die Voraussetzungen für eine PTBS nach ICD 10 und DSM 5 nacheinander systematisch abprüfte. Die Kriterien einer PTBS seien im erforderlichen Umfang bei dem Kläger vorhanden. Die auffällige Krankheitsverarbeitung, bei welcher zahlreiche Behandlungsversuche keinerlei langfristige Erfolge zeitigten, lasse sich nicht auf das traumatische Erlebnis zurückführen, auch wenn dieses zweifelsohne der Auslöser der Entwicklung gewesen sei. Sowohl prätraumatische Erlebnisse als auch nachfolgende Faktoren (Intensivstation, narzisstische Kränkung durch Auseinandersetzung mit der Beklagten und Gerichtsverfahren) erschwerten die Verarbeitung des Monotraumas. Der Unfall habe im Verhältnis zu anderen Ursachen (frühere belastende Erfahrungen, Arbeitsplatzkonflikte, Autounfall) annähernd gleichwertig die vorbestehende depressiv-ängstliche Prädisposition in eine mittelgradige depressive Episode bewirkt.
Wörtlich heißt es: „Die depressive Erkrankung und der verstärkte Alkoholmissbrauch wären auch durch andere Erlebnisse, zum Beispiel Kränkungen, Konflikte, Trennungen zu annähernd derselben Zeit und in annähernd gleichem Ausmaß eingetreten. Diese beiden Erkrankungen bestanden bereits in leichter ausgeprägter Form vor dem Unfallereignis. Allerdings hat das traumatische Erlebnis insbesondere die depressiven Verstimmungen in eine manifeste mittelgradige depressive Episode (zwischenzeitlich auch schwere) verwandelt. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung ist konstant.“
„Eine Behandlungsbedürftigkeit besteht aufgrund des ungenügenden Ansprechens des Klägers auf die bisherigen Therapien seit dem Unfall bis heute. Schwerpunkt sollte hier eine ambulante Psychotherapie sein, welche nicht nur das Trauma selbst, sondern auch die comorbiden Faktoren und früheren biografischen Ereignisse berücksichtigt. Aufgrund der Gesundheitsstörungen besteht vom Unfallzeitpunkt bis heute auch eine Arbeitsunfähigkeit, wenngleich diese auch nicht alleinig auf den Unfall zurückzuführen ist.“
Zur Frage der Höhe der MdEäußerte sich die Gutachterin wie folgt:
„Aufgrund der beschriebenen Funktionsstörungen, die auch unabhängig der unter den Gutachtern strittigen Diagnosen gestellt werden können, liegen bei dem Probanden stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit von einem GdB von 40 vor. Ein höherer GdB lässt sich aufgrund seiner zwar reduzierten und überwiegend auf die Familie bezogenen, aber dennoch in seinen Grundzügen intakten sozialen Funktionen nicht rechtfertigen. Zwar werden auch im familiären Bezugssystem Konflikte und Probleme beschrieben, die jedoch auch das Anpassungsvermögen der Familienmitglieder umfassen und nicht auf die alleinigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten des Probanden zurückgeführt werden können. Die Ehe scheint heute trotz der Konflikte intakt und stabil zu sein. Auch ist die Tages- und Freizeitgestaltung zwar eingeschränkt und durch sozialen Rückzug geprägt, jedoch nicht so schwer beeinträchtigt, dass diese nahezu aufgehoben wäre und somit schwergewichtige soziale Anpassungsschwierigkeiten gemäß der versorgungsmedizinischen Grundsätze vorhanden wären. Ein Kontaktverlust zur Familie, eine affektive Nivellierung, eine Gefährdung der Ehe liegt nicht vor. Die Tagesgestaltung mit mangelndem Antrieb unsere Interessen scheint auch durch die psychische Comorbidität, welche traumaunabhängig ist, mitbedingt zu sein.“
Die PTBS sei mit einem GdB von 40 vH nach der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) zu bewerten, da sie inzwischen chronifiziert und therapieresistent sei. In einer ergänzenden Stellungnahme hat Dr. M. ausgeführt, es sei zutreffend, dass sowohl Vor-, als auch Nachschäden bei dem Kläger bestünden. Dennoch sei das Unfallerlebnis im Sinne einer conditio sine qua non für die Symptomatik einer PTBS verantwortlich.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 (L 2 U 9/ 18) stellte das Landessozialgericht Hamburg in dem Verfahren um Anerkennung der Unfallfolgen daraufhin unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts sowie unter Abänderung der angefochtenen Bescheide fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 2006 sei und verurteilte die Beklagte, dem Kläger entsprechend seinem Antrag Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 18. Juli 2006 hinaus bis zum 31. März 2014 zu gewähren.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2020 erkannte die Beklagte bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge an und gewährte diesem ab dem 26. Februar 2007 eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (v.H.) bis zum 31. März 2014.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte eine höhere MdE. Nach den Ausführungen des im Rahmen des Berufungsverfahrens gehörten Sachverständigen Dr. Dr. M. sei von einer MdE in Höhe von 40 v.H. auszugehen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 19. August 2020 ist ausgeführt, das Gutachten der Dr. M. beziehe sich auf den GdB, also auf die Schwerbehinderung nach der VersMedV, dieser sei mit der MdE der Unfallversicherung nicht identisch. Unter Berücksichtigung der Auskunft des beratenden Facharztes der Beklagten rechtfertigten die Feststellungen der Dr. M. im Gutachten vom 22. Mai 2029 eine MdE um 30 v.H. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger sich weiterhin auf das Gutachten der Dr. M. berufen.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente auf unbestimmte Zeit ab 1. Januar 2016 nach einer MdE um 30 v.H. Ansprüche, die bis dahin entstanden seien, seien verjährt. Diesbezüglich machte der Kläger geltend, eine Verjährung sei nicht eingetreten bzw., der Beklagten sei die Berufung hierauf gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwehrt, denn die Beklagte habe bis zum Urteil des LSG vom 11. Dezember 2019 behauptet, die vorhandene schwere PTBS liege beim Kläger nicht vor. Hierauf hat die Beklagte repliziert, das damalige Verfahren sei in erster Instanz mit einer Klagabweisung sehr spät geendet, weil es auf Wunsch des Klägers zum Ruhen gebracht worden sei. Das Urteil des LSG, mit welchem dann erstmals ein Anspruch des Klägers ausgeurteilt worden sei, habe lediglich den Zeitraum bis März 2014 umfasst.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens, welches der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L1 für das Gericht erstellt hat. Dieser hat am 1. Dezember 2022 ausgeführt, es bestehe beim Kläger ein affektiv etwas starres und missmutiges Bild, insgesamt vom Ausmaß einer mittelschweren Depressivität mit einer ängstlichen Komponente und starkem Vermeidungsverhalten. Nach einer jahrzehntelangen Vorgeschichte mit Begutachtungen, in denen dem Kläger Simulation oder übertriebene und theatralische Haltung vorgeworfen worden sei, wirke der Kläger nun insgesamt sehr zurückgenommen. Eine PTBS sei zweifelsfrei gegeben, diese sei in der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE zwischen 0 und 40 vH zu bewerten. In Anbetracht des Schweregrades und der Auswirkungen im psychopathologischen Befund halte er eine MdE um 40 vH für angemessen.
Hierzu hat für die Beklagte Dr. W1 dahingehend Stellung genommen, das Vollbild einer PTBS sei nach Schönberger/ Mehrtens/ Valentin mit 30 vH zu bewerten, eine darüber hinausgehende MdE sei zu begründen, dies habe Dr. L1 nicht getan. Zudem habe Dr. M. erhebliche psychische Vorschäden bei dem Kläger festgestellt, auch dies habe Dr. L1 nicht berücksichtigt. Auch bei der Bemessung der MdE sei aber eine Abgrenzung von den Vorschäden und vorherigen Erkrankungen vorzunehmen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juli 2023 hat Dr. L1 ausgeführt, die Symptome beim Kläger wirkten sich letztlich in der Erwerbsfähigkeit noch viel stärker aus als im Alltagsleben, er halte daher nach wie vor an der MdE um 40 vH fest. In einer weiteren Stellungnahme auf Aufforderung des Gerichts, sich zu den Vorschäden zu äußern, vertrat Dr. L1 die Auffassung, es lägen keine Befunde aus Zeiten vor dem Unfall vor, die es zuließen, eine eigenständige MdE als vorbestehend festzulegen. Nach weiteren richterlichen Hinweisen führte der Gutachter sodann im Juni 2024 und im Dezember 2024 aus, insgesamt werde in den Bewertungstabellen für die Bemessung der MdE von 40 oder 50 v.H. ein ausgesprochen schwerer Fall, gekennzeichnet durch Albträume, häufige Erinnerungseinbrüche, Angstzustände, auch tagsüber und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten vorausgesetzt. Vorliegend handele es sich in der Gesamtschau um einen Grenzfall zwischen einer MdE um 30 und 40. Die PTBS bestehe vor dem Hintergrund einer wenig autonomen Persönlichkeit. Im Vordergrund habe schon bei der Begutachtung im Rentenverfahren eine ängstlich depressive Verunsicherung gestanden. Vor dem Hintergrund privater und prädisponierender Faktoren sei eine MdE von 30 vH doch eher angemessen. Verschiedene Befangenheitsverfahren gegen Gutachter und Kammervorsitzenden blieben erfolglos.
Das Sozialgericht hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2025 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die MdE richte sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Entscheidend sei nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern der objektive Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Überzeugend sei der vom Gericht angehörte Sachverständige Dr. L1 letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Kläger im Rahmen einer anzunehmenden posttraumatischen Belastungsstörung eine MdE von 30 v.H. als angemessen angenommen werden müsse. Denn Dr. L1 habe in seiner Befunderhebung ein affektiv starres und missmutiges Bild mit mittelschwerer Depressivität, ängstlicher Komponente und starkem Vermeidungsverhalten festgestellt und die Haupteinschränkungen beim Kläger in der Planung und Strukturierung von Aufgaben gesehen. Die anfänglich von Dr. Dr. M. übernommene Einschätzung einer MdE von 40 v.H. habe der Sachverständige im weiteren Verlauf plausibel revidiert.
Zu Recht habe Dr. W. in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach den gängigen Schadenstabellen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheiten, 9. Auflage, S. 170 f.) für das Vollbild einer PTBS in der Regel eine MdE von 30 v.H. angesetzt werde und höhere Graduierungen einer präzisen Begründung bedürften. Der von den Gutachtern, Ärzten und Sachverständigen beschriebene unfallbedingte psychische Befund geht nicht über ein bei einer PTBS üblicherweise zu beobachtendes Störungsbild, geprägt durch starke emotional und durch Ängste bestimmte Verhaltensweise mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und gleichzeitig größerer sozial-kommunikativen Beeinträchtigungen (vgl. Schönberger et al, a.a.O., nunmehr präzisiert in der 10. Auflage 2024, S. 216), hinaus.
Nachvollziehbar habe Dr. L1 dann in seiner nervenärztlichen Stellungnahme vom 17. Juni 2024 auch ausgeführt, dass die geschilderten Beschwerden zwar einen Grenzfall im Bereich der MdE von 30-40 v.H. darstellten. Unter Berücksichtigung einer früheren Untersuchung im Rahmen eines Rentenverfahrens im Jahr 2013, bei der eine mittelschwere Depressivität und eine posttraumatische Belastungsstörung vor dem Hintergrund einer wenig autonomen Persönlichkeit festgestellt wurden, sowie unter Einbeziehung zusätzlicher psychischer Beeinträchtigungen aus privaten Umständen und prädisponierenden Faktoren, halte der Gutachter aber nunmehr eine MdE von 30 v.H. für angemessen. Das Gericht schließe sich, insbesondere vor dem Hintergrund in der Fachliteratur niedergelegter Erfahrungswerte und Kriterien (a.a.O.), dieser überzeugenden, letztgültigen Einschätzung des Sachverständigen Dr. L1 an.
Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigten es die vorliegenden Befunde nicht, eine MdE von 40 v.H. anzunehmen. Insbesondere könne nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die zur Begründung einer höheren MdE angeführten psychischen Beschwerden in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stünden, der über das Ausmaß einer MdE von 30 v.H. hinausgehe. Eine höhere MdE von 40 oder 50 v.H. werde nach den Erfahrungswerten bei einem schweren Fall von posttraumatischer Belastungsstörung angenommen werden, gekennzeichnet durch massive Schlafstörung mit Alpträumen (unfallbezogen), häufigen Erinnerungseinbrüchen, Angstzuständen, die auch tagsüber auftreten könnten und einem ausgeprägten Vermeidungsverhalten (s. Schönberger et al, a.a.O., S. 170 f.). Diese Voraussetzungen seien vor dem Hintergrund des festgestellten psychopathologischen Befundes von Dr. L1 nicht nachweisbar.
Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. September 2025 zugestellt. Mit der am 1. Oktober 2025 erhobenen Berufung macht der Kläger geltend, in seinem Urteil vom 11. Dezember 2019 habe das Landessozialgericht im Verfahren L 2 U 9/18 deutlich gemacht, dass mit Dr. M. von einer MdE um 40 v.H. auszugehen sei. Dr. L1 habe dies auch bestätigt, sei aber aufgrund mehrfacher Nachfragen und Hinweise des Gerichts, die dem Kläger im Übrigen nicht zur Kenntnis gegeben worden seien, „eingeknickt“ und habe schließlich eine MdE um 30 v.H. entgegen seiner vorher mehrfach geäußerten Einschätzung und derer der Vorgutachter bestätigt.
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten in der Klagschrift lautete zunächst: „den Gerichtsbescheid vom 26. 8. 2025, zugestellt am 3. 9. 2025, aufzuheben und unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 11. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2020 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 2006 an eine Rente nach
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren.“ Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist der Auffassung, er habe mit der Berufungsschrift ausreichend deutlich gemacht, dass der Rentenbeginn gleichfalls angegriffen werde. Mit Schriftsatz von November 2025 erweiterte er den Berufungsantrag dahingehend, die Rente nach einer MdE um 40 vH ab dem 18. Juli 2006 zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. August 2025 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2020 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 3. Dezember 2020 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. Juli 2006 ab dem 26. Februar 2007 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat darauf verwiesen, dass der Bescheid vom 3. Dezember 2020 ihres Erachtens nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift, die beigezogenen Akten und Unterlagen und den weiteren Inhalt der Prozessakten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 40 v.H. noch Anspruch auf Leistungen für die Zeit zwischen dem
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei der Bemessung der MdE werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen in Folge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden, § 56 Abs 2 Satz 3 SGB VII (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 5. September 2006 - B 2 U 25/05 R, juris).
Bei der Bemessung des Grades der MdE handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht nach § 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Betroffenen durch den Versicherungsfall beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden. Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, a.a.O.)
Daneben sind weitere rechtliche Vorgaben zu beachten. Bestanden bei dem Versicherten vor dem Versicherungsfall bereits gesundheitliche, auch altersbedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (sog. Vorschäden), werden diese nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der einhelligen Auffassung in der Literatur für die Bemessung der MdE berücksichtigt, wenn die Folgen des Versicherungsfalles durch die Vorschäden beeinflusst werden. Denn Versicherte unterliegen mit ihrem individuellen Gesundheitszustand vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.. Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach die "infolge" des Versicherungsfalls eingetretene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens und die dadurch verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens maßgeblich sind (BSG a.a.O.). Nachschäden sind dagegen von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen, selbst wenn sie sich auf die Unfallfolgen dergestalt auswirken, dass sie die unfallbedingte MdE verstärken (BSG, Beschluss vom 12. Juli 2022 – B 2 U 11/22 B, juris m.w.N.).
Dieses zugrundegelegt, konnte der Senat sich zwar den Feststellungen der Gutachter M. und L1 hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers und seiner Beeinträchtigungen anschließen. Dies gilt indes nicht hinsichtlich der Einschätzung der MdE durch die Gutachterin M1 sowie der zunächst erfolgten Einschätzung durch Dr. L1. Insbesondere aus dem Gutachten der Dr. M. folgt, dass bei dem Kläger noch ein intaktes Familienleben besteht und dass der soziale Rückzug nicht so weit geht, dass soziale Kontakte aufgehoben wären. Mangelnder Antrieb und Interessen werden von der Gutachterin als persönlichkeitsbedingt und traumaunabhängig bezeichnet. Die auffällige Krankheitsverarbeitung, die praktisch keiner Behandlung zugänglich sei, lasse sich nicht auf das traumatische Ereignis zurückführen. Sie muss daher nach Auffassung des Senats als Nachschaden behandelt werden, der von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die von der Gutachterin angeführte narzisstische Kränkung infolge der verweigerten sofortigen Anerkennung der Begehren des Klägers seitens des Arbeitgebers und der Beklagten. Ob das Unfallereignis hierfür „conditio sine qua non“ war, wie die Gutachterin ausführt, ist insoweit nicht entscheidend, es kommt zur Überzeugung des Senats vielmehr darauf an, inwieweit diese Folgen dem Unfallereignis noch adäquat zugerechnet werden können. Dies ist nach den Ausführungen der Dr. M. indes weder hinsichtlich des fehlenden Antriebs noch hinsichtlich der auffälligen Krankheitsverarbeitung der Fall; diese beruhen vielmehr auf anderen Faktoren. Grundsätzlich ist nach der Leitlinie infolge eines einmaligen traumatischen Ereignisses von kurzer Dauer ein degressiver Charakter der PTBS oder wenigstens ein An- und Abschwellen der Symptome zu erwarten (AWMF-Leitlinie „Gutachterliche Untersuchung bei psychischen und psychosomatischen Störungen“ in der Fassung vom 1. Dezember 2019). Ausgehend vom aktuellen Gesundheitszustand des Klägers und den nicht berücksichtigungsfähigen Nachschäden hält der Senat die Bewertung durch die Beklagte mit einer MdE um 30 v.H. für angemessen und jedenfalls nicht zu niedrig bemessen.
Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Bescheid vom 3. Dezember 2020 Gegenstand des Verfahrens geworden, jedoch ist insoweit die Beklagte nicht beschwert, so dass eine Schriftsatzfrist nicht nachzulassen war. Denn auch dieser Bescheid ist rechtmäßig; insbesondere ist der Anspruch auf Verletztenrente für den Zeitraum von April 2014 bis Dezember 2015 verjährt. Die Verletztenrenten für den streitbefangenen Zeitraum wären dem Grunde nach jeweils mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zum Monatsbeginn entstanden und zum Monatsende fällig geworden. Die Verjährung der streitgegenständlichen Leistungsansprüche für die Monate April 2015 bis Dezember 2015 begann frühestens am 1. Januar 2016 und trat spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 ein (§ 26 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X> iVm §§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>; § 45 Abs 1 SGB I, vgl. auch BSG, Urteil vom 26. September 2024 – B 2 U 1/22 R, juris).
Tatbestände, die den Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der gebotenen sinngemäßen Anwendung des BGB (§ 45 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB I>) entscheidungserheblich gehemmt haben, liegen nicht vor. Insbesondere war die Verjährung nicht durch den vorherigen Rechtsstreit L 2 U 9/18 gehemmt, denn dieser umfasste lediglich Ansprüche bis zum 31. März 2014. Ob im Anschluss überhaupt ein Anspruch des Klägers bestand oder ob nicht eine Änderung der Wesensgrundlage eingetreten war, hatte das LSG ausdrücklich offengelassen.
Auch der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Rechtsmissbrauch der Beklagten hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung liegt nicht vor. An den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung sind im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen. Er kann nur gegenüber einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, um die Berufung auf die Verjährung im Einzelfall als unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Die Berufung auf die Verjährung wird dann als unzulässige Rechtsausübung angesehen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten - sei es auch unabsichtlich - durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (BSG, Urteil vom 3. Februar 2022 – B 5 R 34/21 R, juris m.w.N. und ausführlicher Begründung). Ein solches Verhalten der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Dass sie sich auf den Standpunkt gestellt hat, eine PTBS sei vorliegend keine Folge des Arbeitsunfalls gewesen, ist aus ihrer Warte verständlich und nachvollziehbar. Dies folgt zum einen aus der Vielzahl divergierender Gutachten und Urteile und zum anderen daraus, dass selbst das Gutachten der Dr. M. im Ergebnis hinsichtlich des Krankheitsbildes des Klägers in gewisser Hinsicht zwiespältig bleibt. Bei einem von der Gutachterin dargelegten Anteil des Unfalls in Höhe von 50% an dem Krankheitsbild und der von ihr beschriebenen Primärpersönlichkeit des Klägers sind die der Beklagten vorliegenden Gutachter der Dres. F., L. und N., die ebenfalls allesamt in der Unfallversicherung langjährige Erfahrung aufweisen können, durchaus (ebenfalls) nachvollziehbar. Der Ausgang des Rechtsstreits L 2 U 9/18 war daher als bis zum Urteil offen anzusehen. Da andererseits der Kläger selbst in diesem Rechtsstreit lediglich Leistungen bis zum 31. März 2014 beantragt hatte und dies auch bereits schriftsätzlich, war offensichtlich, dass hinsichtlich weiterer Leistungen die Verjährungsfristen zu beachten waren. Bei einer Entscheidung des Landessozialgerichts im damaligen Rechtsstreit im Dezember 2019 war auch mit einer Entscheidung der Beklagten noch im Jahr 2019 seitens des Klägers nicht mehr zu rechnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.