Verweigerung eines Notanwalts bei Aussichtslosigkeit der Berufung KI-Titel
Notanwalt · Zulassungsgrund · Verfahrensrecht · Rechtliches Gehör · VwGO
Sonstiges
Vf. 76-IV-23
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Constan- ze Geiert, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig und Stephan Thuge
am 24. Oktober 2024
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit ihrer am 8. November 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2023 (5 A 260/18).
Im Ausgangsverfahren klagte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Mitteldeutschen Rundfunks vom 2. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19. Oktober 2015, mit welchem rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden.
Das Verwaltungsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2017 (2 K 2058/15) ab.
Mit dem angegriffenen Beschluss lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf die Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Es könne dahinstehen, ob der innerhalb der Einlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu stellende Antrag möglicherweise bereits wegen Verfristung unzulässig sei. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts seien jedenfalls nicht erfüllt. Zwar habe die Beschwerdeführerin hinreichend dargelegt, dass sie sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für den Antrag auf Zulassung der Berufung bemüht habe. Das Rechtsschutzbegehren erscheine jedoch aussichtslos, denn ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO komme nicht ernsthaft in Betracht.
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausweislich der beigezogenen Akte mit Beschluss vom 10. Januar 2024 zurück. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich weiter, dass eine Ausfertigung dieses Beschlusses am 18. Januar 2024 an die Beschwerdeführerin übersandt wurde.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter, ihrer Rechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung sowie die Verletzung des Zitiergebots. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK sowie eine Verletzung des Übermaßverbotes vor.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof ist nicht eröffnet, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 10 EMRK rügt. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 72-IV-23; Beschluss vom 18. August 2022 – Vf. 39-IV-22; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68- IV-19; st. Rspr.).
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer unter anderem die Tatsachen darlegt, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Eine Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, muss er zusätzlich innerhalb der Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Verfassungsgerichtshof über die Erhebung der Anhörungsrüge und den Ausgang des Anhörungsrügeverfahrens berichten und sich gegebenenfalls mit dem Inhalt der Entscheidung auseinandersetzen. Denn nur dann kann der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde prüfen, namentlich die Rechtswegerschöpfung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 49-IV-20). Die Beschwerdefrist wird in diesem Fall erst mit Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses in Lauf gesetzt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 20. Juli 2007 – Vf. 21-IV-06). Dies gilt auch, soweit die Verfassungsbeschwerde schon vor einer Entscheidung über die Anhörungsrüge erhoben wurde. Die vollständige Begründung der vor Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde muss somit dem Verfassungsgerichtshof spätestens innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vorliegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 86-IV-21; Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 116-IV-20; Beschluss vom 11. April 2019 – Vf. 7-IV-19;
Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 42-IV-17; Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 2-IV-17).
b) Dem hat die Beschwerdeführerin nicht entsprochen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist zu dem Ausgang des Verfahrens über die Anhörungsrüge vorgetragen hat. Die Beschwerdeführerin hat den Verfassungsgerichtshof zwar über die Erhebung dieser Anhörungsrüge in Kenntnis gesetzt, nicht aber über die entsprechende Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und deren Zugang bei ihr. Der Verfassungsgerichtshof hat von dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2024, der ausweislich der Akten am 18. Januar 2024 an die Beschwerdeführerin zur Post aufgegeben wurde, erst am 1. Juli 2024 durch Anfrage beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Kenntnis erlangt. Folglich fehlt es an fristgerechten Ausführungen zur Rechtswegerschöpfung bzw. zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Geiert
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Thuge