Ein Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte gemäß § 45 ff. StGHG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller …
Leitsatz
1. Ein Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte gemäß § 45 ff. StGHG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat, § 48 StGHG. Nur dessen Entscheidung, nicht die Entscheidungen der Instanzgerichte, unterliegen der Nachprüfung durch den Staatsgerichtshof.
2. Die Entscheidungen eines Bundesgerichts können nicht vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen nachgeprüft werden.
Tenor
Auf den Antrag des ..., vom 11.10.1958 wegen Grundrechtsverletzung hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen in der Sitzung vom 25. Februar 1959 beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gebühr wird auf 100,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist durch Urteil der 3. gr. Strafkammer des Landgerichts ... vom 19.2.1958 zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision ist durch Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ... gemäß § 349 II StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden.
Der Antragsteller hat den Hessischen Staatsgerichtshof angerufen und beantragt, die im Urteil der Strafkammer verhängte Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe umzuwandeln, da sie den Art 3 HV verletze. In einer späteren Eingabe hat er seine "Beschwerde" zurückgenommen, es sei denn, daß in den nächsten Tagen eine Entscheidung zu erwarten sei. Diese bedingte Antragsrücknahme ist indessen unbeachtlich (vgl. Beschluß des Staatsgerichtshofs vom 8.3.1957 PSt 198).
Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Zwar hat der Antragsteller den Rechtsweg erschöpft und rechtzeitig den Staatsgerichtshof angerufen (§ 48 III StGHG). Doch kann der Staatsgerichtshof weder das Urteil der Strafkammer noch den Beschluß des Bundesgerichtshofs darauf nachprüfen, ob diese Entscheidungen auf der Verletzung eines von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts beruhen. Nach § 48 III S. 2 StGHG unterliegen dieser Nachprüfung nur die Entscheidungen des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts, nicht die Entscheidungen der Instanzgerichte. Das höchste in der Sache zuständige Gericht war aber im vorliegenden Falle ein Gericht des Bundes, dessen Entscheidungen, wenn überhaupt, nur vom Bundesverfassungsgericht auf etwaige Verstöße gegen das Grundgesetz, nicht jedoch von einem hessischen Gericht auf angebliche Verstöße gegen die Hessische Verfassung nachgeprüft werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190021848