EuG Neunte Kammer Beschluss zitiert von 7

Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren

sprd.net AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Nichtigkeitsklage – Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke I love – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Marke, die aus einem Werbeslogan besteht – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Unanwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 – Zulässigkeit von Beweismitteln – Art. 97 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Unbefangenheit – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die sprd.net AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

3. Die Shirtlabor GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 20. Mai 2011 meldete die Klägerin, die sprd.net AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen, für das die Farben Schwarz und Rot beansprucht wurden:

3

Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 18, 21 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 18: „Leder und Lederimitationen, Taschen, Regenschirme“;

– Klasse 21: „Glaswaren, Porzellan, Steingut“;

– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Windeln aus textilem Material; Mützenschirme; Babywindeln aus Stoff; Absätze [für Schuhe]; Einlegesohlen; Kleidertaschen [vorgefertigt]; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Hemdplastrons; Hemdeinsätze; Gleitschutz für Schuhe; Schuhsohlen; Kappenschirme“.

4

Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 1/2012 vom 2. Januar 2012 veröffentlicht. Die Marke wurde am 12. April 2012 unter der Nr. 10023067 für die oben in Rn. 3 genannten Waren als Unionsmarke eingetragen.

5

Am 2. September 2016 reichte die Streithelferin, die Shirtlabor GmbH, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Marke für alle Waren ein, für die sie eingetragen worden war. Dieser Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung 2017/1001) und des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestützt.

6

Mit Entscheidung vom 22. November 2018 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt und erklärte die angegriffene Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren für nichtig.

7

Am 2. Januar 2019 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8

Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

9

Erstens nahm die Beschwerdekammer an, dass das maßgebliche Publikum in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren aus dem allgemeinen Publikum und einem Fachpublikum bestehe. Desgleichen ging sie davon aus, dass der Aufmerksamkeitsgrad dieses Publikums von durchschnittlich bis überdurchschnittlich reiche. Schließlich nahm sie an, dass das maßgebliche Publikum in Anbetracht der für alle Verbraucher in der Europäischen Union klaren Bedeutung der angegriffenen Marke das Publikum in der Union sei.

10

Zweitens stellte die Beschwerdekammer fest, die von der Streithelferin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegten Beweismittel zeigten, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke das Zeichen „“, mit dem der Ausdruck „ich liebe“ bezeichnet werde, international massiv in verschiedensten Formeln und Kombinationen benutzt werde. Demgemäß sei Originalität oder augenfällige Prägnanz, die die von der Klägerin behauptete Unterscheidungskraft begründen solle, nicht gegeben, da der Markt mit der angegriffenen Marke vertraut sei.

11

Drittens führte die Beschwerdekammer aus, die angegriffene Marke, deren Sinn so offensichtlich, eindeutig und unmittelbar sei, dass der Verbraucher ihn ohne weiteres Nachdenken sofort verstehe, werde vom maßgeblichen Publikum ausschließlich als Werbehinweis auf die besondere Eignung der in Rede stehenden Waren als Vermittler positiver Gefühle wahrgenommen. Die angegriffene Marke weise folglich keine Elemente auf, die sie unterscheidungskräftig machen könnten.

12

Viertens war die Beschwerdekammer der Auffassung, die von der Klägerin gerügte Willkürlichkeit der Nichtigerklärung der angegriffenen Marke könne im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Die Voreintragungen, auf die sich die Klägerin berufe, seien mit der angegriffenen Marke nicht vergleichbar. Zum einen sei die unter der Nr. 007172083 eingetragene Marke, die aus der Wendung „I love“ gefolgt von drei Punkten und drei Herzen bestehe, komplexer und daher anders zu beurteilen als das angefochtene Zeichen. Zum anderen werde das Zeichen „J’adore“ anders aufgefasst als das Zeichen „“. Das Publikum sei einer intensiven Benutzung der Kombination „“ als Bekundung einer Zuneigung ausgesetzt und daher sehr vertraut mit diesem Symbol, während das Zeichen „J’adore“ nur von den der französischen Sprache mächtigen Verbrauchern verstanden werde und dem Publikum als Marke bekannt sei.

Anträge der Parteien

13

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht sowie der Verfahren vor dem EUIPO aufzuerlegen.

14

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

15

Die Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

16

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

17

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Zur Bestimmung der zeitlich anwendbaren Verordnung

18

In Anbetracht des Zeitpunkts der Anmeldung der angegriffenen Marke, d. h. dem 20. Mai 2011, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist, sind auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Des Weiteren ist nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen, dass sie ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Folglich sind im vorliegenden Fall zum einen hinsichtlich der materiell-rechtlichen Vorschriften die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Klägerin in ihren Schriftsätzen auf die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 als Bezugnahmen auf die inhaltsgleichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen. Zum anderen ist hinsichtlich der Verfahrensvorschriften festzustellen, dass die am 2. Januar 2019 eingelegte Beschwerde vor der Beschwerdekammer unter die am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 fällt.

Zur Begründetheit

20

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gerügt. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gerügt. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gerügt. Mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung des Willkürverbots gerügt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

21

Der erste Klagegrund lässt sich in zwei Teile untergliedern. Der erste Teil betrifft die Bestimmung des maßgeblichen Publikums. Der zweite Teil betrifft die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke.

22

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt, dass die Unionsmarke für nichtig erklärt wird, wenn sie entgegen den Vorschriften von Art. 7 der Verordnung eingetragen worden ist.

23

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

24

Nach der Rechtsprechung ist ein absolutes Eintragungshindernis im Licht des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen. Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, gehen der Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Gefahr der Verwechslung mit Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, offensichtlich ineinander über (vgl. Urteil vom 3. Mai 2018, Raise Conseil/EUIPO – Raizers [RAISE], T-463/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:249, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Eine Marke ist unterscheidungskräftig, wenn sie geeignet ist, die Waren oder die Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, EBM Technologies/EUIPO [MobiPACS], T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Es ist nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den angesprochenen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht und den Schluss zulässt, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle des Inhabers dieser Marke hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden sind, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch das maßgebliche Publikum zu beurteilen, das aus dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen besteht. Der Aufmerksamkeitsgrad des als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehenden Durchschnittsverbrauchers kann je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein (vgl. Urteil vom 3. Mai 2018, RAISE, T-463/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Des Weiteren ist die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich diese Marken beziehen, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ ist und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat“, aufweist (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der mit diesen Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine sei es auch einfache Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder beim maßgeblichen Publikum einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie vom maßgeblichen Publikum nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus vom maßgeblichen Publikum unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, MobiPACS, T-272/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:373, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie zu dem Ergebnis kam, dass die angegriffene Marke in Anbetracht der von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung keine Unterscheidungskraft hatte.

– Zum ersten Teil: Bestimmung des maßgeblichen Publikums

35

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, dass in Anbetracht des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht mehr auf das englischsprachige Publikum gestützt werden könne.

36

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

37

Die Klägerin beanstandet nicht die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das maßgebliche Publikum angesichts der Art der in Rede stehenden Waren aus dem allgemeinen Publikum und einem Fachpublikum bestehe, dessen Aufmerksamkeitsgrad von durchschnittlich bis überdurchschnittlich reiche.

38

Diesen Erwägungen der Beschwerdekammer ist beizupflichten.

39

Hingegen beanstandet die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das maßgebliche Publikum angesichts der für alle Verbraucher in der Union klaren Bedeutung der angegriffenen Marke das Publikum in der Union sei. Sie trägt vor, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke könne das englischsprachige Publikum angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union nicht berücksichtigt werden.

40

Insoweit ist zum einen festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin auf einer falschen Prämisse beruht. Die Klägerin scheint davon auszugehen, dass das englischsprachige Publikum in der Union nur das Publikum des Vereinigten Königreichs ist. Entsprechend dem Vorbringen des EUIPO ist jedoch festzustellen, dass Englisch eine der Amtssprachen Irlands und der Republik Malta ist.

41

Zum anderen ist – wie oben in Rn. 18 ausgeführt – der einzige Zeitpunkt, der für die Prüfung eines auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung maßgeblich ist, der Zeitpunkt der Anmeldung. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den 20. Mai 2011. Zu diesem Zeitpunkt war das Vereinigte Königreich aber noch Mitglied der Union.

42

Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen, und dem Schluss der Beschwerdekammer, dass das maßgebliche Publikum das Publikum in der Union ist, ist beizupflichten.

43

Der vorliegende Teil ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

– Zum zweiten Teil: Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke

44

Der vorliegende Teil lässt sich in zwei Rügen unterteilen. Die erste Rüge betrifft die fehlerhafte Würdigung der von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel. Die zweite Rüge betrifft die originäre Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke.

i) Zur ersten Rüge: fehlerhafte Würdigung der von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel

45

Die Klägerin trägt vor, im Nichtigkeitsverfahren gelte für eine angegriffene Marke die Vermutung der Rechtsgültigkeit, so dass an die von der Streithelferin vorzulegenden Beweismittel nach Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 strenge Anforderungen zu stellen seien. Es sei Sache der Streithelferin, die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Ungültigkeit der Marke bewiesen. Keines der von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel stütze jedoch den Schluss der Beschwerdekammer, wonach die Streithelferin eindrucksvoll nachgewiesen habe, dass das Zeichen „“ zum relevanten Zeitpunkt in verschiedensten Formeln und Kombinationen massiv benutzt worden sei, so dass das maßgebliche Publikum mit dem angegriffenen Zeichen im Zusammenhang mit Geschenk- oder Souvenirartikeln vertraut sei.

46

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

47

Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Nichtigkeitsverfahren es dem EUIPO insbesondere ermöglichen soll, die Gültigkeit der Eintragung einer Marke zu überprüfen und einen Standpunkt einzunehmen, den es gegebenenfalls im Eintragungsverfahren gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) von Amts wegen hätte einnehmen müssen (Urteil vom 30. Mai 2013, ultra air/HABM – Donaldson Filtration Deutschland [ultrafilter international], T-396/11, EU:T:2013:284, Rn. 20). Daher kann die Eintragung einer Marke für ihren Inhaber kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich des Ergebnisses eines späteren Nichtigkeitsverfahrens begründen (Urteil vom 19. Mai 2010, Ravensburger/HABM – Educa Borras [Memory], T-108/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:213, Rn. 25).

48

Zweitens ist festzustellen, dass nach den Art. 52 und 55 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 und 62 der Verordnung 2017/1001) eine Unionsmarke so lange als gültig angesehen wird, bis sie vom EUIPO nach einem Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Der angegriffenen Marke kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt. Deshalb ist es Sache der Person, die den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt hat, beim EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der angegriffenen Marke in Frage stellen sollen (vgl. Urteil vom 23. September 2020, Clouds Sky/EUIPO – The Cloud Networks [Wi-Fi Powered by The Cloud], T-738/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:441, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung legte die Streithelferin folgende Nachweise vor:

– einen Artikel in deutscher Sprache aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia zum Eintrag „I Love New York (Werbekampagne)“;

– eine Abschrift der mit der Suchmaschine Google erzielten Ergebnisse einer Bildsuche unter Verwendung der Suchzeichenfolge „t-shirt i love“;

– einen Ausdruck eines Artikels aus der Online-Ausgabe der Zeitschrift WirtschaftsWoche vom 19. Mai 2012 mit dem Titel „Leipziger Modeversender Spreadshirt lässt ‘I love…’ schützen“;

– eine Abschrift der mit der Suchmaschine Google erzielten Ergebnisse einer Bildsuche unter Verwendung der Suchzeichenfolgen „i love“, „i love paris“, „i love tokyo“, „i love peking“, „i love berlin“, „i love madrid“, „i love russia“, etc.;

– eine Abschrift der auf der Website „amazon.de“ erzielten Suchergebnisse nach Produkten unter Verwendung der Suchzeichenfolge „i love t shirt“;

– eine Abschrift eines Aussetzungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt (Deutschland) vom 24. Mai 2017 (Az. 2-03 O 321/16) in einem Markenverletzungsverfahren zwischen den Parteien.

50

Nach Prüfung dieser Dokumente kam die Beschwerdekammer ebenso wie die Nichtigkeitsabteilung zu dem Schluss, dass die von der Streithelferin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung und ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2017 vorgelegten Beweismittel zeigten, dass das Zeichen „“ bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung international massiv in verschiedensten Formeln und Kombinationen im Sinne von „ich liebe“ benutzt worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdekammer kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Benutzung bereits als Marke oder einfach als Werbeformel oder als Ausdruck einer Zuneigung oder Begeisterung stattgefunden habe. Eine Originalität oder augenfällige Prägnanz, die die von der Klägerin behauptete Unterscheidungskraft begründe, sei nicht gegeben, da der Markt mit der angegriffenen Marke vertraut sei.

51

Die Klägerin beanstandet diese Feststellung der Beschwerdekammer und trägt im Wesentlichen vor, dass sie sich auf keines der von der Streithelferin vorgelegten Dokumente stützen lasse.

52

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin weder die Bedeutung des Zeichens „“, das im Sinne von „i love“ oder „ich liebe“ zu verstehen ist, noch den Inhalt der von der Streithelferin vorgelegten Dokumente bestreitet. Die Klägerin bestreitet vielmehr ihre Erheblichkeit, weil sie einen nach der Anmeldung liegenden Zeitpunkt beträfen und das Zeichen nicht allein oder mit Bezug zu den in Rede stehenden Waren zeigten.

53

Zum einen ist festzustellen, dass der Großteil der von der Streithelferin vorgelegten Dokumente das Zeichen „“ und seine Benutzung auf dem Markt betreffen. Ferner ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von Belang, dass diese Dokumente das Zeichen nicht allein oder mit Bezug zu den in Rede stehenden Waren zeigen, da diese Dokumente belegen sollen, dass das Zeichen bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt benutzt wurde.

54

Zum anderen trifft es zwar zu, dass einige dieser Dokumente tatsächlich aus der Zeit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt stammen, doch stammen einige (vgl. S. 388 bis 467 der Akte des EUIPO) aus der Zeit vor diesem Zeitpunkt und genügen für sich allein, um eine weit verbreitete Benutzung des Zeichens „“ zum Zeitpunkt der Anmeldung nachzuweisen.

55

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zwar für die Zwecke der Prüfung eines auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke der allein maßgebliche Zeitpunkt ist, doch können nach diesem Zeitpunkt liegende Umstände berücksichtigt werden, sofern sich daraus Rückschlüsse auf die Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke ziehen lassen (vgl. Urteil vom 15. September 2017, Lidl Stiftung/EUIPO – Primark Holdings [LOVE TO LOUNGE], T-305/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:607, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist festzustellen, dass der Auszug aus der Internet-Enzyklopädie Wikipedia zum Eintrag „I Love New York (Werbekampagne)“, der als Anhang A 7 der Klageschrift vorgelegt worden ist, zwar tatsächlich eine Aktualisierung aufweist, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt stattgefunden hat, aber dennoch Informationen enthält, die belegen, dass das Zeichen „“ bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt benutzt wurde. Gleiches gilt für den Auszug aus der online-Ausgabe der Zeitschrift WirtschaftsWoche vom 19. Mai 2012 mit dem Titel „Leipziger Modeversender Spreadshirt lässt ‘I love…’ schützen“, der als Anhang A 9 der Klageschrift vorgelegt worden ist. Demzufolge sind diese Dokumente entgegen dem Vorbringen der Klägerin trotz ihres nach der Anmeldung liegenden Datums im vorliegenden Fall erheblich. Dagegen ist dies bei den Bildern zu verneinen, die sich aus der als Anhang A 8 der Klageschrift vorgelegten Internetrecherche der Schlüsselwörter „t-shirt i love“ ergeben und deren Datum sich nicht feststellen lässt.

56

Nach alledem konnte die Beschwerdekammer zu Recht feststellen, dass die von der Streithelferin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung und ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2017 vorgelegten Beweismittel insgesamt betrachtet eine zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits weit verbreitete Benutzung des Zeichens „“ in unzähligen Formeln und Kombinationen auf dem Markt belegten.

57

Die vorliegende Rüge ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

ii) Zur zweiten Rüge: fehlerhafte Würdigung der originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke

58

Die Klägerin trägt vor, selbst unter der Annahme, dass ein Verständnis des angegriffenen Zeichens als „i love“ oder „ich liebe“ unionsweit allgemein bekannt sei, könne dies die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht beeinträchtigen. Insoweit macht sie erstens unter Verweis auf die Urteile vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen (C-265/09 P, EU:C:2010:508), und vom 7. November 2019, Local-e-motion/EUIPO – Volkswagen (WE) (T-568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), im Wesentlichen geltend, dass sich die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke aus ihrem aus dem Großbuchstaben „I“ bestehenden dominierenden Bestandteil ergebe, der unterscheidungskräftig sei, weil es sich um einen Einzelbuchstaben handle, der in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine Bedeutung habe. Zweitens habe die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ausgehend von der irrigen Annahme beurteilt, dass die in Rede stehenden Waren Geschenk- und Souvenirartikel seien. Drittens verlange die Auslegung des angegriffenen Zeichens als „ich liebe“ zahlreiche gedankliche Verknüpfungen und Überlegungen. Viertens könne die eventuelle Tatsache, dass das in Rede stehende Zeichen im Zusammenhang mit den betroffenen Waren auch von Wettbewerbern verwendet werde, keine fehlende Unterscheidungskraft begründen. Das Interesse der Wettbewerber, das in Rede stehende Zeichen ebenfalls verwenden zu dürfen, werde allein durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001) geschützt, nicht aber durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung. Auch wenn die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgezählten Eintragungshindernisse unabhängig voneinander zu prüfen seien, sei der fehlende beschreibende Charakter des in Rede stehenden Zeichens gleichwohl ein weiterer Gesichtspunkt dafür, dass das Zeichen unterscheidungskräftig gewesen sei und bleibe. Fünftens zeige die Tatsache, dass die angegriffene Marke entsprechend den Kennzeichnungsgewohnheiten der Kleidungsbranche auf den in Rede stehenden Waren angebracht sei, entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer dem Publikum, dass das in Rede stehende Zeichen die Marke des Bekleidungsteils sei. Sechstens sei das in Rede stehende Zeichen kurz und griffig und dadurch leicht einprägsam und prägnant. Ferner sei es originell. Siebtens habe die Beschwerdekammer zahlreiche Marken eingetragen, die der angegriffenen Marke ähnelten und deren Unterscheidungskraft nicht größer sei. Denn wenn die Aussage „j’adore“, die als Wortmarke für Waren der Klasse 25 eingetragen worden und für jeden Franzosen unmittelbar verständlich sei, unterscheidungskräftig sei, dann müsse die angegriffene Marke erst recht als unterscheidungskräftig angesehen werden.

59

Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

60

Die Beschwerdekammer stellte unter Zugrundelegung der Bedeutung der angegriffenen Marke fest, dass ihre Unterscheidungskraft nicht bestätigt werden könne. Der Sinn der angegriffenen Marke sei so offensichtlich und ergebe sich so eindeutig und unmittelbar, dass das maßgebliche Publikum ihn ohne weiteres Nachdenken sofort verstehe. Die Marke werde nämlich ausschließlich als Werbehinweis auf die besondere Eignung der Waren als Vermittler positiver Gefühle angesehen, so dass sie keine Elemente aufweise, die sie unterscheidungskräftig machen könnten.

61

Die Klägerin beanstandet diese Folgerung und trägt im Wesentlichen vor, dass die angegriffene Marke ein Minimum an Unterscheidungskraft aufweise.

62

Die angegriffene Marke besteht aus der Aneinanderreihung des Großbuchstabens „I“, der dem englischen Personalpronomen der ersten Person im Singular mit der Bedeutung „ich“ entspricht, und eines Herzens, das gewöhnlich als Symbol des Verbs „lieben“ benutzt wird. Diese Bestandteile bilden zusammen eine einfache, klare und unzweideutige idiomatische Wendung mit der Bedeutung „i love“ oder „ich liebe“, was die Klägerin nicht bestreitet. Folglich wird die angegriffene Marke in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren vom maßgeblichen Publikum sofort und ausschließlich als anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen, die eine Vorliebe oder eine Zuneigung für diese Waren ausdrückt.

63

Desgleichen ist oben in Rn. 56 festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer zu Recht feststellen konnte, dass die von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel insgesamt betrachtet eine zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits weit verbreitete Benutzung des Zeichens „“ in der gesamten Union in unzähligen Formeln und Kombinationen belegten. Folglich ist die angegriffene Marke weder prägnant noch originell.

64

Daher konnte die Beschwerdekammer zu Recht feststellen, dass die angegriffene Marke über ihre offenkundige werbende Bedeutung hinaus keinen unterscheidungskräftigen Bestandteil enthalte, der es dem maßgeblichen Publikum ermöglichen könnte, sie sich ohne Weiteres und unmittelbar als Zeichen einzuprägen, das die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren unterscheiden soll.

65

Im Übrigen trägt die Klägerin kein Argument vor, das dieses Ergebnis in Frage stellen könnte.

66

Erstens macht die Klägerin geltend, die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ergebe sich aus ihrem aus dem Großbuchstaben „I“ bestehenden dominierenden Bestandteil, der unterscheidungskräftig sei, weil es sich um einen Einzelbuchstaben handele, der in Bezug auf die in Rede stehenden Waren keine Bedeutung habe.

67

Die Klägerin stützt ihre Argumentation auf die Urteile vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen (C-265/09 P, EU:C:2010:508), und vom 7. November 2019, WE (T-568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), die ein Verfahren über eine auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Verweigerung der Eintragung und ein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) gestütztes Widerspruchsverfahren betreffen.

68

Zum einen unterscheidet sich jedoch die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke für die Zwecke ihrer Eintragung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 von der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer Marke im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da diese Bestimmungen jeweils einen anderen Zweck verfolgen.

69

Im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft einer Marke für die Zwecke ihrer Eintragung ist nämlich zu beurteilen, ob die Marke dazu geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, d. h. ob sie dazu geeignet ist, die herkunftshinweisende Funktion der Marke zu erfüllen.

70

Im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer Marke zur Feststellung einer Gefahr von Verwechslungen soll mit der Beurteilung bestimmt werden, welcher der Bestandteile der Marke den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck dominiert und bei der Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in besonderem Maße zu berücksichtigen ist.

71

Der Umstand, dass bei der Prüfung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ein Bestandteil einer Marke als unterscheidungskräftig angesehen wird, bedeutet daher nicht notwendigerweise, dass dieser Bestandteil als solcher für die Zwecke der Eintragung als Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ebenfalls als unterscheidungskräftig angesehen wird.

72

Zum anderen ist, wie auch das EUIPO vorträgt, das Vorbringen der Klägerin unzutreffend, da sich die Unterscheidungskraft einer Marke aus einer Beurteilung in Verbindung mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ergibt, bei der sie als Ganzes betrachtet wird, und nicht aus der Beurteilung eines ihrer Bestandteile in Einzelbetrachtung.

73

Zweitens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ausgehend von der irrigen Annahme beurteilt, dass die in Rede stehenden Waren Geschenk- und Souvenirartikel seien.

74

Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung missversteht. Aus dieser geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer die angegriffene Marke für nicht unterscheidungskräftig hielt, weil sie zum einen nur eine rein anpreisende Werbebotschaft sei, die beim maßgeblichen Publikum keinen Interpretationsaufwand oder Denkprozess auslösen werde, und zum anderen keine Originalität oder augenfällige Prägnanz aufweise, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in weitgehendem Umfang auf dem Markt verwendet worden sei. Folglich ist die Frage, ob die in Rede stehenden Waren falsch eingestuft worden sind, unerheblich.

75

Drittens macht die Klägerin geltend, dass sich die Auslegung der angegriffenen Marke nicht sofort und unmittelbar ergebe, da es mehrerer Gedankenschritte bedürfe, um ihre Bedeutung festzustellen. Im Wesentlichen müsse das maßgebliche Publikum zunächst die Bestandteile der angegriffenen Marke ermitteln und ihre jeweilige Bedeutung bestimmen und dann die Bedeutung des Zeichens als Ganzes.

76

Diese Argumentation der Klägerin beruht auf der unzutreffenden Prämisse, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke das englischsprachige Publikum nicht berücksichtigt werde.

77

Zum einen ist jedoch oben in Rn. 42 festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass das maßgebliche Publikum das Publikum in der Union ist, einschließlich des englischsprachigen Publikums, das den Großbuchstaben „I“ unmittelbar als „ich“ erkennen würde. Zum anderen ist allgemein anerkannt, dass das Symbol des Verbs „lieben“ ein Herz ist.

78

Daher wird der maßgebliche Verbraucher und insbesondere der englischsprachige Verbraucher die Bedeutung der angegriffenen Marke als Ganzes und ihren rein anpreisenden Charakter sofort und ohne weiteres Nachdenken verstehen, wenn sie mit den in Rede stehenden Waren in Verbindung steht. Wie oben in Rn. 23 festgestellt, finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Bestimmungen des Abs. 1 aber auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

79

Viertens macht die Klägerin geltend, die eventuelle Tatsache, dass das angegriffene Zeichen im Zusammenhang mit den betroffenen Waren auch von Wettbewerbern verwendet werde, begründe keine fehlende Unterscheidungskraft der Marke.

80

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen, auch wenn sich ihre jeweiligen Anwendungsbereiche offensichtlich überschneiden. Außerdem sind sie im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Das Allgemeininteresse, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegt, betrifft den Schutz des Verbrauchers, indem es ihm ermöglicht wird, die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen im Einklang mit der wesentlichen Funktion der Marke als Herkunftshinweis ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, während das Allgemeininteresse, auf dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung beruht, in erster Linie im Schutz der Wettbewerber vor jeder Gefahr einer Monopolisierung von Angaben, die für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, durch nur einen Wirtschaftsteilnehmer besteht (Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 66).

82

Wie oben in Rn. 74 ausgeführt, geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer die angegriffene Marke für nicht unterscheidungskräftig hielt, weil sie zum einen nur eine rein anpreisende Werbebotschaft sei, die beim maßgeblichen Publikum keinen Interpretationsaufwand oder Denkprozess auslösen werde, und zum anderen keine Originalität oder augenfällige Prägnanz aufweise, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in weitgehendem Umfang auf dem Markt verwendet worden sei.

83

Die Beschwerdekammer kam zu diesem Schluss, indem sie sich für die Feststellung, dass die angegriffene Marke keine Originalität oder augenfällige Prägnanz aufweise, nicht auf das Interesse des Schutzes der Wettbewerber vor jeder Gefahr einer Monopolisierung des Zeichens „“ durch die Klägerin stützte, sondern insbesondere auf die Feststellung, dass dieses Zeichen zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits allgemein verwendet worden sei. Damit stützte die Beschwerdekammer sich auf ein zutreffendes Kriterium.

84

Fünftens macht die Klägerin geltend, auch wenn die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgezählten Eintragungshindernisse unabhängig voneinander geprüft werden müssten, sei die fehlende Unterscheidungskraft des in Rede stehenden Zeichens dennoch ein weiterer Gesichtspunkt dafür, dass das Zeichen unterscheidungskräftig gewesen sei und bleibe.

85

Insoweit genügt der Hinweis, dass die Tatsache, dass eines der absoluten Eintragungshindernisse bei einer Marke nicht zum Tragen kommt, nicht den Schluss zulässt, dass sie nicht unter ein anderes fallen kann. Insbesondere kann also nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Marke in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen allein deshalb Unterscheidungskraft besitzt, weil sie diese nicht beschreibt (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86

Eine Marke, die nicht beschreibend ist, besitzt also nicht schon deshalb Unterscheidungskraft. In einem solchen Fall muss noch geprüft werden, ob ihr nicht originär Unterscheidungskraft fehlt, d. h., ob sie die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen vermag, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem es ihm ermöglicht wird, diese Ware oder diese Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Sechstens macht die Klägerin geltend, die Tatsache, dass die angegriffene Marke als Logo oder entsprechend den Kennzeichnungsgewohnheiten der Kleidungsbranche auf den in Rede stehenden Waren angebracht sei, zeige dem Publikum, dass sie die Marke des Bekleidungsteils sei.

88

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Umstand, dass die angegriffene Marke als Logo oder entsprechend den Kennzeichnungsgewohnheiten der Kleidungsbranche auf den in Rede stehenden Waren angebracht ist, die oben in Rn. 74 genannten Gründe, aufgrund deren die Beschwerdekammer zu der Ansicht kam, dass die angegriffene Marke keine Unterscheidungskraft habe, nicht entkräften.

89

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft einer Marke in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde. Von den Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen worden ist, gehören jedoch nur die Waren der Klasse 25 zur Kleidungsbranche. Vorausgesetzt, dass der Verweis auf die Gewohnheiten in der Kleidungsbranche erheblich ist, ist er folglich jedenfalls für die Zwecke der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke für die Waren „Leder und Lederimitationen, Taschen, Regenschirme“ der Klasse 18 und die Waren „Glaswaren, Porzellan, Steingut“ der Klasse 21, für die die Marke ebenfalls eingetragen wurde, nicht erheblich.

90

Schließlich ist entsprechend dem Vorbringen des EUIPO darauf hinzuweisen, dass die Marke in der Form zu beurteilen ist, in der sie angemeldet worden ist, und nicht in der Form, in der sie benutzt wird. So hätte die Klägerin die angegriffene Marke in der Form eines Logos oder eines eingerahmten Etiketts anmelden können. Allerdings geht aus der Anmeldung hervor, dass die Klägerin die angegriffene Marke angemeldet hat, ohne eine Beschreibung hinzuzufügen, um ihren Schutzbereich auf das oben genannte Logo oder Etikett zu beschränken und ohne Angaben zur etwaigen Positionierung der Marke auf den Waren zu machen. Daher kann die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht in Bezug auf eine bestimmte Benutzung beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Hästens Sängar/EUIPO [Darstellung eines karierten Musters], T-658/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:830, Rn. 36).

91

Siebtens macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer zahlreiche Marken eingetragen habe, die der angegriffenen Marke ähnelten und deren Unterscheidungskraft nicht größer sei. Denn wenn die Aussage „j’adore“, die als Wortmarke für Waren der Klasse 25 eingetragen worden und für jeden Franzosen unmittelbar verständlich sei, unterscheidungskräftig sei, dann müsse die angegriffene Marke erst recht als unterscheidungskräftig angesehen werden.

92

Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die vom EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Ob ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO (vgl. Urteil vom 22. Mai 2014, NIIT Insurance Technologies/HABM [EXACT], T-228/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:272, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93

Zwar muss das EUIPO nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Somit kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 22. Mai 2014, EXACT, T-228/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:272, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94

Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer strengen und umfassenden Prüfung fest, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlt.

95

Oben in Rn. 64 ist festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer zu Recht feststellen konnte, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehlt.

96

Folglich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen, um diese Feststellung zu entkräften.

97

Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin ebenso wie die vorliegende Rüge als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

98

Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes ebenso wie der Klagegrund insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625

99

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe durch die Berücksichtigung der von der Streithelferin als Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 vorgelegten Dokumente gegen Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625 verstoßen, wonach die Parteien des Verfahrens ihre Beweismittel bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Nichtigkeitsverfahrens vorlegen müssten, der hier am 10. März 2018 eingetreten sei.

100

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

101

Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625, der Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 207/2009 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 ersetzt hat, bestimmt zwar, dass im Fall eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der Antragsteller Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Antrags bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Nichtigkeitsverfahrens vorlegen muss.

102

Wie das EUIPO vorträgt, gilt diese Bestimmung allerdings nur für bei der Nichtigkeitsabteilung gestellte Anträge und nicht für bei der Beschwerdekammer eingereichte Beschwerden. Die streitigen Dokumente sind von der Streithelferin jedoch zur Stützung ihrer Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Klägerin vorgelegt worden, mit dem die Gründe der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerde dargelegt wurden. Zum anderen bestimmt Art. 82 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2018/625, der Art. 81 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2017/1430 ersetzt hat, insbesondere, dass die Vorschriften des Art. 16 nicht für Verfahren gelten, deren kontradiktorischer Teil vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat. Wie aus der Akte des EUIPO und insbesondere aus dem Datum der Stellungnahme der Klägerin zum Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit hervorgeht, begann der kontradiktorische Teil jedoch spätestens am 4. April 2017.

103

Folglich sind die Vorschriften des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2018/625 im vorliegenden Fall weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht anwendbar.

104

Im Übrigen ist selbst unter der Annahme, dass sich die Klägerin mit diesem Klagegrund in Wirklichkeit auf die Vorschriften des Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625 beziehen wollte, die die Vorschriften des Art. 27 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/1430 über die Zulässigkeit der zum ersten Mal bei der Beschwerdekammer vorgelegten Tatsachen oder Beweismittel ersetzt haben, jedenfalls (unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der streitigen Dokumente), daran zu erinnern, dass oben in Rn. 56 festgestellt worden ist, dass die von der Streithelferin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung und ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2017 vorgelegten Beweismittel eine bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung weit verbreitete Benutzung des Zeichens „“ in unzähligen Formeln und Kombinationen belegen.

105

Der vorliegende Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

106

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung mehrere Begründungsmängel aufweise. Erstens versteht die Klägerin nicht, wie die Beschwerdekammer habe annehmen können, dass die Streithelferin nachgewiesen habe, dass das Zeichen „“ zum relevanten Zeitpunkt massiv in verschiedensten Formeln und Kombinationen verwendet worden sei. Zudem benenne die Beschwerdekammer keine Beweismittel, die diese Auffassung belegten. Zweitens äußere sich die Beschwerdekammer, obwohl die Klägerin in ihren Stellungnahmen auf die verschiedenen für das Verständnis der angegriffenen Marke erforderlichen Gedankenschritte hingewiesen habe, in der angefochtenen Entscheidung nur zu zwei von ihnen mit einer pauschalen Begründung ohne Bezugnahme auf irgendwelche Beweismittel. Drittens sei die Annahme der Beschwerdekammer, dass sich beim Anblick des angegriffenen Zeichens auf dem Etikett eines T-Shirts oder auf einer Tasse die Assoziation ergebe, dass ihr Benutzer seine Verbundenheit mit diesen Waren zum Ausdruck bringen wolle, lebensfremd und zu abstrakt und durch keinerlei Beweismittel belegt. Viertens habe die Beschwerdekammer unzutreffend angenommen, dass die Marke J’adore bekannt sei. Fünftens habe sich die Beschwerdekammer zur Verneinung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke im Wesentlichen auf die nicht belegte Behauptung gestützt, dass das maßgebliche Publikum mit dem angegriffenen Zeichen vertraut sei.

107

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

108

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht in Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 12. März 2020, Maternus/EUIPO – adp Gauselmann [Jokers WILD Casino], T-321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109

Des Weiteren schreibt die Begründungspflicht den Beschwerdekammern nicht vor, bei ihren Ausführungen alle von den Parteien vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die für die Systematik der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Urteil vom 12. März 2020, Jokers WILD Casino, T-321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110

Ferner kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil vom 12. März 2020, Jokers WILD Casino, T-321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111

Schließlich handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 26. September 2017, La Rocca/EUIPO [Take your time Pay After], T-755/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112

Erstens hat die Beschwerdekammer, wie aus der Prüfung des ersten Klagegrundes hervorgeht, gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 klar und eindeutig dargelegt, weswegen der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehlte.

113

Auf der Grundlage einer Beurteilung erstens der von der Streithelferin zur Stützung ihres Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit vorgelegten Beweismittel, zweitens der Bedeutung der angegriffenen Marke für das maßgebliche Publikum und drittens der Botschaft, die die angegriffene Marke in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren zu vermitteln mag, kam die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe.

114

So hat die Beschwerdekammer in den Rn. 20 ff. der angefochtenen Entscheidung geprüft, ob die Nichtigkeitsabteilung – wie die Klägerin vortrug – einen Fehler begangen hatte, indem sie zu dem Schluss kam, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle. Zunächst stellte die Beschwerdekammer auf der Grundlage der von der Streithelferin vorgelegten Beweismittel fest, dass das Zeichen „“ international massiv in verschiedensten Formeln und Kombinationen auch schon zum relevanten Anmeldezeitpunkt verwendet worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdekammer erfreute sich die Kombination „“ einer weit verbreiteten Benutzung, die auf Anhieb im Sinne von „ich liebe“ verstanden werde, und demgemäß sei eine Originalität oder augenfällige Prägnanz, die aus Sicht der Klägerin eine Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke begründen würde, nicht gegeben. Sodann wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Auffassung der Klägerin, wonach es einen Gedankenschritt erfordere, um das „Herz“ als Symbol der „Liebe“ oder des Verbs „lieben“ aufzufassen, der verkehrsüblichen Verwendung dieses Symbols widerspreche. Vielmehr werde ein solches Symbol gerade verwendet, weil es konkret eine Bedeutung vermittele, die der gesamte Verkehr ungeachtet jeglicher Sprachkenntnisse sofort verstehe. Ebenso sei es abwegig, dass der Verkehr – wie von der Klägerin behauptet – eines maßgeblichen Gedankenschritts bedürfe, um den Großbuchstaben „I“ als das englische Personalpronomen von „ich“ zu erkennen. Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angegriffene Marke unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und der in Rede stehenden Waren vom maßgeblichen Publikum sofort und ohne weiteres Nachdenken ausschließlich als anpreisende Werbebotschaft verstanden würde, die eine Vorliebe oder eine Zuneigung ausdrücke. Schließlich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die von der Klägerin geltend gemachten Voreintragungen andere Zeichen und Waren beträfen.

115

Zweitens müssen die Beschwerdekammern – wie oben in den Rn. 108 und 109 ausgeführt – in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlassen, nicht auf alle Argumente eingehen, die die Betroffenen vortragen. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die für die Systematik der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Die Begründungspflicht soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.

116

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Entscheidung von der Beschwerdekammer gegebene Begründung es der Klägerin ermöglicht hat, die angefochtene Entscheidung zu verstehen und zur Beanstandung ihrer Begründetheit Klage zu erheben, und es auch dem Gericht ermöglicht hat, seine Kontrolle auszuüben.

117

Drittens ist oben in Rn. 111 darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Es ist jedoch festzustellen, dass das gesamte Vorbringen der Klägerin die Stichhaltigkeit der Begründung betrifft, die im Rahmen des ersten Klagegrundes gewürdigt worden ist. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin unerheblich und zurückzuweisen.

118

Der vorliegende Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

119

Die Klägerin macht geltend, dass keines der von der Streithelferin vorgelegten Dokumente den in Art. 97 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgelisteten zulässigen Beweismitteln entspreche, so dass die Beschwerdekammer diese Dokumente nicht habe berücksichtigen dürfen.

120

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

121

In Art. 97 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 heißt es:

„In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

…

c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken …“

122

Insoweit ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht erklärt, inwiefern die von der Streithelferin vorgelegten Dokumente keine zulässigen Beweismittel im Sinne von Art. 97 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 wären.

123

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, wobei das allein relevante Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweismittel ihre Glaubhaftigkeit ist. Zur Beurteilung der Beweiskraft eines Beweismittels ist daher zunächst die Wahrscheinlichkeit der damit vermittelten Information zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände, unter denen es erstellt wurde, und die Person, an die es gerichtet war, sowie die Frage, ob es aufgrund seines Inhalts sinnvoll und zuverlässig erscheint (vgl. Urteil vom 30. Juni 2015, La Rioja Alta/HABM – Aldi Einkauf [VIÑA ALBERDI], T-489/13, EU:T:2015:446, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist oben in Rn. 56 festgestellt worden, dass die Beschwerdekammer zu Recht feststellen konnte, dass die von der Streithelferin zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung und ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2017 vorgelegten Beweismittel insgesamt betrachtet eine zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits weit verbreitete Benutzung des Zeichens „“ in unzähligen Formeln und Kombinationen auf dem Markt belegten.

124

Der vorliegende Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001

125

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen habe, indem sie für die Zwecke der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke sich erstens auf von ihr spekulativ hinzugedachte Zeichenelemente, die den vorliegenden Sachverhalt verändert hätten, gestützt habe, zweitens die Marke J’adore von Amts wegen für bekannt gehalten habe und drittens die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel über die wahrscheinlichen Verwendungsformen der angegriffenen Marke und die Kennzeichnungsgewohnheiten der jeweiligen Branche nicht berücksichtigt habe.

126

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

127

Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 lautet: „In Nichtigkeitsverfahren nach Artikel 59 beschränkt das Amt seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente“.

128

Aus der Rechtsprechung geht zwar hervor, dass diese Bestimmung Ausdruck der Sorgfaltspflicht ist, nach der die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2013, Laboratoire Bioderma/HABM – Cabinet Continental [BIODERMA], T-427/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:92, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129

Gleichwohl können die von der Klägerin erhobenen Rügen nicht als Verstoß der Beschwerdekammer gegen ihre Sorgfaltspflicht angesehen werden.

130

In Bezug auf die erste Rüge ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass keine originäre Unterscheidungskraft vorliegt, ihre Beurteilung auf Tatsachen stützen darf, die auf der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung von Massenkonsumgütern beruhen und die jedermann bekannt sein können und insbesondere den Verbrauchern dieser Waren bekannt sind. In einem solchen Fall ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, eine derartige praktische Erfahrung mit Beispielen zu belegen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Think Schuhwerk/HABM [Rote Schnürsenkelenden], T-208/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:376, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131

Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden Waren Massenkonsumgüter. Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer auf Tatsachen gestützt hat, die auf der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung der betreffenden Waren beruhen, um festzustellen, dass der Durchschnittsverbraucher die angegriffene Marke ausschließlich als anpreisende Werbebotschaft und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren wahrnehmen werde.

132

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

133

In Bezug auf die zweite Rüge genügt die Feststellung, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht unter Berücksichtigung der Marke J’adore verneint hat, sondern aus dem Grund, dass sie zum einen nur eine anpreisende Werbebotschaft sei, die beim maßgeblichen Publikum keinen Interpretationsaufwand oder Denkprozess auslösen werde, und zum anderen keine Originalität oder augenfällige Prägnanz aufweise, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits in weitgehendem Umfang auf dem Markt verwendet worden sei.

134

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 95 der Verordnung 2017/1001 die Dienststellen des EUIPO nicht daran hindert, ihre Entscheidungen nicht nur auf die Tatsachen und Beweismittel zu stützen, die von der Person vorgelegt wurden, die den Nichtigkeitsantrag gestellt hat, sondern auch auf die im Nichtigkeitsverfahren festgestellten allgemein bekannten Tatsachen (vgl. Urteil vom 10. Juni 2020, Louis Vuitton Malletier/EUIPO – Wisniewski [Darstellung eines Schachbrettmusters], T-105/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:258, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

136

In Bezug auf die dritte Rüge ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung Folgendes ausgeführt hat:

„Der angefochtenen Entscheidung ist jedoch klar und eindeutig zu entnehmen, dass das Zeichen in der eingetragenen Form, also zu beurteilen ist und dass ihm in dieser Form die Unterscheidungskraft fehlt, weil es einfach ein Gefühl der Zuneigung oder Vorliebe ausdrückt. Die Hinzufügung weiterer Elemente, unabhängig ob dies eine Markttendenz oder von der Markeninhaberin beabsichtigt ist, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Bedingung für die mangelnde Unterscheidungskraft gemacht und kann auch nicht in die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des Zeichens aus Sicht der absoluten Eintragungshindernisse einfließen. Verfahrensgegenstand ist das Zeichen so wie eingetragen. Aus diesem Grund ist auch die Verwendungsform durch die Markeninhaberin irrelevant.“

137

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke entgegen dem Vorbringen der Klägerin die von ihr in ihren Schriftsätzen vorgelegten Beweismittel geprüft hat, die sie für irrelevant gehalten hat, und dass sie folglich ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.

138

Jedenfalls handelt es sich bei der Pflicht des EUIPO nach Art. 95 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung 2017/1001 um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2017, Take your time Pay After, T-755/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139

Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

140

Folglich ist der Klagegrund insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verletzung des Willkürverbots

141

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung voreingenommen verhalten habe. Erstens zeigten die Anmerkungen der Beschwerdekammer zur Marke J’adore, dass sie die Eintragungsfähigkeit des Zeichens nicht im Einzelnen habe prüfen wollen, sondern die angegriffene Marke nur habe löschen wollen. Zweitens verstoße es gegen logische Denkgesetze, wenn man einerseits dem in Rede stehenden Zeichen die Markenfähigkeit mit der Begründung versagen wolle, dass auf irgendeine unbekannte Vorliebe des Käufers der Ware hingewiesen werde, und andererseits annehme, dass Zeichen, die diese Vorliebe hingegen eindeutig benennten, deshalb unterscheidungskräftig sein sollten, insbesondere für Waren der Klasse 25. Drittens belege der Umstand, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ihre wahrscheinlichen Verwendungsformen und die Kennzeichnungsgewohnheiten der jeweiligen Branche nicht berücksichtigt habe, die Willkürlichkeit der Entscheidung. Viertens habe das EUIPO in einer früheren Entscheidung die Unterscheidungskraft der aus dem Großbuchstaben „I“, einem Herzen und dem Wort „you“ bestehenden Bildmarke für dieselben Waren ausdrücklich anerkannt, obwohl diese Marke im Vergleich zur angegriffenen Marke weit weniger interpretationsoffen sei.

142

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

143

Mit diesem Klagegrund beanstandet die Klägerin erneut zum einen die Stichhaltigkeit der Begründung der Beschwerdekammer, die im Rahmen des ersten Klagegrundes gewürdigt worden ist, und zum anderen die Unbefangenheit der Beschwerdekammer, die im Rahmen des fünften Klagegrundes gewürdigt worden ist.

144

Das Vorbringen der Klägerin unterscheidet sich nicht von ihrem Vorbringen in Bezug auf die beiden genannten Klagegründe.

145

Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass die genannten Klagegründe als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden sind, ist auch der vorliegende Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

146

Nach alledem ist die Klage abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Kosten

147

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

148

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

149

Da die Streithelferin nicht beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, trägt sie nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-19/20,

sprd.net AG mit Sitz in Leipzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hellenbrand,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Shirtlabor GmbH mit Sitz in Münster (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Wallscheid,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Oktober 2019 (Sache R 5/2019-5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Shirtlabor und sprd.net

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), der Richterin M. Kancheva und des Richters B. Berke,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. April 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 27. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin

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