Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Informationspflicht – Art. 10 Abs. 2 – Anzuwendende Sanktionen – Art. 23 – Prüfung von Amts wegen
Gründe
Einleitung
Die Vorlagefrage, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge – entsprechend der Bitte des Gerichtshofs – konzentrieren, betrifft im Wesentlichen die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG(2). Der Gerichtshof hat sich mit der Frage zu befassen, ob ein nationales Gericht von Amts wegen prüfen muss, ob Kreditgeber ihrer Verpflichtung nach der Richtlinie 2008/48 zur Erteilung bestimmter zwingender Angaben nachgekommen sind, oder ob es seine Prüfung auf die vom Verbraucher behaupteten Verstöße beschränken muss.
Das Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok, Polen) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen K. J., einem Verbraucher und der Bank P. (im Folgenden: Bank) vorgelegt, in dem es um Verstöße gegen die Pflicht zu zwingenden Angaben in einem Verbraucherkreditvertrag und die sich daraus ergebenden Folgen in Bezug auf die Rückerstattung von Beträgen geht, die nach diesem Vertrag als Zinsen und Gebühren geschuldet wurden.
Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle im Bereich des Verbraucherschutzes in Bezug auf die zwingenden Angaben, die ein Kreditvertrag im Sinne der Richtlinie 2008/48 enthalten muss, zu präzisieren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 heißt es: „Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.“
Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass Kreditverträge auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt werden. In Art. 10 Abs. 2 sind die zwingenden Angaben aufgeführt, die in jedem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind. In dieser Liste sind u. a. enthalten:
„r) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung“.
Nach Art. 23 („Sanktionen“) dieser Richtlinie legen „die Mitgliedstaaten … für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“.
Polnisches Recht
Mit der Ustawa o kredycie konsumenckim (Verbraucherkreditgesetz) vom 12. Mai 2011 in ihrer für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz)(3) wird die Richtlinie 2008/48 in polnisches Recht umgesetzt.
Nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 16 des Verbraucherkreditgesetzes muss der Verbraucherkreditvertrag „das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung des Kredits und das Verfahren zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredits“ enthalten.
Art. 45 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Verstößt der Kreditgeber gegen Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8, 10, 11 und 14 bis 17, Art. 31 bis 33, Art. 33a und die Art. 36a bis 36c, zahlt der Verbraucher nach schriftlicher Erklärung gegenüber dem Kreditgeber den Kredit zinsfrei und ohne sonstige dem Kreditgeber gebührenden Kreditkosten zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt und in der im Vertrag vereinbarten Weise zurück.“
Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
Am 8. Februar 2017 schloss K. J. mit der Bank einen Verbraucherkreditvertrag über 133 411,29 Zloty (PLN) (etwa 31 000 Euro)(4). Der Gesamtbetrag der Zinsen belief sich auf 54 730,67 PLN (etwa 13 000 Euro)(5) und K. J. verpflichtete sich, den Kredit in 96 Monatsraten zurückzuzahlen.
§ 8 Abs. 1 des Kreditvertrags sah im Wesentlichen vor, dass der Darlehensnehmer das Recht hatte, das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit der letzten Rate zurückzuzahlen, und dass die Rückzahlung gemäß den schriftlichen Anweisungen des Darlehensnehmers erfolgte. § 8 Abs. 2 und 3 bezog sich auf die finanziellen Folgen oder die Folgen für die Laufzeit des Vertrags, die sich aus der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung ergeben konnten.
Am 14. März 2024 stellte K. J. der Bank über seinen Anwalt ein Schreiben mit dem Titel „Beschwerde samt Zahlungsaufforderung und Erklärung gemäß Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes“ zu, in dem er sich auf die Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und andere Kosten des in Rede stehenden Kredits berief, nämlich die in dieser Bestimmung des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehene Sanktion „unentgeltlicher Kredit“, weil die Bank u. a. gegen bestimmte Informationspflichten aus Art. 30 Abs. 1 dieses Gesetzes verstoßen habe(6).
Mit Klageschrift vom 10. Juli 2024 erhob K. J. beim Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok), dem vorlegenden Gericht, Klage mit dem Antrag, die Sanktion des unentgeltlichen Kredits zu verhängen und die Bank zu verurteilen, 43 505,96 PLN (ca. 10 200 Euro)(7) an ihn zu zahlen, was der Summe der von K. J. im Zusammenhang mit dem Abschluss des Verbraucherkreditvertrags gezahlten Zinsen und Gebühren entspricht, zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen und der Gerichtskosten.
Zunächst äußert das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle, die es bei der Beurteilung auszuüben hat, ob die Sanktion des unentgeltlichen Kredits nach Art. 45 des Verbraucherkreditgesetzes, mit dem Art. 23 der Richtlinie 2008/48 umgesetzt wird, anzuwenden ist, weil die Bank gegen die ihr nach diesem Gesetz obliegende Informationspflicht verstoßen hat. Insbesondere fragt es sich, ob es sich auf die verschiedenen vom Verbraucher in seiner schriftlichen Erklärung geltend gemachten Verstöße beschränken muss, selbst wenn diese nicht erwiesen sein sollten, oder ob es vielmehr verpflichtet ist, von Amts wegen weitere Verstöße gegen diese Informationspflicht zu prüfen, die zur Verhängung dieser Sanktion führen könnten. So habe K. J. im vorliegenden Fall keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Festlegung der Modalitäten des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung geltend gemacht. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnte jedoch eine solche Vertragsverletzung festgestellt werden.
Nachdem es festgestellt hat, dass der in Rede stehende Kreditvertrag u. a. weder festlegt, wer bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur vorzeitigen Rückzahlung vornehmen muss, noch die Reihenfolge und die Modalitäten der eine solche Rückzahlung betreffenden Handlungen, fragt sich das vorlegende Gericht, wie der in Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 enthaltene und in Art. 30 Abs. 1 Nr. 16 des Verbraucherkreditgesetzes im Wesentlichen übernommene Ausdruck „Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung“ auszulegen ist.
Schließlich stellt das vorlegende Gericht mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Frage, ob es erforderlich ist, die im polnischen Recht vorgesehene Sanktion gemäß Art. 23 der Richtlinie 2008/48 selbst bei einem nur teilweisen Verstoß gegen die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. r dieser Richtlinie enthaltene Verpflichtung automatisch anzuwenden.
Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er das nationale Gericht verpflichtet, in einer Rechtssache, in der sich ein Verbraucher auf die Verpflichtung eines Kreditgebers zur Rückzahlung einer zu viel gezahlten Verbindlichkeit beruft, die darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher eine im nationalen Recht vorgesehene Sanktion in Anspruch nimmt, die in dem Recht besteht, gegenüber dem Kreditgeber eine schriftliche Erklärung abzugeben, durch die die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Kapitalzinsen und anderen Kreditkosten erlischt, von Amts wegen zu prüfen, ob der Kreditgeber gegen andere nationale Vorschriften als die, auf die sich der Verbraucher in seiner schriftlichen Erklärung gegenüber dem Kreditgeber beruft, verstoßen hat, deren Verletzung den Verbraucher ebenfalls zur Inanspruchnahme der oben genannten Sanktion berechtigt?
2. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass das Erfordernis der klaren Angabe des Verfahrens bei vorzeitiger Rückzahlung den Kreditgeber verpflichtet, die Beschreibung des Verfahrens so abzufassen, dass der Verbraucher bei der Erfüllung des Vertrags, ohne weitere Informationen beim Kreditgeber einzuholen (oder ergänzende Vereinbarungen mit ihm zu treffen), Schritt für Schritt feststellen kann, wer die Handlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung wie und in welcher Abfolge durchzuführen hat, wobei das Ereignis, das den letzten Verfahrensschritt darstellt, klar anzugeben ist?
3. Ist Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass, wenn der Pflicht, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. r dieser Richtlinie in klarer, prägnanter Form anzugeben, nicht nachgekommen wird, dies stets zur Anwendung der Sanktion gegen den Kreditgeber führen muss, oder dahin, dass die Anwendung der Sanktion vom Grad des Verstoßes gegen diese Pflicht abhängen kann, insbesondere, dass es möglich ist, von der Sanktion abzusehen, wenn das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung unvollständig dargestellt wurde und sich dies unter den Umständen der konkreten Rechtssache nicht negativ auf die Rechte und Pflichten des Verbrauchers auswirkt?
K. J., die Europäische Kommission, die polnische Regierung und die Bank haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
Rechtliche Würdigung
Vorab weise ich darauf hin, dass die Bank im Wesentlichen der Ansicht ist, dass die erste Vorlagefrage, auf die sich die vorliegenden Schlussanträge konzentrieren, für unzulässig zu erklären sei, weil sie sich auf Art. 23 der Richtlinie 2008/48 beziehe, obwohl dieser in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt dieser Frage stehe.
Insoweit weise ich darauf hin, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen zwingenden Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(8).
Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen(9). Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat(10).
Im vorliegenden Fall bezieht sich die erste Vorlagefrage in ihrer Formulierung zwar ausdrücklich nur auf Art. 23 der Richtlinie 2008/48, wonach die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festlegen müssen, doch ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seiner Begründung auch auf die Informationspflichten Bezug genommen hat, die in den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes zur Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie in nationales Recht enthalten sind.
Somit lautet die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage im Wesentlichen, ob es, wenn es mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich ein Verbraucher auf die im nationalen Recht vorgesehene Sanktion des unentgeltlichen Kredits beruft, mit der Art. 23 der Richtlinie 2008/48 umgesetzt wird, im Fall eines Verstoßes gegen die gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften von Amts wegen prüfen muss, ob der Kreditgeber es unterlassen hat, andere in dieser Bestimmung aufgeführte zwingenden Angaben zu erteilen als die, auf die sich der Verbraucher selbst ausdrücklich beruft.
In diesem Zusammenhang sind die vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle, die es im Rahmen der Anwendung der Sanktion auszuüben hat, die in Art. 45 des Verbraucherkreditgesetzes, mit dem Art. 23 der Richtlinie 2008/48 in nationales Recht umgesetzt wird, vorgesehen ist, dahin zu verstehen, dass sie an seine Zweifel hinsichtlich der Kontrolle der Angaben anknüpfen, die gemäß Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie in Kreditverträgen zwingend enthalten sein müssen, wobei ein Verstoß hiergegen nach nationalem Recht mit der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und andere Kosten des fraglichen Kredits geahndet werden kann.
In Anbetracht dieser Erwägungen und im Licht der in Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung schlage ich vor, festzustellen, dass die erste Vorlagefrage zulässig ist, und diese, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, dahin umzuformulieren, dass geprüft wird, ob Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem der Verbraucher die Anwendung der im nationalen Recht zur Umsetzung von Art. 23 dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktion geltend macht, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der Verpflichtung zu prüfen, in einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie in klarer und prägnanter Form die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgeführten anderen zwingenden Angaben als diejenigen anzugeben, in Bezug auf die der Verbraucher einen Verstoß ausdrücklich geltend macht.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs erlaubt es meines Erachtens, diese Frage zu bejahen.
Im Urteil Radlinger und Radlingerová(11) ist der Gerichtshof nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen – vorbehaltlich der Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens – die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen von Art. 23 der Richtlinie genügen(12).
Zwar bezogen sich einige der vom vorlegenden Gericht in jener Rechtssache geäußerten Zweifel speziell auf die in Art. 10 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Verpflichtung, den Verbraucher über „den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme“(13) zu informieren und nicht auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung oder das in diesem Zusammenhang zu befolgende Verfahren. Die Verbraucher befanden sich zudem in einem Insolvenzverfahren und konnten nach nationalen Vorschriften nur in begrenztem Umfang eine Inzidentklage gegen die betreffenden Forderungen einlegen, was hier nicht der Fall zu sein scheint(14).
Außerdem verlangt das Unionsrecht von den nationalen Gerichten grundsätzlich nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen das Unionsrecht aufzugreifen, wenn sie für die Prüfung dieser Frage die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen müssten, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung dieser betreffenden Unionsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat. Der Gerichtshof erklärt, dass diese Beschränkung der Befugnisse des nationalen Gerichts durch den Grundsatz gerechtfertigt ist, dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und das Gericht folglich nur in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden darf, wenn sein Einschreiten im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist(15).
Zunächst möchte ich jedoch daran erinnern, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die er sich im Urteil Radlinger und Radlingerová gestützt hat, ergibt, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen die Einhaltung bestimmter Bestimmungen des Unionsrechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzrechts zu prüfen, wenn ohne eine solche Prüfung das Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht erreicht werden könnte, insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr, dass der Verbraucher seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten bei deren Ausübung hat(16). Folglich liegt der wirksame Schutz bestimmter dem Verbraucher aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte im Interesse der öffentlichen Ordnung, die das Einschreiten des nationalen Gerichts von Amts wegen verlangt(17).
Diese Erwägungen haben ihre erste praktische Anwendung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Möglichkeit(18) und sodann Verpflichtung(19) der Gerichte gefunden, die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen von Amts wegen zu prüfen(20). Sie wurden auch im Bereich des Verbraucherkreditrechts für stichhaltig befunden und veranlassten den Gerichtshof, den nationalen Gerichten die Befugnis zuzuerkennen, von Amts wegen die Beachtung des in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vorgesehenen Verbraucherschutzes(21) sowie die Pflicht, von Amts wegen eine Verletzung der nach Art. 8 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen vorvertraglichen Pflicht des Kreditgebers zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen, anzuerkennen(22).
Ebenfalls in diesem Sinne kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das nationale Gericht verpflichtet war, von Amts wegen zu prüfen, ob die nach Art. 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestehende Pflicht, die Verbraucher schriftlich über ihr Widerrufsrecht innerhalb von mindestens sieben Tagen zu belehren(23), sowie das Recht des Verbrauchers, bei Vertragswidrigkeit eines Verbrauchsguts gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter eine angemessene Minderung des im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreises zu erhalten, verletzt worden waren (24).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gerichtshofs die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von Amts wegen den Verstoß gegen bestimmte Vorschriften des Verbraucherrechts der Union zu prüfen, durch die Erwägung gerechtfertigt ist, dass das Schutzsystem davon ausgeht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können(25). Eine solche Verpflichtung kommt somit zur Anwendung, um durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite, nämlich des nationalen Gerichts, die Ungleichheit des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden auszugleichen(26), sofern das nationale Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt(27).
Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres 31. Erwägungsgrundes ergibt, dass die Bedingung, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Elemente in klarer, prägnanter Form zu nennen, erforderlich ist, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann(28). Es ist für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, dass er vor und bei Abschluss des Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen dieses Vertragsschlusses informiert ist. Insbesondere auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen binden möchte(29).
Dieses Erfordernis, die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente anzugeben, dient im Übrigen der Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, auf dem Gebiet der Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern(30). Im Hinblick auf dieses Ziel müssen alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente Bestandteil des Kreditvertrags sein(31).
So hat der Gerichtshof im Urteil Radlinger und Radlingerová festgestellt, dass die Prüfung von Amts wegen durch das nationale Gericht, ob die Anforderungen aus dieser Richtlinie eingehalten sind, ein geeignetes Mittel ist, um das in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie festgelegte Ergebnis zu erreichen und zur Verwirklichung der in ihrem 31. Erwägungsgrund genannten Ziele beizutragen(32). Er hat daraus den Schluss gezogen, dass, da das nationale Gericht dazu berufen ist, die praktische Wirksamkeit des von den Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 gewollten Verbraucherschutzes zu gewährleisten, die Aufgabe, die ihm damit durch das Unionsrecht in dem betreffenden Bereich zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt ist, über die Einhaltung dieser Anforderungen zu befinden, sondern außerdem die Verpflichtung umfasst, die Einhaltung der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt(33).
In Anbetracht der Erwägungen, die der Gerichtshof in jenem Urteil angestellt hat(34), bin ich der Ansicht, dass die von ihm gewählte Lösung auf die 22 in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgeführten zwingenden Angaben anwendbar und auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall das Ausgangsverfahren von einem anwaltlich vertretenen Verbraucher eingeleitet wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da die allgemeine Frage nach dem Umfang der vom angerufenen nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung unter Außerachtlassung der konkreten Umstände des Verfahrens zu entscheiden ist(35).
Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage des Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok, Polen) wie folgt zu beantworten:
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
ist dahin auszulegen, dass
er ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem sich der Verbraucher auf die Anwendung der Sanktion beruft, die das nationale Recht zur Umsetzung von Art. 23 dieser Richtlinie vorsieht, dazu verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die Verpflichtung eingehalten wurde, in einem Kreditvertrag im Sinne dieser Richtlinie in klarer und prägnanter Form die in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgeführten anderen zwingenden Angaben als diejenigen anzugeben, in Bezug auf die der Verbraucher einen Verstoß ausdrücklich geltend macht.
Verfahren
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DEAN SPIELMANN
vom 11. Juni 2026(1)
Rechtssache C-831/24 [Machski](i)
K. J.
gegen
P.
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Białymstoku [Rayongericht Białystok, Polen])