OLG Naumburg · Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat Beschluss LS

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf gemäß § 63 StGB nur angeordnet werden, wenn eine …

Strafrecht Aufgehoben

Leitsatz

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf gemäß § 63 StGB nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Wahrscheinlichkeit neuerlicher erheblicher Straftaten besteht.

Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist jedoch bereits gegeben, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Anordnung der Unterbringung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die rechtliche Würdigung und die Subsumtion unter Tatbestandsvoraussetzungen obliegt dem erkennenden Gericht, nicht aber einem forensischen Sachverständigen. Die Feststellung eines Sachverständigen in seinem vorläufigen Gutachten, es könne von ihm nicht eingeschätzt werden, ob die zu erwartenden Straftaten erheblich seien, entbindet das Gericht nicht, eine umfassende und sorgfältige Bewertung der bereits in der Vergangenheit begangenen Straftaten, der Anlasstaten und der drohenden Taten vorzunehmen. Dabei können die konkret bedrohten Rechtsgüter, die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stendal vom 7. Januar 2026 aufgehoben.

Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Stendal vom 13. Oktober 2025 wird zur Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren zugelassen und das Hauptverfahren vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Stendal eröffnet.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft Stendal beantragt mit der Antragsschrift vom 13. Oktober 2025 das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Stendal zu eröffnen.

2

Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 lehnte die 1. große Strafkammer des Landgerichts Stendal diesen Antrag ab.

3

Die Staatsanwaltschaft Stendal legte gegen diesen, ihr am 13. Januar 2026 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 19. Januar 2026, eingegangen bei dem Landgericht Stendal am selben Tag, sofortige Beschwerde ein.

4

Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt mit Zuschrift vom 25. März 2026 die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stendal. Dem Beschuldigten wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt.

II.

5

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß §§ 414 Abs. 1, 210 Abs. 2, 311 StPO zulässig und in der Sache begründet.

6

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da das Sicherungsverfahren gemäß §§ 413, 414, 203 StPO zu eröffnen ist.

1.

7

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Beschuldigte der Taten, die Gegenstand der Antragsschrift seien, zwar gemäß §§ 203, 170 Abs. 2 StPO hinreichend verdächtig sei, indes seien diese Taten lediglich der Kleinkriminalität zuzuordnen und damit nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB. Die Eröffnung des Sicherungsverfahrens sei demnach abzulehnen. Diese Rechtsauffassung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

8

Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Sicherungsverfahrens liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Voraussetzungen für die beantragte Maßregel gegeben sind. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen muss es neben einem hinreichenden Verdacht, dass der Beschuldigte rechtswidrig den objektiven und subjektiven Tatbestand mindestens eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht hat, bei einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat hinreichende Gründe für die Erwartung geben, dass von ihm infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 413 Rn. 2 ff. m. w. N.).

9

Zwar darf im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher erheblicher Straftaten besteht (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010, 5 StR 243/10; Beschluss vom 6. März 2025, 3 StR 12/25; zitiert nach juris). Hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ist jedoch bereits gegeben, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung bzw. hier die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hinreichender Verdacht in diesem Sinne bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweisen führen werden. Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2000, III ZR 180/99, zitiert nach juris).

2.

10

Diese Wahrscheinlichkeit ist vorliegend nach Auffassung des Senats, der in der Beschwerdeinstanz eine eigene Sachentscheidung trifft (Schmitt/Köhler, a. a. O., § 309 Rn. 4), gegeben. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei der Begehung der Taten, die Gegenstand der Antragsschrift sind, aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und seiner Abhängigkeit von mehreren psychotropen Substanzen im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, die Tatbegehungen hierauf beruhen und dass er infolge des fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich ist.

11

a. Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschuldigten mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Straftaten ist nicht problematisch und wird auch in dem angefochtenen Beschluss nicht in Frage gestellt.

12

b. Der Senat geht ferner davon aus, dass bei dem Beschuldigten eine schizophrene Erkrankung vorliegend. Die Staatsanwaltschaft Stendal hat im Ermittlungsverfahren ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu dem Beschuldigten eingeholt. Der Sachverständige Dr. I. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Chefarzt des Fachklinikums E. , Klinik für Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie, hat sein vorläufiges Gutachten am 13. Mai 2025 erstattet. Der Sachverständige hat hierin nachvollziehbar und überzeugend begründet, dass bei dem Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie und die Abhängigkeit von mehreren psychotropen Substanzen zu diagnostizieren seien, die die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllen würden. Ferner hätten zu den Tatzeiten die Voraussetzungen für eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten vorgelegen, denn dieser habe bei allen Taten im Rahmen eines akuten Schubes mit florider psychotischer Symptomatik bei paranoider Schizophrenie gehandelt.

13

c. Die zu erwartende Unterbringung scheitert auch nicht daran, dass die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten nicht erheblich sind.

14

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift folgende Ausführungen getätigt:

15

„Soweit die Kammer wesentlich darauf abstellt, dass die dem Betroffenen im vorgeworfenen Tatzeitraum begangenen Anlasstaten keine erheblichen Anlasstaten seien (BA S. 6, Bl. 117 d. A.), verkennt sie - worauf bereits die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Stendal zutreffend hinweist (Bl. 140 d. A.) - dass es für eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht entscheidend auf die Erheblichkeit der Anlasstaten ankommt (Fischer, StGB, 73 Aufl., § 63 StGB, Rn. 8). Die Anordnung setzt vielmehr von Gesetzes wegen die Begehung einer oder mehrerer rechtswidriger Taten voraus. Erst für die Prognosetat kommt es auf deren Erheblichkeit an. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat (d. h. Anlasstat als Symptomtat) muss zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose führen (Fischer, a.a.O., § 63 StGB Rn. 24). Die insoweit erforderliche Prognose hat hier die Kammer nicht bzw. nicht auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung getroffen. Eine Prognose von erheblichen Straftaten ist weder auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters (Bl. 96 d. A.), seines Vorlebens (Bl. 96, 97 d. A.) und der von ihm begangenen Anlasstat(en) entwickelt worden noch erstreckt sie sich darauf, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Betroffenen infolge seines Zustands in Zukunft drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2021‒ 4 StR 543/20, NStZ-RR 2021, 138, 140; Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; Beschluss vom 28. Juli 2021 ‒ 1 StR 190/21; Urteil vom 28. April 2021 ‒ 2 StR 484/20, NStZ-RR 2021, 275, 276).

16

Dabei sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (der Bundeszentralregisterauszug weist insgesamt 10 Eintragungen aus; vgl. Bl. 96, 97 d. A.); auch lange zurückliegenden Taten können eine indizielle Bedeutung zukommen, wenn sie - wie hier das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juli 2005 (Bl. 97 d. A.) - in einem inneren Zusammenhang mit der festgestellten Erkrankung - hier: der Schizophrenie-Erkrankung - steht und ihre Ursache nicht in anderen Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 ‒ 5 StR 390/20). Maßgeblich sind insbesondere auch die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2021 ‒ 5 StR 390/20).

17

Dies alles ließ die Kammer bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt.

18

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht wohl seine Annahme begründen will, die Anlasstaten seien nicht dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, deuten im Übrigen auch auf ein zu enges Verständnis des Begriffs der erheblichen Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB hin.

19

Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ‒ 5 StR 211/21). Der Gesetzgeber wollte mit der am 1. August 2016 in Kraft getretenen, vor allem klarstellenden Ergänzung im Gesetzestext, dass Taten zu erwarten sein müssen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch „erheblich“ geschädigt oder „erheblich“ gefährdet werden, die Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Taten, die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind, nicht anheben (BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18; vom 6. Februar 2019 – 5 StR 495/18 – und vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380/21; NStZ-RR 2022, 173, 174; BT-Drucks. 18/7244, S. 18, 42). Danach gehören Gewalt- und Aggressionsdelikte weiterhin regelmäßig zu den erheblichen Straftaten, bedürfen allerdings stets einer konkreten Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12 - und vom 22. August 2017 – 2 BvR 2039/16; BGH, Urteile vom 1. September 2020 – 1 StR 371/19 - und vom 17. Februar 2022 – 4 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 173, 175; Beschluss vom 23. Mai 2018 – 2 StR 121/18, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 38 Rn. 14; BT-Drucks. 18/7244, S. 18 f.).

20

Erheblich können insbesondere Taten sein, die Zufallsopfer im öffentlichen Raum treffen und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Opfers oder sonst schwerwiegenden Folgen führen; denn derartige Taten sind in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 15. November 2017 – 5 StR 439/17; vom 24. November 2021 – 5 StR 211/21 - und vom 17. Februar 2022 – 4 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 173, 174).

21

Zwar sind die Straftaten hier nur in drei Fällen im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Ziffer 9, 10, 11 d. Antragsschrift) bedroht.

22

Daher geht die Strafkammer im Ansatz zutreffend davon aus, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, etwa der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), die Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB), die Bedrohung (§ 241 StGB), die Sachbeschädigung (§ 303 StGB), die Beleidigung (§185 StGB) und der Hausfriedensbruch ( 123 StGB), nicht ohne Weiteres dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind. Dies gilt für die Ziffern 1- 8 der Antragsschrift [in einem Fall im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Ziffer 8 d. Antragsschrift) bzw. im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (Ziffer 2, 5, 6 und 8 d. Antragsschrift) und im Übrigen im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Ziffer 1, 3, 4, 5, 10 d. Antragsschrift)].

23

Gleichwohl können sie dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ‒ 5 StR 211/21), da insbesondere Gewalt- und Aggressionsdelikte, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, auch regelmäßig zu den erheblichen Straftaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB (BGH, Urteile vom 5. Juni 2019 ‒ 2 StR 42/19; vom 6. Februar 2019 ‒ 5 StR 495/18; Beschluss vom 25. April 2012 ‒ 4 StR 81/12) zählen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Februar 2019 ‒ 5 StR 495/18; vom 26. Juli 2018 ‒ 3 StR 174/18).

24

Insbesondere Bedrohungen und exhibitionistische Handlungen sind nicht von vornherein als unerhebliche Taten einzustufen sind. Namentlich Todesdrohungen, die den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen vermögen, können den Rechtsfrieden schwerwiegend stören.

25

Im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist zwar erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21). Bei Anwendung dieses Maßstabs hat die Strafkammer allerdings nicht ausreichend in den Blick genommen, dass die Flucht der Geschädigten in ihre Fahrzeuge (Ziffer 7 d. Antragsschrift) gerade belegt, diese haben die von dem Beschuldigten durch das Vorzeigen der Eisenstange ausgehende Bedrohung ernst genommen. Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, dass es auch dem besonnenen Verhalten des Geschädigten geschuldet gewesen sein kann, dass es nicht zu einer weiteren Eskalation und insbesondere zu keinem gegen diesen gerichteten Angriff des Betroffenen mit der Eisenstange kam.

26

In den Ziffern 1, 3 und 5 der Antragsschrift, die sich wiederum gegen Zufallsopfer, insbesondere auch Kinder, im öffentlichen Raum richten, hat das Landgericht bei der Bewertung der Anlasstat nicht hinreichend bedacht, dass der Betroffene es bei Taten, bei denen er sich in einer psychotischen Verkennung der Realität, wie etwa einer wahnhaften Bedrohungssituation, befindet und ihm die Unrechtseinsicht fehlt, nicht in der Hand hat, die Folgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern. Allein der Umstand, dass der Betroffene den Geschädigten in diesen Situationen nicht nachsetzte, rechtfertigt nicht die Annahme, die zuvor verübte Tat sei nicht erheblich gewesen.

27

Erforderlich ist stets eine konkrete Einzelfallprüfung, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der konkret bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 2 StR 121/18).

28

Hier hat die Kammer bei den Anlasstaten zu sehr auf die einzelnen rechtswidrigen Anlasstaten abgestellt und dabei den Gesamtzusammenhang nicht ausreichend gewürdigt.

29

Auch soweit das Gericht auf das vorläufige Gutachten des Sachverständigen Dr. I. (Anm. Dr. I. ) abstellt, der die Frage nach erheblichen Prognosetaten offenließ (BA S. 4, Bl. 115 d. A.), verkennt es, dass vorbereitende schriftliche Gutachten lediglich vorläufigen Charakter haben. Maßgeblich sind allein die gutachterlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 1989 - 4 StR 630/89). In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Gelegenheit, etwaige abweichende oder ergänzende Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen und Kritikpunkte auszuräumen. Entscheidend ist folglich, dass nach dem vorbereitenden Gutachten jedenfalls keine Evidenz gegen erhebliche Prognosetaten spricht und zur weiteren Klärung dieser Frage ohnehin ein Rückgriff auf die besseren Erkenntnismittel in der Hauptverhandlung notwendig, aber auch möglich ist.“

30

Diesen umfassenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat vollumfänglich an. Ergänzend sei noch bemerkt, dass die rechtliche Würdigung und die Subsumtion unter Tatbestandsvoraussetzungen dem Gericht, nicht aber einem Sachverständigen obliegt. Dessen Einschätzungen dienen der Unterstützung des Gerichts bei der Wahrheitsfindung. Sie sind indes nicht geeignet, die gerichtliche Bewertung von Sachverhalten und die Subsumtion zu ersetzen. In diesem Sinne dürfte der Hinweis auf Seite 26 des vorläufigen Gutachtens, in dem der Sachverständige ausführt, es könne von ihm nicht eingeschätzt werden, ob die zu erwartenden Straftaten erheblich seien, exakt zu verstehen sein.

31

d. Schließlich steht derzeit auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht entgegen. Gemäß § 62 StGB darf eine Maßregel der Besserung und Sicherung, also auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Auch in diesem Zusammenhang treffen aber die Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft, die anders als das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss eine in Ansehung der Gesamtumstände umfassende Gefahrenprognose nach der derzeitigen Aktenlage vorgenommen hat, zu.

3.

32

Für eine Anordnung gemäß § 210 Abs. 3 S. 1 StPO, die Hauptverhandlung vor einer anderen großen Strafkammer stattfinden zu lassen, besteht kein Anlass.

III.

33

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Landeskasse zur Last, denn mit der Beschwerde sollte lediglich der gesetzmäßige Zustand hergestellt werden (Schmitt/Köhler, a. a. O. § 473 Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 10. Mai 2024, 1 Ws 130/24 m. w. n.; zitiert nach juris)