OLG Frankfurt am Main · Hessen 6. Senat für Familiensachen Beschluss

Keine Ehewohnungssache für Eilantrag des geschiedenen Ehegattens auf Zutritt zur Ehewohnung gegenüber Tochter

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Verweisung des von ihm angestrengten Verfahrens auf Gewährung des Zutritts zu der ehemaligen Ehewohnung an das Zivilgericht.

Die Antragsgegnerin ist die Tochter des Antragstellers und Eigentümerin des Anwesens, in dem sich die ehemalige Ehewohnung ihrer Eltern befindet. Zugunsten der Mutter der Antragsgegnerin und früheren Ehefrau ist ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss eingetragen. In dem Verfahren … hat das Amtsgericht den Antragsgegner durch Beschluss vom 30.04.2025 verpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 1568a BGB die Ehewohnung im Erdgeschoss des Anwesens ab dem Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung zu überlassen und die Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu räumen und unter Übergabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel an die Antragstellerin herauszugeben. Die Scheidung ist seit 18.12.2025 rechtskräftig. Die gegen die Entscheidung in der Folgesache Ehewohnung gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Senat unter dem Aktenzeichen 6 UF 136/25 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Wohnung bis zum 31.12.2025 zu räumen und an die dortige Antragstellerin herauszugeben. Auf den Beschluss des Senats vom 04.11.2025 wird Bezug genommen.

Im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren begehrt der Antragsteller unter der Überschrift "Antrag auf Erlass einstweilige Anordnung gem. § 49 FamFG i. V. m. § 1361b BGB" mit Schriftsatz vom 05.01.2026 von seiner Tochter den Zutritt zur Ehewohnung mit der Begründung, sie habe am 02.01.2026 durch Verweigerung des Zutritts zur Ehewohnung verbotene Eigenmacht verübt und er habe deshalb gegen sie einen Anspruch nach § 861 BGB.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht sich für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Zivilgericht - Fürth im Odw. verwiesen. Auf die Begründung des Beschlusses vom 26.02.2026 wird verwiesen.

Hiergegen richtet sich der Antragsteller mit seiner am 04.03.2026 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, das Familiengericht sei zuständig, weil der Antragsteller Schutz vor dem Entzug der ehemaligen Ehewohnung begehre und der Antrag ausdrücklich auf § 1361b BGB gestützt worden sei. Verfahren betreffend die Ehewohnung seien gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausschließlich Familiensachen. Die Eigentümerstellung der Tochter stehe dem nicht entgegen, weil das Familiengericht gemäß § 209 FamFG Befugnisse gegenüber Drittberechtigten Eigentümern habe. Hilfsweise ergebe sich die Zuständigkeit aus § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 04.03.2026 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es komme zur Bestimmung der funktionellen Zuständigkeit nicht auf das Zitat einer bestimmten Norm, sondern auf den Antrag nebst dem zur Begründung vorgebrachten Sachverhalt an. Danach habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Besitz an seiner Wohnung entzogen. Der Antragsteller habe sich im Schriftsatz vom 15.01.2026 sogar auf § 861 BGB bezogen. Auf den Beschluss vom 04.03.2025 wird Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen die Verweisungsentscheidung nach § 17a Abs. 2 Satz 1, 6 GVG ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unbegründet.

Nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist gegen den (Verweisungs)Beschluss nach Abs. 2 die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Aus § 17a Abs. 6 GVG ergibt sich, dass § 17a GVG auch für die Verfahrenszuständigkeit, mithin die Abgrenzung insbesondere von ZPO- zu FamFG-Verfahren anwendbar ist (MüKoZPO/Pabst, 6. Auflage 2022, § 17a GVG Rn. 40). In Ehe- und Familienstreitsachen führt die Verweisung über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff ZPO. In Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - wie es hier nach der Vorstellung des Antragstellers vorliegt - geht sie ins Leere. Denn nach dem FamFG sind nach § 58 Abs. 2 FamFG Zwischenentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar. Der Senat schließt sich aber der Rechtsprechung an, die in solchen Fällen eine (analoge) Anwendung der §§ 567 ff. ZPO befürwortet (OLG Saarbrücken, BeckRS 2021, 33857 mit ausführlicher Begründung; OLG Karlsruhe, NJW 2021, 2054; OLG Nürnberg, BeckRS 2021, 10301; OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2016, 10316; OLG München, BeckRS 2011, 22291) und auch in der Literatur überwiegend geteilt wird (ZöllerZPO/Lückemann, 36. Auflage 2025, § 17a GVG Rn. 15; Heilmann/Keuter, GVG § 17a, Rn. 17; BeckOGK/Fritzsche, Stand 01.12.2025, § 58 FamFG Rn. 22; a. A. MükoZPO/Pabst, § 17a GVG Rn. 30). Der Senat entscheidet entsprechend § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Einzelrichterin.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat das Verfahren zu Recht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1,6 GVG an das Zivilgericht verwiesen, weil das Familiengericht funktionell unzuständig ist. Das Familiengericht ist für das Verfahren weder nach §§ 111 Nr. 5, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG noch nach §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zuständig.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich vorliegend nicht um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG handelt. Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ist die volljährige Tochter des Antragstellers. § 1361b BGB regelt die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens zwischen den Ehegatten. Antragsteller und Antragsgegner können dementsprechend nur die Ehegatten sein. Für die Anwendung des § 1361b BGB besteht auch kein Raum. Denn die Ehegatten sind seit 18.12.2025 rechtskräftig geschieden. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ergib sich auch aus § 209 Abs. 1 FamFG nichts anderes. Die Vorschrift ermöglicht dem Gericht lediglich Anordnungen zu treffen, die zur Durchführung der Entscheidung über die Wohnungsüberlassung erforderlich sind. Sie erweitert hingegen nicht den Kreis der Antragsgegner auf Dritte, wie Eigentümer oder Vermieter. Allein der Umstand, dass der Antragsteller seinen Antrag als Antrag nach § 1361b BGB bezeichnet macht das Verfahren nicht zu einer Familiensache. Das Amtsgericht hat zu Recht auf den Antrag des Antragstellers und die Begründung des Antrags abgestellt. Danach verlangt der Antragsteller von seiner Tochter den Zutritt zu der in ihrem Eigentum stehenden Ehewohnung und beruft sich auf verbotene Eigenmacht der Tochter nach § 858 BGB und einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes nach § 861 BGB.

Bei dem von dem Antragsteller eingeleiteten Verfahren handelt es sich auch nicht um eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach sind sonstige Familiensachen Verfahren, die aus der Ehe herrührende Ansprüche betreffen. In erster Linie zählen hierzu die aus § 1353 BGB herzuleitenden Ansprüche, gleichgültig gegen wen sie sich richten, so etwa Abwehr- und Unterlassungsansprüche wegen Störung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegen den anderen Ehegatten oder gegen einen Dritten (Ehestörungsklagen) und sich daraus ergebende Schadensersatzansprüche (BeckOK FamFG/Schlünder, 56. Edition, Stand: 01.12.2025, § 266 FamFG Rn. 6 und 8). Eine solche auf § 1353 BGB gestützte Ehestörungsklage hat der Antragsteller gegen die Tochter gerade nicht erhoben. Zum einen war die Ehe bereits vor Antragstellung rechtskräftig geschieden, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen geht es dem Antragsteller nicht darum, die eheliche Lebensgemeinschaft der Mutter der Antragsgegnerin wieder aufzunehmen, sondern lediglich um den Zutritt zur Wohnung, der ihm seiner Auffassung nach von der Tochter rechtswidrig verweigert wird.

Außerdem ist auch § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht einschlägig, weil der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE260001058