Ob die Beklagte berechtigt ist, von der pauschalen Reisekostenerstattung auf Einzelabrechnung umzustellen
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16.11.2004 – 4 Ca 365/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der pauschalen Reisekostenerstattung auf Einzelabrechnung umzustellen.
Der am 21.02.1952 geborene, ordentlich unkündbare Kläger ist seit 01.07.1974 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft, im Außendienst beschäftigt. Er ist als Arbeitnehmer im ungefähr 10.000 Arbeitnehmer umfassenden Außendienst der Beklagten in deren Niederlassung in F tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 09.07.1974 heißt es auszugsweise wie folgt:
"Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Vertrag einschließlich der beigefügten Anlagen, aus dem Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (Teile I, III und IV) und aus den gesetzlichen Bestimmungen ..."
Nach der Unterschriftenzeile im Arbeitsvertrag sind die "beigefügten Anlagen" namentlich aufgelistet. Die in Bezug genommene "Allgemeine Vertragsbestimmungen für Außendienstangestellte" lautet unter 2.5 Reisekostenpauschale wie folgt:
"2.5.1 Auszahlung der Reisekostenpauschale
Die Zahlung der Reisekostenpauschale erfolgt zusammen mit den Bezügen des laufenden Monats.
2.5.2 Kürzung der Reisekostenpauschale bei Ausfalltagen
Auf die Reisekostenpauschale hat der/die Außendienstangestellte nur dann in voller Höhe Anspruch, wenn die Reisetätigkeit nicht durch Ausfalltage eingeschränkt wurde. Ausfalltage sind Tage, an denen der/die Außendienstangestellte keine Außendiensttätigkeit ausgeübt hat, z. B. wegen der nachstehend aufgeführten Gründe:
Jahr für Jahr erhielt der Kläger von der Beklagten einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, in dem u. a. die monatliche Reisekostenpauschale gegebenenfalls neu festgesetzt wurde. In den sprachlich übereinstimmenden Nachträgen für 2003 und 2004 heißt es jeweils:
"Nachtrag zum Vertrag vom ...
Ab 01.01.2003 gilt für die mit einer Eintragung versehene Textziffer folgende Vertragsänderung:
Mit dem Inkrafttreten dieses Nachtrages erlöschen alle früheren das Arbeitsverhältnis betreffenden Vereinbarungen mit der Gesellschaft, soweit sie dem Inhalt dieses Nachtrages entgegenstehen.
Der Nachtrag wird von den Vertragsparteien in zwei Ausfertigungen unterzeichnet."
Die Nachträge wurden auch tatsächlich jeweils von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Seit 01.01.2003 bis einschließlich Juni 2004 betrug die Reisekostenpauschale monatlich jeweils Euro 420,00. Im Jahre 2003 kündigte die Beklagte den Arbeitnehmern im Außendienst an, mit Wirkung ab 01.01.2004 von der Pauschalabrechnung auf Einzelabrechnung umzustellen. Tatsächlich führte die Beklagte den Systemwechsel mit Wirkung ab 01.07.2004 unternehmensweit gegenüber allen Arbeitnehmern im Außendienst ein. Mit Schreiben vom 28.06.2004 erklärte der Kläger ausdrücklich, er stimme einer Veränderung des mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages hinsichtlich der Art und Weise der Reisekostenerstattung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu. Da der Kläger bislang keine Einzelabrechnungen bei der Beklagten einreichte, leistete die Beklagte seit Juli 2004 weder pauschal noch nach konkretem Aufwand berechnet Zahlungen auf die Reisekosten.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung und kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für das Versicherungsgewerbe Anwendung (fortan: MTV). Dessen § 20 lautet:
"Fahrtauslagen und Spesen
Nach § 19 Nr. 4 MTV wird die Monatsvergütung für Angestellte im Außendienst am letzten Arbeitstag im Monat fällig.
Die Beklagte setzte den Kläger persönlich erstmals mit Schreiben vom 07.06.2004 über den Systemwechsel im Reisekostenwesen in Kenntnis. Mit seiner bei Gericht am 23.08.2004 eingegangenen und der Beklagten am 26.08.2004 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Bezahlung der Reisekostenpauschale für die Zeit ab Juli 2004 in Höhe von monatlich jeweils Euro 420,00 brutto.
Der Kläger hat behauptet und im Wesentlichen geltend gemacht, bei Gehaltsverhandlungen habe die Beklagte stets darauf hingewiesen, die Reisekosten würden pauschal und großzügig abgerechnet werden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten handele es sich bei der Reisekostenpauschale um vertraglich vereinbartes Entgelt, das die Beklagte nicht einseitig ändern könne. Da die Pauschale stets sozialversicherungspflichtiges Entgelt gewesen sei, liege er mit seinem Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Er sei deshalb seit 1985 privat krankenversichert. Mit dem Wegfall der Pauschale sei er ab dem 01.07.2004 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, beginnend mit dem Monat November 2004 dem Kläger zusätzlich zu seinem Monatsgehalt eine Reisekostenpauschale in Höhe von Euro 420,00 brutto zu bezahlen und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab dem ersten des Folgemonats, sofern nicht folgende Bedingungen erfüllt sind:
während der Arbeitszeit
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeweils zu Anfang des Folgemonats beginnend mit dem Monat November 2004 eine Reisekostenpauschale von Euro 420,00 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet und im Wesentlichen geltend gemacht, dem Kläger fehle für sämtliche Klaganträge das Rechtschutzbedürfnis, da sie zur Zahlung von Reisekostenerstattung bereit sei, sofern der Kläger die Einzelabrechnung vorlege. Die Klage auf künftige Leistung sei unzulässig, da noch nicht sicher sei, ob ein Anspruch überhaupt entstehe. Anspruchsgrundlage für die Reisekostenerstattung sei allein § 20 MTV, daneben bestehe kein vertraglicher Anspruch.
Das Arbeitsgericht entsprach mit Urteil vom 16.11.2004 den Klaganträgen 1 und 3 im Wesentlichen mit der Begründung, für Klagantrag Nr. 1 bestehe ein Rechtschutzinteresse, die Reisekostenpauschale sei arbeitsvertraglich vereinbart und als solche auch nicht tarifwidrig, Klagantrag Nr. 3 sei gemäß § 259 ZPO zulässig und entsprechend Klagantrag Nr. 1 auch in der Sache begründet. Im Übrigen wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Gegen das der Beklagten am 15.12.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts legte diese mit beim Landesarbeitsgericht am 11.01.2005 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte diese innerhalb der mit Verfügung vom 04.02.2005 bis zum 15.03.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit beim Berufungsgericht am 15.03.2005 eingegangenem Schriftsatz aus.
Die Beklagte rügt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. Sie hält die Klage für unzulässig, da es dem Kläger an einem Rechtschutzbedürfnis fehle. Ebenfalls sei die Klage unbegründet, ein individualarbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf die Reisekostenpauschale bestehe nicht. Soweit § 20 MTV von einer zutreffenden "Vereinbarung" spreche, gehe es nicht um eine rechtsbegründende Vereinbarung, sondern um eine so genannte Erfüllungsvereinbarung. Jedenfalls aber könne sie sich zur Rechtfertigung ihres Systemwechsels auf ein stillschweigendes Widerrufsrecht berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihrer Rechtsausführungen wird auf ihren Schriftsatz vom 15.03.2005 ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16.11.2004 – Az. 4 Ca 365/04 – aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Berufung und hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeweils zu Anfang des Folgemonats beginnend mit dem Monat November 2004 eine monatliche Reisekostenpauschale von Euro 420,00 zu zahlen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt den Rechtsansichten der Beklagten entgegen. Ein stillschweigendes Widerrufsrecht scheide schon deshalb aus, weil in Ziffer 2.5.4 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Außendienstangestellte zu einem bestimmten Anwendungsfall ein Widerrufsrecht vereinbart worden sei. Ein weitergehendes Widerrufsrecht bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf seinen Schriftsatz vom 14.04.2005 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
| I.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Klageanträgen 1 und 3 entsprochen. Die Beklagte ist an das System der Reisekostenpauschale arbeitsvertraglich gebunden. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung des Systemwechsels auch nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Ein solches Recht hat sich die Beklagte nämlich nicht vorbehalten. Das Widerrufsrecht wäre aber auch nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
auf schnellerem und billigerem Wege erreichen kann oder er einen vollstreckbaren Titel für den Anspruch bereits besitzt (z. B. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, vor § 253 Rn. 27 m. w. N.). Die Ausnahmetatbestände liegen ersichtlich nicht vor. Soweit die Beklagte entgegnet, der Kläger könne durch Einreichung von Einzelkostenabrechnungen seine Reisekosten für den in Rede stehenden Zeitraum erlangen, schließt dies das Rechtschutzbedürfnis nicht aus. Die Parteien streiten nämlich gerade darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, vom Kläger zur Erstattung der Reisekosten Einzelabrechnungen zu verlangen. Der Verweis der Beklagten auf die Möglichkeit der Einzelabrechnung entspricht nicht dem Begehren des Klägers.
Dafür stehen das Pauschalierungssystem und das System des Einzelkostennachweises zur Verfügung. Eine beiderseitige Widerruflichkeit der Pauschalierungsabrede mag grundsätzlich auch dem beiderseitigen Interesse entsprechen, da auch der Kläger ein Eigeninteresse daran hat, eine Erhöhung der Reisekostenerstattung durchsetzen zu können, sofern die Pauschale nicht mehr zur Deckung der ihm tatsächlich entstehenden Kosten ausreicht. Ist schon fraglich, worin die Ausübung eines Widerrufsrechts dem Kläger gegenüber überhaupt gesehen werden kann, ging ihm doch mit Ausnahme des Schreibens vom 07.06.2004 insoweit keine entsprechende Erklärung der Beklagten zu, ergibt sich nach Auffassung der Kammer jedenfalls vorliegend, dass im Hinblick auf die seit 1974 durchgängig dem Grunde und der Höhe nach abredegemäß erfolgten Praxis entsprechend dieser Umstände von einem stillschweigenden Widerrufsvorbehalt nicht ausgegangen werden kann.
(1) Bei dem unterstellten Widerrufsvorbehalt handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Dem steht nicht entgegen, dass die gegenüber ca. 10.000 Arbeitnehmern im Außendienst dann gleichermaßen gegebenen Widerrufsvorbehalte nicht vorformulierte Vertragsbedingung sind.
Dem Tatbestandsmerkmal "vorformuliert" steht eine "Speicherung im Kopf" des Verwenders gleich (Däubler/Dorndorf, AGB – Kontrolle im Arbeitsrecht, 1. Auflage, 2004, § 305 BGB Rn. 8 m. z. N.). Im Übrigen darf wegen der fehlenden Vorformulierung keine Besserstellung der beklagten Arbeitgeberin in Bezug auf den Prüfungsmaßstab die Folge sein (Gesichtspunkt des Wertungswiderspruches).
(2) Der angenommene Widerrufsvorbehalt würde den formellen Anforderungen von §§ 308 Nr. 4, 307 BGB nicht gerecht werden. Neben der fehlenden Transparenz ("klar und verständlich", § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) mangelt es auch an der Erkennbarkeit der Angemessenheit und Zumutbarkeit des konkludenten Widerrufsrechts. Die Berufungskammer schließt sich den Ausführungen des BAG in seiner Entscheidung vom 12.01.2005 (– 5 AZR 364/04 – NZA 2005, 465 ff, zu B I 5 der Gründe) ausdrücklich an, von der abzuweichen sie keine Veranlassung hat. Widerrufsgründe sind nicht erkennbar.
(3) Das als unwirksam bewertete (angenommene) Widerrufsrecht fällt vorliegend, obgleich es sich um einen so genannten Altfall handelt (vgl. BAG, Urteil vom 12.01.2005-5 AZR 364/04-a. a. O., zu B I 6 und B II 1 der Gründe) ersatzlos weg. Obschon sich die Beklagte selbst auf ein stillschweigendes Widerrufsrecht berufen hat, hat sie für die Systemumstellung kraft des unterstellten ausgeübten Widerrufsrechts keine Gründe genannt. Von daher ist ein erheblicher Vortrag der Beklagten hinsichtlich der vom BAG (Urteil vom 12.01.2005-5 AZR 364/04-a. a. O., zu B II 2 und 3 der Gründe) angenommenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht gegeben.
(4) Im Übrigen würde angesichts der vorgenannten Umstände (Pauschale seit 1974, unveränderte Praxis, rentensteigernde Wirkung, Unterschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung) die Ausübungskontrolle im Einzelfall nicht billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen. Die mit dem Systemwechsel zu Gunsten der Beklagten von der Berufungskammer angenommene eintretende Ersparnis der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung würden mithin die mit dem Systemwechsel verbundenen Nachteile des Klägers nicht aufwiegen, zumal der Ersparnisgesichtspunkt in der Vergangenheit für die Beklagte kein Beweggrund für einen Systemwechsel war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Berufungskammer misst der im Streite stehenden Berechtigung der Beklagten, einen Systemwechsel im Bereich der Reisekostenerstattung vorzunehmen, grundsätzliche Bedeutung zu, da nach Auskunft der Beklagten derzeit bundesweit noch ungefähr 70 Rechtsstreite anhängig sind.
gez. Pfeiffer
gez. Brucker
gez. Vosseler
Gründe
| I.