Am 14. Januar 1999 stellte die Besatzung eines Funkmesswagens der Beklagten bei einer mobilen Störsuchfahrt …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Am 14. Januar 1999 stellte die Besatzung eines Funkmesswagens der Beklagten bei einer mobilen Störsuchfahrt störende Aussendungen auf den Frequenzen 00,000 MHz und 00,000 MHz fest. Nach Peilungen und Messungen, die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten in einem Ermittlungsbericht dokumentiert sind, führte der Prüf- und Messdienst die Aussendungen auf das Haus A. straße 0 in G. zurück, in dem der Kläger wohnt. Gegen 17.50 Uhr suchte ein Mitarbeiter der Beklagten den Kläger in dem Haus auf; dabei wurden verschiedene Funkgeräte vorgefunden, die nach Angaben der Beklagten geeignet sind, die störenden Aussendungen zu verursachen. Die Beklagte trägt hierzu vor, ein HP- Messsender Typ HP 608 sei an eine Antenne angeschlossen gewesen; weiter habe sich ein selbstgebauter Frequenzumsetzer gefunden, der das Signal eines österreichischen Digipeaters (eines Relais zur Übertragung von Packet-Radio-Signalen) auf die Frequenz 00,000 MHz umgesetzt habe und an eine CB-Innenantenne angeschlossen gewesen sei. Die Beklagte ordnete die sofortige Außerbetriebnahme des Messsenders und des Frequenzumsetzers an, sofern diese Geräte an einer Antenne betrieben würden, und bestätigte diese Maßnahme mit Bescheid vom 9. Februar 1999. Unter demselben Datum setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 1.400,00 DM wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes fest (verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes: 200,00 DM; mobiler Messeinsatz am Ort des Störers: 1200,00 DM).
Der Kläger hat hiergegen fristgemäß Klage erhoben. Er bestreitet, störende Funksignale ausgesendet zu haben, und macht insbesondere geltend: Es sei aus physikalischen Gründen unmöglich, mit dem vorgefundenen HP-Messsender eine Störung zu verursachen; im Übrigen stelle ein solcher Messsender keine verbotene "Funkanlage" dar, sondern dürfe aufgrund einer Allgemeingenehmigung betrieben werden. Einen Eigenbau-Frequenzumsetzer habe er nie in Betrieb genommen. Ein Betriebsverbot auf der Frequenz 27 MHz sei schon deshalb rechtswidrig, weil jedermann legal einen Sender für diese Frequenz erwerben und benutzen dürfe.
Wegen weiterer Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf dessen Schriftsätze vom 13. Juli 1999, 26. Juli 1999, 29. Mai 2000, 15. September 2000, 20. Februar 2001, 22. Februar 2001 und 23. April 2001 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Untersagungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 1999 aufzuheben; 2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Februar 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Die Frequenznutzung auf der Frequenz 00,000 MHz stelle schon deshalb eine gegen § 47 Telekommunikationsgesetz verstoßende Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung dar, weil der Kläger keine Frequenzzuteilung für den CB-Funk besitze und der Messsender kein allgemein genehmigtes CB-Funkgerät sei. Werde ein Messsender an eine Antenne angeschlossen, statt sein Signal über eine abgeschirmte Anlage weiter zu leiten, könne er als Sendefunkanlage arbeiten und auch die festgestellten Aussendungen erzeugen. Je nach Empfindlichkeit der Empfangsfunkgeräte könne ein solches Signal im Umkreis von einigen Kilometern empfangen werden. Wenn der Kläger den Messsender nicht als Sendefunkanlage genutzt habe, sei unverständlich, weshalb der Sender an eine Antenne angeschlossen gewesen sei. Jedenfalls habe der Kläger gegen die Bestimmungen der Allgemeingenehmigung zum Errichten und Betreiben von CB-Funkgeräten verstoßen, indem er eine Dauersendung erzeugt habe. Außerdem habe der Kläger gegen die Bestimmungen der Allgemeinzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung im CB-Funk verstoßen, da die vom Kläger benutzte Frequenz 00,000 MHz nicht zur digitalen Datenübertragung frei gegeben sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Bescheid betreffend die Außerbetriebnahme von Funkanlagen beruht auf § 49 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte befugt, bei Verstößen gegen § 47 TKG die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines störungsfreien Funkverkehrs zu ergreifen. Der Kläger hat gegen § 47 TGK verstoßen, indem er eine unzulässige Dauersendung erzeugt sowie eine hierfür nicht zugelassene Frequenz zur digitalen Datenübertragung benutzt hat (vgl. § 4 Abs. 4 der Allgemeingenehmigung zum Errichten und Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte, Anlage 1 zur Amtsblattverfügung 242/93, Amtsblatt 21/93, sowie Allgemeinzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung, Amtsblattverfügung 289/1997, Amtsblatt 32/97). Dies steht nach dem Akteninhalt, insbesondere nach dem detaillierten, schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ermittlungsbericht, den der zuständige Bedienstete der Beklagten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem streitigen Vorfall gefertigt hat, zur Überzeugung des Gerichts fest. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger die in dem angefochtenen Bescheid bezeichneten Geräte benutzt hat, um die von dem Prüf- und Messdienst festgestellten Aussendungen zu erzeugen. Im Einzelnen wird hierzu - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die im obigen Tatbestand zusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen der Beklagten zur Klageerwiderung (Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2001) Bezug genommen, denen das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht folgt und die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet werden.
Der ebenfalls angefochtene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Nummern C.1, C.3 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in Verbindung mit § 1 FGebV und § 48 Abs. 1, § 49 Telekommunikationsgesetz (TKG); die Gebührennummern des Abschnitts C der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung sind wirksam, insbesondere hinsichtlich der Gebührenhöhe rechtlich nicht zu beanstanden,
vgl. Urteile der Kammer vom 16. Februar 2001 - 25 K 8565/98 --und 25 K 981/99 (beide rechtskräftig).
Die Beklagte hat die Gebühren hier auch der Höhe nach richtig festgesetzt. Soweit Rahmengebühren vorgesehen sind (Gebührennummer C.1: 50,00 DM - 3.000,00 DM), beruht die Festsetzung auf ermessensregelnden Verwaltungsvorschriften der Beklagten und liegt am unteren Rand des Gebührenrahmens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.