OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss LS

Bei einer Umwandlung durch Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m.

Zivilrecht

Leitsatz

Bei einer Umwandlung durch Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 190 ff. UmwG 1994 ist für die Grundbuchberichtigung ein Viertel der vollen Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO zu erheben.

Gründe

1

Die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässige weitere Beschwerde hat Erfolg.

2

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass im Falle der Umwandlung durch Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 190 ff UmwG 1994 und der darauf bezogenen Grundbuchberichtigung nicht die volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern ein Viertel der vollen Gebühr nach § 67 Abs. 1 KostO zu erheben ist. Denn nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1994 bleibt die Identität des Rechtsträgers von der Umwandlung durch Formwechsel unberührt (Korinthenberg/Lappe, KostO, 13. Aufl., § 60 Anm. 16; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl., Stichwort "Umwandlung" Anm. 3.8.; zur Grunderwerbssteuer ebenso BFH, BB 1997, 137).

3

Den Wert bemisst der Senat gemäß § 67 Abs. 3 i.V.m. § 30 KostO auf 1/10 des nach § 19 Abs. 2 KostO bewerteten Grundbesitzes (vgl. Göttlich/Mümmler, a.a.O.).

4

Danach errechnet sich eine Gebührenforderung in Höhe von 260,00 DM.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 5 KostO