Der Senat vermag nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, es fehle jeglicher Bezug zwischen der im …
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.594,93 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Rechtsstreit an das Landgericht Aachen zu verweisen,
ist nicht begründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und bemerkt, insbesondere in Würdigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren, ergänzend:
Der Senat vermag nicht der Auffassung der Beklagten zu folgen, es fehle jeglicher Bezug zwischen der im Kaufvertrag vom 23. Dezember 1982 vereinbarten "Strukturabgabe" (§ 2) und der vorgesehenen Bebauungsplanänderung (§ 1 Nr. 3 und 5). Insoweit ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass die von ihr im Vertrag übernommene Pflicht zum Erlass eines Änderungs-Bebauungsplanes ("eines von der Gemeinde im Benehmen mit der Gesellschaft aufzustellenden Bebauungsplanes und Gestaltungsplanes ... [Änderung des bestehenden Bebauungsplanes]") gewissermaßen in den Hintergrund tritt, wenn der Änderungs-Bebauungsplan erst einmal erlassen ist, und dass im Laufe des Vertragsvollzuges vor allem die Unterhaltung der Freizeit- und Erholungsanlage durch die Gemeinde und die Zahlung der Strukturabgabe durch die Klägerin einander als Vertragspflichten gegenüberstehen. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass erst der Erlass des Änderungs-Bebauungsplanes die Anlegung des Campingplatzes rechtlich ermöglicht hat und deshalb nicht minder als die Unterhaltung der Freizeit- und Erholungsanlage rechtliche Voraussetzung dafür ist (die Wirksamkeit der Abgabenvereinbarung hier unterstellt), dass die "Strukturabgabe" von der Klägerin laufend gezahlt wird und dass diese Zahlungen von der Beklagten behalten werden dürfen. Diese rechtliche Verknüpfung mit der in § 1 ff. BauGB und somit öffentlich-rechtlich geregelten Bauleitplanung reicht aus, um die dieser Pflicht der Gemeinde gegenüberstehende, zwischen den Beteiligten umstrittene Pflicht der Klägerin zur Zahlung der "Strukturabgabe" ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Denn Leistung und Gegenleistung eines Vertrages sind einheitlich entweder dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuweisen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1980 - 4 C 40.77 -, NJW 1980, 2538, sowie Beschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 40.94 -, NVwZ 1994, 1012.
Diese gilt auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung - wie hier - einander nicht im engeren Sinne des gegenseitigen Vertrages (vgl. § 320 BGB) bzw. des Austauschvertrages (vgl. § 56 VwVfG) korrespondieren.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, KStZ 1973, 214 (betr. sog. Folgekostenverträge).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Streitwert hat der Senat gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf ein Viertel des eingeklagten Betrages bemessen, weil das vorliegende Zwischenverfahren für die Klägerin von erheblich geringerer Bedeutung ist als das Verfahren zur Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 -, MDR 1997, 386).