LG Ravensburg · Baden-Württemberg 5. Zivilkammer Urteil LS

(1) Zur Verwertbarkeit eines CyberTipline Report der NCMEC im Strafverfahren wegen Kinderpornografie, wenn …

Strafrecht Berufung verworfen

Leitsatz

(1) Zur Verwertbarkeit eines CyberTipline Report der NCMEC im Strafverfahren wegen Kinderpornografie, wenn sonst keine weiteren Beweismittel erhoben werden konnten.

(2) Der Cyber Tipline Report der NCMEC begründet zwar einen Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) und kann Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses sein (§ 102 StPO), rechtfertigt aber bereits – ohne Vorliegen weitere Beweismittel – keinen hinreichenden

Tatverdacht iSd. § 203 StPO und erst recht keine erforderliche Verurteilungssicherheit.

(3) Der Report belegt nicht ausreichend einen Zusammenhang zwischen einer bestimmten kinderpornografischen Datei und einem bestimmten Hochladevorgang.

(4) Der Report kann im Rahmen des Strengbeweises weder nach § 256 StPO noch nach § 249 StPO verlesen werden, nach § 251 StPO nur unter den dortigen Voraussetzungen, die regelmäßig nicht vorliegen werden.

Tenor

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 18.12.2023 (2 Ds 41 Js 17130/23) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

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I. Prozessgeschichte

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Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, in 6 Fällen kinderpornografische Schriften / Inhalte Drittverschafft zu haben. (1) Er soll am 03.05.2020 gegen 10:45 Uhr unter dem Nutzernamen … eine Videodatei mit einem bestimmten kinderpornografischen Inhalt über Twitter mit dem spanischen Vermerk „La hija de mi hermana / sin comentario“ hochgeladen haben. (2) Er soll am 18.07.2020 gegen 08:39 Uhr unter der Mobilfunknummer +… über Whatsapp zweimal die Videodatei aus Ziff. 1 an Dritte versandt haben. (3) Er soll am 10.11.2020 gegen 15:03 Uhr unter dem Nutzernamen … über Instagram eine kinderpornografische Bilddatei ins Internet hochgeladen haben. (4) Er soll am 20.11.2020 gegen 19:28 Uhr unter dem Nutzernamen … über Twitter ein kinderpornografisches Video im Internet hochgeladen haben. (5) Er soll am 02.12.2020 zwischen 13:01 und 13:05 Uhr unter dem Nutzernamen … über Skype Photosharing drei kinderpornografische Bilder an eine dritte Person versandt haben. (6) Er soll am 21.03.2021 gegen 00:35 Uhr unter der Mobilfunknummer +… über Whatsapp ein kinderpornografisches Video an einen Dritten versandt haben.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 18.12.2023 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Dagegen richtete sich form- und fristgerecht die Berufung der Staatsanwaltschaft. Die Berufung blieb erfolglos.

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II. Feststellungen

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Der Angeklagte ist 67 Jahre alt. Er hielt sich von 1988 bis ca. 2010 in [Ausland] auf und betrieb dort ein Geschäft für Elektronik und Waffen unter dem Namen … mit entsprechendem Internetauftritt. 2010 kehrte er nach Deutschland zurück und lebte hier ohne Arbeit von Sozialleistungen. Seine geschiedene Ehefrau und sein Sohn leben weiterhin in ...

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Der Angeklagte wohnte im Tatzeitraum in W. in einem Mehrfamilienhaus mit insgesamt 8 Bewohnern. Er besaß jedenfalls vor dem Tatzeitraum ein Internet-fähiges Handy und ein Handy ohne Internetzugang. Er war Inhaber mehrerer Mobilfunknummern: +… seit 29.11.2018, +… seit 20.04.2020, +…, +… seit 27.08.2020. Über einen Festnetzanschluss und einen Internetzugang verfügte er zu keiner Zeit. Er nutzte bei Bedarf das WLan einer Nachbarin oder andere frei einwählbare Möglichkeiten. Er besaß Accounts bei Twitter (Nutzername: …), WhatsApp, Instagram (Nutzername: …), die Internet-Adresse ...com.

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Beim Angeklagten wurde zweimal durchsucht, einmal im Herbst 2021 in einem Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung und ein zweites Mal am 02.06.2023 wegen Kinderpornografie. Bei keiner Durchsuchung wurden Bilder, Videos, Dateien mit inkriminiertem Inhalt oder irgendwelche Hinweise, die auf Kinderpornografie deuten könnten, gefunden, bei der ersten Durchsuchung ein neuwertiges Handy, das keine inkriminierten Dateien enthielt.

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Die Videos und Lichtbilder aus den CDs der Sonderbände I-V, die Gegenstand der Anklage bzw. 6 vorgeworfenen Taten sind, haben kinderpornografischen Inhalt: Sie zeigen sexuelle Handlungen von, an und vor einer Person unter 14. Jahren (Kind).

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Unter dem Aktenzeichen 410 Js 31279/22 wurde gegen den Angeklagten ein weiteres Verfahren wegen Kinderpornografie geführt, das 7 Fälle im Tatzeitraum Januar 2022 bis August 2022 betraf. Dieses wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Ravensburg vom 26.06.2023 eingestellt. Die kipo-Dateien waren dort unter dem Anschluss der …, einer Nachbarin des Angeklagten, hochgeladen bzw. verbreitet worden; diese hatte dem Angeklagten den Zugang zu ihrem WLan gewährt. Dass Dritte über den WLan-Anschluss der … die Dateien verschickt habe, konnte nicht ausgeschlossen werden. Deshalb wurde das Verfahren eingestellt.

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Dass der Angeklagte zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten mit einem Endgerät über die vorgeworfenen Medien kinderpornografische Dateien versendet oder hochgeladen hat, konnte nicht nachgewiesen werden.

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III. Beweiswürdigung

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Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten und zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergaben sich aus seinen glaubhaften Angaben.

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Die Erkenntnisse aus dem Vorverfahren 410 Js 31279/22 ergaben sich aus der dortigen Einstellungsverfügung sowie den Angaben der Zeugin G., der dortigen Ermittlungsperson. Sie hätte mit den Vorgängen aus 2020/2021 nichts zu tun gehabt, nur mit dem Verfahren aus 2022. Bei der Durchsuchung im Jahr 2022 habe man nichts gefunden, keine Datenträger und kein Handy. Ein Handy habe der Angeklagte damals nicht gehabt. In ihrem Fall sei es um die IP-Adresse der Nachbarin gegangen, deren WLan genutzt worden sei. Die Nachbarin sei auch vernommen worden; sie habe dem Angeklagten Zugang zu ihrem WLan gewährt, sonst niemandem. Indizien oder Gesichtspunkte für eine Täterschaft des Angeklagten hätte sie nicht feststellen können. Diese Angaben der Zeugin finden in der Einstellungsverfügung ihre Entsprechung.

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Die Feststellungen zu seinen Telefonnummern, Twitter-, Whatsapp- und Instagram-Accounts beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der angab, solche Accounts und Telefonnummern gehabt zu haben, und den in Augenschein genommenen Bildern und Videos aus den CDs der Sonderakten, die zum Teil aus den Accounts runtergezogene sonstige Dateien wie Waffen-Videos und Bilder / Logos von dem (vormaligen) Waffengeschäft des Angeklagten enthielten, und einen Bezug der Accounts zum Angeklagten belegten. Diese Angaben werden weiter bestätigt durch die erhobenen TKG-Abfragen zur Nr. +…, +… (Auskunft der Telekom), +… (Auskunft Vodafone), +… (Auskunft der Telekom).

3)

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Darüber hinaus war ein Tatnachweis nicht möglich. Dass die verfahrensgegenständlichen kipo-Dateien über einen Account des Angeklagten auch vom Angeklagten versendet worden sind, war nicht festzustellen.

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a) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er die kipo-Dateien nicht versendet oder hochgeladen habe. Er habe noch nie etwas mit solchen Dateien zu tun gehabt. Sein Internetfähige Handy habe er zuvor verloren, als er betrunken nach Hause gekommen sei. Den Verlust habe er erst am nächsten Morgen festgestellt. Das Handy habe er nicht wieder gefunden. Es müsse ein anderer die Dateien versendet haben und dabei sein Handy und die dort frei zugänglichen Accounts von Twitter, WhatsApp, Instagram verwendet habe. Weil er sich den Code nicht merken könne, sei sein Handy nicht gesichert gewesen. Mit Pornografie habe er noch nie etwas zu tun gehabt. Er habe damals mehrere Telefonnummern gehabt, weil er - wegen zu hoher Preise - mehrfach den Anbieter gewechselt habe. 2 Jahre später habe er erfahren, dass über seine Accounts so ein Mist gemacht worden sei. Geld, sich ein neues Handy zu kaufen, habe er damals nicht gehabt. Er habe zuvor ein Internet-fähiges und ein normales Handy gehabt. Er hätte prepaid-Karten zum Aufladen gehabt. Dass er das Handy verloren habe, habe er auch dem ermittelnden Polizisten gesagt. Er selbst habe die Handys nicht viel benutzt. Er habe damals in W. gewohnt und sich in W. / R. aufgehalten, nicht anderswo. Auch damals habe er von der Grundsicherung gelebt. Bei der Polizei habe er den Verlust des Handys nicht gemeldet. Einen konkreten Verdacht, wer sein Handy benutzt habe, habe er nicht.

b)

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Eine Verbindung zwischen einem Account des Angeklagten und einer kipo-Datei ergibt sich nur aus den Berichten (Report) der NCMEC. Diese sind als Streng-Beweismittel aber bereits nicht verwertbar (unten bb) und lassen an sich auch einen - für die Überzeugungsbildung sicheren - Schluss nicht zu, dass die kipo-Dateien zu den im NCMEC-Bericht genannten Nutzerdaten und -zeiten gehören (unten aa).

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aa) Zusammenhang von kipo-Datei mit Tatvorfall nicht belegt

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Ein Zusammenhang der verfahrensgegenständlichen kipo-Dateien mit den verfahrensgegenständlichen Vorfällen bzw. Versendungsvorgängen ist bereits nicht mit der hinreichenden Gewissheit feststellbar. In den CyberTipline Reports werden zwar Versendungsvorgänge und dazugehörige kipo-Dateien aufgeführt. Einen Anfangsverdacht für eine Straftat nach § 184b Abs. 1 StGB wird dadurch auch ohne Zweifel begründet. Jedoch lässt sich allein auf Grundlage der Reports eine weitere Gewissheit darüber, dass zu den verfahrensgegenständlichen Zeiten über die jeweiligen Provider bzw. Wege auch die aktengegenständlichen Dateien versendet oder hochgeladen worden sind, nicht gewinnen.

(1)

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Bei den verfahrensgegenständlichen sechs CyberTipline Report (74913427, 7534014, 782729473, 83103738, 83269026, 87929253) handelt es sich um Berichte des national center for missing & exploited children, eine 1984 gegründete not profit organization mit Sitz in den USA, eine NGO. Die amerikanischen Internetanbieter und Serviceprovider wie Meta, Microsoft, Twitter, Whatsapp sind verpflichtet, Missbrauchsdarstellungen der NCMEC zu melden und verfügbare Informationen zu übermitteln, bevor die festgestellten Dateien in den USA gelöscht werden. Cyber Tipline ist die zentrale Online-Meldestelle zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch und Ausbeutung von Kindern im Internet. Die von den Providern übermittelten Daten werden im CyperTipline Report (in englischer Sprache) zusammengefasst und an die zentralen Stellen anderer Länder weitergeleitet, soweit dieses Land feststellbar ist, in Deutschland an das BKA. Von dort werden die Berichte weiter bearbeitet und an die örtlichen Polizeidienststellen weiter gegeben (vgl. Pschorr / Wörner, StV 2023, 274; zur Arbeitsweise des NCMEC vgl. BeckOK StPO/Ferner, 60. Ed. 1.7.2026, TKG § 170 Rn. 23.1, beck-online).

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Die Berichte der NCMEC sind forensisch nicht nachprüfbar (Urbanzyk, StRR 2/2025, 6) bzw. es fehlen Anhaltspunkte dafür, die Berichte und die dort zusammengeführten Informationen nachprüfen zu können. Wer die Daten wann und wie und durch wen (konkrete Person) festgestellt und gemeldet hat, lässt sich den Berichten nicht entnehmen. Wer die Daten bei der NCMEC zusammengeführt hat und ob er die Daten und deren Zusammenhang geprüft hat, ist nicht nachvollziehbar.

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Die Berichte führen aus, dass die Informationen aus Section A durch einen Berichterstatter oder einen Berichterstatter des meldenden Providers übermittelt worden seien. Die Angaben aus Section B sind automatisch generiert. In Section C sind von Mitarbeitern der NCMEC gesammelte Informationen enthalten. Darüber hinaus schweigen die Berichte bzw. verweisen an NCMECemail-/Kontaktadressen.

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Eine Überprüfung der Daten anhand des jeweiligen Chats oder Nachricht, hochgeladen über den US-Provider, findet durch deutsche Behörden nicht statt bzw. kann gar nicht stattfinden, nachdem die Daten nach der Entdeckung wohl gelöscht worden sind, die hiesigen Behörden jedenfalls keinen Zugang zu den Accounts bzw. Chats haben. Bzw. es ist nicht erkennbar, wie diese Daten, abgelegt auf amerikanischen Servern, von deutschen Behörden überprüft werden können. Die Angaben des Zeugen L., die Daten seien - vom BKA - schon überprüft, stellt sich als Vermutung dar, die durch nichts belegt ist.

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In den Berichten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass NCMEC unabhängig von staatlichen Direktiven arbeitet, nicht nachforscht und für die Genauigkeit der Informationen, die ihnen übermittelt worden sind, nicht garantiert (Berichte S. 1, Fußnote). Somit hat danach schon eine weitere Prüfung durch NCMEC nicht stattgefunden.

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Inwieweit Fehler oder Irrtümer infrage kommen, lässt sich nicht beurteilen, gerade vor dem Hintergrund der massenhaft gemeldeten Vorgänge, das BKA spricht von über 200.000 Hinweisen pro Jahr in 2024 (vgl. https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Zentralstellen/ Kinderpornografie/kinderpornografie.html, abgerufen am 09.09.2026).

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Den Berichten und auch sonst ist nicht zu entnehmen, wie die Daten im konkreten Fall genau gesammelt, ausgewertet und den jeweiligen Nutzerprofilen zugeordnet werden, wie die Berichte entstehen, ob eine menschliche Überprüfung stattfindet und wie; insbesondere ist demnach auch nicht überprüfbar, ob Fehlerquellen bei der Zuordnung aufgedeckt und die Ergebnisse aussortiert werden sowie, ob Manipulationen ausgeschlossen werden können. Die Unkenntnis der Hintergründe zur Datengewinnung, Auswertung und Weiterleitung stehen der Verwertung des Reports selbst als belastbares Beweismittel iSd. § 261 StPO entgegen (LG Regensburg, Beschluss vom 24. Juli 2026 – I Qs 26/26 jug –, Rn. 25, juris).

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Dass der CyberTipline Report Grundlage eines Anfangsverdachtes sein kann und darauf gestützt ein Durchsuchungsbeschluss ergehen kann (bejahend: LG Bamberg, Beschl. v. 18.12.2023 - 15 Qs 86/2; LG Paderborn, Beschl. v. 20.9.2024 - 1 Qs 94/24; LG Hannover, Beschl. v. 3.7.2017 - 34 Qs 29/17; verneinend: LG Detmold, Beschl. v. 11.4.2022 - 23 Qs 27/22; jeweils zitiert nach Urbanzyk, StRR 2/2025, 6-17; vgl. weiter Pschorr / Wörner, StV 2023, 274), was hier unter Anwendung der §§ 100b, 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO möglich erscheint (vgl. BGH NJW 2022, 1539; EuGH MMR 2023, 453; Pschorr, StraFo 2025, 167 zur Verwertbarkeit von Encro-Chat-Dateien; BGH CR 2025, 376 zu AnomChat-Daten), kann im Fall der hier zu prüfenden Straftatbestände nicht infrage gestellt werden. Jedoch begründet der Report allein - ohne weitere Beweismittel, welche die Verbindung der Daten zum Täter und Tathandlung belegen, keinen hinreichenden Tatverdacht in Sinne der Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. LG Regensburg, Beschluss vom 24.07.2026, I Qs 26/26 jug -,juris; AG Reutlingen, Beschluss vom 18.08.2022 - 5 Ds 52 Js 9104/22 jug -, juris) und erst recht keine für die Verurteilung erforderliche Sicherheit.

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Auch die übersandten Video-/Bilddateien lassen einen Bezug zum Vorfallsvorgang nicht erkennen. Die Namen der Dateien stimmen zwar mit den Filenames aus den Reports überein. Aber weder daraus noch aus den Eigenschaften bzw. Metadaten, die den Dateien zu entnehmen sind (Eigenschaften), lässt sich eine Verbindung zum konkreten Internetvorgang (incident) entnehmen.

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Die Kammer hat sämtliche CD-gegenständlichen Dateien mit Videos und Bildern, die auf den 5 CDs aus den Sonderbänden I-V gespeichert waren, unter die Lupe genommen, konnte aber bei keiner der Dateien mit oder ohne pornografischen Inhalt eine Verbindung zum Account oder Telefonnummer des Angeklagten bzw. zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen herstellen bzw. erkennen. Die ersichtlichen Daten und hinterlegten Eigenschaften ließen einen derartigen Zusammenhang nicht erkennen.

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Die vernommenen Zeugen, die Polizeibeamten G. und L., haben ihre Erhebungen auf Grundlage der NCMEC-Berichte getätigt. Die dort gemachten Feststellungen haben sie nicht weiter überprüft bzw. als gegeben hingenommen. Wie die Feststellungen im Report konkret zustande kommen, dazu konnten sie keine Angaben machen. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wie deutsche Ermittlungsbeamten Einblicke in das interne Firmenwissen amerikanischer Provider haben können.

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Der Zeuge L. hatte die Erkenntnisse in seinem Ermittlungsbericht zusammengefasst und darüber in der Hauptverhandlung berichtet: Es hätte sich um mehrere Vorgänge gehandelt, teilweise mit Doppelung der Bilder / Videos. Es seien verschiedene Accounts betroffen gewesen. Die Rufnummern seien die des Angeklagten gewesen, die e-mail-Adresse auch. Der verwendete Name … weise auf den Angeklagten hin, der einen Bezug zum Rechtsradikalen habe. Die Nachricht auf Spanisch weise auf den Angeklagten hin, der Spanisch spreche. Es bestehe eine Verbindung zu seinem in … geführten Waffenhandel. WLan hätte der Angeklagte nicht gehabt. Bei den Durchsuchungen hätte nichts Relevantes gefunden werden können. Der Angeklagte habe angegeben, er hätte sein Handy Ende 2022 verloren. Danach seien auch keine NCMEC-Berichte, den Angeklagten betreffend, mehr vorgelegt worden.

(4)

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Es ist zwar nicht zu verkennen, dass im hiesigen Verfahren 6 Fälle vorliegen, in denen nach den Reports eine Verbindung zwischen dem Account des Angeklagten und kipo-Dateien bestehen sollen. Die Kammer verkennt nicht, dass dies einen Zusammenhang zwischen Vorfall und kipo-Dateien durchaus näher legt, als nur bei einem Fall. Jedoch können auch dadurch die zuvor aufgeworfenen Zweifel nicht behoben werden, ohne die Anforderungen an eine Überzeugungsbil-

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dung zu überspannen (vgl. weiter dazu unten).

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Ermittlungsansätze, diese Defizite zu beheben, und die Möglichkeit, weitere Beweise zu erheben (§ 244 Abs. 2 StPO), sind nicht erkennbar. Auch ein Sachverständiger wäre hier nicht in der Lage weiterzuhelfen. Diesem müsste das inkriminierende Material vorgelegt werden, die Ergebnisse müssten reproduzierbar sein, die Ergebnisse müssten vom Gutachter auf dieselbe dokumentierte Art und Weise zu finden sein und auch gefunden werden, wie dies die US-Provider getan haben sollen. Nur dann wäre er in der Lage, den Verdacht weiter zu prüfen (AG Reutlingen, Beschluss vom 18. August 2022 – 5 Ds 52 Js 9104/22 jug –, Rn. 23, juris). An diesen Voraussetzungen fehlt es aber.

bb)

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Die Reports sind auch als den Angeklagten belastendes Beweismittel nicht (ohne Weiteres) erhebbar. Die strengbeweisrechtlichen Voraussetzungen der StPO sind nicht erfüllt.

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Eine Verlesung nach § 256 StPO ist nicht möglich, weil ein dort aufgeführter Fall nicht vorliegt. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Behördengutachten.

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Eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO kommt nicht infrage, weil es sich nicht, jedenfalls nicht ausschließlich um eine Urkunde handelt, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält. Dabei ist zu beachten, dass die Reports auf den Mitteilungen und Meldungen der Provider beruhen und die Mitarbeiter der NCMEC diese (nur) zusammentragen (vgl. oben).

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Einer Verlesung nach § 249 StPO steht § 250 StPO entgegen: Es handelt sich um Tatsachen, die auf der Wahrnehmung einer Person beruhen.

c)

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Dass der Angeklagte der Nutzer seiner Accounts zu den Tatzeitpunkten war, war ebenso nicht feststellbar.

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Dass die in den Reports genannten Zugangswege (Account bei Twitter, Instagram, Whatsapp, Telefonnummer) solche des Angeklagten sind, steht zwar - außer zu Fall 5 - aufgrund der Auskünfte der Provider und Telekommunikationsdienstleister nicht infrage.

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Der Twitter-Account … wurde unter der Telefonnummer +… und dem Namen … registriert (Fall 1). Der Angeklagte war als Anschlussinhaber von WhatsApp über die Rufnummer +… registriert (Fall 2). Der Instagram-Account wurde über die Rufnummer +… erfasst, die Telefonnummer des Angeklagten (Fall 3). Der Account zu Fall 4 lief über die Rufnummer +…, deren Anschlussinhaber der Angeklagte ist. Für Fall 5 kam als Anschlussinhaber der IP-Adresse der … heraus, ein Nachbar des Angeklagten. Die Rufnummer zum Fall 6 und die dortige WhatsApp-Nutzung ergab den Angeklagten als Anschlussinhaber.

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Jedoch bleibt damit unbewiesen, dass es der Angeklagte war, der mit einem Endgerät diese Wege zu den Tatzeiten in Bewegung gesetzt hat.

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Seine Einlassung, er habe das Handy verloren und jeder andere könne mit dem gefundenen Handy und den darüber zugänglichen Accounts bei WhatsApp, Twitter, Instagram die Bilder hochgeladen bzw. weitergeleitet haben, ist nicht unplausibel und kommt als Erklärung ohne Weiteres infrage. Sie erscheint auch nicht aus der Luft gegriffen: Ein infrage kommendes Handy konnte beim Angeklagten bei den Durchsuchungen nicht aufgefunden werden. Das im Herbst 2021 gefundene Handy war neuwertig und ließ Hinweise darauf, dass es sich um das Tathandy handelte, nicht erkennen. Der Angeklagte verfügte und verfügt über keinen eigenen Internet-Anschluss. Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass die angegebenen Zeitpunkte zum Verlust des Handys nicht ganz stimmig sind - vor Gericht gab er an, er habe das Handy vor den verfahrensgegenständlichen Taten verloren, vor der Polizei bei seiner Vernehmung im Jahr 2023 gab er an, er habe das Handy letztes Jahr verloren, also im Jahr 2022 -, so kann diese Ungereimtheit darauf beruhen, dass bei der Vernehmung im Jahr 2023 die Taten von Anfang 2022 Gegenstand sind, und lässt einen Schluss auf eine Schutzbehauptung nicht zu. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, die Einlassung des Angeklagten als unbeachtliche Schutzbehauptung qualifizieren zu können und zu dürfen.

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Der Report enthält keine Informationen darüber, welche Endgerät hierfür in Benutzung war bzw. welcher Nutzer der Täter war.

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Den Dateien aus den fünf CDs lassen sich zwar Verbindung zum Angeklagten entnehmen, was nicht verwunderlich ist, es handelt sich um Dateien von seinen Accounts, hier Waffen-Videos .

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Dass er aber der Versender der verfahrensgegenständlichen kipo-Dateien war, lässt sich daraus nicht schließen bzw. nicht ausschließen, dass ein Dritter die Dateien versendet hat und auf seinem Account andere Pornodateien oder Auto-Dateien, wie in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, gespeichert hat.

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Die IP-Adresse zum Fall 5 ist ausweislich der TKG-Auskunft von vodafone dem … zuzuordnen, nicht dem Angeklagten.

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Die Kammer hat alle auf den 5 CDs abgespeicherten Videos und Bilder in Augenschein genommen und die hinterlegten Daten und Eigenschaften verlesen. Die Eigenschaften ließen auf die Abspeicherung im Jahr 2021 und Änderungen in 2023 schließen. Abgespeichert waren die in der Anklage beschriebenen Bilder und Videos, aus den wohl vom Provider heruntergezogenen Daten aber auch andere Dateien mit Videos und Bildern mit pornografischem Inhalt (Erwachsene), Waffenvideos und Autovideos. Wenn die Waffenvideos zwar auf den Angeklagten hindeuten (Inhaber eines Waffengeschäftes in …), lässt sich damit ein Zusammenhang zwischen den kipo-Dateien und dem Angeklagten nicht herstellen. Eine Verbindung zum Angeklagten als Täter der verfahrensgegenständlichen Taten konnte die Kammer daraus nicht ableiten.

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Dass der Angeklagte in weiteren Fällen aus dem Zeitraum Januar 2022 bis August 2022 der Weiterleitung anderer kipo-Dateien verdächtig war (410 Js 31279/22), lässt einen Schluss auf seine Täterschaft hier ebenso nicht zu. Dieses Verfahren hatte die Zeugin G. bearbeitet. Bei der Durchsuchung von 2022 sei nichts gefunden worden; im dortigen Fall sei das WLan der Nachbarin genutzt worden, was diese auch bestätigt habe; bereits dort habe der Angeklagte den Verlust seines Handys angegeben; einen Internet-Anschluss habe er nicht gehabt; weitere Indizien oder Hinweise seien nicht gefunden worden, so die Zeugin G. Die Verfahren aus (Tatzeitraum) 2022 wurde eingestellt. Diese belegen, dass über seinen Account kipo-Bilder/-Videos versendet wurden. Dass dies der Angeklagte war, lässt sich nicht belegen.

50

Dass den verfahrensgegenständlichen Dateiversendungen vom 03.05.2020 eine Bemerkung in spanischer Sprache beigeführt war, belegt die Täterschaft des - spanisch sprechenden - Angeklagten nicht.

d)

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Auch in der Gesamtbetrachtung aller Indizien und Hinweise lässt sich eine Überzeugung, dass es der Angeklagte war, der zu den Tatzeitpunkten von einem Endgerät über seine Twitter, Instagram- und WhatsApp Accounts über seine Telefonnummern kipo-Dateien hochlud oder versendet, nicht gewinnen. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist; denn für eine Verurteilung genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. Februar 2022 – 2 StR 399/21 –, Rn. 11, juris mit Nachw.). Eine derartige Überzeugung aber konnte die Kammer auf Grundlage der vorstehend aufgeführten und diskutierten Gesichtspunkte und Indizien nicht gewinnen.

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IV. Rechtliche Würdigung

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Somit ist dem Angeklagten nicht nachweisbar, dass er sich nach § 184b Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Weitere Straftatbestände sind nicht ersichtlich.

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V. Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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