VG Schleswig-Holstein 2. Kammer Beschluss

Die Antragsteller, Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung Rr Straße … in N-Stadt …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Antragsteller, Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung Rr Straße … in N-Stadt (Flurstück …), wenden sich gegen eine dem Beigeladenen für das Flurstück … (R Straße ….a) im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung für den Ersatzneubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. Die Lage der benannten Flurstücke ergibt sich aus folgender Darstellung (Quelle: Digitaler Atlas Nord):

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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 21. Januar 2026 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2025 anzuordnen, ist zulässig. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die benannte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 1 MB 33/11 – juris, Rn. 2 f.). Dabei ist zu beachten, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung maßgeblich ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich.

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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 30. Juli 2025 ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können, das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die erteilte Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme durch die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO 2024 erteilte Baugenehmigung ist nicht ersichtlich.

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Einem Erfolg des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes steht zunächst nicht der Umstand einer etwaigen Verwirkung von Abwehrrechten durch die Antragsteller entgegen. Eine solche Verwirkung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass auf dem Vorhabenstandort in der Vergangenheit bereits ein Wohngebäude errichtet und genutzt worden ist. Der Antragsteller zu 1) hatte zuletzt gegen die der vormaligen Eigentümerin des Flurstücks … erteilte Baugenehmigung vom 9. Juli 2014 zur nachträglichen Legalisierung einer zwischenzeitlich erfolgten Erweiterung des Gebäudes Nachbarrechtsbehelfe eingelegt. Die gegen diese Baugenehmigung vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (Az. 2 A 244/16) wurde mit Urteil vom 11. Mai 2017 abgewiesen. Zuvor genehmigte die Antragsgegnerin mit Bauschein vom 28. Juli 1970 einen bereits erfolgten „Umbau und die Erweiterung der Wohnbaracke“ auf dem Vorhabengrundstück.

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Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen hier nicht vor. Der Tatbestand der Verwirkung bezieht sich immer auf ein konkretes Bauvorhaben. Aus diesem Grunde entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass der Abwehranspruch eines Nachbarn auch dann verwirkt bleibt, wenn er gegen einen „Schwarzbau“ keine Einwendungen erhoben hat und dieser Schwarzbau später durch die Erteilung einer Baugenehmigung legalisiert wird. Durch die Erteilung der Baugenehmigung ändert sich nichts daran, dass der Nachbar es unterlassen hat, rechtzeitig gegen dasselbe Bauvorhaben Einwendungen zu erheben. Der Verwirkungstatbestand entfällt auch dann nicht, wenn die Legalisierung auch die Zulassung von Neubauten umfasst, wenn mit diesen Neubauten weder eine Intensivierung noch eine Ausweitung des früheren Bauvorhabens verbunden ist. Dies gilt indes nicht, wenn – wie hier – nicht ein bestehendes Bauvorhaben legalisiert und geringfügig erweitert wird, sondern ein gänzlich neues, anderes Bauvorhaben errichtet wird. Wird ein Bestandsgebäude abgerissen und ein anderes Gebäude neu errichtet, so stellt sich die Genehmigungsfrage in jeder Hinsicht neu. Hieraus folgt, dass die Nachbarn ebenfalls eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch das Bauvorhaben geltend machen können. Der Umstand, dass dort zuvor ein anderes Vorhaben existiert hat und vom Nachbarn geduldet werden musste, führt lediglich dazu, dass die dadurch früher hervorgerufenen Beeinträchtigungen im Rahmen der Prüfung einer Vorbelastung Berücksichtigung finden können (VG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 2 B 80/22 – juris, Rn. 4).

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Zunächst ist festzuhalten, dass die Baugenehmigung nicht gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Regelungen zu den nach § 6 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen verstößt. Ein solcher Verstoß ist schon deshalb nicht gegeben, weil die streitbefangene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO erteilt wurde. Die Vorgaben aus § 6 LBO gehören gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht zum Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens. Die Baugenehmigung trifft insofern auch keine Aussage darüber, ob die geplante Neuerrichtung des Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten die maßgeblichen Abstandsflächenvorgaben wahrt. Insofern bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei dem teilweise innerhalb eines Abstandes von 3 Metern zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller belegenem Hausanschlussraum um einen Vorbau im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO oder um ein (eigenständiges) Gebäude ohne Aufenthaltsraum gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBO handelt und damit abstandsflächenrechtlich privilegiert wäre.

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Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt zudem nicht daraus, dass in den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bauvorlagen die Anlage einer Versickerungsmulde unmittelbar an der Grenze zu ihrem nördlichen vom Vorhabengrundstück belegenen Grundstück eingezeichnet ist und die Entsorgung des Niederschlagswasser für das angefochtene Vorhaben über den gewachsenen Boden erfolgen soll. Zur Veranschaulichung des Vortrags der Antragsteller soll folgende Darstellung dienen (siehe Bl. 22 Beiakte A):

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Nach Auffassung der Kammer liegt eine Rechtsverletzung der Antragsteller diesbezüglich schon deshalb nicht vor, weil die Frage der Niederschlagswasserentsorgung schon nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist. Ebenso wie die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 6 LBO oder andere Fragen des Bauordnungsrechts gehört die Frage der Zulässigkeit der Entsorgung von Niederschlagswasser nicht zum Prüfungsprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Abs. 1 LBO. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 63 Abs. 1 Nr. 3 LBO, wonach andere öffentlich-rechtliche Anforderungen geprüft werden, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird. Weder aus dem Landeswassergesetz noch aus anderen relevanten fachrechtlichen Vorgaben für die Entsorgung von Niederschlagswasser ergibt sich für die in Rede stehende Fallkonstellation, dass die Baugenehmigung auch die Frage der Niederschlagswasserentsorgung regelt bzw. zu regeln hat. Eine andere Bewertung ergibt sich hier zudem weder aus dem Umstand, dass die Versickerungsmulde in den grün-gestempelten Bauvorlagen dargestellt wurde noch aus der Formulierung unter Ziffer 3 der Auflagen zur angefochtenen Baugenehmigung, wonach die in der beigefügten Anlage A der Entwässerungsgenehmigung aufgeführten Auflagen bei der weiteren Planung und Ausführung zu beachten sind sowie dass die Prüfvermerke und Grüneintragungen in den Entwässerungsunterlagen zu beachten sind. Die üblicherweise auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren in den Bauvorlagen dargestellten Abstandsflächen nach § 6 LBO werden allein durch die Darstellung in den Bauvorlagen ebenfalls nicht überprüfbarer Bestandteil der Baugenehmigung (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 8 B 15/25 – juris, Rn. 26 mit Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Juli 2025 – 1 MB 10/25 – n. v. S.12 f.). Selbst wenn man die Formulierung unter Ziffer 3 des als Auflage bezeichneten Bestandteils der Baugenehmigung als eine inkludierende Bezugnahme auf die Entwässerungsgenehmigung und nicht lediglich als Hinweis auf eben diese verstehen wollte, folgt hieraus nicht, dass diese zum (anfechtbaren) Regelungsgegenstand der Baugenehmigung geworden ist. Die Aufhebung einer im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBO erteilten Baugenehmigung kann ein diese anfechtender Dritter nur dann verlangen, wenn sie gegen die im eingeschränkten Prüfungsprogramm zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt und der Dritte hierdurch in subjektiv-rechtlicher Hinsicht in seinen Rechten verletzt wird (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 S 2167/15 – juris, Rn. 19 m.w.N.; VGH Kassel, Beschluss vom 17. November 2021 – 4 B 957/21 – juris, Rn. 13 zu immissionsschutzrechtlichen Auflagen; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 10. September 2020 – 1 MB 15/20 – juris, zum Verhältnis von Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlicher Genehmigung). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die dem Beigeladenen erteilte Entwässerungsgenehmigung allein die Beseitigung des Schmutzwassers bzw. Abwassers erfasst oder zusätzlich auch die Entsorgung des Niederschlagswassers regelt. Sollte Letzteres der Fall sein, wären die Antragsteller gehalten, Rechtsbehelfe gegen die Entwässerungsgenehmigung einzulegen, sofern sie die Auffassung vertreten, durch die genehmigte Niederschlagswasserentwässerung in Nachbarrechten verletzt zu sein.

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Darüber hinaus gibt auch die Befürchtung der Antragsteller, dass von der geplanten (und ihrer Ansicht nach genehmigten) Versickerungsmulde mit Blick auf nicht nur bei Starkregenereignissen übertretendes Niederschlagswasser Beeinträchtigungen zu Lasten ihres Grundstücks ausgehen, keinen Anlass zu der Annahme, dass die Baugenehmigung sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung, zu denen auch die Entsorgung von auf dem Vorhabengrundstück anfallendem Niederschlagswasser gehört, grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse bestehen und nicht auch dem Nachbarschutz dienen (VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 9 CS 13.1916 – juris, Rn. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 8. November 2018 – 1 A 175/ 18 – juris, Rn. 59). Das öffentliche Baurecht gewährt grundsätzlich keinen Schutz vor dem Abfluss von Wasser auf das Grundstück eines Nachbarn. Der Schutz des Nachbarn richtet sich vielmehr nach den Regelungen des Privatrechts (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. September 2024 – 1 CS 24.1074 – juris, Rn.49). Etwas anderes kann – unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots – ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 2 L 8/22.Z – juris, Rn. 28 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 29. November 2006 – 1 CS 06.2717 – juris, Rn. 20). Die angegriffene Baugenehmigung erlaubt indes weder eine Ableitung des Niederschlagswassers von dem Vorhabengrundstück auf das Grundstück der Antragsteller noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der Ausnutzung der Baugenehmigung zwangsläufig dazu kommen wird. Solche Anhaltspunkte ergeben sich hier auch nicht aus der von den Antragstellern zitierten E-Mail der Unteren Wasserbehörde der Antragsgegnerin vom 13. März 2025 (Anlage Ast 14). Die E-Mail enthält lediglich eine Aussage zu den Voraussetzungen für den Einbau von Rigolen und verweist insoweit auf das zeitweise hoch anstehende Grundwasser auf dem Vorhabengrundstück. Die in der Antragsschrift dargestellte Auffassung, wonach die örtlichen Bodenverhältnisse (schluffiger Boden und Höhe des Grundwasserspiegels bei 0,6 m) der beabsichtigen Entwässerung kraft Versickerungsmulde objektiv entgegenstünden, findet in der benannten E-Mail jedenfalls keine Stütze und wurde von den Antragstellern auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass das von Zufahrten und Stellplätzen abfließende Wasser über den bewachsenen Oberboden versickert werden muss. Diese Aussage spricht vielmehr dafür, dass gerade die geplante Niederschlagswasserentsorgung über eine Versickerungsmulde fachlich geboten ist. § 44 Abs. 4 Satz 1 LWG bestimmt zudem, dass Niederschlagswasser vorrangig versickert werden soll, wenn Anlagen der Niederschlagswasserbeseitigung neu errichtet oder wesentlich geändert werden.

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Die angegriffene Baugenehmigung legalisiert in diesem Zusammenhang auch nicht die Verwirklichung des Bauvorhabens unter Verstoß gegen die materiell-rechtlichen Anforderungen des § 13 LBO. Gemäß § 13 LBO müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Da diese Vorschrift genauso wie § 6 LBO nicht Prüfungsgegenstand einer im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung ist, ist der Beigeladene unabhängig von der streitgegenständlichen Genehmigung verpflichtet, den Vorgaben des § 13 LBO zu genügen. Gleiches gilt für die Vorgaben aus § 45 Abs. 4 Satz 1 LWG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2024, wonach die für die Beseitigung von Niederschlagswasser erforderlichen Anlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Sollte der Beigeladene bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage jenen Vorgaben, zu denen nach der DWA-Arbeitsblatt 138 auch bestimmte Abstände von der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage zu Nachbargrundstücken gehören können, nicht entsprechen, sodass zu Lasten der Antragsteller durch die Ableitung von Niederschlagswasser tatsächlich unzumutbare Belästigungen entstünden, so wäre die Antragsgegnerin ggf. gehalten, wegen eines Verstoßes gegen § 13 LBO oder gegen wasserrechtliche Vorgaben gegen den Beigeladenen einzuschreiten (vgl. zur Relevanz der anerkannten Regeln der Technik BVerwG, Beschluss vom 3. September 2003 – 7 B 6/06 – juris, Rn. 15; OVG Münster, Urteil vom 20. Juni 2022 – 11 A 2800/18 – juris, Rn. 62 f.; OVG Greifswald, Urteil vom 7. März 2023 – 1 LB 194/21 – juris, Rn. 36). Diesem Einschreiten könnte die Legalisierungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da sich diese Wirkung – wie bereits dargelegt – im Ausgangspunkt nicht auf die Einhaltung der Vorgaben der Landesbauordnung oder des Landeswassergesetzes bezieht (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 2 B 21/23 – juris, Rn. 12 f.; Beschluss vom 19. Mai 2025 – 2 B 7/25 – juris, Rn. 42 f.).

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Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang zudem auf § 26 Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein berufen, wonach der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks ihre baulichen Anlagen so einrichten müssen, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder auf andere Weise dorthin übertritt, können sie hieraus erkennbar keine subjektiv-öffentlichen Rechte herleiten. Das Nachbarschaftsgesetz regelt die Rechtsverhältnisse von Grundstückseigentümern zueinander und ist nicht Regelungsgegenstand der hier erteilten Baugenehmigung. Vielmehr handelt es sich um Vorgaben, die von den Antragstellern auf zivilrechtlichem Weg verfolgt werden können. Einer solchen Rechtsverfolgung steht die angefochtene Baugenehmigung auch nicht entgegen, da diese gemäß § 72 Abs. 4 LBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird.

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Weiterhin können die Antragsteller keine Nachbarrechtsverletzung geltend machen, wenn sie darauf verweisen, dass es durch die Errichtung des streitgegenständlichen Wohngebäudes und durch die Errichtung der Versickerungsmulde zu einer irreparablen Schädigung des Wurzelwerks der auf ihrem Grundstück vorhandenen Bäume kommen wird. Soweit die Antragsteller hiermit – direkt oder indirekt – vortragen, dass durch das streitbefangene Bauvorhaben und die damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten ihr (zivilrechtliches) Eigentum verletzt wird, indem der Schutz der Bäume durch die angefochtene Baugenehmigung nicht hinreichend gewährleistet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 4 LBO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird. Das Privatrecht gehört grundsätzlich nicht zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2008 – 1 MB 4/08 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 7 B 1435/19 – juris, Rn. 7 ff). Dieser Regelung des Bauordnungsrechts liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde ist, über strittige private Rechte des Nachbarn zu entscheiden und die ihr obliegende Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Baugenehmigung davon abhängig zu machen, wie sie die Rechtslage zivilrechtlich beurteilt. Eine „bloße“ Verletzung privater Rechte eines Nachbarn, wie dessen zivilrechtlichen Eigentums an einem Grundstück, vermag daher eine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung allein nicht zu begründen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1964 – I C 130.63 – juris, Rn. 6; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. April 2008 – 1 MB 4/08 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 7 A 4460/19 – juris, Rn. 3 ff.).

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Soweit sich die Antragsteller weiterhin auf eine Beeinträchtigung des Wurzelwerks der Bäume auf ihrem Grundstück infolge der Baumaßnahmen zur Errichtung des streitbefangenen Vorhabens berufen, verhilft dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Baugenehmigung bezieht sich nur auf das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht aber auf die Vorgaben zu dessen Errichtung. Die Baustelle bzw. die Durchführung der Bauarbeiten ist damit von vornherein nicht (nachbarrechtsrelevanter) Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. März 2017 – 15 ZB 16.1306 – juris, Rn. 20 ff. m.w.N; OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2021 – 2 B 86/21 – juris, Rn 8 ff. m.w.N.). Die Antragsteller sind insofern auf zivilrechtliche oder gegebenenfalls bauordnungsrechtliche Maßnahmen zu verweisen. Da die Baugenehmigung vorbehaltlich entgegenstehender privater Rechte Dritter erteilt wird, lässt sie eigentumsrechtliche Abwehransprüche in Bezug auf die Bauausführung unberührt. Ob der Bauherr im Übrigen das von den Antragstellern zitierte Gebot aus § 11 Abs. 4 LBO beachtet, wonach Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind, während der Bauausführung geschützt werden müssen, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern wäre in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl. zur Regelung in § 11 Abs. 1 LBO VG Schleswig, Beschluss vom 30. Juli 2024 – 2 B 24/24 – juris, Rn. 34 f.). In einem solchen Verfahren wäre dann auch zu prüfen, ob die in Rede stehenden Bäume aufgrund anderer Rechtsvorschriften, wie etwa einer Baumschutzsatzung oder aufgrund des Landes- oder Bundesnaturschutzgesetzes zu erhalten sind. Dies kann anhand des Vortrags der Antragssteller jedenfalls nicht beurteilt werden, zumal es gerichtsbekannt ist, dass die Antragsgegnerin für ihr Hoheitsgebiet bislang keine Baumschutzsatzung erlassen hat.

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Die Antragsteller können sich zudem nicht auf eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. So können sie etwa nicht mit Erfolg eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. BauNVO geltend machen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer – wie hier – faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Juni 1999 – 1 M 119/98 – juris, Rn. 1 m.w.N.). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt in Bezug auf das genehmigte Wohngebäude jedoch nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt.

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Die Antragsteller berufen sich weiterhin ohne Erfolg darauf, dass sich das angefochtene Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und vor allem der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB eingefügt und damit objektiv rechtswidrig sei. Bei diesen Kriterien handelt es sich nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; vom 10. November 2022 – 1 MB 21/22 – juris, Rn. 6; vom 12. Mai 2020 – 1 MB 9/20 – juris, Rn. 6 f.; vom 25. Oktober 2012 – 1 MB 38/12 – juris, Rn. 12; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 – juris). Bei Abweichungen vom „einfügsamen“ Maß der Nutzung bietet – allein – das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; Beschluss vom 10. November 2022 – 1 MB 21/22 – juris, Rn. 6). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 10. November 1992 – 5 S 1475/92 – NVwZ-RR 1993, 347). In der benannten Entscheidung wurde ausgeführt, dass der vorderen (straßenseitigen) Baugrenze oder Baulinie regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Etwas anders gelte nur bei einem entsprechenden Willen des Ortsgesetzgebers, welcher einem Bebauungsplan entnommen werden könne. Besteht – wie hier – aber kein Bebauungsplan, bleibt es bei dem Grundsatz, dass weder eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung noch eine Abweichung von der überbaubaren Grundstücksfläche oder der (faktischen) Baugrenze nachbarrechtliche Abwehrrechte auslöst. Zum Schutze der Nachbarn ist daher auch insoweit das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, welches eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt.

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Angesichts dessen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich das streitgegenständliche Vorhaben insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Aus diesem Grund sei daher nur ergänzend angemerkt, dass der Ansatz der Antragsteller, das abgerissene Bestandsgebäude sei bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens in der näheren Umgebung nicht mehr zu berücksichtigen, zumindest diskutabel sein dürfte. Insoweit könnte nämlich gelten, dass ein – zwecks Wiederbebauung eines Grundstücks – bereits beseitigter Altbestand als rechtlich fortwirkend zu berücksichtigen sein kann. Grundstücke des Innenbereichs sind tendenziell einer Bebauung zugänglich, während Außenbereichsgrundstücke tendenziell von einer (nicht privilegierten) Bebauung freizuhalten sind. Deswegen ist innerhalb des Bebauungszusammenhangs auf Grundstücken, die beiderseits von Bebauung umgeben sind, in der Regel eine Beseitigung abgängiger Bausubstanz und ihre Ersetzung durch Neubauten nach Maßgabe des § 34 BauGB grundsätzlich zulässig. Für Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen, gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch sie sind als Innenbereichsgrundstücke einer Bebauung und damit auch der Errichtung von Ersatzbauwerken zugänglich. Diese rechtliche Qualität verlieren sie solange nicht, wie sie an dem "Eindruck der Zusammengehörigkeit" mit den benachbarten – bebauten – Grundstücken teilnehmen. Ob und wie lange in solchen Fällen die vorhanden gewesene Bebauung bei Beurteilung des Bebauungszusammenhangs mit zu berücksichtigen ist, entscheidet sich wiederum nach der Verkehrsauffassung. Dabei ist neben der Lage darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstücks aufdrängt, ob die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung "diese Bebauung geradezu vermisst" oder ob die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten (BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 – IV C 75/77 – juris und vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 – juris). Auch bei der Frage, ob sich eine Bebauung in die "Eigenart der näheren Umgebung einfügt", kann der beseitigte Altbestand als noch prägend berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1982 – 4 C 58/79 – juris und vom 03.02.1984 – 4 C 25/82 – juris).

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Die Antragsteller können auch nicht mit dem Argument durchdringen, wonach das Vorhaben vor allem wegen seiner Lage im von der R Straße aus gesehen rückwärtigen Bereich möglicherweise gebietsunverträglich sei. Sie führen insoweit aus, dass das Vorhaben zu einer signifikanten Überschreitung der Tiefenlinie der näheren Umgebung führe und es als Fremdkörper in diesem Bereich eine negative Vorbildwirkung erzeugen würde. Insoweit gilt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und der erkennenden Kammer keinen „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ gibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27 und Beschluss vom 8. Januar 2018 – 1 MB 23/17 – juris Rn. 6; VG Schleswig, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 2 B 21/20 – juris, m.w.N.; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 1 ME 47/14 – juris Rn. 13; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2024 – 1 ZB 23.1762 – juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn seitens des Nachbarn wegen der Dimensionierung eines Vorhabens oder wegen dessen Lage auf dem Grundstück eine etwaige Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht wird und dabei Parameter bemüht werden, die das Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Geschossfläche, Verhältnis der bebauten Flächen zur umgebenden Freifläche usw.) bzw. die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Kriterien, die – wie bereits ausgeführt – allein in einem überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (allenfalls) aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung eine Gebietsprägung ableiten (Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 1 MB 16/23 – juris, Rn. 27; Beschluss vom 8. August 2024 – 1 LA 47/22 – juris, Rn. 7). Allerdings ist dabei zu beachten, dass das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem der Gebietserhaltungs- bzw. Gebietsbewahrungsanspruch abgeleitet ist, im unbeplanten Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB nur die Art der baulichen Nutzung erfasst, nicht dagegen etwa die zulässige Zahl der Wohnungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 – juris, Rn. 6 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2017 – 1 MB 15/17 – juris, 15 f.).

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Das angegriffene Vorhaben erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als nachbarrechtsverletzend. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das über das Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot vor. Welche Anforderung das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – juris, Rn. 22; OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2021 – 1 MB 7/21 – juris, Rn. 12 m.w.N.).

22

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem von den Antragstellern vorgebrachten Aspekt der Beeinträchtigung ihrer privaten Lebensführung liegt, unabhängig von dem Umstand, ob das streitbefangene Vorhaben gegen die Abstandsflächenvorgaben nach § 6 LBO verstößt, nicht vor. Insofern gilt zwar, dass die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme im Regelfall bereits dann ausscheidet, soweit ein Vorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. November 2010 – 1 MB 16/10 – juris, Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2005 – 1 LB 23/04 – juris, Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4). Auch hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es in der Regel keinen über die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften hinausgehenden Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus gibt (u.a. Beschluss vom 3. Januar 1983 – 4 B 224.82 – juris, Rn. 5; Beschluss vom 24. April 1989 – 4 B 72.89 – juris, Rn. 7; Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 – juris, Rn. 4 ff.). Allerdings folgt hieraus nicht umgekehrt, dass allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden) automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden kann. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 15 ZB 16.2508 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Nachbar eine qualifizierte Betroffenheit geltend machen muss, die Voraussetzung für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist und es insoweit keinen Rechtsanspruch des Nachbarn gibt, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben so angeordnet werden, dass das benachbarte Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 LA 31/11 – juris, Rn. 2). Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in und auf Gärten, Terrassen, Balkone und Fenster sind in bebauten innerörtlichen Bereichen regelmäßig nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit. In solchen Bereichen muss mit veränderten Möglichkeiten des Ausblicks oder der Einsichtnahme ebenso gerechnet werden wie mit einer (begrenzten) Verschattungswirkung (OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 – juris, Rn. 18). Auch die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen grundsätzlich akzeptiert werden (VG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2024 – 2 B 6/24 – juris, Rn. 16). Dies gilt selbst für eine durch eine Dachterrasse eröffnete „Rundumsicht“ (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. April 2007 – 1 LB 16/06 – n.v.; VG Schleswig, Urteil vom 28. Mai 2010 – 2 A 74/09 – n.v.). Es ist dem betroffenen Nachbarn ferner zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es durch Sichtschutz im Haus oder im Gartenbereich (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. November 2014 – 8 A 119/12 – n.v.).

23

Vorliegend bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass durch das geplante Vorhaben – selbst bei Annahme einer Verletzung von § 6 LBO – eine Situation entstehen wird, die unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt. Hierbei ist es nach Auffassung der Kammer von entscheidender Bedeutung, dass sich die Antragsteller eine ihrem Grundstück anhaftende Vorbelastung entgegenhalten lassen müssen, die einer qualifizierten Betroffenheit entgegensteht. Wie bereits dargestellt, führten die an der Stelle des aktuellen Vorhabens bereits stattgefundenen Wohnnutzungen zwar nicht zu einer Verwirkung der Abwehrrechte der Antragsteller, allerdings haben sie eine Minderung der Schutzwürdigkeit der nachbarlichen Belange zur Folge und sind in die Gesamtabwägung einzustellen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und anderseits dem Nachbar nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen. Eine bauliche Vorbelastung muss sich der Nachbar im Rahmen der Abwägung des den Nachbarn gegenseitig Zumutbaren entgegenhalten lassen, auch wenn das Vorgängergebäude nach seinem Abriss keinen Bestandsschutz vermitteln kann. Im Rahmen des nachbarlichen Austauschverhältnisses ist deshalb zu berücksichtigen, dass sich für den Nachbarn die Situation gegenüber dem vorher gegebenen Zustand nicht oder nur in nicht ins Gewicht fallender Weise verschlechtert hat (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Februar 2022 – 2 B 96.3065 – juris, Rn. 16; VG München, Urteil vom 26. Februar 2018 – M 8 K 16.1293 – juris, Rn. 76 m.w.N.).

24

Wie von den Antragstellern selbst vorgetragen und im Urteil der Kammer vom 11. Mai 2017 (Az. 2 A 244/16) ausgeführt, hat auf dem Vorhabengrundstück bereits seit den 1970er Jahren eine Wohnnutzung mit entsprechenden Lebensäußerungen stattgefunden. Durch das streitgegenständliche Vorhaben kommt es nicht zu einem erstmaligen Vordringen einer Wohnnutzung in den sogenannten geschützten hinteren Ruhebereich eines Grundstücks. Die nunmehr von der Antragsgegnerin genehmigte Nutzung führt nach summarischer Prüfung nicht zu einer derartigen Intensivierung bzw. Erweiterung der Wohnnutzung, welche das Ausmaß der Rücksichtslosigkeit erreicht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

25

Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorgaben nach § 6 LBO ist festzuhalten, dass sich das Ausmaß einer etwaigen Verletzung durch den Neubau gegenüber dem vorherigen Bestand verringern dürfte. Eine etwaige Verletzung von § 6 LBO würde sich durch den Neubau auf einer Länge von 4,59 m im Bereich des geplanten Hausanschlussraums realisieren. Der Abstand der Gebäudeaußenwand in diesem Bereich zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller beträgt lediglich 2 m, obwohl gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich ein Abstand von 3 m einzuhalten wäre. Zur Veranschaulichung sollen insoweit die Grundrisse des aktuellen Vorhabens (Abbildung 1) und des inzwischen abgerissenen Gebäudes (Abbildung 2) dienen:

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Skizze

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Skizze

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Ausweislich der Feststellungen im Urteil der Kammer vom 11. Mai 2017 betrug der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze an der Nordostecke der ca. 10,32 m langen Nordwand zuvor ca. 1,50 m, an der Nordwestecke ca. 2 m. Demnach unterschritt das vormals vorhandene Gebäude den Abstand von 3 m auf einer Länge von über 10 m. Auch im Hinblick auf die von der Nutzung des Vorhabens ausgehenden Lebensäußerungen kann eine Rücksichtslosigkeit nicht angenommen werden. Zwar wird die Anzahl der Wohneinheiten in dem Gebäude verdoppelt. Neben dem bereits erwähnten Aspekt, dass allein die Anzahl der Wohneinheiten bzw. deren Erhöhung in einem Wohngebiet keine nachbarrechtliche Relevanz im Rahmen der Gebietserhaltung entfaltet, ist zu berücksichtigen, dass in jeder der nunmehr vorgesehenen Wohneinheiten lediglich ein Wohn- und ein Schlafraum vorgesehen sind. Die Anzahl der Personen, die bei lebensnaher Betrachtung in einer solchen Wohneinheit wohnen wird, ist von vornherein begrenzt. Demgegenüber befanden sich in dem nunmehr abgerissenen Gebäude fünf Schlaf- bzw. Wohnräume. Mithin kann nicht davon ausgegangen, dass es durch den streitgegenständlichen Ersatzneubau zu einer Erhöhung der Anzahl der Bewohner des Gebäudes und damit zu einer erheblichen Ausweitung der durch eine Wohnnutzung verbundenen Lebensäußerungen kommen wird. Im Hinblick auf die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller ist zudem festzuhalten, dass sich an der Nordseite des genehmigten Wohngebäudes keine Fenster oder Türen zu den Wohneinheiten befinden. Allein der Zugang zu dem Hausanschlussraum befindet sich dort (siehe Bl. 23 Beiakte A). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten zur Einsichtnahme auf das Grundstück der Antragsteller durch eine Hecke oder einen Sichtschutzzaun (siehe zur Zulässigkeit von geschlossenen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 LBO) gemindert werden könnten. Auch die Vergrößerung der Grundfläche des Wohngebäudes von ca. 101 m2 auf 125 m2 im Vergleich zum Bestandsgebäude bedingt keine Rücksichtlosigkeit. Aus den Grundrissen für den Neubau und für das Bestandsgebäude lässt sich erkennen, dass die Grundfläche in Richtung Süden erweitert wurde. Eine Rücksichtlosigkeit in Folge der Dimensionierung des Bauköpers lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Annahme einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Neubaus ist angesichts der maximalen Gebäudehöhe von etwas mehr als 3 m zudem fernliegend.

29

Durch den Abriss des Bestandsgebäudes wurde für die Antragsteller auch kein Vertrauensschutz dahingehend begründet, dass nunmehr der rückwärtige Bereich von einer Bebauung freibleiben würde. Es war nämlich bereits von vornherein erkennbar, dass der Abriss im Zusammenhang mit der Neubebauung durch den Beigeladenen durchgeführt werden sollte. Hierfür spricht neben der Benennung des Bauvorhabens auch der zeitliche Ablauf zwischen dem Abriss des Bestandgebäudes und dem Beginn der Bauarbeiten für den Neubau, die nach den Angaben der Antragsteller bereits begonnen haben.

30

Soweit die Antragsteller ferner geltend machen, dass es infolge des innerhalb der Abstandsflächen errichteten Hausanschlussraums zu nicht abschließend bewertbaren Geruchs- und Lärmimmissionen kommen könne, führt auch dies nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Insoweit bleiben die Ausführungen der Antragsteller pauschal und unsubstantiiert. Aus den Bauvorlagen lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass in dem vorgesehenen Hausanschluss lärm- oder geruchsintensive Anlagen errichtet werden sollen. So ist etwa der Standort einer Wärmepumpe in den Bauvorlagen nicht eingezeichnet. Auch die Annahme besonderer Brandrisiken wurde von den Antragstellern nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die in den Bauvorlagen verzeichneten Symbole im Hausanschlussraum zwingend den Einbau einer Heizungs- und Wärmetauschanlage vorsehen bzw. dass der Hausanschlussraum Vorgaben der DIN 18012 einzuhalten habe und über eine Lüftungsmöglichkeit verfügen müsse. Sollten es durch den Betrieb technischer Anlagen im Hausanschlussraums allerdings zu unzumutbaren Geruchs- oder Lärmbelastungen kommen, können sich die Antragsteller hiergegen auf zivilrechtlichem oder ggf. ordnungsrechtlichem Weg wehren.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen haben sich in diesem Verfahren zwar mit Schriftsatz vom 15. Juli 2026 gegenüber dem Gericht legitimiert. Allerdings haben sie für den Beigeladenen keinen Antrag gestellt, weshalb dieser bis zur Entscheidung des Gerichts kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO eingegangen ist.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Streitwerthöhe orientiert sich an den regelmäßigen Streitwertannahmen des Rechtsmittelgerichts für ab dem 1. Januar 2026 eingegangene Verfahren bei der Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses (15.000 Euro) in baunachbarrechtlichen Verfahren (dort Ziffer 9.6.1), wobei der Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).

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